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Es wird immer doller: Anruf einer Straßenverkehrsbehörde

Es wird wirklich immer doller. Da hatte ich doch gerade den Anruf eines Mitarbeiters einer Verwaltungsbehörde, der folgendes Anliegen/Auskunftsbegehren hatte: Die Verwaltungsbehörde habe bei einem Autovermieter nachgefragt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Fahrer eines Pkw gewesen sei. Für die Auskunft wolle der Autovermieter nun 8 € berechnen. Ob das denn gehe und ob das rechtens sei? Und: Ob ich dazu etwas in meinen Büchern geschrieben hätte, worauf man sich berufen (?) könne.
Vorweg: Habe ich nicht :-).

Aber: Ich habe den Anrufer gefragt, wo denn das Problem sei. Denn er verlange doch vom Autovermieter eine Leistung, zu deren Erbringung der m.E. nicht verpflichtet sei (wo denn die Ermächtigungsgrundlage sei, um gegen den im Fall der Weigerung vorzugehen; Antwort: schweigen).  Und wenn ich mir den Zeitaufwand überlege, komme die Verwaltungsbehörde noch gut weg. Denn schon die Aktenversendungspauschale sei mit 12 € höher.  Irgendwie hatte ich den Eindruck, er verstand mich nicht.  🙂

Auskünfte von Kreditkartenunternehmen

Wir haben in StRR 2008, 231 über eine Entscheidung des AG Halle berichtet, in der es um die Zulässigkeit des Einholens von Kreditkartenauskünften bei den ausstellenden Unternehmen durch die StA ging, und zwar in einer Form, die der Rasterfahndung ähnlich ist. Das wurde vom AG – und später vom LG – Halle als zulässig angesehen. Mit der Frage hatte sich dann auch das BVerfG zu befassen. Dieses hat jetzt durch Beschluss vom 17. 2. 20092 BvR 1372/07 und 2 BvR 1745/07 – die Frage positiv beantwortet. Die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgende Einstellung von Kreditkartendaten in einen maschinellen Suchlauf stellt danach noch keinen Eingriff in das Recht der betroffenen Kreditkarteninhaber auf informationelle Selbstbestimmung dar. Denn es sei möglich, dass die Daten mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher auch nicht übermittelt werden. Das BVerfG hat auch die Anwendung der Vorschriften über die Rasterfahndung verneint. Ein weiterer Schritt zur heimlichen Überwachung. Man weiß inzwischen schon gar nicht mehr, wo noch alles nach Informationen „gefischt“ wird.