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Unterhaltspflichtverletzung – keine Ausforschungsanordnung für Sozialdaten

In Verfahren wegen einer Unterhaltspflichtverletzung werden Anträge der StA, die gem. § 73 SGB X darauf gerichtet sind, dass die AOK und Agentur für Arbeit/ARGE Auskünfte über Sozialdaten des Beschuldigten zu erteilen hat, von den AG häufig nur durchgewunken.

Das LG Aurich, Beschl. v. 18.03.2011 – 12 Qs 17/11 nimmt dazu jetzt Stellung und betont, dass in dem Bereich wegen der Eingriffsqualität der Anordnung anders als sonst keine bindende Einschätzungsprärogative der Staatsanwaltschaft besteht.  Vielmehr habe der Ermittlungsrichter das Vorliegen eines Anfangsverdacht eigenständig zu prüfen. Hierfür sei das Vorliegen konkreter Tatsachen erforderlich, die es als möglich erscheinen liessen, dass ein verfolgbare Straftat vorliege, bloße Vermutungen genügen hierfür nicht (Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl. 2010, Rn. 191). Der Amtsrichter muss sich auch mit der ungeschriebenen Voraussetzung der strafbaren Unterhaltspflichtverletzung, d.h. die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, im Rahmen des § 170 StGB auseinandersetzen und diese aufgrund der bereits vorliegenden Umstände begründen. Eine Ausforschungsanordnung gibt es also nicht.

Treu und Glauben gilt auch für die Fahrradvermietung

Eine sicherlich auch in Münster nicht seltene Konstellation lag dem Urteil des AG Berlin-Mitte vom 05.08.2010 – 13 C 81/09 zugrunde. Eine Fahrradvermietungsgesellschaft vermietet ein Fahrrad. Dieses fällt nachts gegen einen Pkw. Schaden rund 2.000 €. Der Eigentümer des Pkw will von der Gesellschaft wissen, wer zu der Zeit Mieter war. Die will den Namen nicht herausgeben. Auf die Klage sagt das AG Berlin-Mitte: Eine Fahrradvermietungsgesellschaft ist, wenn eines ihrer Fahrräder an einem schädigenden Ereignis beteiligt war, verpflichtet, dem Geschädigten Name und Anschrift des Mieters zum Schadenszeitpunkt bekannt zu geben. Das folge aus § 242 BGB. Aus der Vorschrift ergebe sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Recht im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben Schuldner des Auskunftsanspruchs sei zwar in der Regel der Schuldner des Hauptanspruchs, das heißt, derjenige, gegen den der Leistungsanspruch — hier ein Schadensersatzanspruch – geltend gemacht werden soll. Aus Treu und Glauben könne sich jedoch ausnahmsweise auch eine Auskunftspflicht von Dritten ergeben, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind. So hat z.B. der Halter eines verbotswidrig geparkten und abgeschleppten Fahrzeugs dem Geschädigten Name und Anschrift des Fahrers zu nennen. Also. Wegschleichen vom Unfallort bringt nichts.

Trau, schau, wem… deinem Verteidiger darfst du jedenfalls (meistens) vertrauen

Der Angeklagte kommt nicht zur Berufungshauptverhandlung, seine Berufung wird verworfen, Wiedereinsetzung, so ist der Ablauf. Was ist, wenn der Angeklagte einer Auskunft seines Verteidigers vertraut hat, dass der Termin – weil der Verteidiger krank sei – aufgehoben wird. Das OLG Hamm sagt in seinem Beschl. v. 12.02.2010 3 Ws 51/10: Trau, schau, wem. Na ja, das nicht, aber ungefähr das ist gemeint. Jedenfalls gilt: Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn der Angeklagte auf die Auskunft seines Verteidigers vertraut, dass die dem Verteidiger aufgrund einer Erkrankung nicht mögliche Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgrund der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde. Allerdings sollte der Angeklagte und auch der Verteidiger trotzdem vorsichtig sein. Das kann auch mal schief gehen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis und die (falsche) Auskunft des Verteidigers

Das OLG Koblenz weist in seinem Beschluss v. 06.04.2010 – 1 Ss 185/09 –  darauf hin, dass einem juristischen Laien nicht zwangsläufig bewusst sein müsse, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird (§ 21 StVG). Nach den tatrichterlichen Feststellungen des LG war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, in dem gegen Angeklagten auch ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden war. Der Einspruch gegen den Strafbefehl war durch Urteil verworfen worden. Gegen das Verwerfungsurteil wurde keine Berufung eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten teilte diesem dann nach einem erfolglosen Wiedereinsetzungsantrag mit, dass es gebe keine Möglichkeit mehr gebe, gegen den Strafbefehl vorzugehen; das Fahrverbot sei deshalb rechtskräftig mit der Folge, dass ihm „ab sofort für die Dauer von zwei Monaten untersagt sei, Fahrzeuge im öffentli­chen Straßenverkehr zu führen.“ Die Ehefrau des Angeklagten hat das Schreiben entgegengenommen und es ihm am Abend desselben Tages übergeben.

Dem OLG haben diese Feststellungen nicht ausgereicht, um den Vorsatz für Fahren ohne Fahrerlaubnis zu belegen. Die Mitteilung des Verteidigers sei zwar, wie sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB ergebe, sachlich falsch gewesen. Sie sei aber trotzdem geeig­net, bei jemandem, der mit der Rechtslage nicht vertraut sei, den Eindruck hervorzu­rufen, die Verbotsfrist ende etwa 2 Monate nach deren Erhalt. Ob und inwieweit der An­geklagte die Rechtslage kannte, sei den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Zu letzterem wird der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung schweigen (müssen), um sich nicht unnötig zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen. Das OLG hat im Übrigen ja genügend andere Kriterien/Umstände angesprochen, aus denen sich die Kenntnisse des Angeklagten ergeben kann. Nur festgestellt werden müssen sie erst einmal, bevor man daraus Schlüsse zieht.

vgl. zum Fahren ohne Fahrerlaubnis vor kurzem auch das AG Hamburg.

Es wird immer doller: Anruf einer Straßenverkehrsbehörde

Es wird wirklich immer doller. Da hatte ich doch gerade den Anruf eines Mitarbeiters einer Verwaltungsbehörde, der folgendes Anliegen/Auskunftsbegehren hatte: Die Verwaltungsbehörde habe bei einem Autovermieter nachgefragt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Fahrer eines Pkw gewesen sei. Für die Auskunft wolle der Autovermieter nun 8 € berechnen. Ob das denn gehe und ob das rechtens sei? Und: Ob ich dazu etwas in meinen Büchern geschrieben hätte, worauf man sich berufen (?) könne.
Vorweg: Habe ich nicht :-).

Aber: Ich habe den Anrufer gefragt, wo denn das Problem sei. Denn er verlange doch vom Autovermieter eine Leistung, zu deren Erbringung der m.E. nicht verpflichtet sei (wo denn die Ermächtigungsgrundlage sei, um gegen den im Fall der Weigerung vorzugehen; Antwort: schweigen).  Und wenn ich mir den Zeitaufwand überlege, komme die Verwaltungsbehörde noch gut weg. Denn schon die Aktenversendungspauschale sei mit 12 € höher.  Irgendwie hatte ich den Eindruck, er verstand mich nicht.  🙂