Schlagwortarchiv: Aufhebung

Die Kuh ist vom Eis – Einspruchsverwerfung auch noch nach Aufhebung und Zurückverweisung

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Die Kuh ist vom Eis bzw. ein Streit in der oberlandesgerichtlichen Rechsprechung jetzt durch den BGH entschieden.Gestritten wurde nämlich zwischen den OLG, ob dann, wenn durch das Rechtsbeschwerdegericht nur der Rechtsfolgenausspruch eines Urteils mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben worden ist und der Betroffene in der neuen Hauptverhandlung nicht erscheint, eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG noch oder nicht (mehr) in Betracht kommt. Darum haben das OLG Celle und das OLG Hamm gestritten. Auf Vorlage des OLG Celle  hat der BGH die umstrittene Frage i.S. des vorlegenden OLG entschieden, und zwar wie folgt:

Das Amtsgericht hat den Einspruch des nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen und unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen auch dann nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn das voraus-gegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen worden war.

Das BGH bezieht sich im BGH, Beschl. v. 18.07.2012 – 4 StR 603/11 –  zur Begründung im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 74 Abs. 2 OWiG. Der Eintritt der Teilrechtskraft des Schuldspruchs bei Aufhebung nur des Rechtsfolgenausspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht steht nach seiner Auffassung der Verwerfung des Einspruchs in der neuen Hauptverhandlung nicht entgegen. Kann man mit leben

„Herr Verteidiger, merken Sie sich: Keine Akteneinsicht = kein Haftbefehl“

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Auf die (einfache) Formel/Gleichung/Aussage „“Herr Verteidiger, merken Sie sich: Keine Akteneinsicht = kein Haftbefehl“ bzw. (= Aufhebung des Haftbefehls) kann man den AG Halle/Saale, Beschl. v. 26.06.2012 – 395 Gs 275 Js 16282/12 (300/12) – bringen und damit einen Gegenpunkt setzen zu den Erlebnissen der Kollegen vom strafblog, über die diese gestern berichtet haben (vgl. „Herr Verteidiger, merken Sie sich mal endlich: Ich bin Haftrichter, nicht Ent-Haftrichter!“ – Schlusspunkt eines Lebens mit der Dienstpistole„.

Der Sachverhalt – wenn nicht alltäglich – so aber sicher doch häufiger in der Praxis: Der Mandant ist in Haft, der Verteidiger beantragt Akteneinsicht, die ihm bis zu einem Haftprüfungstermin nicht gewährt wird. Im Termin wir dem Verteidiger Akteneinsicht (im Termin) angeboten, die der Verteidiger ablehnt. Das AG hat den Haftbefehl aufgehoben:

Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ein Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf – zumindest teilweise — hinsichtlich der für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel — Einsicht seines Verteidigers in die Akten, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, NJW 1994, 3219). Diese Akteneinsicht ist dem Verteidiger, der einen entsprechenden Antrag mit Schriftsatz vom 30.05.2012 per Telefax am 06.06.2012 bei der Staatsanwaltschaft Halle gestellt hat (vgl. BI. 25 Bd. 2 HSH III), bis zum Haftprüfungstermin am 22.06.2012 — wie auf telefonische Nachfrage durch die zuständige Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Halle am 25.06.2012 bestätigt wurde — nicht gewährt worden. Unter dem 11.06.2012 wurde dem Verteidiger lediglich mitgeteilt, dass die angeforderten Akten zur Zeit nicht verfügbar seien und nicht übersandt werden könnten. Die vom Gericht im Haftprüfungstermin angebotene Akteneinsicht hat der Verteidiger, nach Auffassung des Gerichts durchaus gerechtfertigt, als ungeeignet abgelehnt (vgl. Protokoll).

Aufgrund der nicht gewährten Akteneinsicht, die durch die Fertigung einer ausreichenden Anzahl von Haftsonderbänden hätte gewährleistet werden können, kann das Gericht auf die Tatsachen und Beweismittel, die deshalb nicht zur Kenntnis des Beschuldigten gelangten, seine Entscheidung nicht stützen und sieht sich daher veranlasst, den Haftbefehl aufzuheben (vgl. BVerfG, NJW 1994, 3219).

M.E. zutreffend. Denn das Gericht kann auf die Tatsachen und Beweismittel, die nicht zur Kenntnis des Beschuldigten gelangten, eine Haftentscheidung nicht stützen. So der Rechtsgedanke des § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO, das BVerfG, einige OLG und in der Vergangenheit auch schon das AG Halberstadt. Das wird nur nicht immer konsequent umgesetzt.

Interessant auch der Hinweis des AG, dass die Akteneinsicht im Haftprüfungstermin „durchaus gerechtfertigt als ungeeignet abgelehnt“ worden ist.

Abschließend: Es geht also auch anders als es der Kollege vom Strafblog erlebt hat.

Da kommt Freude auf – zum zweiten Mal aufgehoben. Wirklich?

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Das kann doch nicht so schwer, habe ich gedacht, als ich auf den BGH, Beschl. v. 29.05.2012 – 3 StR 156/12 – gestoßen bin. Ist/war es aber offenbar doch.

Der Angeklagte war durch Urteil des LG Düsseldorf vom 22.02.2011 wegen Betruges in drei Fällen, Untreue in 33 Fällen und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Außerdem hatte das LG festgestellt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe neun Monate als vollstreckt gelten. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH den Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte (neben zwei durch Verwerfung der Revision im Übrigen in Rechtskraft erwachsenen weiteren Fällen) im Tatkomplex II. 3. der Urteilsgründe des Betruges in 18 Fällen sowie des versuchten Betru-ges in zwei Fällen schuldig sei. Außerdem hatte er das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in 33 Fällen und Bankrotts verurteilt worden war, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Das LaG hat nach Einstellung der im ersten Durchgang als Untreue und Bankrott bewerteten Taten nach § 154 Abs. 2 StPO den Angeklagten „wegen Betruges in 22 Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt“ und wiederholt, dass von der „verhängten Freiheitsstrafe … neun Monate als vollstreckt“ gelten. Dagegen die Revision des Angeklagten, die nun nochmals zur Aufhebung durch den BGH geführt hat. Begründung:

„Das Landgericht hat, soweit ihm eine Festsetzung der Einzelstrafen noch oblag, die versuchten und vollendeten Betrugstaten als besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) beurteilt. Es hat dazu das Urteil vom 22. Februar 2011 im Anschluss an die Eingangsbemerkung, der „Verurteilung“ lägen „damit folgende Feststellungen zu Grunde“, wörtlich dahin zitiert, der Angeklagte habe jeweils in der Absicht gehandelt, „sich durch die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten … eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen“. Eigene, mit einer eigenständigen Beweiswürdigung belegte Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 – 2 StR 592/11) zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten hat es nicht getroffen.

Damit hat das Landgericht seine Beurteilung auf Feststellungen des Urteils vom 22. Februar 2011 gestützt, die – weil die Strafzumessung betreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2008 – 3 StR 52/08, juris Rn. 5) – durch den Beschluss des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs; denn das Fehlen eigener entscheidungserheblicher Feststellungen des Tatrichters ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 – 2 StR 62/07, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Tenorierung 1).“

Scheint doch schwieriger zu sein. Wohl aus Vorsicht führt der BGH daher aus:

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter eigene – und nicht nur ergänzende – Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben wird (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 – 3 StR 239/99, NStZ-RR 2000, 39 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 353 Rn. 19).“

Ob es den Angeklagten letztlich wirklich freut. Zweimal die Kosten/Auslagen der Revision? 🙁

Der BGH-Beschluss zu Winnenden – am Ende ein wenig verwirrend

Seit gestern steht BGH, Beschl. v. 22.03.2012 – 1 StR 359/11 auf der Homepage des BGH online (vgl. auch hier die PM des BGH). Ein erste Einschätzung der Entscheidung führt zu folgenden Anmerkungen:

  1. Der BGH hat das Urteil des LG Stuttgart nur teilweise aufgehoben. Die Feststellungen zum Geschehen am 11.03.2009 und die Ereignisse des Tages hat er bestehen lassen. Das bringt vielleicht ein wenig Entlastung für die Beteiligten, die zum Geschehen am 11.03.2099 nun nicht noch einmal aussagen müssen.
  2. Erfolg hatte die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge, mit der die Beeinträchtigung des Fragerechts des Angeklagten geltend gemacht worden ist. Und zwar hervorgerufen dadurch, dass die Strafkammer einer Zeugin – Therapeutin des Sohnes des Angeklagten – ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht eingeräumt hatte, das diese auch in Anspruch genommen hat. Der BGH sieht dieses Auskunftsverweigerungsrecht wegen versuchter Strafvereitelung nicht.
    Frage, die sich in dem Zusammenhang stellt: Hat die Zeugin nicht jetzt im neuen Durchgang ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen einer ggf. falschen Aussage in der ersten Hauptverhandlung?
  3. Eine Segelanweisung gibt der BGH wegen der nicht erfolgten Verwertung einer Epikrise betreffend den Sohn des Angeklagten. Insoweit bleibt aber offen, wohin der BGH tendiert. Jedenfalls reicht ihm die bislang gegebene Begründung für die Nichtverwertung nicht aus.
  4. Und: Der BGH gibt eine Segelanweisung hinsichtlich des Schuldspruchs.

„Die Strafkammer hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zutreffend neben den Verstößen gegen das Waffengesetz auch fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung bejaht. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte hätte voraussehen können, dass sein Sohn als Folge der unzulänglichen Sicherung von Waffen und Munition auf Menschen schießen wird, nicht notwendig davon abhängig sein muss, wie präzise die Kenntnis des Angeklagten über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war. Schon diese unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind. Für die Vorhersehbarkeit könnte hier zudem die – für sich gesehen bislang rechtsfehlerfrei getroffene – Feststellung sprechen, dass der Angeklagte entgegen dem Rat des Klinikums nicht für eine Weiterbehandlung seines Sohnes sorgte, dies selbst dann noch nicht, als sich dessen psychischer Zustand wieder deutlich verschlechterte.

Stattdessen ermöglichte der Angeklagte seinem, wie ihm jedenfalls bekannt war, psychisch sehr labilen Sohn, der seit Jahren in Computerspielen auf andere schoss, sich im Schützenverein im Umgang mit realen Schusswaffen zu üben.“

Letzeres wird man zukünftig auch in anderen Verfahren wegen fahrlässiger Tötung zu beachten haben.

Was ist nun verwirrend? Nun, das aufgehobene Urteil stammt von einer Strafkammer. Zurückverwiesen wird an eine Jugendkammer. Das erschließt sich mir nicht. bzw. das bleibt unklar. Wieso?

Urteil zum Amoklauf von Winnenden vom BGH – zum Teil – aufgehoben.

Ein Leser weist mich gerade freundlicher Weise auf die Meldung bei „Spiegel-online“ hin: Danach ist das Urteil des LG Stuttgart zum Amoklauf in Winnenden vom BGH zum Teil aufgehoben worden. Näheres zunächst mal hier. Wenn ich die Meldung richtig lese: Schuldspruch ist bestehen geblieben