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Pflichti I: BGH zu Aufhebung der Zweitbestellung, oder: Zweitbestellung nicht zur „Verhinderungsentlastung“

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Es haben sich mal wieder Entscheidungen zu Pflichtverteidigungsfragen (§§ 140 ff. StPO) angesammelt. Also gibt es heute einen Pflichti-Tag.

In den starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 25.08.2022 – StB 35/22 – zur Aufhebung der Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers und Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.

Folgender Sachverhalt: Beim OLG Düsseldorf ist gegen den Angeklagten ein Verfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und der Begehung weiterer Delikte anhängig. Zum Pflichtverteidiger des seit dem 12.04.2022 in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten hatte der Ermittlungsrichter des BGH Rechtsanwalt K. bestimmt. Nachdem sich im Rahmen der Terminierung herausgestellt hatte, dass Rechtsanwalt K. lediglich an sieben der vom OLG vorgesehenen fünfzehn Hauptverhandlungstermine verfügbar ist, hat der Vorsitzende Rechtsanwalt K. entpflichtet und Rechtsanwalt Ka. zum Pflichtverteidiger bestellt. Zugleich hat er es abgelehnt, dem Angeklagten einen weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Sie hatte keinen Erfolg:

„1. Der Vorsitzende des Strafsenats hat Rechtsanwalt K. zu Recht entpflichtet.

a) Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers unter anderem dann aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Der Gesetzgeber hat damit einen in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fall des Verteidigerwechsels normiert, der auf dem Gedanken der Sicherung einer sachgerechten Verteidigung beruht und bei dem es auf den Willen des Beschuldigten nicht ankommt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 48; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 143a Rn. 38 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143a Rn. 24; krit. BeckOK StPO/Krawczyk, 44. Ed., § 143a Rn. 34; abl. Böhm, StV 2021, 196, 198 ff.). Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen das Fehlen einer angemessenen Verteidigung zu besorgen ist, auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – StB 4/20, BGHR StPO § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Aufhebung 2 Rn. 6, 7 unter Verweis auf BT-Drucks. 19/13829 S. 48). Danach kommt nicht nur bei groben Pflichtverletzungen die Auswechslung eines beigeordneten Pflichtverteidigers in Betracht, sondern auch, wenn dieser aufgrund äußerlich veranlasster, von seinem Willen unabhängigen Umständen außerstande ist, eine angemessene Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 Ws 36/21, juris Rn. 23). Denn der Zweck der Pflichtverteidigung besteht sowohl darin, dem Angeklagten (soweit gemäß § 140 StPO notwendig) rechtskundigen Beistand zu gewährleisten, als auch den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 242).

In diesem Sinne steht die Verhinderung des Verteidigers an einem erheblichen Teil der (anberaumten oder anvisierten) Hauptverhandlungstermine einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf entgegen, wobei das Interesse des Angeklagten an einer Beibehaltung des bisherigen Pflichtverteidigers gegenüber dem insbesondere in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot unter Umständen zurücktreten muss, sodass eine Auswechslung eines bestellten, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers im Einzelfall geboten sein kann. Auch wenn der Angeklagte in bestimmten Grenzen auf eine Verfahrensbeschleunigung verzichten können mag, darf der Fortgang einer Haftsache jedenfalls nicht erheblich verzögert werden (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 Ws 36/21, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 – 2 Ws 56/06, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2014 – 2 Ws 614/14, juris Rn. 2 ff.; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 1 Ws 132/21, juris Rn. 16 ff.).

Dem zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Die Auswechslung eines Pflichtverteidigers aufgrund terminlicher Verhinderung setzt allerdings stets voraus, dass der Vorsitzende sich mit diesem in Verbindung setzt und ernsthaft versucht, dem Anspruch des jeweiligen Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, Rechnung zu tragen. Überdies darf kein gegenüber der Entpflichtung des Verteidigers milderes Mittel zur Verfügung stehen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 Ws 36/21, juris Rn. 26 ff.).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Entpflichtung von Rechtsanwalt K. nicht zu beanstanden.

Diesem wäre eine Teilnahme lediglich an sieben der fünfzehn vom Oberlandesgericht in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermine zwischen August und November 2022 möglich. Auch die von Rechtsanwalt K.  angebotenen 37 Ausweichtermine in diesem Zeitraum eignen sich nicht, seine Verhinderung an einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung zu beseitigen. Denn zum einen ist er bereits an sechs dieser Termine in anderer Sache als Pflichtverteidiger geladen. Zum anderen sind in einer weiteren laufenden Sache, in der Rechtsanwalt K.  ebenfalls zum Pflichtverteidiger bestellt ist, zusätzliche Terminierungen im in Rede stehenden Zeitraum zu erwarten. Schließlich steht der Durchführung der Hauptverhandlung an einer Vielzahl der angebotenen Ausweichtermine eine Verhinderung des mit der Sache befassten Strafsenats, etwa durch notwendige Vorbereitungszeiten, langfristig vorgeplante Erholungsurlaube, Fortbildungsteilnahmen oder ein anderweitiges Staatsschutzverfahren entgegen.

c) Keine abweichende Beurteilung gebietet § 144 Abs. 1 StPO nF, demzufolge zur Verfahrenssicherung bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger bestellt werden können (aA KMR/Staudinger, StPO, 98. EL, § 143a Rn. 17). Denn eine Beiordnung nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit oder Umfang des Prozessstoffes; außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 Ws 36/21, juris Rn. 36); sie dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 2 Ws 203/15, NStZ 2016, 436, 437).

2. Der Vorsitzende des Strafsenats hat es auch zu Recht abgelehnt, gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen weiteren Pflichtverteidiger zu bestellen.

Auf die sofortige Beschwerde gegen diese Ablehnung prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm eingehalten und sein Entscheidungsermessen („können“) fehlerfrei ausgeübt hat (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 15; vom 13. April 2021 – StB 12/21, NStZ-RR 2021, 179).

Daran gemessen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Der Vorsitzende des Oberlandesgerichts hat unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen angenommen, dass zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Hinzuziehung eines weiteren Verteidigers nicht erforderlich sei. Es handele sich um einen überschaubaren Verfahrensgegenstand, dessen Bearbeitung durch einen Pflichtverteidiger gewährleistet werden könne (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 – StB 12/21, NStZ-RR 2021, 179). Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.

Dies gilt auch eingedenk des Umstandes, dass das Oberlandesgericht bei Verfahrenseröffnung seine Besetzung mit fünf Richtern gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG beschlossen hat. Denn während die genannte Vorschrift für das Erfordernis der Mitwirkung zweier weiterer Richter allein auf „Umfang oder Schwierigkeit der Sache“ abstellt, setzt § 144 Abs. 1 StPO für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers zusätzlich voraus, dass „Umfang oder Schwierigkeit“ die „zügige Durchführung des Verfahrens“ zu beeinträchtigen drohen.“

StPO III: Zur Fortdauer eines Arrestbeschlusses, oder: Nicht mehr nach 3 Jahren und 3 Monaten

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Und zu dem Tagesschluss dann noch der AG Bremen, Beschl. v. 18.01.2022 – 91b Gs 1694/21 (710 Js 62699/17) -, den mir der Kollege Burgsmüller aus Bremerhaven geschickt hat. Das AG äußert sich zur Aufhebung einer Arrestanordnung wegen eingetretener Unverhältnismäßigkeit:

„Die Vermögensarreste sind wegen Zeitablaufs und nicht ordnungsgemäßer Verfahren aus Verhältnismäßigkeitserwägungen aufzuheben.

Zwar gelten die starren Überprüfungsfristen des § 111b Abs. 3 StPO a.F. (6 bzw. 12 Monate) durch deren, ersatzlose Streichung nun nicht mehr. Dennoch ist auch weiterhin eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 – 2 Ws 155/08). Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (BVerfG, Beschluss vom 07.oi.2006 – 2 BvR 583/06 – juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.10.2017 – Ws 163/17 -juris Rn. {b; ÖLG Rostock, Beschluss vom 12.04.2018, 20 42/18 -juris Rn. 0).

Seit Erlass der beiden vorgenannten Arrestbeschlüsse und deren teilweise Vollstreckung in Höhe von lediglich 6.119,69 € bzw. 283,51 € sind nunmehr mehr als 3 Jahre und 3 Monate verstrichen. Die Ermittlungen stellen sich sicherlich als umfangreich sowohl bezüglich der   Beweislage insbesondere bezüglich der faktischen Geschäftsführertätigkeit des Beschuldigten als auch bezüglich der Berechnung der konkreten Schadenssumme dar. Allerdings vermögen die seitens der Staatsanwaltschaft Bremen in ihrer Verfügung vom 23.12.2021 umfangreich dargestellten Ermittlungsschritte eine weitere Aufrechterhaltung nicht zu rechtfertigen.

Allein seit der letzten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfügung vom 20.05.2021 (BI. 105 Bl. V. d. HA.) sind seitens des beauftragten Hauptzollamtes innerhalb der nunmehr wieder um vergangenen acht Monaten keine weiteren Ermittlungen mehr vorgenommen worden. Dies führt in Anbetracht des durch die Vermögensarreste verursachten starken Eingriffs in die Rechte der Beschuldigten dazu, dass nunmehr von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist. Hinzukommt, dass auch nicht abzusehen ist, wann dieses Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft abgeschlossen werden kann, geschweige denn eine Gerichtsentscheidung im Hauptverfahren erwartet werden kann. Zumal der bereits 16.09.2021 als zeitnah angekündigte Schlussbericht des Hauptzollamts Bremen bis tum heutigen Tage nicht vorliegt.“

Pflichti III: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, oder: Ist das Mandatsverhältnis zerrüttet?

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Und zum Tagesschluss dann noch etwas vom BGH zur Entpflichtung, und zwar der BGH, Beschl. v. 21.12.2021 – 4 StR 295/21.

Das AG hatte zunächst mit Beschluss vom 15.10.2019 zunächst Rechtsanwalt Dr. E. aus Bi. als Pflichtverteidiger, das LG dann mit Beschluss vom 17.03.2020 Rechtsanwalt Dr. B. aus Bi. als weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Am 19.05.2021 hat Rechtsanwältin G. die Verteidigung des Angeklagten angezeigt. Den Antrag des Angeklagten, sie ebenfalls als Pflichtverteidigerin zu bestellen, hat das LG dann mit Beschluss vom 25.05.2021 abgelehnt.

Der Angeklagte hat sodann sinngemäß beantragt, die Bestellungen der Pflichtverteidiger aufzuheben. Die Pflichtverteidiger Dr. E. und Dr. B. haben  wegen eines zerstörten oder zerrütteten Mandatsverhältnisses ebenfalls beantragt, ihre Bestellung aufzuheben.

Der BGH lehnt den Antrag ab.

„2. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ergibt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19).

Daran gemessen ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Pflichtverteidiger noch aus demjenigen des Angeklagten ein Grund für die Aufhebung der Bestellungen. Das Vorbringen der Verteidiger erschöpft sich in der bloßen Behauptung, das Mandatsverhältnis sei erschüttert bzw. zerstört, ohne dies mit Tatsachen zu substantiieren. Hinsichtlich des Antrags des Angeklagten lässt sich zwar zumindest seiner früheren Eingabe vom 31. Mai 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm entnehmen, dass er mit der Mandatsführung, insbesondere der Kontakthaltung der Pflichtverteidiger zu ihm, unzufrieden war; außerdem bestanden offenbar Differenzen bezüglich der Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift. Die Schlussfolgerung, das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört, lässt sich aus diesen pauschalen Angaben jedoch nicht ziehen.

3. Eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat der Angeklagte im Revisionsverfahren Rechtsanwältin G. aus W. als Verteidigerin gewählt und diese hat die Wahl angenommen. Doch ist eine Mandatsniederlegung der Wahlverteidigerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen, wie sie auf Nachfrage mitgeteilt hat (vgl. § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO).“

Hatten wir alles schon mal…..

Pflichti I: Pflichtverteidiger wegen Inhaftierung, oder: Keine (Vorab)Beschränkung auf die Dauer der Haft

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Heute dann ein „Pflichti-Tag“. Die Entscheidungen, die mir dazu übersandt werden, will ich wegen der Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung im Dezember 2019 immer recht schnell vorstellen. Das bietet sich in diesem Fall an.

Ich starte mit dem LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 7.4.2020 – 6 Qs 40/20 –; schon etwas älter, habe wichtig. Der Kollege Funck hat ihn mir leider jetzt erst geschickt.

Behandelt wird die Beiordnung des Kollegen nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Der Kollege wird vom AG beigeordnet, allerdings wird sein Beiordnung von vornherein auf die Dauer des Freiheitsentzuges beschränkt. Das geht so nicht – sagt das LG:

„Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Angeklagte befindet sich bereits seit dem 11.01.2020 und noch voraussichtlich bis zum 31.05.2020 in Haft in der JVA Halle.

Der Grundgedanke des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist, Nachteile zu kompensieren, die der Angeklagte auf Grund eingeschränkter Freiheit in der damit einhergehenden eingeschränkten Möglichkeit, seine Verteidigung vorzubereiten, erleidet (Vgl. Krawczyk, in: BeckOK StPO, 36, Edition, Stand 01.01.2020, § 140 Rn. 10 — zitiert nach beck-online). Dabei wird nicht differenziert, in welchem Verfahren die Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, sodass notwendige Verteidigung bei jeder Inhaftierung zu bejahen ist.

Dabei besteht keine Ermächtigung des Gerichts, die Pflichtverteidigerbestellung beschränkt auf die Dauer der Inhaftierung auszusprechen (Vgl. Krawczyk, a.a.O., Rn. 13 — zitiert nach beck-online). Vielmehr wäre die Pflichtverteidigerbestellung durch ausdrücklichen Aufhebungsbeschluss zu beenden, wenn die Voraussetzungen des § 143 Abs. 2 S. 2 StPO vorliegen, das heißt, wenn der Angeklagte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird und die für den Angeklagten verbleidende Zeit ausreicht, sich angemessen auf seine Verteidigung vorzubereiten, wobei es sich bei der Aufhebung stets um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt (Vgl, Krawczyk, in: BeckOK StPO, 36. Edition, Stand 01.01.2020, § 143 Rn. 9 — zitiert nach beck-online, ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. 11. 2010 – 4 Ws 615/10; LG Magdeburg, Beschluss vom — 21 Qs 785 Js 36889/13 (44/14)).

Aus diesem Grund war der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 21.02.2020 (Az.: 2 Ds 242/19 (594 Js 20426/19) aufzuheben und dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger ohne Beschränkung beizuordnen.“

Nebenklage I: Aufhebung einer Nebenklagezulassung und/oder „Neuzulassung“

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Heute habe ich dann drei Entscheidungen zur Nebenklage zusamengestellt.

Den Opener mache ich mit dem KG, Beschl. v  30.06.2020 – 4 Ws 37/20 – zur Aufhebung einer fehlerhaften Nebenklagezulassung. Das LG hatte eine Nebenklagezulassung durch das AG im Berufungsverfahren wieder aufgehoben.

Folgender (konkreter) Sachverhalt.

„Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 20. September 2019 wegen Diebstahls sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Erpressung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen (Einzelstrafen: 60 und 90 Tagesätze) zu je 30,- Euro verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.000,- Euro angeordnet.

Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte in der Wohnung der Beschwerdeführerin, seiner Ehefrau, die Fahrzeugpapiere des Pkws der Beschwerdeführerin ohne deren Wissen und Einverständnis an sich, um diese für sich zu verwenden. In der Folgezeit meldete er das Fahrzeug ohne Kenntnis und Zustimmung der Beschwerdeführerin auf seinen Namen um. Nachdem er ihr die Umschreibung kundgetan hatte, forderte er sie auf, die Strafanzeige wegen der Entwendung der Fahrzeugunterlagen zurückzunehmen und ihm die Fahrzeugschlüssel auszuhändigen, anderenfalls werde er ihr die Kinder und ihre Eigentumswohnung wegnehmen, so wie er es schon mit dem Auto getan habe. Die Beschwerdeführerin nahm die Drohung ernst, händigte ihm deshalb die Fahrzeugschlüssel aus und nahm die Anzeige zurück. Der Angeklagte hat das Fahrzeug inzwischen für 2.000,- Euro verkauft.

In der der Urteilsverkündung vorausgegangenen Hauptverhandlung vom 20. September 2019 hatte das Amtsgericht Tiergarten folgenden Beschluss erlassen: „Die Zeugin J wird gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Nebenklägerin zugelassen.“ Eine Begründung enthielt der Beschluss nicht. Ein rechtlicher Hinweis darauf, dass die Strafe für die Tat zu 2. auch dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB entnommen werden könnte, wurde nicht erteilt und von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht angeregt. Der zuvor in dieser Sache ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2019 enthielt ebenfalls keinen Hinweis auf § 240 Abs. 4 StGB.“

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des AG Berufung eingelegt. Nach vorheriger Anhörung der Verfahrensbeteiligten hat die Berufungskammer außerhalb der Hauptverhandlung die Zulassung der Nebenklage widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zulassung der Nebenklage nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO hätten von vornherein nicht vorgelegen, daher sei die Zulassung der Nebenklage zu widerrufen. Die Voraussetzungen für einen Nebenklageanschluss nach § 395 Abs. 3 StPO lägen ebenfalls nicht vor, weshalb eine Zulassung nach dieser Vorschrift nicht erfolge. Zwar seien nach dem Wortlaut der Vorschrift nunmehr alle rechtwidrigen Taten grundsätzlich anschlussfähig, jedoch müsse der Anschluss aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzten geboten erscheinen. Das Vorliegen besonderer Gründe im Sinne von § 395 Abs. 3 StPO hat die Strafkammer mit der gebotenen Begründungstiefe verneint.

Das KG hat die Beschwerde verworfen:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Widerruf des Zulassungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten richtet, ist sie nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere nicht nach § 396 Abs. 2 Satz 2 2. HS StPO ausgeschlossen.

§ 396 Abs. 2 Satz 2 2. HS StPO bezieht sich nur auf Fälle, in denen das Gericht eine Ermessensentscheidung nach § 395 Abs. 3 StPO getroffen hat. Vorliegend jedoch hat das Amtsgericht Tiergarten kein Ermessen ausgeübt, sondern ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorliegen, mithin eine gebundene Entscheidung erfolgen müsse.

Die Beschwerde ist insoweit jedoch unbegründet.

Die Verurteilung wegen einer der in § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO genannten Taten kommt vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Nötigung nach § 240 Abs. 4 StGB nicht vor. Die Regelbeispiele des § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB (Missbrauch einer Amtsträgerstellung bzw. Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch) sind nicht einschlägig.

Es kann dahinstehen, ob auch die unbenannten besonders schweren Fälle des § 240 Abs. 4 StGB eine Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO konstituieren (vgl. hierzu kritisch Wenske in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Auflage, § 395 Rnr. 4), denn auch ein unbenannter schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 StGB liegt nicht vor. Ein besonders schwerer Fall ist – losgelöst von möglichen Regelbeispielen – dann geben, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den ordentlichen Strafrahmen schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft, dass die Anwendung des verschärften Strafrahmens geboten erscheint. Dies kommt im Bereich der Nötigung in Betracht beim Einsatz eines äußerst intensiven Nötigungsmittels oder wenn das erzwungene Verhalten für das Opfer besonders erniedrigend oder gefährlich ist (vgl. Meyer-Lohkamp, jurisPR-StrafR 23/2018 Anm. 3 m.w.N.; Fischer, StGB 67. Auflage, § 240 Rnr. 62 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin geht hiervon offensichtlich nicht aus. Sie hat zu keinem Zeitpunkt die Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises angeregt. Nachdem in der Hauptverhandlung der ersten Instanz die Staatsanwaltschaft die Verhängung von Einzelstrafen deutlich unterhalb der Mindeststrafe des § 240 Abs. 4 StGB, nämlich solche in Höhe von 60 und 90 Tagessätzen, beantragt hatte, hat sich ihr Beistand auf den Antrag beschränkt, dem Angeklagten auch die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Berufungskammer durfte den Zulassungsbeschluss auch wiederrufen. Der Zulassungsbeschluss ist in Fällen des § 395 Abs. 1 StPO nur deklaratorischer Natur und nicht rechtskraftfähig. Er kann deshalb in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere dann wieder aufgehoben werden, wenn sich nachträglich das Fehlen einer verfahrensrechtlichen Grundlage herausstellt (vgl. Walther in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Auflage, § 396 Rnrn. 7 und 9; Valerius in Münchener Kommentar, StPO, § 396 Rnrn. 22 und 23; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 396 Rnrn. 13 und 16; jeweils m.w.N.). Die ohne rechtliche Grundlage erfolgte Zulassung zur Nebenklage bindet das Rechtsmittelgericht ohnehin nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 3 StR 75/00 – [juris] m.w.N.).

2. Soweit die Berufungskammer im vorliegenden Verfahren erstmals die Voraussetzungen des § 395 Abs. 3 StPO geprüft hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine besonderen Gründe im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, ist der Beschluss nicht anfechtbar, § 396 Abs. 2 Satz 2 2. HS StPO. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig.

Der Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2020 auf die Kommentierung in Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 396 Rnr. 9 führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist es zutreffend, dass die Entscheidung nach § 395 Abs. 3 StPO vom Gericht und nicht vom Vorsitzenden allein zu treffen ist, so dass eine Entscheidung des Vorsitzenden trotz der Regelung des § 396 Abs. 2 Satz 2 2. HS StPO ausnahmsweise anfechtbar sein kann. Vorliegend jedoch hat die Berufungskammer entschieden. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 2. HS GVG ist die kleine Strafkammer mit einem Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG wirken die Schöffen bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht mit. Der angefochtene Beschluss wurde außerhalb der Hauptverhandlung gefasst. Die Berufungskammer hat somit in der gesetzlichen Besetzung entschieden. Die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zitierte Kommentierung bezieht sich auf Fälle, in denen der Vorsitzende einer großen Strafkammer allein entschieden bzw. in denen der Vorsitzende der kleinen Strafkammer in der Hauptverhandlung allein entschieden hat. Beides war vorliegend nicht der Fall.

Im Hinblick auf die in teilweise unangemessener Diktion vorgetragenen Ausführungen in der Beschwerdebegründung weist der Senat darauf hin, dass der angefochtene Beschluss auch in der Sache nicht zu beanstanden ist. Zutreffend hat die Berufungskammer darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte für die nach § 395 Abs. 3 StPO erforderliche besondere Schutzbedürftigkeit nur schwere Folgen der Tat darstellen können, etwa durch Aggressionsdelikte ausgelöste körperliche oder seelische Schäden sowie Traumata oder Schockzustände, die bereits eingetreten oder zu erwarten sind (vgl. BGH NJW 2012, 2601). Solche schweren Folgen der Tat sind vorliegend weder durch das Amtsgericht festgestellt, noch von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung oder bei anderer Gelegenheit geschildert worden. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 hat ihr Beistand ausdrücklich hervorgehoben, dass das Fahrzeug tatsächlich ca. 3.500,- bis 4.000,- Euro wert gewesen sei, somit „ein nicht unerheblicher Vermögensschaden im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO“ vorliege, zudem stelle der drohende Verlust der Eigentumswohnung in Schöneberg einen „noch erheblicheren Vermögensschaden dar als der Verlust des Pkws“. Im Hinblick auf dieses Vorbringen war der Hinweis der Strafkammer, dass wirtschaftliche Interessen des Verletzten für die Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 3 StPO nicht ausreichen, sachgerecht (vgl. BGH aaO; Valerius aaO, § 395 Rnr. 78; Walther aaO, § 395 Rnr. 15). Soweit die Beschwerdeführerin darauf verwiesen hat, den Angeklagten im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzung um die Ehewohnung unter anderem der wiederholten Vergewaltigung bezichtigt zu haben, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Diese Vorwürfe sind nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.“