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Aufhebung von PKH-Bewilligung(im Loveparade-Verfahren), oder: Wer ist zuständig?

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Bei der zweiten Entscheidung mit gebührenrechtlichem Einschlag handelt es sich um den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2018 – III-2 Ws 94/18, der im sog. „Loveparade-Verfahren“ ergangen ist. Es geht um die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung für einen Nebenkläger durch den Rechtspfleger.

Der Beschwerdeführer ist in dem sog. Loveparade-Verfahren als Nebenkläger zugelassen worden. Ihm ist im November 2014  Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bewilligt worden. Mit Schreiben der für das Verfahren vor der zuständigen Strafkammer zuständigen Rechtspflegerin vom 17. November 2017 wurde der Nebenkläger aufgefordert, eine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Da sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert hatten, wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 3. Januar 2018 die zugunsten des Nebenklägers erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtanzeige einer wesentlichen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage aufgehoben (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Hierbei wurde dem Nebenkläger eine Rechtsmittelbelehrungnach Maßgabe des § 127 Abs. 2 ZPO erteilt (sofortige Beschwerde binnen eines Monats). Gegen die Aufhebungsentscheidung richtet sich die „sofortige Beschwerde“ des Nebenklägers. Die Rechtspflegerin hat der „sofortigen Beschwerde“ nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG sagt:

  1. Der Nebenkläger kann die Entscheidung, durch welche die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen Nichtanzeige einer wesentlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) aufgehoben worden ist, mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechten.
  2. Bei einem Nebenkläger entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts auch im Falle des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Für eine solche Entscheidung besteht im Strafverfahren keine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers.
  3. Hat der Rechtspfleger die Aufhebungsentscheidung anstelle des funktionell zuständigen Vorsitzenden der Strafkammer getroffen, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Strafsenat als das beiden übergeordnete Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden.

Und in der Sache hat das OLG dann die PKH-Bewilligung aufgehoben. Es geht von der Missachtung der Mitteilungspflichtauch, die sich  auch als grobe Nachlässigkeit darstelle:

„……Atypisch ist im sog. Loveparade-Verfahren die lange Dauer zwischen der Erhebung der Anklage im Februar 2014 und der Eröffnung des Hauptverfahrens, die im Beschwerdeverfahren durch den Senatsbeschluss vom 18. April 2017 erfolgt ist. Dazwischen liegt der Nichteröffnungsbeschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. März 2016.

Wenn das laufende Verfahren zwischenzeitlich aus dem Blick des Nebenklägers geraten sein sollte, so hat er es jedenfalls wieder in den Blick genommen, als er gegen die Nichteröffnungsentscheidung vom 30. März 2016 mit Schriftsatz seines anwaltlichen Beistands vom 6. April 2016 sofortige Beschwerde eingelegt hat. Dieses Rechtsmittel ist mit Schriftsatz vom 22. September 2016 „aus Kostengründen“ zurückgenommen worden, was erkennen lässt, dass dem Nebenkläger finanzielle Risiken (auch im Verhältnis zu den damals Angeschuldigten) bewusst waren. Schon durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde hatte die als Beistand hinzugezogene Rechtsanwältin weitere Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse erworben, die im Rahmen der auferlegten 48 Raten zu Lasten des Nebenklägers wirken mussten.

Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens durch den Senatsbeschluss vom 18. April 2017 war für den Nebenkläger klar, dass das Verfahren in ein neues Stadium getreten war und eine Hauptverhandlung stattfinden wird. Er hat auch auf die neue Situation reagiert, indem sein anwaltlicher Beistand die Anträge auf Zulassung der Nebenklage und Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 „vorsorglich neu gestellt“ hat. Dabei wurde keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, sondern auf die „bereits übersandte Erklärung“ Bezug genommen.“

„Polizei streicht 1766 Verwarngelder“, oder: Falsche Beschilderung

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„Polizei streicht 1766 Verwarngelder“ so heißt es heute morgen in einem Beitrag in den „Westfälischen Nachrichten“, auf den ich außerhalb des Protokolls 🙂 hinweisen möchte. Passiert ist Folgendes

„Im besagten Zeitraum hatte die Polizei demnach in Fahrtrichtung Oberhausen infolge mehrerer Unfälle eine Messstelle in dem dortigen Baustellenbereich ein­gerichtet. Auf diesem Abschnitt war laut Polizei-Sprecher Vorholt durchgängig Tempo 80 angeordnet worden und galt demzufolge als zulässige Geschwindigkeit.

Tempo 60-Schilder waren nicht genehmigt

Allerdings war es bei der Aufstellung der Tempo-Begrenzungen zum Versehen gekommen. Jedenfalls fanden sich an einer Stelle in diesem Autobahnbereich laut Vorholt zwei eben nicht genehmigte Schilder mit Tempo 60 – und genau hier blitzte die Polizei, obwohl eigentlich Tempo 80 zulässig war………..“

Zeigt m.E. mal wieder, dass man doch die Augen aufhalten muss – als Verteidiger – und auch die Beschilderung ggf. mal hinterfragt, als Verkehrsteilnehmer natürlich auch….

Urteil ohne Unterschrift, oder: Der Selbstläufer führt zur Aufhebung

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Und zum Schluss des Tages das viel gescholtene OLG Bamberg mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 30.04.2018 – 3 Ss OWi 602/18. Das hatte über ein amtsgerichtliches Urteil zu befinden, das nicht unterschrieben war. Ergebnis: Auf die Sachrüge hin Aufhebung:

„Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2017 – 1 RVs 35/17 [bei juris]; OLG Köln, Beschl. v. 19.07.2011 – 1 RVs 166/11 = NStZ-RR 2011, 348; KK/Gericke StPO 7. Aufl. § 337 Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 337 Rn. 22). Das Fehlen jedweder richterlichen Unterschrift ist hierbei dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.2000 – 4 StR 354/00 = BGHSt 46, 204 = BGH NJW 2001, 838 = NStZ 2001, 219 = StV 2001, 155; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2015 – 1 Ss 318/14 = NStZ-RR 2016, 287; OLG Hamm, Urt. v. 29.04.2008 – 4 Ss 90/08 = NStZ-RR 2009, 24) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. OLG Hamm und OLG Köln, jew. a.a.O.; KK/Greger a.a.O § 275 Rn. 68; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 275 Rn. 29).

So liegt der Fall hier. Das angefochtene Urteil weist keine handschriftliche Unterzeichnung mit dem Namenszug eines Richters auf. Dieser Mangel wird auch nicht durch den maschinenschriftlich abgedruckten Namen der Richterin und durch die zu Unrecht erfolgte Bestätigung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgeglichen, wonach das unterschriebene Urteil am 07.02.2018 zur Geschäftsstelle gelangt sei. Diese Zusätze vermögen die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung (§ 275 II 1 StPO) nicht zu ersetzen.

Eine Entscheidung, die nicht überrascht. Da musste sogar das OLG Bamberg aufheben.

Keine Bindung an Feststellungen zur Person, oder: Dann zum dritten Mal…..

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner der schon ältere BGH, Beschl. v. 23.11.2016 – 4 StR 542/16 -, einen Hinweis darauf habe ich immer wieder verschoben. Heute ist er dann dran 🙂 .

Der Beschluss behandelt die Problematik der sog. Bindungswirkung, also die Frage: Welche Feststellungen muss/kann nach einer Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren und Zurückverweisung das neu entscheidende Gericht neu treffen. An der Stelle werden häufig Fehler gemacht, und zwar in beiden Richtungen, dass nämlich zu viel neue Feststellungen getroffen werden oder zu wenig. Ursache ist immer, dass das neu entscheidende Gericht sich über den Umfang der Bindung an die bereits getroffenen und nicht aufgehobenen Feststellungen übersieht. Dazu der BGH – kurz und zackig – zu einem Urteil des LG Essen:

„Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Auf seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2016 das Verfahren im Fall II. 16 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs im Übrigen bestätigt, jedoch im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dabei unter Beibehaltung der Einzelstrafen im Übrigen diese in drei Fällen jeweils um zwei Monate (Fälle II. 12 und 13 der Urteilsgründe) bzw. einen Monat (Fall II. 8 der Urteilsgründe) herabgesetzt.

Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat.

Das Landgericht hat zum Werdegang und zur Person einschließlich der Vorstrafen des Angeklagten auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen, dessen Feststellungen wörtlich übernommen und optisch eingerückt. Lediglich ergänzend hat es zum Gesundheitszustand eine medikamentenpflichtige Diabetes des Angeklagten festgestellt. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer vom Senat gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dem neuen Urteil zu Grunde gelegt und damit entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisionsgerichts als nicht aufgehoben behandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 – 3 StR 239/99; Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 2 StR 481/12, jeweils mwN). Denn die Feststellungen zur Person gehören zur Straffrage, über die der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter nach einer solchen Revisionsentscheidung auch nur auf der Grundlage neuer, von ihm selbst getroffener Feststellungen umfassend neu befinden kann. Auch aus der ergänzenden Feststellung zum Gesundheitszustand kann nicht geschlossen werden, dass das Landgericht auch im Übrigen eigenständig zu inhaltsgleichen Feststellungen gelangt ist wie das Ersturteil.“

Ergebnis: Aufhebung und nochmals zurück. Aller guten (?) Dinge sind drei 🙂 .

„Wunder gibt es immer wieder?“, oder: „ungewöhnlicher Verfahrensablauf“ beim § 111a-Beschluss

Entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

Entnommen wikimedia.org
Urheber Mediatus

Schon etwas länger hängt der LG Berlin, Beschl. v. 09.03.2016 – 528 Qs 15/16 – in meinem Blogordner, den der Kollege Kroll aus Berlin mir übersandt hat. Auf den ersten Blick nichts Besonderes, aber dann: Nun, ob die Überschrift: „Wunder gibt es immer wieder“ passt oder damit der Beschluss vielleicht doch etwas zu hoch gehängt wird, mag der Leser für sich selbst entscheiden. Aber jedenfalls scjon außergwöhnlich(er), was das LG Berlin da gemacht hat. Nämlich eine § 111a-Beschwerde nicht einfach nur durchgewunken, sondern den zugrunde liegenden § 111a-Beschluss des AG Tiergarten aufgehoben. Begründung: Keine „dringende“, sondern nur „hinreichende“ Gründe, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Und: Ich habe den Eindruck, dass dem LG der Verfahrensablauf nicht gepasst hat.

Und hier dann der Beschluss:

„Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 111a StPO nicht erfüllt sind. Derzeit liegen keine dringenden, sondern nur hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass pp. die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.

Gegen den Beschwerdeführer besteht insbesondere durch die schriftlichen Angaben des Zeugen Dr. U. der hinreichende Tatverdacht einer am 14. März 2015 in Berlin begangen Gefährdung des Straßenverkehrs. Dieser entfällt auch nicht durch die Darstellungen des Sachverständigen Dr. W., denn danach besteht technisch lediglich die Möglichkeit, dass die bestreitende Einlassung des Angeklagten zutreffend ist. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprechen nach der im Beschwerdeverfahren nur möglichen summarischen Bewertung jedoch die Angaben der Zeugen W., K. und Dr. U. Keiner der Augenzeugen bestätigte, dass der Zeuge Kappel mit seinem PKW die Unfallursache gesetzt habe.

Aufgrund des ungewöhnlichen Verfahrensablaufs und der verbleibenden Unsicherheiten am Unfallhergang fehlt es derzeit jedoch an der für die Maßnahme erforderlichen dringenden Annahme des Fahrerlaubnisentzuges. Nachdem alle Verfahrensbeteiligten zunächst von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen waren, erlangte das Amtsgericht Tiergarten erst im November 2015 – nach der Terminsladung im Ordnungswidrigkeitenverfahren – Kenntnis von den schriftlichen Angaben des Zeugen Dr. U. Nach der Aussetzung der Hauptverhandlung am 13. Januar 2016 ging das Amtsgericht daraufhin in das Strafverfahren über und nahm — knapp zehn Monate nach der Tat — ohne weitere Prüfung den dringenden Tatverdacht i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 1 StGB an. Die schriftlichen Erklärungen des Sachverständigen Dr. W. berücksichtigte das Gericht bislang nicht, wobei diese angesichts der fehlenden Zeugenbefragungen auch nur unvollständig sind. Die unter diesen Umständen für die Entscheidung erforderliche umfassende Würdigung der Beweismittel muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.“