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OWi III: Kein Absehen vom Fahrverbot beim Hoteldirektor, oder: „Von oben herab“ jedes Schlupfloch zumachen

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Und als letzte Entscheidung dann das AG Dortmund, Urt. v. 03.07.2018 – 729 OWi-267 Js 924/18 -145/18. Es geht u.a. um das Absehen von einem Fahrverbot nach einem Rotlichtverstoß. Der Betroffene hatte u.a. berufliche Gründe geltend gemacht, die das Absehen vom Fahrverbot begründen sollten. Das AG hat die nicht bzw. als nicht „durchgreifend“ angesehen:

„Das Gericht hat dann weiter gefragt zu wirtschaftlichen und persönlichen Härten des Betroffenen durch ein ihm drohendes Fahrverbot.

Der Betroffene erklärte hierzu, er habe mit seinem Arbeitgeber noch nicht über ein ihm drohendes Fahrverbot gesprochen. Der Betroffene erklärte zu seiner beruflichen Situation, dass er Hoteldirektor in Düsseldorf sei und monatlich etwa 3.000,00 EURO netto verdiene. Auch seine Ehefrau arbeite im Hotelbereich. Sie sei aber derzeit mit Kindeserziehung beschäftigt, nachdem vor drei Monaten das gemeinsame Kind geboren sei. Wegen der Kindesgeburt und dem nachfolgenden Umzug zum 01.06.2018 in eine für die Familie geeignetere Wohnung habe er mittlerweile seinen Jahresurlaubsanspruch nahezu gänzlich aufgebraucht. Im Übrigen benötige er für das von ihm geführte 4 Sterne-Hotel und die Hinfahrt zur Arbeit einen Führerschein. Er könne auf seinen Führerschein für die Dauer eines Fahrverbotes nicht verzichten. Morgens habe er um 07:30 Uhr Dienstbeginn in Düsseldorf. Er habe dort 52 Mitarbeiter zu führen. Das Hotel habe zweiundzwanzig Konferenzräume. Er arbeite fünf bis sechs Tage pro Woche 10-12 Stunden täglich. Sein Arbeitgeber könne ihm nicht kostenfrei ein Zimmer in dem Hotel unter der Woche anbieten.

Auf die Frage des Gerichts, ob er denn nicht unter der Woche einfach sich selbst ein Zimmer in seinem Hotel nehmen könne für die Dauer des Fahrverbotes erklärte der Betroffene, dass das eher unüblich sei. Das Gericht hält dies jedoch durchaus angesichts der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen für zumutbar. Der Betroffene hat geltend gemacht, er müsse teilweise für das Hotel auch noch einmal Besorgungen erledigen in Düsseldorf. Er tue dies dann per PKW. Derartige Fahrten innerhalb Düsseldorfs können während des Fahrverbots ggf. Mitarbeiter des Hotels auf Weisung des Betroffenen als Hotelchef oder auch der Betroffene selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln/per Taxi erledigen.

Das Gericht hat dem Betroffenen dann vorgehalten, dass dem Gericht durchaus bekannt sei, dass vom Hauptbahnhof Dortmund aus täglich auch Züge nach Düsseldorf zum dortigen Hauptbahnhof fahren würden.

Der Betroffene erklärte, dass er das für sich für unzumutbar halte. Er müsse ja dann morgens auch noch zum Bahnhof hinkommen. Das Gericht hält es durchaus für die Dauer eines 1-Monats-Fahrverbots zumutbar für einen Dortmunder Bürger, per Bus, per Taxi, mit dem Fahrrad oder gar zu Fuß zum Dortmunder Hauptbahnhof zu kommen, um von dort einen Zug nach Düsseldorf zu nehmen.

Dementsprechend konnte das Gericht keine über das gesetzgeberisch gewünschte Maß hinaus drohenden beruflichen oder persönlichen Härten feststellen, die fahrverbotsrelevant wären.

Angesichts der erheblichen materiellen und auch körperlichen Schäden der Geschädigten hielt das Gericht ein Absehen vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV nicht für angezeigt. Dem Gericht war die Existenz dieser Vorschrift jedoch bewusst.“

Also: Anwendung der „Schlupflochtheorei“ = ich mache jedes Schlupfloch zu, durch das Betroffene schlüpfen könnte, damit kein Fahrverbot festgesetzt werden muss. Und dann mit dieser in meinen Augen „Von oben Herab-Art“, wenn es denn heißt: „durchaus bekannt“ oder „oder gar zu Fuß“. Ich frage mich immer, ob das eigentlich sein muss.

Bewährungswiderruf wegen erneuter Verurteilung, oder: „Leider nicht rechtskräftig.“

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Und zur Abrundung als dritte Entscheidung dann der AG Dortmund, Beschl. v. 20.09.2018 – 764 AR 16/17 BEW. Es geht noch einmal um den Anforderungen an den Bewährungswiderruf auf der Grundlage einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.  Hier war der Verurteilte erneut zu einer Freiheitsstrafe – ohne Bewährung – verurteilt worden. Die Verurteilung war aber nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hate aber dennoch schon aufgrund eines angeblich vorliegenden Geständnisses den Widerruf beantragt. Das AG konnte jedoch ein Geständnis des Angeklagten in dem Verfahren nicht feststellen.

„…. Ein Schuldgeständnis kann anerkanntermaßen einen Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit auch ohne eine rechtskräftige Verurteilung tragen. Die mit Verfassungsrang versehene Unschuldsvermutung tritt dann zurück. Hier kann das angebliche Geständnis sich angesichts der Urteilsgründe nicht feststellen lassen. Hierin heißt es zu den tatsächlichen Feststellungen:

„Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des schriftlichen Geständnisses des Angeklagten B, soweit ihm gefolgt werden konnte und dem sich die übrigen Angeklagten angeschlossen haben, darüber hinaus den weiteren Angaben der Angeklagten C, D und E. Des Weiteren stützt das Gericht seine Feststellungen auf die Angaben der Zeugen F, G und H. Schließlich wurden die in der Akte vorhandenen Lichtbilder zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, die Expertise über die Funkgeräte, die Sicherstellungsprotokolle und die Auszüge aus dem Bundeszentralregister.“

Damit steht überhaupt nicht fest, ob die Verurteilung tatsächlich gerade auf dem Geständnis des Angeklagten beruht und welchen Inhalt das Geständnis gegebenenfalls hatte.

Weiterhin finden sich in dem Urteil des Amtsgerichts St.Goar im Rahmen der Strafzumessung Ausführungen zu dem angeblichen Geständnis:

„Bei allen vier Angeklagten war zu ihren Gunsten ihr Geständnis zu werten, das teilweise bereits im Ermittlungsverfahren abgegeben wurde. Andererseits war dieses Geständnis nicht von besonderem Wert, weil die Angeklagten ja auf frischer Tat ertappt und identifiziert worden waren. Sie haben der Polizei dadurch kaum Ermittlungsarbeit erspart. Weiter war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie Reue zeigten und sich am Ende der Hauptverhandlung entschuldigten.“

Abgesehen davon, dass Ausführungen im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, die pauschal mehrere Angeklagte betreffen kaum hinsichtlich eines der Angeklagten als Schuldgeständnis im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung anzusehen sind, das die Unschuldsvermutung überwinden kann, bleibt es dabei, dass in den tatsächlichen Feststellungen sich vielmehr Formulierungen dahin ergeben, dass es neben einem Geständnis tatsächlich weiterer umfangreicher Beweisaufnahmen erforderte, um den Verurteilten als Täter zu überführen und zu verurteilen. Schließlich sind die Formulierungen auch im Rahmen der Strafzumessungserwägungen derart pauschal, dass das Gericht hierauf einen Widerruf nicht stützen kann.“

Ist so auf der Grundlage der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG zutreffend. Die Formulierung: „Leider nicht rechtskräftig.“ im AG-Beschluss ist allerdings überflüssig.

Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung, oder: Gibt es bei uns nicht….

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Die 37. Woche 2018 eröffne ich mit zwei Postings zu Pflichtverteidigungsfragen. Und ich starte mit zwei negativen Entscheidungen, die ich der Vollständigkeit halber vorstelle: Thema nachträgliche Beiordnung des Pflichtverteidigers.

Beide Entscheidungen verneinen die Zulässigkeit einer nachträglichen Bestellung, das LG Bremen (natürlich) wieder mit dem Argument: „Kosteninteresse“. Und mit der entgegenstehenden Rechtsprechung anderer Gerichte setzt man sich gar nicht auseinander.

Hier der Leitsatz zum LG Bremen, Beschl. v. 13.06.2018 – 1 Qs 184/18:

Eine rückwirkende Verteidigerbeiordnung ist unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Antrag auf Beiordnung noch vor Abschluss des Verfahrens gestellt und vom Gericht zunächst nicht beschieden wurde.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den AG Dortmund, Beschl. v. 21.08.2018 – 704 Gs 1586/18. Da hatte die StA im Ermittlungsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Dagegen dann der „Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO“, den das AG zurückweist:

„Zwar wendet die Verteidigung berechtigt ein, dass auch eine Beiordnung trotz zwischenzeitlich erfolgter Einstellung des Verfahrens rückwirkend erfolgen kann, soweit zum Antragszeitpunkt die Beiordnungsvoraussetzungen vorgelegen haben, allerdings lagen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf Beiordnung keine Voraussetzungen dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft gem. § 141 Abs. 3 S. 1, S. 2 StPO dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Beiordnung bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen.

§ 141 Abs. 3 StPO regelt das Verfahren der Beiordnung von Pflichtverteidigern im Strafverfahren. § 141 Abs. 3 StPO regelt insoweit speziell den Fall der Beiordnung im Ermittlungsverfahren. Grundsätzlich statuiert § 141 Abs. 3 StPO hier ein Antragserfordernis der Staatsanwaltschaft. Ein Antragsrecht des Beschuldigten besteht nicht. Der Staatsanwaltschaft wird hier bei der Antragstellung, unabhängig von den explizit geregelten Fällen einer richterlichen Vernehmung sowie der Vollstreckung von Untersuchungshaft, Ermessen eingeräumt. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch nach § 141 Abs. 3 S. 2 StPO verpflichtet, eine Beiordnung bereits im Ermittlungsverfahren herbeizuführen, wenn eine solche nach ihrer Auffassung in einem gerichtlichen Verfahren nach §§ 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO notwendig ist.

Ein solches Beiordnungserfordernis hat im vorliegenden Verfahren jedoch nicht bestanden. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO setzt eine terminierte Hauptverhandlung voraus, die – mangels Anklage- nicht vorgelegen hat. Andere Beiordnungsgründe gern. § 140 Abs. 1 StPO sind nicht ersichtlich. Auch war weder aufgrund der im vorliegenden Fall hypothetisch zu erwartenden Strafe, noch aufgrund einer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Pflichtverteidigung notwendig.“

Zutreffend ist m.E. die Auffassung, dass eine nachträgliche Bestellung nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen vorgelegen haben. Ob die Auffassung des AG, die Voraussetzungen für eine Beiordnung hätten nicht vorgelegen, zutrifft, kann man angesichts des nur knappen Sachverhalts hier dann aber nicht abschließend beurteilen; man kennt vom Verfahren nicht mehr als den Vorwurf „Erschleichen von Leistungen“.

OWi III: Ausschaltung der StA im Bußgeldverfahren, oder: Das führt zu einem Verfahrenshindernis

Das AG Dortmund hat vor einigen Tagen den AG Dortmund im Beschl. v. 05.07.2018 – 729 OWi-100 Js 1/18-140/18 übersandt. Mit dem Beschluss habe ich Probleme 🙂 .

Es geht um eine (fehlerhafte) Vorlage der Akten im Bußgeldverfahren beim AG. Nach § 69 Abs. 3 OWiG übersendet nach einem Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid die Verwaltungsbehörde die Akten über die Staatsanwaltschaft an das AG, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und sie nicht den Einspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG als unzulässig, z.B. wegen Fristversäumung, verwirft. Hier waren die Akten aber nicht über die StA, sondern unmittelbar von der Verwaltungsbehörde an das AG übersendt worden. Das AG hat deswegen wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt:

„Die weitere Verfolgung im hiesigen Verfahren ist ausgeschlossen, weil die Verwaltungsbehörde die Akte unmittelbar an das AG übersandt hat, aber nicht vorlagebefugt i.S.d. § 69 Abs. 3 OWiG ist. Nach dieser Vorschrift übersendet die Verwaltungsbehörde die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Die im vorliegenden Falle festzustellende Ausschaltung der Staatsanwaltschaft als im Zwischenverfahren nunmehr eigentlich zuständige Verfolgungsbehörde  führt nach Ansicht des Gerichtes zu einem Verfahrenshindernis, das wiederum eine Verfahrenseinstellung bedingt.

Das ist alles. Seine – für den Betroffenen – günstige Entscheidung hat das AG nicht näher begründet. Offen bleibt für mich, warum das AG das Verfahren nicht an die Verwaltungsbehörde unter Hinweis auf die mangelnde Vorlagebefugnis zurückgesandt hat. Das hätte den Weg eröffnet, dass dann ggf. noch ordnungsgemäß unter Einschaltung der Staatsanwaltschaft hätte vorgelegt werden können. Ob das dann noch rechtzeitig gewesen wäre, um die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG zu unterbrechen, ist eine andere Frage.

Das AG hat zudem davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Das wird mit einem Hinweis auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO begründet. Dabei wird aber m.E. übersehen, dass hier das Verfahrenshindernis in der Sphäre der Justiz/Verwaltung liegt. Zudem dürfte der bloße Hinweis auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschl. v. 13.10.2015 – 2 BvR 2436/14 und Verfahrenseinstellung und Auslagenentscheidung, oder: Ermessen, das man hat, muss man auch ausüben).

Also: Für mich Fragen über Fragen….

Fahrverbot nach neuem Recht, oder: Günstige Abgabefrist auch im Altfall

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Und als dritte Entscheidung aus dem Bereich des Verkehrsstrafrecht, na ja aus dem Bereich der Entscheidungen mit verkehrsrechtlichem Bezug, das AG Dortmund, Urt. v. 25.05.2018 – 729 Ds-250 Js 2008/17 -92/18. Das hat den Angeklagten wegen zwei im Straßenverkehr begangenen Nötigung nahc § 240 StGB verurteilt. Es hat gegen den Angeklagten ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt und dazu ausdrücklich in den Tenor aufgenommen, das auch für diesen „Altfall“ für dieses Fahrverbot auch die für den Täter günstige Abgabefrist des § 44 Abs. 2 StGB gilt:

„Zur Klarstellung hat das Gericht die Abgabefrist des § 44 Abs. II StGB in den Urteilstenor aufgenommen, obgleich es sich hierbei um eine eigentlich nicht „tenorierungspflichtige“ Vollstreckungsregelung handelt. Auch wenn die Reform des § 44 StGB erst nach den hier in Rede stehenden Taten stattgefunden hat, so musste nach Ansicht des Gerichtes die seit dem 24.8.2017 geltende tätergünstige Vollstreckungsregelung des § 44 Abs. II StGB auch auf Taten wie die vorliegende, die nach altem Recht begangen und geahndet wurden, Anwendung finden.“