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StPO III: Nur Vorsitzender lehnt Unterbrechung ab, oder: Zwischenrechtsbehelf erforderlich?

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BayObLG, Beschl. v. 04.10.2024 – 205 StRR 323/24 – zur Erforderlichkeit des sog. Zwischenrechtsbehelfs in den Fällen des § 265 Abs. 4 StPO.

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Beleidigung verurteilt. Das AG hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des als unbegründet verworfen. Dagegen die Revision, die ebenfalls als unbegründet verowrfen worden ist.

Hier stelle ich zunächst nur die Ausführungen des BayObLG zur Verfahrensrüge vor, im Übrigen komme ich noch mal auf die Entscheidung zurück:

„Zu den Verfahrensrügen:

Die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 4 StPO ist im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben. Die Entscheidung über den Aussetzungsantrag bzw. den hilfsweise gestellten Unterbrechungsantrag durch die Vorsitzende ist rechtsfehlerhaft. Auf diesem Fehler beruht jedoch im hier gegebenen konkreten Einzelfall die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nicht, so dass die Rüge nicht zum Erfolg führt.

1. Der formellen Rüge lag folgender Verfahrensablauf zugrunde: Das Landgericht hat zur Berufungshauptverhandlung neben den der Verteidigung in der Ladung mitgeteilten Zeugen noch zwei weitere Zeugen nachgeladen. Die Verteidigung wurde hierüber vorab nicht, sondern erst im Hauptverhandlungstermin informiert. Die Verteidigung beantragte hierauf, die Aussetzung und hilfsweise die Unterbrechung des Verfahrens. Die Vorsitzende der Berufungskammer lehnte den Antrag ab.

2. Entgegen der Meinung der Generalstaatsanwaltschaft bedurfte es für die Erhebung einer zulässigen Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 4 StPO nicht des Zwischenrechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO.

a) Gemäß § 265 Abs. 4 StPO obliegt es nicht dem Vorsitzenden, sondern dem gesamten Spruchkörper, über eine Aussetzung oder als minderes Mittel über eine Unterbrechung nach § 265 Abs. 4 StPO zu beschließen. Bedarf aber eine Maßnahme in der Hauptverhandlung von vornherein eines Gerichtsbeschlusses, so ist schon der Anwendungsbereich des § 238 Abs.1 StPO nicht eröffnet und es besteht demgemäßkein Anlass für ein Verfahren nach § 238 Abs. 2 StPO. Dieses kann damit auch nicht Voraussetzung einer zulässigen Rüge im Revisionsverfahren sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober2011-3StR315/11, NStZ 2012, 585, 586 Rn. 9 zur identischen Rechtslage bei § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO; KK/Schneider, StPO, 9. Aufl. 2023, § 238 Rn. 31).

b) Einen Verstoß gegen § 265 Abs.4 StPO wegen einer kompetenzwidrigen Ablehnung der Anträge durch die Vorsitzende kann der Angeklagte daher mit der Revision auch dann geltend machen, wenn er diese Verfahrensweise in der Hauptverhandlung nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hatte.

3. Dass das Urteil hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt auf diesem Rechtsfehler beruht, kann der Senat jedoch ausschließen:

a) Die beiden vom Landgericht ohne Ladungsmitteilung an den Verteidiger nachgeladenen Zeugen K. und G. waren im Ermittlungsverfahren polizeilich nicht förmlich vernommen worden. Beide hatten gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten lediglich angegeben, sie hätten gesehen, dass der Angeklagte auf der Dorfstraße mit dem Rad gegen den Randstein gefahren sei und „alleinbeteiligt“ auf die Straße/den Gehweg gestürzt sei. Die genannten Zeugen waren auch nicht zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht geladen worden und somit auch nicht vor dem Amtsgericht richterlich vernommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe der Angeklagte zu Sache in der Hauptverhandlung angegeben, der Unfall habe sich ereignet, als er mit seinem Fahrrad auf der Dorfstraße gefahren sei und „aus Übermut“ mit dem Fahrradlenker kleine Schlenker gemacht habe. Er sei dann aus Versehen bei einem dieser Schlenker an den Randstein des Gehwegs gekommen und habe den Sturz nicht vermeiden können (UA S. 8). Die Kammer führte weiter aus, sie habe auf der Grundlage dieser geständigen Einlassung des Angeklagten nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Angeklagte ohne jede Fremdbeteiligung bei einer Fahrt mit dem Fahrrad zu Sturz gekommen sei. Die Einlassung des Angeklagten werde im Übrigen durch die glaubhafte Aussage des Zeugen K. bestätigt. Der Zeuge G. habe keine Erinnerung mehr gehabt, ob er den Angeklagten vor dem Sturz noch auf dem Fahrrad gesehen habe (UA S. 9). Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein Geständnis gewertet (UA S. 11).

b) Die Verurteilung des Angeklagten beruht demnach hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandsmerkmals des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr auf dem Geständnis des Angeklagten, an dessen Glaubhaftigkeit die Kammer „nicht den geringsten Zweifel“ hegte. Es kam somit nicht auf die Angaben der beiden Zeugen in der Berufungshauptverhandlung an. Der Zeuge G. hatte zudem zur Fahrt des Angeklagten auf dem Rad überhaupt keine Erinnerung mehr und der Zeuge K. bestätigte lediglich das Geständnis des Angeklagten. Er machte sonst keine ergänzenden Angaben. Zusätzlich ist bei der hier gegebenen sehr umgrenzten Wahrnehmung der Zeugen nicht ersichtlich, welche an die Zeugen zu richtenden Fragen und Vorhalte mit dem Angeklagten vor der Vernehmung der Zeugen besprochen werden sollten, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung bereits vor der Zeugenvernehmung das Führen des Fahrrads im Verkehr eingeräumt hatte. Auch die Revision trägt insoweit nur pauschal vor, es sei notwendig gewesen, sich mit dem Angeklagten über die Zeugen zu unterhalten und mögliche Fragen an die Zeugen mit dem Angeklagten vorzubereiten bzw. abzustimmen. Bei dieser besonderen Sachlage kann es der Senat ausschließen, dass die diesbezügliche Verurteilung auf der Verweigerung einer Aussetzung oder Unterbrechung zur Vorbereitung auf die Aussage der genannten Zeugen beruht.

4. Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 265 Abs. 4 StPO ist ebenfalls unbegründet, weil die diesbezügliche Verurteilung nicht auf einem möglichen Rechtsfehler beruht.

a) Nach – zutreffender – herrschender Ansicht stellt § 338 Nr. 8 StPO trotz seiner Stellung in § 338 StPO keinen absoluten Revisionsgrund dar. Nach dem Wortlaut, der die Anwendung der Vorschrift auf die Fälle begrenzt, in denen die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unerlaubt beschränkt worden ist, sind nur Rechtsfehler angesprochen, auf denen das Urteil beruht oder beruhen kann (KK/Gericke, StPO, 9. Aufl. 2023, § 338 Rn. 101).

b) Ein Beruhen kann der Senat aus den oben genannten Gründen ausschließen.“

Pflichti I: Wieder etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere Folgen, schwierige Sache, Betreuung

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Und heute dann ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Zunächst hier einige Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, wie immer „nur“ die Leitsätze. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Bereits die Anordnung der Betreuung allein kann einen Fall einer notwendigen Verteidigung begründen. Jedenfalls liegt aber im Falle eines geistigen Gebrechens dann ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn auf Grund des Grades der Behinderung die Möglichkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, gerade nicht vorliegt.

1. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung unter anderem dann vor, wenn wegen der Schwere der drohenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Dies bestimmt sich nicht lediglich nach der im konkreten Verfahren zu erwartenden Rechtsfolge, sondern es haben auch sonstige schwerwiegende Nachteile wie beispielsweise ein drohender Bewährungswiderruf in die Entscheidung mit einzufließen.
2. § 141 StPO setzt nicht voraus, dass der Beschuldigte förmlich durch Eröffnung des Tatvorwurfs gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren erlangt hat.

Die Rechtslage ist nicht schwierig im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO, wenn einem nicht deutschsprachigen Betroffenen ein Bußgeldbescheid zwar zur wirksamen Verteidigung und im Hinblick auf ein faires Verfahren zu übersetzen gewesen und damit ggf. mit Übersetzung zuzustellen gewesen wäre, die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids und dem damit verbundenen Lauf der Einspruchsfrist jedoch keine Rolle (mehr) spielt.

1. Die Ablehnung der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Hauptverfahren. Eine Ausnahme kann etwa dann anzunehmen sein, wenn zwischenzeitlich andere Tatsachen bekannt geworden sind.
2. Eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe, die für sich genommen allein bereits die – ohnehin nicht starr zu betrachtende – Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe überschreitet, führt nicht dazu führen, dass jedes weitere Verfahren ohne jegliche Prüfung einen Fall notwendiger Verteidigung auslöst, vor allem dann nicht, wenn der Verurteilte im Strafverfahren der in Rede stehenden Bewährungssache anwaltlich vertreten und damit ausreichend verteidigt ist.

Angesichts des Umstandes, dass eine vorliegende, nicht einschlägige und geringfügige, Tat bereits mehr als 15 Monate zurück liegt und nach Aktenlage keine anderweitigen Bewährungsverstöße bekannt geworden sind, ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung knapp vor Ablauf der Bewährungszeit bereits aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausgeschlossen und daher eine Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich.

Wenn sich die Motivlage für die Tötung ändert, oder: Schwurgericht „vergisst“ den rechtlichen Hinweis

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Heute – 07.11.2019 – ist ein besonderer Tag. Das Wichtigeste: Die kleine Prinzessin wird 2 Jahre alt – und daran erkenne ich mal wieder: Ich werde älter. Es geht schneller, als man denkt.

Und dann haben wir noch einen besonderen Tag: Dazu dann heute Nachmittag mehr…. jetzt wird erst mal etwas gearbeitet. 🙂

Und das machen wir zunächst mal mit dem BGH, Beschl. v. 24.07.2019 – 1 StR 185/19. Es geht um die Hinweispflicht bei/vor einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen. Da meinte das Schwurgericht in Stuttgart, ohne rechtlichen Hinweis auskommen zu können, und zwar bei etwa folgendem Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten wegen der Tötung seiner früheren Lebensgefährtin wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 StGB) veurteilt. Bei dieser Wertung hat es dem Umstand erhebliches Gewicht beigemessen, dass der Angeklagte mit der Tötung der ehemaligen Lebensgefährtin den Verlust des gemeinsamen Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn verhindern wollte, vor allem auch deshalb, weil sonst für ihn die letzte Aussicht weggebrochen wäre, einem drohenden Strafvollzug zu entgehen.

Die Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg. Denn: Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte das Vorliegen niedriger Beweggründe damit begründet, der Angeklagte habe mit der Tötung seiner ehemaligen Lebensgefährtin die Aufdeckung seiner Falschangaben im Sorgerechtsstreit sowie den ihm drohenden Verlust des durch die falschen Angaben erschlichenen gemeinsamen Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn bei einem unmittelbar bevorstehenden Gerichtstermin verhindern wollen. Zudem habe er der Getöteten jedes Recht abgesprochen, in Zukunft das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn auszuüben. In Abweichung hiervon hat das LG in den Urteilsgründen als Beweggrund des Angeklagten für die Tötung der Lebensgefährtin aber eben zugrunde gelegt, dass er den Verlust des Sorgerechts auch deshalb verhindern wollte, weil dies seine letzte Hoffnung, dem sich bereits abzeichnenden Strafvollzug zu entgehen, zunichtegemacht hätte.

Einen förmlichen Hinweis darauf, dass es gedachte, von einem anderen Tatmotiv als Anknüpfungspunkt für die Annahme niedriger Beweggründe als die Anklage auszugehen, hat das LG in der Hauptverhandlung nicht erteilt. Und das gefällt dem BGH nun gar nicht:

„b) Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet. Die Verfahrensweise des Landgerichts ist mit § 265 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO nicht vereinbar. Dem Angeklagten hätte ein förmlicher Hinweis darauf erteilt werden müssen, dass das Landgericht die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe auf eine Motivlage zu stützen gedachte, die von der in der Anklageschrift angenommenen deutlich abwich. Dies ergibt sich aus Folgendem:

aa) Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3210) hat der Gesetzgeber in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 37 sowie BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 StR 688/18 Rn. 14). Der Gesetzgeber hat dabei an die Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (BT-Drucks. 18/11277, S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 234/14 Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 5 StR 20/19 Rn. 14). Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Gesichtspunkte wollte der Gesetzgeber kodifizieren, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht einführen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 StR 688/18 Rn. 15). Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, die Tatrichtung, die Person eines Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes. Hingegen sind Hinweise etwa hinsichtlich der Bewertung von Indiztatsachen nach dem Willen des Gesetzgebers auch zukünftig nicht erforderlich. Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 aaO mwN).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war aber auch bereits nach der alten Rechtslage (§ 265 Abs. 1 und 4 StPO aF) anerkannt, dass ein förmlicher Hinweis dann zu erteilen ist, wenn die Verurteilung auf ein schon in der Anklageschrift angenommenes Mordmerkmal gestützt werden soll, sich aber die Tatsachengrundlage, die dieses nach Auffassung des Gerichts ausfüllt, gegenüber derjenigen ändert, von der die Anklage ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 206/18 Rn. 9 mwN). Dies bedeutet für das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, dass der Angeklagte nicht nur davon in Kenntnis zu setzen ist, durch welche bestimmten Tatsachen das Gericht das Mordmerkmal als erfüllt ansieht; vielmehr ist er auch darüber zu informieren, dass sich diese Tatsachen aus Sicht des Gerichts gegenüber der Anklageschrift oder aber auch einem früher erteilten Hinweis geändert haben können (BGH aaO).

bb) Nach diesen Maßstäben war hier ein Hinweis geboten; denn die Tatsachengrundlage, auf welche das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe stützt, weicht wesentlich von derjenigen der Anklage ab. Die Urteilsgründe gehen von einem anderen Tatmotiv und damit zur subjektiven Tatseite von einem anderen Sachverhalt aus als die Anklage.

In der Anklageschrift wurde das Vorliegen niedriger Beweggründe damit begründet, dass der Angeklagte die Aufdeckung seiner Falschangaben im Sorgerechtsstreit, den ihm deswegen drohenden Verlust des erschlichenen Sorgerechts sowie die Ausübung des Sorgerechts durch K. durch deren Tötung verhindern wollte. Demgegenüber begründet das Landgericht in den Urteilsgründen das Vorliegen niedriger Beweggründe wesentlich damit, dass der Angeklagte gestützt auf sein Sorgerecht, das er sich mit der Tötung der Mutter des gemeinsamen Kindes erhalten wollte, in einem laufenden Strafverfahren Vorteile bei der Strafbemessung oder Strafvollstreckung sichern wollte.

Diese Beweggründe weichen deutlich voneinander ab. Zwar geht das Urteil in gleicher Weise wie die Anklage davon aus, dass sich der Angeklagte mit der Tötung von K. das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn erhalten wollte. Eine Verbindung zwischen Tötungshandlung und der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung oder einer günstigeren Strafvollstreckung in einem laufenden Strafverfahren gegen den Angeklagten wird in der Anklageschrift aber nicht hergestellt. Vielmehr wird erstmals in den Urteilsgründen als Grund für die Annahme niedriger Beweggründe darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Tat beging, um gestützt auf das bestehende Sorgerecht dem Strafvollzug zu entgehen. Gerade aber deswegen, weil der Angeklagte das Leben der Getöteten derart geringgeschätzt habe, dass es aus seiner Sicht hinter seinen persönlichen Interessen habe zurücktreten müssen, hat das Landgericht die Beweggründe des Angeklagten für die Tötung als niedrig gewertet.

cc) Der Hinweis auf die geänderte Tatsachengrundlage war auch zur genügenden Verteidigung erforderlich. Denn erst dieser hätte dem Angeklagten ermöglicht, sich gegen den Vorwurf einer in der Vorstellung des Angeklagten bestehenden Konnexität zwischen Sorgerecht und günstigem Verlauf eines laufenden Strafverfahrens als Motiv für eine Tötung seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu verteidigen. Die bloße Angabe in der Anklageschrift, dass der Angeklagte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hatte, genügt dafür nicht. Es kann dahinstehen, ob der Hinweis entbehrlich gewesen wäre, wenn die Änderung der Sachlage durch den Gang der Hauptverhandlung für die Verfahrensbeteiligten ohne weiteres ersichtlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 65/18 Rn. 5 mwN); denn dies war hier nicht der Fall.

dd) Den danach erforderlichen Hinweis hätte der Vorsitzende der Strafkammer förmlich erteilen müssen. Er wäre als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen gewesen (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) und kann nur durch dieses bewiesen werden (§ 274 Satz 1 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 206/18 Rn. 13).

ee) Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Zwar hat der Angeklagte seine Täterschaft insgesamt in Abrede gestellt. Auch hat er angegeben, dass er sich Hafterleichterungen durch ein gemeinsames Sorgerecht nicht versprochen habe (UA S. 31). Der Senat kann gleichwohl nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte zu seinen Zielen und zu dem von ihm geplanten Vorgehen im anstehenden Berufungsverfahren anders als geschehen verteidigt hätte, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass vom Landgericht zwischen diesem Verfahren und der Frage, ob niedrige Beweggründe vorliegen, ein Zusammenhang gesehen wird.“

Für mich ist das Verhalten des Schwurgerichts nicht nachvollziehbar. Wenn man es mit einer gesetzlichen Neuregelung zu tun hätte, könnte man ja vielleicht noch ein wenig Verständnis aufbringen. Aber nicht so, wenn auch nach altem Recht ein rechtlicher Hinweis erforderlich war. Das sitzen doch drei (hoffentlihc) erfahrene Berufsrichter. Und keiner kommt auf die Idee, dem Angeklagten vor einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Feststellung der besonderen Schwere der Schuld einen Hinweis zu erteilen, dass sich die Sachlage geändert hat bzw. man von einem anderen Motiv ausgehen will. Muss man m.E. nicht noch weiter kommentieren. Kommentiert sich selbst :-).

Zumal: Der BGH scheint auch sonst Probleme mit dem Urteil zu haben:

3. Die Verurteilung wegen Mordes hat daher bereits wegen des Verfahrensfehlers keinen Bestand. Es bedarf keiner Entscheidung mehr, ob der Schluss des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch deshalb zur Tat entschlossen, weil er dadurch einen sich abzeichnenden Strafvollzug vermeiden wollte, auf einer tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 mwN). Dasselbe gilt für die Frage, ob die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Berücksichtigung seiner Vorverurteilungen die Feststellung einer besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 StGB hätte tragen können (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 – 1 StR 152/15, NStZ 2015, 635 und vom 15. April 1999 – 4 StR 93/99, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 22).

 

Eigenmacht, wenn der Angeklagte unvorhersehbar in der Türkei verhaftet wird?, oder: Peinlich

entnommen wikimedia.org
Author David Benbennick

Und zum Schluss des Tages stelle ich dann noch den BGH, Beschl. v. 27.06.2018 – 1 StR 616/17 – vor.  Es geht um den Begriff der Eigenmacht i.S. des § 231 Abs. 2 StPO. Das LG Essen hat die Angeklagten R.E. und J.E. u.a. wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Der Angeklagte R.E. hat mit der Verfahrensrüge einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 230 StPO, die Angeklagte J.E. einen Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 265 Abs. 4 StPO geltend gemacht. Beide Revisionen hatten Erfolg.

Zugrunde liegt dem Beschluss etwa folgendes Verfahrensgeschehen: In der Hauptverhandlung vom 20.6.2017 erschien der Angeklagte R.E. nicht, da er am 14.6.2017 in der Türkei in polizeilichen Gewahrsam genommen worden war. Er war in die türkische Provinz B. geflogen, um dort seine am 8.6.2017 in die Intensivstation eines Krankenhauses eingewiesene Mutter zu besuchen und wollte am 16.6.2017 und damit vor dem nächsten Verhandlungstermin nach Deutschland zurückkehren. Der Angeklagte war seit November 2011 mindestens 48-mal in die Türkei gereist. Auch seit 2015 hatte er sich mehrfach in der Türkei aufgehalten und war unbehelligt wieder ausgereist.

Das LG unterbrach die Hauptverhandlung und bestimmte einen Fortsetzungstermin auf den 22.6.2017, an dem der Angeklagte R.E. aufgrund seines noch andauernden Freiheitsentzugs nicht erscheinen konnte. Der türkische Rechtsanwalt des Angeklagten bestätigte telefonisch, dass der Angeklagte am 14.6.2017 in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sei. Nach Verlesung verschiedener Vermerke über Gespräche mit Behörden, einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für die Provinz B. sowie teilweiser Übersetzung des ärztlichen Befundes der Mutter durch den Dolmetscher entschied das LG, dass in Abwesenheit des Angeklagten R.E. weiter verhandelt werde (§ 231 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte sei der Verhandlung eigenmächtig fern geblieben, da es für ihn vorhersehbar gewesen sei, dass er in der Türkei verhaftet werden könnte. Er sei im Jahr 1995 aus politischen Gründen nach Deutschland gekommen und habe einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der politischen Lage insbesondere in der Provinz B. hätte er erkennen können, dass er sich einem Inhaftierungsrisiko aussetzen würde. Demgegenüber sei die Erkrankung seiner Mutter, die keinen lebensbedrohlichen Charakter habe, nicht geeignet, das Verhalten des Angeklagten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Es lebten noch weitere elf Geschwister in der Türkei. Der Angeklagte habe seine Reisepläne dem Gericht auch nicht mitgeteilt. Eine Anwesenheit des Angeklagten sei auch nach dem Ermessen der Strafkammer nicht erforderlich, da die Beweisaufnahme weitgehend abgeschlossen sei und die Schlussvorträge kurz bevor stünden. Den im Anschluss an diese Entscheidung gestellten Antrag der Verteidigung, die Verhandlung auszusetzen, lehnte das LG ab. Im Verlauf der weiteren Hauptverhandlung verkündete es zudem mehrere ablehnende Beweisbeschlüsse und beschränkte die Strafverfolgung gegenüber beiden Angeklagten auf Antrag der Staatsanwaltschaft teilweise nach § 154a StPO.

Im Fortsetzungstermin vom 28.6.2017 hat das LG weitere Beweisanträge, auch einen erneuten Aussetzungsantrag des Angeklagten R.E.  sowie einen erstmaligen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung durch die Angeklagte J.E. abgelehnt. Die hatte im Hinblick auf ihren Aussetzungsantrag im Wesentlichen vorgetragen, sie sei in ihrer Verteidigung beschränkt, da nur der Angeklagte R.E. auf die ablehnenden Beweisbeschlüsse habe reagieren können, da sie keine Kenntnisse über die vom Angeklagten R.E. benannten Zeugen und deren Einschaltung als Subunternehmer auf der Baustelle in G. gehabt habe.

Hinsichtlich der Revision des Angeklagten R.E. ist der BGH von einem Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO ausgegangen. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten habe gegen § 230 Abs. 1, 231 Abs. 2 StPO verstoßen:

„Die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten R. E. an den genannten Terminen verstößt gegen § 230 Abs. 1 StPO. Danach findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht statt, es sei denn, dies ist nach § 231 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zulässig. Nach dieser Vorschrift darf eine unterbrochene Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 4 StR 276/09, BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 16 Rn. 5; Urteil vom 30. November 1990 – 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 251).

Eigenmächtig einem Fortsetzungstermin fern bleibt auch der Angeklagte, der sich schon vor dem angesetzten Termin wissentlich und ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, d.h. ohne Not, in eine Lage begibt, die für ihn vorhersehbar mit dem erheblichen Risiko verbunden ist, zum angesetzten Termin an der Teilnahme der Hauptverhandlung gehindert zu sein. Dem eigenmächtigen Ausbleiben im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO steht es deshalb gleich, dass sich ein Angeklagter nach der Vernehmung zur Sache – vorher gilt § 231a StPO – in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 – 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533, 535 Rn. 14 mwN). Dem ist die Situation vergleichbar, dass ein Angeklagter während einer laufenden Hauptverhandlung in Deutschland im Ausland vorsätzlich eine Straftat von Gewicht begeht, bei deren Entdeckung er mit seiner Verhaftung rechnen muss, oder wenn ein in Deutschland vor Gericht stehender Angeklagter, der schon früher eine Straftat entsprechenden Gewichts im Ausland begangen hat, wegen der er – wie er weiß – auch mit seiner Verhaftung im Land des Tatorts rechnen muss, sich während des Laufs der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung ohne Not in jenes Land und dort in eine Situation mit hohem Verhaftungsrisiko begibt (BGH, Beschluss vom 7. November 2007 – 1 StR 275/07 Rn. 18, NStZ-RR 2008, 285).

Eine damit vergleichbare Situation hat der Angeklagte nach freibeweislicher Überprüfung (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2001 – 2 StR 194/01, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24) nicht provoziert, da er nicht damit rechnen konnte, in der Türkei in Gewahrsam genommen bzw. verhaftet zu werden.

Der Angeklagte ist ausweislich seines Reisepasses seit 2011 insgesamt 48-mal in die Türkei ein- und wieder ausgereist. Es bestand daher für ihn kein Anlass, von einem möglichen Verhaftungsrisiko in der Türkei auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte im Jahr 1995 in Deutschland aufgrund politischer Verfolgung Asyl erhalten hat und die politische Lage in der Türkei seit 2015 angespannt ist. Der Angeklagte war seit 2015 einige Male unbehelligt nach B. zu seiner Familie gereist und konnte daher davon ausgehen, dass sich an diesem Zustand auch 2017 nichts geändert hatte. Dafür, dass der Angeklagte sich während dieses oder eines früheren Aufenthalts in der Türkei strafbar gemacht haben könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Der Angeklagte hatte auch einen gewichtigen Grund für die Reise. Seine Mutter war erkrankt und wurde in die Intensivstation eines Krankenhauses eingewiesen. Es mag zwar sein, dass sich herausgestellt hat, dass die Mutter tatsächlich nicht lebensbedrohlich erkrankt war. Es war dem Angeklagten jedoch nicht zuzumuten, erst zuzuwarten und dann möglicherweise nicht rechtzeitig im Krankenhaus erscheinen zu können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Angeklagte elf Geschwister hat, die sich um die Mutter hätten kümmern können.

Der Angeklagte war nicht verpflichtet, dem Gericht seine Reisepläne mitzuteilen oder seine Personalpapiere auszuhändigen (§§ 125, 116 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mithin durfte er sich an den verhandlungsfreien Tagen an jedem Ort aufhalten. Dabei ist es auch unerheblich, dass das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass sich die Verteidigung auf die Schlussvorträge vorbereiten solle, zumal der Angeklagte geplant hatte, am 16. Juni 2017, also vier Tage vor dem nächsten Verhandlungstag, nach Deutschland zurückzukehren.“

Die Entscheidung ist m.E. zutreffend. Der Begriff der „Eigenmacht“ i.S. des § 231 Abs. 2 StPO setzt ein Verschulden bzw. voraus, dass man dem Angeklagten sein Ausbleiben vorwerfen kann. Beides ist hier beim Angeklagten R.E. nicht der Fall gewesen. In dem Zusammenhang ist der Hinweis der Strafkammer auf die 11 Geschwister des Angeklagten, die sich um die totkranke Mutter, die auf die Intensivstation eingewiesen worden war, hätten kümmern können, in meinen Augen nur peinlich. Hier sollte offenbar ein Verfahren mit aller Macht zu Ende gebracht werden. Entsprechendes gilt für die Ablehnung des Aussetzungsantrags der Angeklagten J.E. Auch insoweit merkt man deutlich, dass es der Strafkammer um eine Beendigung des Verfahrens „ohne Rücksicht auf Verluste“ gegangen is. Daher ist es zutreffend, wenn auch die Revision dieser Angeklagten Erfolg hatte.

Wenn sich die Sachlage (beim Mordvorwurf) ändert, oder: Förmlicher Hinweis erforderlich

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Zur Wochenmitte heute dann Verfahrensrecht.

Und den Opener macht der BGH, Beschl. v. 14.06.2018 – 3 StR 206/18. Eine weitere Entscheidung, die sich mit den Neuerungen bei § 265 StPO durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) befasst.

Das LG hatte die Angeklagte wegen Mordes verurteilt. Die Angeklagte hatte ihre Tochter erstickt. Sie wollte in Frankreich ein neues unabhängiges Leben beginnen; daran sah sie sich durch ihre Tochter gehindert. Zudem wollte sie sich am Vater des Kindes rächen, der mit dem gemeinsamen Kind seinen Aufenthaltsstatus verbessern wollte, dennoch aber die Angeklagte und seine Tochter verließ. Nach Auffassung der Angeklagten hatte der Nebenkläger ihr Leben „kaputtgemacht“, indem er sie geschwängert hatte und sie dann mit dem Kind allein ließ. Die Tochter wollte die Angeklagte dem Nebenkläger nicht überlassen. Das LG hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vor allem durch die „rücksichtslose Gier“ der Angeklagten nach einem selbstbestimmten Leben ohne Einschränkungen als verwirklicht angesehen; daneben hat es auf das Motiv der Rache der Angeklagten abgestellt, dem Nebenkläger seine Tochter sowie die aus seiner Vaterschaft vermeintlich erwachsenen ausländerrechtlichen Vorteile zu nehmen.

Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 13. September 2017 begründete die niedrigen Beweggründe hingegen damit, die Angeklagte habe sich am Nebenkläger rächen und ihn dafür bestrafen wollen, „dass er während des Zusammenlebens ihr gegenüber gewalttätig gewesen war“. Auf die von ihm in Abweichung hiervon nach den Urteilsgründen festgestellten Beweggründe der Angeklagten für ihre Tat hat das LG diese in der Hauptverhandlung nicht förmlich hingewiesen.

Der BGH sagt: Bei dem Vorwurf des Mordes aus niedrigen Beweggründen ist der Angeklagte nicht nur davon in Kenntnis zu setzen, durch welche bestimmten Tatsachen das Gericht das Mordmerkmal als erfüllt ansieht, vielmehr ist er auch darüber zu informieren, dass sich diese Tatsachen aus Sicht des Gerichts gegenüber der Anklageschrift oder aber auch gegenüber einem früheren Hinweis geändert haben könnten (§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO). Danach war hier – so der BGH – ein Hinweis geboten; denn die Tatsachengrundlage, auf welche das LG das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe stützt, weiche in zweifacher Hinsicht wesentlich von derjenigen der Anklage ab:

„Das Motiv, ein neues selbstbestimmtes und vom Kind unabhängiges Leben in Frankreich zu beginnen, kann zwar als besonders „krasse Selbstsucht“ bewertet und damit das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe als erfüllt angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 4 StR 352/08, NStZ 2009, 210). Indes benennt die Anklage ein solches Motiv nicht und stützt das Mordmerkmal allein auf ein Rachemotiv der Angeklagten. Diese beiden Beweggründe unterscheiden sich deutlich voneinander. Das Tatmotiv der Selbstsucht nach einem unabhängigen Leben kann – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – auch nicht dem wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift entnommen werden: Die dort mitgeteilte Einschätzung einer Zeugin, der Angeklagten fehle der „natürliche Mutterinstinkt“, ist nichtssagend und gibt daher keinen Anhalt für eine selbstsüchtige Entscheidung der Angeklagten, nach dem endgültigen Scheitern der Beziehung mit dem Nebenkläger das Kind durch dessen Tötung „hinter sich zu lassen“ und in Frankreich ein neues Leben zu beginnen.
Das Urteil geht im Übrigen zwar wie die Anklage auch von einem Rachemotiv aus. Indes weichen die hierfür maßgeblichen Tatsachen ebenfalls deutlich voneinander ab: Der Zorn über das Im-Stich-lassen hat mit Gewalttätigkeiten nichts zu tun. Auch insoweit hat eine Hinweispflicht bestanden.“
Und:
cc) Den danach erforderlichen Hinweis auf die in zweifacher Hinsicht geänderte Tatsachengrundlage hätte der Vorsitzende förmlich erteilen müssen. Er ist als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen gewesen (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) und kann nur durch dieses belegt werden (§ 274 Satz 1 StPO).
Dies folgt aus dem in § 265 Abs. 2 StPO enthaltenen Verweis („ebenso ist zu verfahren“) auf die in § 265 Abs. 1 StPO normierte Hinweispflicht. Mit der Neuregelung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO wollte der Gesetzgeber die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Hinweispflicht umsetzen, wonach auch unterhalb der Schwelle des § 265 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 1 StPO ein Hinweis auf die Veränderung eines tatsächlichen Umstands erforderlich war, wenn dieser in seinem Gewicht der Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichstand (BT-Drucks. 18/11277, S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233, 234 mwN). Damit soll das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleistet und er nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz des fairen Verfahrens vor Überraschungsentscheidungen geschützt werden (BT-Drucks. aaO; BGH aaO mwN).

Mit dem Verweis auf § 265 Abs. 1 StPO, wonach der Angeklagte „besonders“ auf eine veränderte Sachlage hinzuweisen ist, ist die zu der alten Rechtslage vertretene Auffassung, es genüge, wenn der Angeklagte die Änderung eines wesentlichen sachlichen Umstandes dem Gang der Hauptverhandlung entnehmen könne (offengelassen, wie ausgeführt, in BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 582/10, BGHSt 56, 121, 125; vgl. im Übrigen etwa BGH, Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233, 234 mwN), überholt. Zwar ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt hat (siehe insbesondere den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 22. Februar 2018, BT-Drucks. 18/11277, S. 36 f.). Indes folgt dieses Ergebnis, wie dargelegt, aus dem Verweis auf die in § 265 Abs. 1 StPO normierte Hinweispflicht (im Ergebnis ebenso Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 265 Rn. 22; BeckOK StPO/Eschelbach, § 265 Rn. 51).“