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Der geheime Beschluss des BGH :-): Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zu § 247 StPO liegt vor…

nur gelesen hat ihn – außer den Senaten des BGH – offenbar noch keiner. 

Bei der Durchsicht der auf der Homepage des BGH in den letzten Tagen eingestellten Beschlüsse stoße ich gerade auf den Beschl. des  5. Strafsenats vom 27.04.2010 – 5 StR 460/08. In dem heißt es u.a.:

Der auf Verletzung des § 247 StPO gestützten Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 – GSSt 1/09 – aufgrund des Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 2 GVG in dieser Sache der Erfolg nicht zu versagen, soweit die Revision die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung der gemäß § 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin beanstandet.“

Also gibt es (endlich) die von der Praxis lange erwartete Entscheidung zu § 247 StPO, mehr weiß man aber noch nicht. Auf den Beschluss darf man gespannt sein.

Auf zum Großen Senat für Strafsachen

Wir werden sicherlich bald mal wieder eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH bekommen. Der 5. Strafsenat hatte mit Beschluss vom 10.03.2009 (5 StR 460/08) mitgeteilt, dass er zu § 247 StGB wie folgt entscheiden wolle: „Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.“ Er hatte daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. Der 4. Strafsenat hat jetzt mitgeteilt, dass er an seiner abweichenden Rechtsprechung festhalte (vgl. Beschl. v. 25.08.2009, 4 Ars 6/09). Der Weg zum Großen Senat ist damit „frei“.