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Nach dem Beschluss ist Schluss – wie lange kann ich ablehnen

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Nichts wesentliche Neues bringt der KG, Beschl. v. 05.04.2012 – 4 Ws 31/12 -, aber dennoch ist er mir einen kurzen Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wert. Dieses ist nämlich in den Fällen der Entscheidung des Gerichts im Beschlussweg unzulässig, wenn es nachträglich gestellt wird. An sich gibt es ja sonst in den Fällen keine zeitlichen Beschränkungen für ein Ablehnungsgesuch, anders als bei der Ablehnung in der Hauptverhandlung. Dazu das KG:

„Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Eine nachträgliche Ablehnung eines Richters nach dessen Mitwirkung an einer Entscheidung sieht das Prozessrecht nicht vor.“

Davon gibt es – wie könnte es anders sein – natürlich eine Ausnahme: Ist ein Antrag nach § 33a StPO gestellt, kann die Ablehnung noch erklärt werden.

Ablehnung (beim BGH) – zeitlich beschränkt

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Der 1. Strafsenat des BGH hat jetzt im BGH, Beschl. v. 02.05.2012 – 1 StR 152/11 (noch einmal) darauf hingewiesen, dass für die Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit bei der Entscheidung im Beschlussweg (§ 349 Abs. 2 StPO), die heute die Regel ist, die zeitliche Schranke des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt. Ablehnung also nur so lange, wie die Entscheidung nicht ergangen ist. Und das kann man auch nicht damit umgehen, dass das Ablehnungsgesuch mit einer Anhörungsrüge (§ 356a StPO) verbunden wird, wenn eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt:

„1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege (hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17; BGH, Beschluss vom 7. August 2007 – 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 – 4 StR 657/09). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.), deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist.“

Gilt natürlich nicht nur beim BGH, sondern auch in allen anderen vergleichbaren Fällen.