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Ablehnung I: Vorgelegter „Fragenkatalog“, oder: Kein „Ausfragerecht“ des Angeklagten

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Heute stelle ich drei Entscheidungen zu Ablehnungsfragen (§§ 24 ff. StPO) vor.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 14/20. Das LG hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; es hat sich um den sog. Chemenitzer Stadtfest-Fall gehandelt. Der BGH hat die Revision verworfen. Er macht in seinem Verwerfungsbeschluss dann auch Ausführungen zur einer Rüge des Angeklagten, mit der geltend gemacht worden war, ein Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden:

„c) Die Rüge, ein Befangenheitsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zu der Beantwortung des von der Verteidigung vorgelegten „Fragenkataloges“, mit dem etwaige Befangenheitsgründe erfragt werden sollten, waren die Mitglieder der Schwurgerichtskammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet.

Nach den Regelungen über den Ausschluss und die Ablehnung von Gerichtspersonen gibt es einerseits gesetzliche Ausschlussgründe, die nach §§ 22, 23 StPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Richter und Schöffen sind zum anderen nach §§ 30, 31 StPO dienstlich verpflichtet, von Verhältnissen Anzeige zu machen, die ihre Ablehnung nach § 24 StPO rechtfertigen könnten. Jenseits davon hat der Antragsteller die von ihm behaupteten Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen sollen, selbst vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 26 Abs. 2 StPO).

Dass ein Antragsteller ohne hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte – gleichsam „ins Blaue hinein“ und aufs „Geratewohl“ – durch Fragenkataloge mögliche Befangenheitsgründe ausforscht, sieht das Gesetz nicht vor. Eine solche Möglichkeit würde auch der Systematik der Ausschluss- und Ablehnungsregeln widersprechen. Das Regelungsgefüge der §§ 24 ff. StPO würde unterlaufen, wenn ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte ein gesetzlich nicht vorgesehenes „Ausfragerecht“ der Ablehnungsberechtigten (§ 24 Abs. 3 Satz 1 StPO) etabliert würde. Dass derartige tatsächliche Anhaltspunkte bei einzelnen Mitgliedern der Schwurgerichtskammer konkret bestanden hätten, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf allgemeine politische Entwicklungen reicht hierfür nicht aus. Den Anforderungen an ein faires Verfahren ist durch das Verfahren des Schwurgerichts Genüge getan.“

Pflichti II: Kein Sicherungsverteidiger wegen Corona-Pandemie, oder: Aber Rechtsmittel zulässig

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Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 05.05.2020 – 4 Ws 94/20. Den hat der Kollege Urbanzyk aus Coesfeld erstritten.

In dem Verfahren, in dem der Kollege tätig war – Vorwur der sexuellen Nötigung – ist ein Sicherungsverteidiger beantragt worden (jetzt § 144 StPO). Begründet worden ist das mit der Corona-Pandemie und dem Risiko, dass ggf. Verfahrensbeteiligte, also auch der Verteidiger, nicht (weiter) an der Hauptverhandlung teilnehmen können. Das hat das LG abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde, die das OLG zurückgewiesen hat. Hier die Begründung, wobei es mir um die Ausführungen des OLG zur Zulässigkeit des Rechtsmittels geht:

„Der Senat nimmt gleichfalls Bezug auf die zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft. Ohne weitere Anhaltspunkte (etwa konkrete Krankheitsverdachtsfälle im näheren Umfeld des ersten Pflichtverteidigers o.ä.) ergibt sich derzeit aus der Ansteckungsgefahr mit der Covid-19-Erkrankung kein Risiko, welches nennenswert über das allgemeine Risiko, dass Verfahrensbeteiligte krankheitsbedingt an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen können, hinausgeht. Die Zahl der Infektionen bzw. Neuinfektionen war und ist – bezogen auf die Gesamtbevölkerung – sehr gering. Zudem bestünde selbst im Falle einer Infektion angesichts des meist milden Krankheitsverlaufs und – nach derzeitigem Stand – nach dem Ablauf von zwei Wochen nach einer Infektion nicht mehr bestehender Ansteckungsgefahr eine erheblich überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Hauptverhandlung bei krankheitsbedingtem Ausfall einzelner Hauptverhandlungstage immer noch innerhalb der Fristen des § 229 StPO fortgesetzt werden kann.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO auch in den Fällen statthaft ist, in denen die erstmalige Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (Sicherungsverteidigers) abgelehnt wurde. Zwar spricht die Einordnung der Regelung über die Geltung des § 142 Abs. 7 StPO als S. 2 von § 144 Abs. 2 StPO zunächst einmal dafür, dass sich der Verweis auch nur auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen nach § 144 Abs. 2 S. 1 StPO (also die Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers) bezieht. Abgesehen davon, dass kein vernünftiger Grund erkennbar ist, warum die Bestellung oder Nichtbestellung eines (ersten) Pflichtverteidigers nach § 142 Abs. 7 StPO sowie die Aufhebung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, nicht aber die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbar sein soll, geht der Gesetzgeber selbst von einer entsprechenden Anfechtbarkeit aller dieser Fälle aus (BT-Drs. 19/13829 S, 50; vgl. auch: Beck-OK-StPO-Krawczyk, 36. Ed., § 144 Rdn. 12).

Der Angeklagte hat auch ein Rechtsschutzinteresse bzgl. eines Rechtsmittels gegen die Nichtbestellung eines Sicherungsverteidigers. § 144 Abs. 1 StPO dient nicht nur dem öffentlichen Interesse der Verfahrenssicherung im Sinne einer effektiven Strafrechtspflege, sondern auch dem Interesse des Angeklagten an der Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes (vgl. BT-Drs. 19/13829 S, 49 f.).“

Ablehnung II: Ablehnung der Aussetzung/Unterbrechung, oder: Nichtabwarten mit der Eröffnungsentscheidung

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Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, einmal ein AG und einmal ein LG, oder auch: Einma positiv, einmal negativ.

Zunächst „negativ“, also Zurückweisung des Antrags , nämlich der LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 07.04.2020 – 2 KLs 1042 Js 890/19. Der Angeklagte hatte sein Ablehnungsgesuch gegen die Strafkammer damit begründet, dass diese einen von ihm gestellten Aussetzungs-/Unterbrechungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Das LG sieht das unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH anders:

„Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch auf die Zurückweisung seines Aussetzungsantrages und seines hilfsweise gestellten Unterbrechungsantrages durch Beschluss der Kammer.

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Bescheidung der Anträge zu Recht erfolgte.

Denn selbst wenn ein Richter eine gegebenenfalls unzutreffende Rechtsmeinung äußert, rechtfertigt dies in der Regel nicht die Annahme der Befangenheit. Gleiches gilt für etwaige Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen; auch diese stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: 4 StR 275/09). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass sachliche und rechtliche Fehler für sich nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters zu begründen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn dessen Entscheidungen abwegig sind oder sogar den Anschein der Willkür erwecken. Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Der beanstandete Beschluss wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls begründet, die maßgeblichen Erwägungen der Kammer wurden dargelegt. Für eine grob falsche Rechtsanwendung ist nichts ersichtlich.“

Die zweite – positive – Entscheidung vom AG Offenbach. Da hatte im AG Offenbach, Beschl. v. 17.03.2020 – 250 Ds – 1300 Js 85929/19 – der Ablehnungsantrag des Kollegen Hein Erfolg. Den hatte er damit begründet, dass der abgelehnte Richter „vorschnell“ entschieden habe.:

„Der Befangenheitsantrag ist darüber hinaus auch begründet.

Dabei kommt es auf den Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten an. Der Umstand, dass die Eröffnung und Terminierung des Hauptverfahrens erfolgte, bevor der Angeklagte Gelegenheit zur (abschließenden) Stellungnahme hatte, rechtfertigt (allein schon) Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts. „

Ablehnung I: Wenn die Schöffin mit der Kanzlei der Verteidigerin hat „gravierende negative Erfahrungen sammeln dürfen“, oder: Befangen?

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Heute ist zwar Feiertag. Ich mache hier aber mal „normales Programm“, da ich so viel Material habe. Hängt mit der ausgefallenen Kreuzfahrt zusammen. Für die Zeit hatte ich gehortet. Und ich mach dann heute einen „Befangenheitstag“, also Entscheidungen zu den §§ 24 ff. StPO.

Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 02.04.2020 – 1 StR 90/20. Ergangen ist die Entscheidungen in einem Verfahren, das beim LG Deggendorf anhängig gewesen ist. Das LG hat den den Angeklagten u.a. wegen Brandstiftung verurteilt. Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Und die hatte mit der Rüge, an der Hauptverhandlung habe eine befangene Schöffin teilgenommen, Erfolg:

„1. Die Rüge, mit welcher der Angeklagte die rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Ablehnungsantrags geltend macht (§ 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 1 StPO; vgl. auch § 336 Satz 1, 2 Alternative 2; § 26a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO), dringt durch.

a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Mit Schreiben vom 10. September 2019 teilte die zum Hauptverhandlungstermin geladene Schöffin V. mit, sie habe mit der Kanzlei der Verteidigerin des Angeklagten im Scheidungsverfahren, in welchem die Sozietät ihren Ehemann vertrat, „gravierende negative Erfahrungen sammeln dürfen“; daher fühle sie sich aus „privaten Gründen befangen“ und bat sie den Vorsitzenden um ihre Entpflichtung. Daraufhin lehnte der Angeklagte die Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit am 19. September 2019 ab. Das Ablehnungsgesuch wies die Kammer mit Beschluss vom 24. September 2019 als unbegründet zurück.

b) Der Beschwerdeführer beanstandet zurecht die Mitwirkung der Schöffin als erkennender Richterin.

aa) Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; insbesondere teilt sie den wesentlichen Inhalt des Ablehnungsantrags vom 19. September 2019 und des Zurückweisungsbeschlusses vom 24. September 2019 mit (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2005 – 2 StR 462/05 unter 1.).

bb) Der Zurückweisungsbeschluss hält rechtlicher Überprüfung am Maßstab der § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 1 StPO nicht stand. Die von der Schöffin mitgeteilten Bedenken gegen ihre Hinzuziehung zur Verhandlung lassen aus Sicht eines verständigen Angeklagten den Schluss zu, dass sie ihm wegen ihrer Erfahrungen mit der Rechtsanwaltsgesellschaft, welcher seine Verteidigerin angehört, nicht unvoreingenommen gegenübertreten werde.

(1) Zwar ist es für die Befangenheit grundsätzlich unerheblich, ob sich ein Richter für befangen hält; denn es kommt maßgeblich nicht auf dessen Sicht, sondern auf eine objektive Betrachtung der Sachlage an. Teilt der Richter dem Angeklagten aber mit, dass er ihm gegenüber voreingenommen sei, bekundet er eine innere Einstellung zum Angeklagten, die diesem – jedenfalls wenn sie mit nachvollziehbaren objektiven Umständen begründet wird – bei verständiger Würdigung Grund zur Annahme liefert, der betreffende Richter habe eine Haltung gegen seine Person eingenommen, die seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflusst (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 3 StR 90/17 Rn. 8).

(2) So liegt es hier. Nicht bereits wegen der Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren, aber aufgrund des Sinngehalts des Schreibens der Schöffin war zu besorgen, sie würde ihre ablehnende Haltung gegenüber der Sozietät der Verteidigerin auf den Angeklagten erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 3 StR 90/17 Rn. 3, 8); jedenfalls musste der Angeklagte befürchten, die Schöffin werde Vorbringen der Verteidigerin von vornherein abwertend beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 – 1 StR 895/92 Rn. 5, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 8). Ob die Schöffin tatsächlich befangen gewesen ist, ist nicht maßgebend; es genügt eine aus konkreten Umständen verständliche Besorgnis aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten (BGH, Urteil vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03 Rn. 18, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; Beschluss vom 28. Februar 2018 – 2 StR 234/16 Rn. 24). Bei einer solchen Verfahrenslage hätte es nahegelegen, eine dienstliche Stellungnahme der Schöffin einzuholen (§ 26 Abs. 3 StPO), mit welcher sie die durch ihr Schreiben ausgelösten Bedenken gegebenenfalls hätte ausräumen können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 278/05 Rn. 10). Dadurch, dass die Selbstablehnung der Schöffin weiterhin im Raum stand, musste auch ein verständiger Angeklagter ihre Befangenheit besorgen.“

Verfahrensrüge III: Ablehnung eines Beweisantrags, oder: Dauerbrenner/Verfahrensrüge

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Und die letzte Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 09.04.2019 –  4 StR 38/19 – enthält einen „Dauerbrenner“ bzw. Anfängerfehler. Gerügt worden ist die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags. Aber mal wieder nicht ausreichend:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge, mit der die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags auf Vernehmung der berufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Gerichts gerügt wird, ist bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt.

a) Danach ist der Beschwerdeführer zu einer so genauen Angabe der rügebegründenden Tatsachen verpflichtet, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 306/52, BGHSt 3, 213, 214; und vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 605; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN). Wird beanstandet, das Tatgericht habe einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, den vollständigen Inhalt des Beweisantrags einschließlich der Antragsbegründung sowie den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss vorzutragen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. August 2018 – 1 StR 489/17; und vom 12. Juli 2018 – 3 StR 144/18, StraFo 2018, 522, 523; Urteil vom 23. September 2015 – 2 StR 485/14, juris Rn. 15; LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372; Herb, NStZ-RR 2019, 132). Darüber hinaus müssen die im Beweisantrag oder in dem ablehnenden Beschluss in Bezug genommenen Unterlagen oder Aktenbestandteile mit der Begründungsschrift vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 606; Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272; und vom 7. Januar 2008 – 5 StR 390/07, juris Rn. 3 f.; Urteile vom 18. August 2004 – 2 StR 456/03, StraFo 2004, 424; vom 25. November 2003 – 1 StR 182/03, NStZ-RR 2004, 118; und vom 25. November 2004 – 5 StR 401/04, juris Rn. 8). Schließlich sind auch alle Umstände, die für die Prüfung erforderlich sind, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtlich richtig gewertet und verbeschieden hat, mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278, 279 mwN).

b) Hieran fehlt es. Die Revision gibt den Inhalt des gegen den Mittäter ergangenen Urteils, auf das in der Begründung des Beweisantrags und in dem den Beweisantrag ablehnenden Gerichtsbeschluss Bezug genommen wird, nicht wieder. Ohne Kenntnis dieses Urteils kann nicht geprüft und entschieden werden, ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das Tatgericht rechtlichen Bedenken begegnet.“

Und:

„2. Auf der Grundlage des Revisionsvorbringens ist die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag dahin ausgelegt, dass mit ihm keine Sachaufklärung erstrebt, sondern Gegenbeweis gegen die Urteilsfeststellungen geführt werden soll. Die Annahme der Strafkammer, dass mit einem Beweisantrag dieses Inhalts letztlich keine Sachaufklärung erstrebt, sondern prozessfremde Ziele verfolgt würden und einer solchen Beweiserhebung auch das Beratungsgeheimnis entgegenstünde, begegnet von Rechts wegen keinen Bedenken. Im Übrigen könnte aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen auch ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Rechtsfehler ausgeschlossen werden.“