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Wann ist eine Entscheidung in der Welt/erlassen?

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Die Antwort auf die Frage, wann eine Entscheidung erlassen ist, ist von Bedeutung für die Frage, ob noch eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig ist oder nicht. Die Antwort gibt jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v. 14.08.2012 – 2 StR 629/11, und zwar wie folgt:

„Zwar kann ein Ablehnungsgesuch dann, wenn das Gericht im Beschlusswege entscheidet, nur solange statthaft angebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH NStZ 1993, 600; 2008, 55). Eine Entscheidung ist aber erst ergangen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – unabände-lich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 33 Rn. 9 mwN; KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 33 Rn. 4). Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH NStZ 1994, 96). Gleiches gilt für Revisionsentscheidun-gen, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeiführen, da eine „geteilte“ Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, nicht in Betracht kommt (BGH NStZ 2011, 713). Da vorliegend die Revisionsentscheidung nach Beratung und Beschlussfassung am 16. Februar 2012 erst am 29. Februar 2012 mit den Unterschriften aller Richter versehen auf der Geschäftsstelle eingegangen und sie mithin erst unmittelbar zuvor vollständig unterschrieben in den Geschäftsgang gegeben worden ist, war das Ablehnungsgesuch vom 22. Februar 2012 noch rechtzeitig angebracht.“

 

Nach dem Beschluss ist Schluss – wie lange kann ich ablehnen

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Nichts wesentliche Neues bringt der KG, Beschl. v. 05.04.2012 – 4 Ws 31/12 -, aber dennoch ist er mir einen kurzen Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wert. Dieses ist nämlich in den Fällen der Entscheidung des Gerichts im Beschlussweg unzulässig, wenn es nachträglich gestellt wird. An sich gibt es ja sonst in den Fällen keine zeitlichen Beschränkungen für ein Ablehnungsgesuch, anders als bei der Ablehnung in der Hauptverhandlung. Dazu das KG:

„Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Eine nachträgliche Ablehnung eines Richters nach dessen Mitwirkung an einer Entscheidung sieht das Prozessrecht nicht vor.“

Davon gibt es – wie könnte es anders sein – natürlich eine Ausnahme: Ist ein Antrag nach § 33a StPO gestellt, kann die Ablehnung noch erklärt werden.

Immer wieder schön (falsch) – der zu Unrecht abgelehnte Entbindungsantrag im Bußgeldverfahren

Die Verwerfungsurteile nach den §§ 73, 74 Abs. 2 OWiG sind m.E. häufig ein recht erfolgversprechender Weg zu einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde. Denn hier kommt es häufig zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Verwerfungsentscheidung und daraus resultierend zu Zeitgewinn für den Betroffenen, der im  straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren im Hinblick auf eine Fahrverbotsentscheidung für den Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann.

Die hohe Zahl von Aufhebungen wundert mich. Denn die Rechtslage ist klar: Wenn der Betroffene klar und unmissverständlich erklärt, dass er der Fahrer zum Vorfallszeitpunkt war und außerdem mitteilt, dass er mehr in der Hauptverhandlung nicht sagen wird, dann ist von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung keine weitere Aufklärung zu erwarten. Er muss dann von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden. Alle Spekulationen des Amtsrichters, was darüber hinaus sein könnte, sind dann überflüssig. Warum die Amtsrichter das teilweise nicht sehen und meinen, sie könnten den Betroffenen in der Hauptverhandlung zu weiteren Angaben veranlassen/überreden, ist mir unverständlich. Das Ergebnis liegt dann jedoch i.d.R. auf der Hand: Es wird nicht entbunden, der Betroffene erscheint aber nicht, es wird verworfen, und: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Als Beispiel dient hier dazu der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.06.2012 – 2 (6) SsRs 279/12  AK 73/12:

Die Rüge ist auch begründet, denn das Amtsgericht hätte den Einspruch nicht durch Prozessurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen dürfen, sondern hätte zur Sache verhandeln und das Vorbringen des Betroffenen berücksichtigen müssen. Den Antrag, den Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen zu entbinden, durfte das Amtsgericht nicht ablehnen. Gemäß § 73 Abs. 2 01MG befreit das Gericht den Betroffenen auf dessen Antrag, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Der vertretungsbefugte Verteidiger des Betroffener hat für diesen die Erklärung abgegeben, der Betroffene sei der Fahrzeugführer gewesen, und hat mitgeteilt, der Betroffene werde weiter nichts sagen. Damit war unmissverständlich klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keinerlei weitergehende Aufklärung zu erwarten war, so dass die Spekulationen des Amtsgerichts, der Betroffene werde in der Hauptverhandlung vielleicht doch Angaben machen, jeder Substanz entbehren und keineswegs ge- eignet sind, das Erscheinen des Betroffenen zu erzwingen bzw. ein Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zu rechtfertigen. Da somit die Voraussetzungen für eine Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht vorgelegen haben, war die Zurückweisung des dahingehenden Antrags und auch die darauf basierende Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerhaft.

 Für den Verteidiger ist die Rechtsbeschwerde allerdings nicht so ganz einfach. Denn die Begründungsanforderungen an die zu erhebende Verfahrensrüge sind hoch.

Führt die Übersendung von Entscheidungen an Fachzeitschriften und der Erhalt einer Aufwandsentschädigung hierfür zur Befangenheit?

Das KG hatte sich – in einem Zivilverfahren – mit der (interessanten) Frage auseinanderzusetzen, ob die Übersendung von Entscheidungen an Fachzeitschriften und der Erhalt einer Aufwandsentschädigung hierfür zur Befangenheit der Richters führt. Geltend gemacht war von der Beklagten, „es bestehe die Besorgnis, dass der Richter am Kammergericht xxx befangen sei. Er sei seit langer Zeit dem Kläger vertraglich verbunden, in dem er der Vereinsschrift der Beklagten „xxx“ Beiträge zur Verfügung stelle und hierfür Geld erhalte. Der „xxx“ sei keine gewöhnliche Fachzeitschrift, sondern ein „Parteiorgan“. Der Richter zitiere auch, „wohl wissend, dass die allermeisten Prozessbeteiligten diese Zeitschrift nicht abonniert haben“, in von ihm verfassten Urteilen nicht selten aus der Zeitschrift „xxx “ (xxx). Auch dadurch versuche er, die Interessen des Klägers zu fördern. Selbst wenn die vom Kläger an den Richter gezahlten Aufwandsentschädigungen geringfügig gewesen seien, handle es sich um im Hinblick auf eine Korruptionsgefahr bedenkliche Anbahnungszuwendungen. Der Richter sei im Übrigen verpflichtet gewesen, seine besonderen Beziehungen zum Kläger gemäß § 48 ZPO anzuzeigen.

Der KG, Beschl. v. 20.01.2012 – 5 U 125/11 – verneint die Frage:

„Auch die Tatsache, dass die Richter gelegentlich über die hierfür zuständige Verwaltungsstelle des Kammergerichts Entscheidungen des Senats zum Zwecke der Veröffentlichung an die einschlägigen Fachzeitschriften, darunter auch an den vom Kläger herausgegebenen „xxx“, versenden lassen und hierfür in geringer Höhe die üblichen Aufwandsentschädigungen erhalten, vermag bei vernünftiger Betrachtung ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter nicht zu rechtfertigen. Mit der Veröffentlichung von Entscheidungen wirken die Richter an der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit, bei der die Gerichte an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sind (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 10 L 5059/93; BVerwG Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3/96). Es steht somit nicht im Belieben der Gerichte, welchen von mehreren einschlägigen Fachzeitschriften Entscheidungen zum Zwecke der Veröffentlichung zugänglich gemacht werden. Der vom Kläger herausgegebene „xxx“ ist eine wettbewerbsrechtliche Fachzeitschrift, die in der einschlägigen Kommentarliteratur zitiert wird (vgl. nur Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht, Bd. 1, § 4 Nr. 11 UWG Fußnote 1272 und Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 3.15). Auf diesem Hintergrund werden die zur Veröffentlichung ausgesuchten Entscheidungen des Senats zu wettbewerbsrechtlichen Fragen auch dem „xxx“ übersandt. Die Übersendung von Entscheidungen an den „xxx“ begründet ein Näheverhältnis zwischen den die Veröffentlichung veranlassenden Richtern und dieser Fachzeitschrift nicht. Auch kann in der Übersendung an den „Magazin Dienst“ als einer wettbewerbsrechtlichen Fachzeitschrift keine Förderung der Belange des Klägers gesehen werden. Dass der Herausgeber der Fachzeitschrift xxx“ kein Verlag ist, ändert hieran nichts. Denn für die Veröffentlichungspraxis kommt es darauf an, ob es sich um eine für die jeweilige Fachöffentlichkeit relevante Zeitschrift handelt und nicht darauf, wer die Zeitschrift herausgibt.“

Die eigene Sachkunde der Strafkammer – man kann nicht alles wissen

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Strafkammer trauen sich häufig viel zu, manchmal auch zu viel. Das spielt vor allem eine Rolle, wenn es um die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachten geht (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das ist dann nicht selten ein Punkt, bei dem eine Revision erfolgreich ansetzen kann. Wenn die Kammer nämlich zu Unrecht eigene Sachkunde angenommen bzw. nicht ausreichend begründet hat, warum und wieso sie Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage hat. So auch im BGH, Beschl. v. 23.05.2012 – 5 StR 172/12. Da hat die Strafkammer in einem Vergewaltigungsverfahren die Aussagetüchtigkeit/Glaubwürdigkeit des Opfers, bei dem ggf. eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorlag, „in eigener Kompetenz“ entschieden. Das rügt der BGH:

 bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man – dem Generalbundesanwalt folgend – eine nur missverständlich formulierte Zurückweisung des Be-weisbegehrens unter Inanspruchnahme eigener Sachkunde annimmt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von  Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH, Beschlüsse vom 1. März 1994 – 5 StR 62/94, StV 1994, 634, vom 29. Oktober 1996 – 4 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 106, vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347, und vom 28. Oktober 2009 – 5 StR 419/09, NStZ 2010, 100, 101). Solche Umstände liegen hier vor. Die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit erfordert spezifisches Fachwissen, das nicht Allgemeingut von Richtern ist; demgemäß hätte die eigene Sachkunde näherer Darlegung bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 211/58, BGHSt 12, 18, 20; Beschluss vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 437/83, StV 1984, 232). Eine solche ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt die Strafkammer unter Heranziehung der im ICD-10 für die paranoide Persönlichkeitsstörung aufgeführten Symptome einen Erfahrungs-satz zu generellen Wechselwirkungen der Störung mit der Aussagetüchtig-keit her, der wissenschaftlicher Absicherung entbehrt (vgl. etwa zu möglichen Übergängen der Störung Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., S. 180).

Dürfte wohl richtig sein. Man kann nicht alles (wissen).