Immer wieder schön (falsch) – der zu Unrecht abgelehnte Entbindungsantrag im Bußgeldverfahren

Die Verwerfungsurteile nach den §§ 73, 74 Abs. 2 OWiG sind m.E. häufig ein recht erfolgversprechender Weg zu einer erfolgreichen Rechtsbeschwerde. Denn hier kommt es häufig zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Verwerfungsentscheidung und daraus resultierend zu Zeitgewinn für den Betroffenen, der im  straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren im Hinblick auf eine Fahrverbotsentscheidung für den Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann.

Die hohe Zahl von Aufhebungen wundert mich. Denn die Rechtslage ist klar: Wenn der Betroffene klar und unmissverständlich erklärt, dass er der Fahrer zum Vorfallszeitpunkt war und außerdem mitteilt, dass er mehr in der Hauptverhandlung nicht sagen wird, dann ist von seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung keine weitere Aufklärung zu erwarten. Er muss dann von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden. Alle Spekulationen des Amtsrichters, was darüber hinaus sein könnte, sind dann überflüssig. Warum die Amtsrichter das teilweise nicht sehen und meinen, sie könnten den Betroffenen in der Hauptverhandlung zu weiteren Angaben veranlassen/überreden, ist mir unverständlich. Das Ergebnis liegt dann jedoch i.d.R. auf der Hand: Es wird nicht entbunden, der Betroffene erscheint aber nicht, es wird verworfen, und: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Als Beispiel dient hier dazu der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.06.2012 – 2 (6) SsRs 279/12  AK 73/12:

Die Rüge ist auch begründet, denn das Amtsgericht hätte den Einspruch nicht durch Prozessurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen dürfen, sondern hätte zur Sache verhandeln und das Vorbringen des Betroffenen berücksichtigen müssen. Den Antrag, den Betroffenen von der Pflicht zum Erscheinen zu entbinden, durfte das Amtsgericht nicht ablehnen. Gemäß § 73 Abs. 2 01MG befreit das Gericht den Betroffenen auf dessen Antrag, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Der vertretungsbefugte Verteidiger des Betroffener hat für diesen die Erklärung abgegeben, der Betroffene sei der Fahrzeugführer gewesen, und hat mitgeteilt, der Betroffene werde weiter nichts sagen. Damit war unmissverständlich klargestellt, dass von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keinerlei weitergehende Aufklärung zu erwarten war, so dass die Spekulationen des Amtsgerichts, der Betroffene werde in der Hauptverhandlung vielleicht doch Angaben machen, jeder Substanz entbehren und keineswegs ge- eignet sind, das Erscheinen des Betroffenen zu erzwingen bzw. ein Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zu rechtfertigen. Da somit die Voraussetzungen für eine Entbindung des Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht vorgelegen haben, war die Zurückweisung des dahingehenden Antrags und auch die darauf basierende Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG rechtsfehlerhaft.

 Für den Verteidiger ist die Rechtsbeschwerde allerdings nicht so ganz einfach. Denn die Begründungsanforderungen an die zu erhebende Verfahrensrüge sind hoch.

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