…ist vom 5. Strafsenat des BGH, wie der gerade mit einer PM meldet, aufgehoben worden (Beschl. v. 07.07.2010 – 5 StR 555/09).
Aufgehoben hat der BGH allerdings wegen eines Verfahrensfehlers, nicht wegen eines materiellen Fehlers. Die Strafkammer hatte nämlich in der sog. Zweier-Besetzung entschieden, nach Auffassung des BGH war jedoch wegen der Komplexität des Verfahrens die Mitwirkung von drei Berufsrichtern erforderlich. Eine Frage, die in der Rechtsprechung des BGH immer wieder eine Rolle spielt.
In der Sache war festgestellt worden, dass der Richter als Vorsitzender eines Schöffengerichts im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Untreue „absichtlich ein Reihe von schweren Verfahrensverstößen“, begangen hatte, um dem dortigen Angeklagten und weiteren Personen Nachteile zuzufügen. Insbesondere erließ er auf Antrag des mitangeklagten Staatsanwalts gegen Zeugen, unter anderem den Verteidiger des dortigen Angeklagten, Haftbefehle, ohne dafür zuständig zu sein. :-(.
Der BGH hat dann zur Sache „Segelanweisungen“ gegeben bzw. der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer schon mal mitgeteilt, wie er die Zuständigkeitsfrage im Haftbereich sieht. Im Ergebnis hält er die Verurteilung m.E. wohl für zutreffend.