Tod des Opfers – nur beschränkte Nebenklageberechtigung
Die Misshandlung eines Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) berechtigt nach § § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO zum Anschluss als Nebenkläger, aber: Nach dem Tod des Opfers gilt das nicht mehr. Dann folgt die Nebenklageberechtigung allein noch aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO – also Kinder, Eltern usw. Darauf macht noch einmal der […]
