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Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH, oder: Nicht vergessen, denn der BGH erinnert nicht

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Heute Gebührenfreitag mit zwei kurzen/zackigen Entscheidungen.

Zunächst kommt hier der BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – 3 StR 55/22 – zum PKH-Antrag im Adhäsionsverfahren. In einem Verfahren mit dem Vorwurf des Totschlags hatte die Tochter der durch die Tat Getöteten und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin in der Tatsacheninstanz beim LG im Wege der Adhäsion einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend gemacht. Sie hat dann beantragt, ihr im Adhäsionsverfahren für die Rechtsmittelinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zu bewilligen. Der BGG hat den Antrag abgelehnt:

„Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 – 3 StR 547/18, juris Rn. 2; vom 30. Oktober 2018 – 3 StR 324/18, juris Rn. 2). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zu bedienen hat. Eine derartige Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Nebenklägerin jedoch weder in der Tatsachen- noch in der Rechtsmittelinstanz abgegeben; auch ansonsten hat sie hierzu nichts vorgetragen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die – aktuellen – wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 5 StR 347/17, juris Rn. 1; vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17, juris Rn. 1). Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz; eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung hat es somit nicht bedurft (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 347/17, juris Rn. 1).“

Sollte man als Nebenklägervertreter auf dem Schirm haben.

OWi III: Antragseingang 3 Stunden vor dem Termin, oder: „gehörige gerichtsinterne Organisation“

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Und die dritte Entscheidung kommt dann mal nicht vom KG 🙂 , sondern vom OLG Zweibrücken. Das hat mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.06..2022 – 1 OWi 2 SsRs 85/21 – über die Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil zu entscheiden, dem folgender Verfahrensablauf zugrunde gelegen hat:

Nach Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung war Hauptverhandlungstermin auf den 25.03.2022 bestimmt. Zu dem waren weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Das AG hat den Einspruch daher nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das beim AG per Fax am selben Tag um 12:09 Uhr über den allgemeinen Anschluss eingegangene Schreiben, in dem der Verteidiger um Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen ersuchte, fand dabei keine Berücksichtigung. Es erreichte den zuständigen Richter über die Geschäftsstelle erst im Nachgang zur Hauptverhandlung. Auf dem Empfangsbekenntnis für die Ladung zur Hauptverhandlung, das der Verteidiger an das AG zurückgeleitet hat, war nach der Angabe des Ansprechpartners (Frau B.) die Fax-Nr. der Geschäftsstelle (0621/5616-384) und im Briefkopf unter der Anschrift des Amtsgerichts die Fax-Nr. des allgemeinen Anschlusses (0621/5618-380) angegeben.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde und erhebt die Verfahrens- und Sachrüge. Er macht insbesondere geltend, der Einspruch sei zu Unrecht verworfen worden, da vor dem Hauptverhandlungstermin ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden war, der vom AG nicht beschieden worden sei.

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg:

„2. Die Rüge ist auch begründet.

Nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden war. Dabei kann der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde nur die fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG auf den in der Hauptverhandlung bekannten Sachverhalt rügen. Eine Entscheidung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wird auf die Rechtsbeschwerde nur daraufhin überprüft, ob der rechtzeitig erhobene Einspruch zu Recht als unbegründet verworfen wurde, weil der Betroffene trotz nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung und mangels Entbindung von der Verpflichtung zum Termin zu erscheinen, zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist. Wird ein Antrag des Betroffenen, ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zu Unrecht zurückgewiesen oder aber, wie hier, nicht beschieden, so liegt – falls am Ende ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs.2 OWiG ergeht – die Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör darin, dass das Gericht nicht in Abwesenheit des Betroffenen dessen Einlassung oder Aussageverweigerung, auf die der Entbindungsantrag gestützt wird (§ 73 Abs.2 OWiG), zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in der Sache erwogen, sondern mit einem Prozessurteil den Einspruch des Betroffenen verworfen hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.11.2002 – 2 Ss (OWi) 35 Z/02 –, juris Rn. 6).

Der Betroffene hat vorliegend mit Verteidigerschriftsatz vom 25.03.2021 per Fax Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen gestellt, der um 11:44 Uhr von der Kanzlei versandt und um 12:09 Uhr über den allgemeinen Anschluss bei der Wachtmeisterei eingegangen ist. Der Hauptverhandlungstermin fand um 15:20 Uhr statt und endete, da dem Tatrichter der Schriftsatz zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, mit einem Verwerfungsurteil.

Dass dem Amtsrichter der Entbindungsantrag bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangt war, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob der Antrag bei gehöriger gerichtsinternen Organisation dem Richter hätte rechtzeitig zugeleitet werden können (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.04.2021 – 3 OWi 6 SsBs 59/21, juris). Dabei ist zu prüfen, ob im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt das Gericht von ihm Kenntnis hätte nehmen können und ihn deshalb einer Bearbeitung hätte zuführen müssen. Die reine Zeitspanne zwischen Antragseingang bis zum Hauptverhandlungstermin ist dabei nur ein Teilaspekt, wobei in diesem Zusammenhang die gewöhnlichen Geschäftszeiten des jeweiligen Gerichts nicht außer Acht zu lassen sind (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07, BeckRS 2007, 19100). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob – falls der Kommunikationsweg via Fax gewählt wurde – die Telekopie an den Anschluss der zuständigen Geschäftsstelle oder an einen allgemeinen Anschluss des Gerichts versandt wurde. Im letzteren Fall bedarf es eines Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter (OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17 –, juris Rn. 5).

Gemessen hieran war zu erwarten, dass der Schriftsatz dem zuständigen Tatrichter rechtzeitig zugeleitet werden kann. Die Geschäftsabläufe des Amtsgerichts hätten – auch unter Berücksichtigung der Mittagspause – gewährleisten müssen, dass ein Schriftsatz, der per Fax gut drei Stunden vor der Hauptverhandlung über den allgemeinen Anschluss des Gerichts eingeht und den Hinweis „Eilt! Termin heute!“ enthält, bis zum Beginn der Hauptverhandlung die Geschäftsstelle erreicht (insofern liegt der Fall auch anders als derjenige, den das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden hatte, Beschluss vom 27.01.2009 – 2 Ss OWi 1613/08, juris; hier fehlte es an einem Hinweis auf die für denselben Tag anberaumte Hauptverhandlung). Mit dem Hinweis auf die Eilbedürftigkeit war die Behandlung als Sofortsache geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 10.07.1996 – 1 Ss 161/96, juris).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein nach Auskunft der Geschäftsleitung die mündliche und über Jahre praktizierte Anweisung gilt, dass Faxeingänge auf dem zentralen Faxanschluss fünfmal täglich gesichtet und auf Eilbedürftigkeit überprüft werden. Soweit die Eilbedürftigkeit ersichtlich ist, erfolgt ein Anruf in der zuständigen Abteilung und die Übergabe des Faxschreibens von Hand zu Hand.

Demnach liegt eine Gehörsverletzung in der Nichtbescheidung des Antrags auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen vor.

Auf eine etwaige Verletzung der Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht des Tatrichters, die es gebietet, dass sich der Richter vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine entsprechende Nachricht – möglicherweise Anträge auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zu Hinderungsgründen für das Nichterscheinen – vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2011 – 3 Ws (B) 529/11, juris), kommt es aus den soeben dargestellten Gründen nicht mehr an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es die Sachaufklärungspflicht des Tatrichters grundsätzlich nicht gebietet, bei der Einlaufstelle nachzuforschen, ob dort ein Entschuldigungsschreiben des Betroffenen eingegangen ist, was nicht nur unter den Verhältnissen eines Großstadtgerichts eine Überspannung der Aufklärungspflicht wäre (BayObLG wistra 1992, 320; Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 74 Rn.31 m. w. N.).“

OWi II: Verspätung wegen Vergessen des Impfpasses, oder: Genügende Entschuldigung

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Die zweite Entscsheidung des Tages kommt mit dem KG, Beschl. v. 10.03.2022 – 3 Ws (B) 56/22 – auch noch einmal aus Berlin. Es geht um die Frage der genügenden Entschuldigung und/oder die Frage der Zulässigkeit der Verwerfung des Einspruchs. Also um die Frage: War der Betroffene im Termin unentschuldigt ausgeblieben.

Folgender Sachverhalt: Zur Hauptverhandlung war der Betroffene nicht erschienen. Grund hierfür ist gewesen, dass der Betroffene keinen Einlass in das Gerichtsgebäude erhalten hatte, weil er weder ein Impfzertfikat noch einen Genesenen- oder Testnachweis bei sich hatte. Das AG hat den Einspruch daraufhin mit der Begründung verworfen, der Betroffene fehle unentschuldigt.

Mit der Rechtsbeschwerde ist dann vorgetragen worden, dass Betroffene 20 bis 30 Minuten vor Terminsbeginn um 10.30 Uhr an der Pforte des AG gewesen sei, dort jedoch mangels Impfnachweises abgewiesen worden. Daraufhin sei er umgekehrt und habe das Zertifikat holen wollen. Fünf Minuten vor Terminsbeginn sei er von seinem Verteidiger angerufen worden; diesem habe er den Sachverhalt geschildert und mitgeteilt, er werde zwischen 10.45 Uhr und 10.55 Uhr erscheinen. Der Verteidiger habe daraufhin dem Gericht mitgeteilt, er, der Betroffene, werde sich geringfügig verspäten. Um 10.45 Uhr habe das AG den Einspruch verworfen.

Die Rechtsbeschwerde hatte beim KG Erfolg:

„2. Die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist auch begründet. Das Amtsgericht hätte, nachdem es von einer 15 Minuten nicht erheblich überschreitenden Verspätung des Betroffenen wusste, dessen Einspruch nicht ohne weiteres Zuwarten verwerfen dürfen.

a) Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiterverfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet (vgl. BGHSt 24, 143; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 74 Rn. 19). Sie dient dem Zweck, den Rechtsmittelführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Rechtsbeschwerde dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Diese Vermutung entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten (vgl. VerfGH Berlin NJW-RR 2000, 1451) die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt (vgl. OLG Köln VRS 42, 184; BayObLG VRS 47, 303; 60, 304; 67, 438; StV 1985, 6; 1989, 94; NJW 1995, 3134; OLG Stuttgart MDR 1985, 871; OLG Düsseldorf StV 1995, 454; OLG Hamm NZV 1997, 408; ebenso zu den Anforderungen an den Erlass eines Versäumnisurteils wegen Nichterscheinens vor Gericht: OLG Dresden NJW-RR 96, 246 und BGH NJW 1999, 724). Das Gericht ist in diesem Fall gehalten, einen längeren Zeitraum zuzuwarten (vgl. Senat VRS 123, 291 m. w. N.). Diese über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht besteht unabhängig davon, ob den Betroffenen an der Verspätung ein Verschulden trifft, es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last (vgl. Senat, a. a. O.).

b) So verhielt es sich hier. Nach dem nachvollziehbaren und glaubhaften Rechtsbeschwerdevortrag war die Abteilungsrichterin bereits vor Terminsbeginn darüber unterrichtet, dass sich der Betroffene „geringfügig“, nämlich 15 bis 25 Minuten, verspäten würde. Dass der Betroffene beim ersten Aufruf der Sache um 10.34 Uhr und beim zweiten Aufruf um 10.45 Uhr fehlte, beruhte also, wie das Gericht wusste, nicht darauf, dass der Betroffene kein Interesse an der Rechtsverfolgung hatte. Es ergab sich vielmehr, wie das Amtsgericht im Urteil auch zutreffend feststellt, daraus, dass der Betroffene seine „Obliegenheit“ verletzt hatte, sich über die pandemiebedingten Zugangsregeln zu informieren. Eine solche Pflichtwidrigkeit erfüllt aber jedenfalls dann nicht die Voraussetzungen des in § 74 Abs. 2 OWiG genannten Merkmals der nicht genügenden Entschuldigung, wenn das alsbaldige Erscheinen des Betroffenen angekündigt und tatsächlich zu erwarten ist. Dies war hier der Fall. Auch grobe Fahrlässigkeit oder gar Mutwillen stehen hier schon angesichts der Volatilität der Pandemieregeln nicht in Rede.

c) Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer auf die Verwerfung der Rechtsbeschwerde antragenden Zuschrift die bedenkenswerte Auffassung, es könne dahinstehen, ob das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen bereits nach einer fünfzehnminütigen Wartezeit verwerfen durfte. Jedenfalls beruhe das Urteil nicht auf einem solchen – unterstellten – Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG, denn die Rechtsbeschwerde verschweige, ob sich der Betroffene überhaupt wieder zurück zum Gericht begeben habe und wann er dort eingetroffen sei.

Dieser Überlegung ist zuzugeben, dass sich die Rechtsbeschwerde nicht dazu verhält, ob und wann sich der Betroffene tatsächlich verhandlungsbereit vor dem Gerichtssaal eingefunden hat. Weiter ist anzuerkennen, dass die gerichtliche Wartepflicht auch dann nicht unbegrenzt andauert, wenn dem Gericht die Gründe der Verspätung bekannt sind. Daraus lassen sich die Erfordernisse ableiten, dass die Rechtsbeschwerde die Dauer der tatsächlichen oder zu erwarten gewesenen Verspätung beziffern und auch mitteilen muss, dass diese dem Tatrichter unterbreitet worden ist. Denn nur in diesem Fall kann das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen, ob dem Amtsgericht ein Zuwarten tatsächlich zumutbar war.

Allerdings teilt die Rechtsbeschwerde hier mit, dass von einer 15- bis 25-minütigen Verspätung auszugehen gewesen sei und dem Amtsgericht demzufolge eine „geringfügige Verspätung“ angekündigt worden sei. Nach der Auffassung des Senats reicht dies für die Bewertung aus, dass das Amtsgericht nicht bereits nach einer fünfzehnminütigen Wartezeit den Einspruch des Betroffenen verwerfen durfte. Es dürfte die Anforderungen überspannen, würde vom Betroffenen die Mitteilung verlangt, dass und wann er sich im Falle eines bereits verkündeten Verwerfungsurteils tatsächlich verhandlungsbereit an Gerichtsstelle eingefunden hat.“

OWi I: Einmal entbunden, immer entbunden….?, oder: Das KG fragt mit einer Vorlage den BGH

Heute dann noch einmal ein OWi-Tag, und zwar mirt drei Entscheidungen zu Enbidnungsfragen :-), also zu den §§ 73, 74 OWiG.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 28.02.2022 – 3 Ws (B) 31/22. Das ist eine/die Divergenzvorlage des KG zur Reichweite einer Entbindungsentscheidungdes AG.

Das KG hat dem BGH folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

 

Führt die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins dazu, dass die vorangegangene Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens „verbraucht“ ist, so dass sie für den neuen Termin gegebenenfalls neu beantragt und angeordnet werden muss?

Nach dem Sachverhalt, der der Vorlage zugrunde liegt, war der Betroffene vom AG gem. § 73 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der Haupverhandlung entbunden worden. Danach hatte der Amtsrichter dann den Hauptverhandlungstermin auf einen anderen Tag verlegt. Zum Hauptverhandlungstermin sind dann weder der Verteidiger noch der Betroffene erschienen. Das AG hat das Fernbleiben des Betroffenen am Terminstag als unentschuldigt bewertet und seinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

Die möchte das KG verwerfen, weil es die Rechtsauffassung vertritt, dass die Entbindungsanordnung durch die Terminverlegung obsolet geworden ist, so dass der Betroffene dem (neuen) Hauptverhandlungstermin im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG unentschuldigt ferngeblieben ist und das AG den Einspruch verwerfen durfte. Das hat aber das OLG Bamberg vor einiger Zeit anders gesehen (OLG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2016 – 3 Ss OWi 1502/15 – dazu Einmal entbunden, immer entbunden….). Deshalb musste die Frage nun dem BGH zur Entscheidung vorgelegt werden. Mal sehen, was der BGH daraus macht.

War ich als Pflichtverteidiger konkludent beigeordnet?, oder: Neue Besen kehren gut (?)

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Und – wie an jedem Freitag – heute dann gebührenrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich den OLG Köln, Beschl. v. 28.03.2022 – 2 Ws 103/22 – vor. Der würde an sich auch ganz gut zu einem „Pflichti-Tag“ passen, aber: Das RVG steht im Vordergrund, daher kommt der Beschluss heute.

In der Entscheidung geht es um die Frage einer konkludenten Beiordnung der Kollegin Lingenu aus Möncgengladbach, die mir den Beschluss geschickt hat. Zwischen der Kammer, bei der gegen den Mandanten der Kollegin ein Verfahren wegen mehrfacher Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord, geführt wurde und der Kollegin war im Rahmen von Terminabsprachen abgesprochen worden und dann in einem Vermerk festgejalten worden: „Mit Blick auf die im Rahmen der Terminabstimmung zutage getretene Terminlage der Verteidigung ist beabsichtigt, Frau Rechtsanwältin W. sowie Frau Rechtsanwältin L. verfahrenssichernd beizuordnen.“

Die schriftliche Beiordnung der Kollegin erfolgte dann aber nicht. Die Kollegin wurde zur Hauptverhandlung geladen und nahm in der Zeit vom 25.01.2021 bis zur Verkündung des Urteils am 02.06.2021 an 21 Hauptverhandlungsterminen teil. Sie hat dann ihren Vergütungsantrag gestellt. Im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens wurde dann festgestellt, dass ihre formelle Beiordnung bis dahin nicht erfolgt war. Die Kollegin hat daraufhin beantragt, die (zumindest) konkludente Beiordnung betreffend den Angeklagten nachträglich schriftlich zu fassen bzw. hilfsweise, sie rückwirkend dem Angeklagten als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Dies wurde von der nunmehrigen – neuen – Vorsitzenden der Jugendkammer abgelehnt. Sie ist davon ausgegangen, dass weder eine Bestellung durch schlüssiges Verhalten anzunehmen sei noch eine rückwirkende Bestellung in Betracht komme. Dagegen hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim OLG dann Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Rechtsanwältin Pp. ist dem Angeklagten für das Verfahren spätestens ab dem Beginn der Hauptverhandlung am 25.01.2021 und für deren gesamte Dauer als Sicherungsverteidigerin gemäß § 144 Abs. 1 StPO beigeordnet worden.

a) Im Regelfall bedarf die Bestellung eines Verteidigers einer ausdrücklichen Verfügung des zuständigen Richters (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 142 Rn. 17 m.w.N.). An einer solchen fehlt es vorliegend, denn anders als im Falle von Rechtsanwältin Pp. erfolgte im Nachgang zu der E-Mail des Vorsitzenden vom 20.11.2020 anschließend keine formelle Beiordnung von Rechtsanwältin Pp.. Sie ist aber aus nachfolgenden Gründen stillschweigend durch den Vorsitzenden beigeordnet worden.

b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Bestellung eines Verteidigers in Ausnahmefällen durch das betreffende Gericht auch aufgrund schlüssigen Verhaltens erfolgen kann (vgl. BGH, Beschlüsse v. 20.07.2009, 1 StR 344/08, und v. 04.11.2014, 1 StR 586/12; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 17.09.2014, 1 Ws 126.114; KG Berlin, Beschluss v. 29.05.2012, 1 Ws 30/12; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2014, 1 Ws 106/13; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rn. 17 m.w.N.). Voraussetzung für eine konkludente Verteidigerbestellung ist ein Verhalten des zuständigen Richters, das unter Beachtung aller hierfür maßgebenden Umstände zweifelsfrei einen solchen Schluss rechtfertigt (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 17.09.2014, 1 Ws 126/14; KG Berlin, Beschluss v. 29.05.2012, 1 Ws 30/12; LG Stade, Beschluss vom 28.03.2018, 132 Qs 34/18). Die maßgebenden Umstände und das Verhalten des zuständigen Richters sind dabei so auszulegen, wie sie aus der Sicht eines verständigen und . redlichen Beteiligten aufzufassen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2014, 1 Ws 106/13; LG Stade, Beschluss vom 28.03.2018, 132 Qs 34/18).

c) Hieran gemessen musste Rechtsanwältin Pp. nach der ausdrücklichen Ankündigung des Vorsitzenden in der E-Mail vom 20.11.2020, sie als Sicherungsverteidigerin zu bestellen, die anschließend erfolgenden Terminabsprachen und die Ladung zu den abgesprochenen Terminen so verstehen, dass sie dem Angeklagten als Sicherungs-verteidigerin beigeordnet worden war. Denn ohne ihre Beiordnung hätte jedenfalls an vier avisierten Terminen die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden können. Im Hinblick auf die Dauer der Untersuchungshaft – und die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Haftfortdauerentscheidung nach 6 Monaten – hatte der Vorsitzende – die durch die vorgenannte E-Mail aktenkundige – Absicht, durch Bestellung von Sicherungsverteidigern für beide Angeklagten eine zeitnahe Durchführung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Mangels aktenkundiger Gründe, die im weiteren Verlauf gegen die Bei-ordnung von Rechtsanwältin Pp. gesprochen haben könnten, ist davon auszugehen, dass anders als im Falle von Rechtsanwältin Pp. die formelle Beiordnung von Rechtsanwältin Pp. aufgrund gerichtsinterner Abläufe versehentlich vergessen wurde.

Spätestens aber das ohne Hinweis auf eine Tätigkeit als Wahlverteidigerin – hierzu hätte im Hinblick auf die E-Mail vom 20.11-.2020 aus Sicht des Angeklagten und von Rechtsanwältin Pp. Anlass bestanden – erfolgende Mitwirkenlassen an der Hauptverhandlung ab dem 25.01.2021 und die Aufrechterhaltung der Termine, in denen allein eine Vertretung durch Rechtsanwältin Pp. gewährleistet wurde, konnte aus Sicht des Angeklagten und von Rechtsanwältin Pp. nur im Sinne einer Beiordnung ausgelegt werden.

Die Voraussetzungen für die Bestellung von Rechtsanwältin Pp. als zusätzlicher Pflichtverteidigerin nach § 144 Abs. 1 StPO lagen auch vor. …..“

Das Verhalten der „neuen“ Vorsitzenden klint so ein bisschen nach „neue Besen kehren gut“ bzw. nach: „Was schert mich das Geschwätz meines Vorgängers“.