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Pflichti I: Wieder etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere Folgen, schwierige Sache, Betreuung

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Und heute dann ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Zunächst hier einige Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, wie immer „nur“ die Leitsätze. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Bereits die Anordnung der Betreuung allein kann einen Fall einer notwendigen Verteidigung begründen. Jedenfalls liegt aber im Falle eines geistigen Gebrechens dann ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn auf Grund des Grades der Behinderung die Möglichkeit eines Beschuldigten, sich selbst zu verteidigen, gerade nicht vorliegt.

1. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung unter anderem dann vor, wenn wegen der Schwere der drohenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Dies bestimmt sich nicht lediglich nach der im konkreten Verfahren zu erwartenden Rechtsfolge, sondern es haben auch sonstige schwerwiegende Nachteile wie beispielsweise ein drohender Bewährungswiderruf in die Entscheidung mit einzufließen.
2. § 141 StPO setzt nicht voraus, dass der Beschuldigte förmlich durch Eröffnung des Tatvorwurfs gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO Kenntnis von einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren erlangt hat.

Die Rechtslage ist nicht schwierig im Sinn von § 140 Abs. 2 StPO, wenn einem nicht deutschsprachigen Betroffenen ein Bußgeldbescheid zwar zur wirksamen Verteidigung und im Hinblick auf ein faires Verfahren zu übersetzen gewesen und damit ggf. mit Übersetzung zuzustellen gewesen wäre, die Frage der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids und dem damit verbundenen Lauf der Einspruchsfrist jedoch keine Rolle (mehr) spielt.

1. Die Ablehnung der Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Hauptverfahren. Eine Ausnahme kann etwa dann anzunehmen sein, wenn zwischenzeitlich andere Tatsachen bekannt geworden sind.
2. Eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe, die für sich genommen allein bereits die – ohnehin nicht starr zu betrachtende – Grenze von einem Jahr Freiheitsstrafe überschreitet, führt nicht dazu führen, dass jedes weitere Verfahren ohne jegliche Prüfung einen Fall notwendiger Verteidigung auslöst, vor allem dann nicht, wenn der Verurteilte im Strafverfahren der in Rede stehenden Bewährungssache anwaltlich vertreten und damit ausreichend verteidigt ist.

Angesichts des Umstandes, dass eine vorliegende, nicht einschlägige und geringfügige, Tat bereits mehr als 15 Monate zurück liegt und nach Aktenlage keine anderweitigen Bewährungsverstöße bekannt geworden sind, ist ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung knapp vor Ablauf der Bewährungszeit bereits aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausgeschlossen und daher eine Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich.

OWi III: Entbindung wegen Maskenweigerung in der HV, oder: „an sich wollte ich ja doch“ – aber entweder-oder

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Und zum Tagesschluss dann noch der KG, Beschl. v. 02.08.2022 – 3 Ws (B) 196-197/22 – 122 Ss 72/22.  Den Beschluss hätte ich auch an einem „Corona-Tag“ vorstellen können. Er passt aber auch heute, denn im Vordergrund steht die „Entbindungsfrage“.

Der Betroffene hatte nämlich beantragt, von der Erscheinenspflicht in einer Hauptverhandlung wegen Ordnungswidrigkeiten/Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-VO entbunden zu werden, weil er glaubte in der Hauptverhandlung keine Maske wegen Corona tragen zu müssen. Mit der Rechtsbeschwerde macht er dann geltend, dass er eigentlich habe entbunden werden wollen. Das geht so nicht, sagt das KG (in einem Zusatz):

„Der Betroffene A. hat über einen zugelassenen Rechtsanwalt beantragt, von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbunden zu werden. Das Tatgericht hat antragsgemäß entschieden. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich und daher rechtsbeschwerderechtlich unbehelflich, nunmehr die Mentalreservation geltend zu machen, er habe eigentlich gar nicht entbunden werden wollen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Betroffenen bekannten Zuschrift zutreffend ausführt, hätte der Betroffene, der glaubte, in der Hauptverhandlung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen zu müssen, an der Hauptverhandlung teilnehmen können und müssen. Gegen ein Ordnungsmittel hätte der Betroffene Rechtsbehelf einlegen können; gegen einen – nur möglichen und nicht gewissen – Ausschluss hätte der Betroffene im Falle eines Abwesenheitsurteils die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen und mit der Verfahrensrüge die Verletzung rechtlichen Gehörs beanstanden können. In dem dem Senat unterbreiteten Sachverhalt aber hat das Amtsgericht den Betroffenen antragsgemäß von der Anwesenheitspflicht entbunden, und dieser war in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vertreten. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt mithin fern.“

M.E. so zutreffend. Entweder/oder.

OWi II: Kurzfristig gesteller Entbindungsantrag, oder: Dienstanweisung zum EGVP (beim AG Tiergarten))

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In der zweiten „Entbindungsentscheidung“ geht es dann noch einmal um den kurzfristig gestellten Entbindungsantrag, der den Tatrichter nicht mehr rechtzeitig erreicht.

Nach Einspruchseinlegung durch den Betroffenen hatte das AG Hauptverhandlung auf den 30.05.2022 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 29.05.2022 hatte der Verteidiger beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin zu entbinden. Der Betroffene räume ein, verantwortlicher Fahrzeugführer gewesen zu sein. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse habe er mehrfach mitgeteilt. Weitere Angaben würden nicht erfolgen, weshalb die Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin entbehrlich sei. Diesen Schriftsatz hatte der Verteidiger am 29.05.2022 um 16.56 Uhr elektronisch aus einem besonderen Anwaltspostfach an das AG übermittelt. Über den Entbindungsantrag hat das AG Tiergarten nicht entschieden. Zum Beginn der Hauptverhandlung am 30.05.2022 um 13.24 Uhr sind weder der Betroffene noch der von ihm bevollmächtigte Verteidiger erschienen. Das AG hat den Einspruch verworfen.

Dagegen dann die Rechtsbeschwerde, die beim KG Erfolg hatte. das führt im KG, Beschl. v. 28.09.2022 – 3 Ws (B) 226/22 – 122 Ss 94/22 –  aus:

„2. Die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist auch begründet, weil das Amtsgericht den Entbindungsantrag übergangen hat.

a) Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache äußern, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Genau diese Erklärungen hat der Betroffene über seinen hierzu bevollmächtigten Verteidiger vor der Hauptverhandlung abgegeben. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht damit nicht im Ermessen des Gerichts, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat DAR 2022, 217 sowie Beschlüsse vom 1. April 2019 – 3 Ws (B) 103/19 – und vom 11. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 310/17 –).

b) Auch dann, wenn der Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG erst am Sitzungstag und nur kurz vor dem anberaumten Termin bei Gericht eingeht, darf der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid jedenfalls dann nicht ohne eine vorherige Entscheidung über den Antrag verworfen werden, wenn der Antrag mit „offenem Visier“, also nicht bewusst oder in rechtsmissbräuchlicher Absicht „versteckt“ (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259) oder „verklausuliert“ (OLG Rostock NJW 2015, 1770; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2017 – IV-2 RBs 49/17 –, juris) eingereicht worden ist (BayObLG ZfSch 2019, 409 m.w.N.). Bei der Beurteilung des Sachverhalts sind alle Umstände in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 Ws (B) 194/21 –, juris).

Dem Schriftsatz fehlt zwar ein Hinweis auf die Eilbedürftigkeit wegen des anstehenden Hauptverhandlungstermins und der Antrag ist auch optisch nicht hervorgehoben worden. Es lässt sich insgesamt aber nicht feststellen, dass er in rechtsmissbräuchlicher Absicht und mit der Erwartung angebracht wurde, er werde nicht rechtzeitig vorgelegt werden (vgl. OLG Rostock a.a.O). Dabei fällt ins Gewicht, dass der Verteidiger den Antrag bereits am (späten) Nachmittag vor dem Terminstag sowie in einem einseitigen, überschaubaren Schriftsatz übermittelt hat.

c) Regelmäßig ohne Belang ist, ob dem Bußgeldrichter der Entbindungsantrag des Betroffenen bekannt war. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sich der Tatrichter im Rahmen seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht vor Erlass des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle vergewissert hat, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen vorliegt. Denn erfahrungsgemäß wird die Geschäftsstelle eines Gerichts auch noch kurz vor einem Termin davon verständigt, dass der Betroffene verhindert sei (vgl. Senat StraFo 2014, 467; OLG Köln NStZ-RR 2003, 54; jeweils m.w.N.). Zudem kommt es darauf an, ob der Antrag im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt dem Gericht zur Bearbeitung hätte zugeführt werden können und müssen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 1 OWi 2 SsRs 85/21). Maßgeblich ist dafür, ob nach Aktenlage der Antrag das Tatgericht vor Beginn der Hauptverhandlung tatsächlich erreicht hatte und deshalb bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Bußgeldrichter rechtzeitig zugeleitet oder sonst zu Kenntnis hätte gebracht werden können (vgl. Senat DAR 2022, 217 m.w.N. und Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 Ws (B) 194/21 –, juris; BayOBLG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hätte der Antrag, den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, vor der Verwerfung des Einspruchs bearbeitet werden müssen. Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob eine Nachfrage des Tatrichters bei der Geschäftsstelle seiner Abteilung vor der Hauptverhandlung einen Hinweis auf den Eingang des Antrags ergeben hätte. Ebenso wenig ist entscheidend, dass eine Erkundigung, die über die Nachforschung auf der Geschäftsstelle hinausgeht, insbesondere die Ermittlung eines Eingangs bei allen möglichen und zugelassenen Einlaufstellen für digitale und physikalische Post, durch den Tatrichter nicht geboten ist (vgl. Senat ZfSch 2020, 470 und NZV 2015, 253; OLG Bamberg NZV 2009, 355). Die Geschäftsabläufe des Amtsgerichts hätten aber gewährleisten müssen, dass der Antrag bis zum Beginn der Hauptverhandlung die Geschäftsstelle und den zuständigen Richter erreicht (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; Senat, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 Ws (B) 194/21 –, juris). Denn der Antrag ist mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf vor dem Hauptverhandlungstermin und der „Regelpflicht zur elektronischen Kommunikation“ (vgl. BT-Drs. 18/9416, Begründung zu § 32d StPO, S. 50) folgend auch an einer dafür vorgesehenen Eingangsstelle eingereicht worden. Der mit Aktenzeichen zuzuordnende Schriftsatz betraf ersichtlich den anstehenden Hauptverhandlungstermin. Es konnte daher bei geordnetem Geschäftsgang eine Vorlage an den Richter als sicher gelten, auch wenn eine zusätzliche Kennzeichnung des Schriftsatzes als eilbedürftig sicherlich zuträglich gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei dem Amtsgericht Tiergarten seit 1. Juni 2022 die Dienstanweisung zum Betrieb des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) gilt. Danach ist es Servicekräften der Geschäftsstellen auferlegt, elektronische Nachrichten, die eingegangen und in das dafür eingerichtete Verzeichnis der jeweiligen Abteilung abgelegt wurden, mehrfach täglich zu überprüfen. Im Fall der Eilbedürftigkeit sind diese Eingänge wie alle anderen eiligen Sachen zu behandeln.“

OWi I: Entbindungsantrag zu Beginn der HV gestellt, oder: Nachweis der Vollmacht und Rechtsbeschwerde

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Heute dann ein „Entbindungstag“, also OWi-Entscheidungen zur den §§ 73 ff. OWiG. Alle drei Entscheidungen, die ich vorstelle, stammen vom KG. Alle drei enthalten nichts wesentliche Neues, rufen aber noch einmal in Erinnerung, worauf man achten muss.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 13.07.2022 – 3 Ws (B) 170/22 – 162 Ss 81/22. Das KG hat mit dem Beschluss die Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil verworfen und führt zur Begründung – in einem Zusatz – aus:

„Für den nicht erschienenen, unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen kann der Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, allerdings nur durch den nach § 73 Abs. 3 OWiG „mit nachgewiesener Vollmacht“ zur Vertretung berechtigten Verteidiger (vgl. BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]; Senat StraFo 2018, 482; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258; OLG Brandenburg VRS 116, 276; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG 5. Aufl., § 73 Rn. 19 m. w. N.). Für die hier erhobene Verfahrensrüge bedeutet dies, dass nicht nur der Umstand der Vertretungsbefugnis bestimmt zu behaupten ist, sondern auch, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „nachgewiesen“ war (vgl. Senat StraFo 2018, 482; jüngst auch Beschluss vom 9. Juni 2022 – 3 Ws (B) 157/22 –).  Dies ist nicht geschehen, mehr noch: Eine entsprechende Vollmacht befindet sich bis heute nicht bei den Akten oder ist anderweitig nachgewiesen.“

Tja, das sollte ein Verteidiger wissen.

Sondermeldung zur Verwertbarkeit von EncroChat, oder: Endlich Vorlage an den EuGH durch das LG Berlin

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Wer gedacht hatte, sich im Hinblick auf das nahende Wochenende schon mal zur Ruhe setzen zu können, der hat sich geirrt. Denn ich habe hier noch eine Entscheidung, die ich außerhalb des „normalen Programms“ vorstellen möchte. Und die ist lesenswert.

Es handelt sich um den LG Berlin, Beschl. v. 19.10.2022 – (525 KLs) 279 Js 30/22 (8/22). Ergangen ist die Entscheidung in einem EncroChat-Verfahren. Ja, schon wieder EncroChat 🙂 . Und ja, die landgerichtliche Entscheidung ist eine Sondermeldung wert – trotz der BGH- und OLG-Entscheidungen, die sich inzwischen mit dieser Problematik befasst haben. Denn das LG – es ist übrigens dieselbe Kammer, von der auch der LG Berlin, Beschl. v. 01.07.2021 (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21) stammt, der durch den KG, Beschl. 30.08.2021 – 2 Ws 93/21, 161 AR 134/21 – aufgehoben worden ist – hat nun „Nägel mit Köpfen gemacht“ und hat die sich in Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der aus einer „Encro-Chat-Überwachung“ gewonnenen Erkenntnisse stellenden Fragen dem EuGH zur Benatwortung vorgelegt.

Das LG hat folgende Fragen an den EuGH:

„I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/41 (im Folgenden: RL EEA) vorgelegt:

1. Zur Auslegung des Merkmals „Anordnungsbehörde“ nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. c) RL EEA

a) Muss eine Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden: EEA) zur Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Vollstreckungsstaat (hier: Frankreich) befinden, von einem Richter erlassen werden, wenn nach dem Recht des Anordnungsstaats (hier: Deutschland) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall die zugrunde liegende Beweiserhebung durch den Richter hätte angeordnet werden müssen?

b) Gilt dies hilfsweise zumindest dann, wenn der Vollstreckungsstaat die zugrunde liegende Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats durchgeführt hat mit dem Ziel, die abgeschöpften Daten anschließend den an den Daten interessierten Ermittlungsbehörden im Anordnungsstaat zum Zweck der Strafverfolgung zur Verfügung zu stellen?

c) Muss eine EEA zur Erlangung von Beweismitteln unabhängig von den nationalen Zuständigkeitsregelungen des Anordnungsstaats immer dann von einem Richter (bzw. einer unabhängigen, nicht mit strafrechtlichen Ermittlungen befassten Stelle) erlassen werden, wenn die Maßnahme schwerwiegende Eingriffe in hochrangige Grundrechte betrifft?

2. Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL EEA

a) Steht Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL EEA einer EEA zur Übermittlung von im Vollstreckungsstaat (Frankreich) schon vorhandenen Daten aus einer Telekommunikationsüberwachung – insbesondere Verkehrs- und Standortdaten sowie Aufzeichnungen von Kommunikationsinhalten – entgegen, wenn die vom Vollstreckungsstaat durchgeführte Überwachung sich auf sämtliche Anschlussnutzer eines Kommunikationsdienstes erstreckte, mit der EEA die Übermittlung der Daten sämtlicher auf dem Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates genutzten Anschlüsse begehrt wird und weder bei der Anordnung und Durchführung der Überwachungsmaßnahme noch bei Erlass der EEA konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von schweren Straftaten durch diese individuellen Nutzer bestanden?

b) Steht Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL EEA einer solchen EEA entgegen, wenn die Integrität der durch die Überwachungsmaßnahme abgeschöpften Daten wegen umfassender Geheimhaltung durch die Behörden im Vollstreckungsstaat nicht überprüft werden kann?

3. Zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. b) RL EEA

a) Steht Art. 6 Abs. 1 lit. b) RL EEA einer EEA zur Übermittlung von im Vollstreckungsstaat (Frankreich) schon vorhandenen Telekommunikationsdaten entgegen, wenn die der Datenerhebung zugrunde liegende Überwachungsmaßnahme des Vollstreckungsstaats nach dem Recht des Anordnungsstaats (Deutschland) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unzulässig gewesen wäre?

b) Hilfsweise: Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Vollstreckungsstaat die Überwachung auf dem Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats und in dessen Interesse durchgeführt hat?

4. Zur Auslegung von Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 RL EEA

a) Handelt es sich bei einer mit der Infiltration von Endgeräten verbundenen Maßnahme zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten eines internetbasierten Kommunikationsdienstes um eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im Sinne von Art. 31 RL EEA?

b) Muss die Unterrichtung nach Art. 31 Abs. 1 RL EEA stets an einen Richter gerichtet werden oder gilt dies zumindest dann, wenn die vom überwachenden Staat (Frankreich) geplante Maßnahme nach dem Recht des unterrichteten Staats (Deutschland) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nur durch einen Richter angeordnet werden könnte?

c) Soweit Art. 31 RL EEA auch dem Individualschutz der betroffenen Telekommunikationsnutzer dient, erstreckt sich dieser auch auf die Verwendung der Daten zur Strafverfolgung im unterrichteten Staat (Deutschland) und ist gegebenenfalls dieser Zweck gleichwertig mit dem weiteren Zweck, die Souveränität des unterrichteten Mitgliedsstaats zu schützen?

5. Rechtsfolgen einer unionsrechtswidrigen Beweiserlangung

a) Kann sich bei einer Beweismittelerlangung durch eine unionsrechtswidrige EEA unmittelbar aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ein Beweisverwertungsverbot ergeben?

b) Führt bei einer Beweismittelerlangung durch eine unionsrechtswidrige EEA der unionsrechtliche Äquivalenzgrundsatz zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn die der Beweisgewinnung im Vollstreckungsstaat zugrunde liegende Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall im Anordnungsstaat nicht hätte angeordnet werden dürfen und die durch eine solche rechtswidrige innerstaatliche Maßnahme gewonnenen Beweise nach dem Recht des Anordnungsstaats nicht verwertbar wären?

c) Verstößt es gegen Unionsrecht, insbesondere den Grundsatz der Effektivität, wenn die strafprozessuale Verwertung von Beweismitteln, deren Erlangung gerade wegen eines fehlenden Tatverdachts unionsrechtswidrig war, im Rahmen einer Interessenabwägung mit der Schwere der erstmals durch die Auswertung der Beweismittel bekannt gewordenen Taten gerechtfertigt wird?

d) Hilfsweise: Ergibt sich aus dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der Effektivität, dass Unionsrechtsverstöße bei der Beweismittelerlangung in einem nationalen Strafverfahren auch bei schweren Straftaten nicht vollständig ohne Folge bleiben dürfen und daher zumindest auf der Ebene der Beweiswürdigung oder der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden müssen?

II. Es wird beantragt, über das Vorabentscheidungsersuchen im beschleunigten Verfahren, hilfsweise mit Vorrang zu entscheiden.“

Dann schauen wir mal, wie lange es dauert und ob der EUGH der Bitte zu II. nachkommt. es handelt sich um eine Haftsache. M.E. ein guter Weg, den das LG Berlin eingeschlagen hat. Denn nach der Entscheidung des EuGH werden die sich stellenden Fragen dann – hoffentlich – geklärt sein. So oder so. Jedenfalls muss die Praxis dann damit umgehen. Man darf gespannt sein, was daraus wird.