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OWi II: Erhöhung der Regelgeldbuße, oder: Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen?

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Die zweite Entscheidung des Tages ist der OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.04.2021 – 1 Ss (OWi) 103/20. Er nimmt noch einmal zur Erforderlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen bei der Bußgeldbemessung im Anwendungsbereich der BKatVO Stellung.

Das AG hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 66 km/h u.a. zu einer Geldbuße von 460,00 € verurteilt. Dazu das OLG:

„2. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge hin veranlasste Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf. Insbesondere gefährdet es nicht den Bestand der Rechtsfolgenentscheidung, dass das Tatgericht trotz der Höhe der verhängten Geldbuße und der geringfügigen Erhöhung der Regelgeldbuße keine konkreten Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen getroffen hat.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Dezember 2012 – 1 Ss (OWi) 163/15, Rn. 11, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss-OWi 1029/16, Rn. 9, juris).

Vorliegend weisen weder die Festsetzung der Geldbuße von 460,00 € noch die Anordnung des zweimonatigen Regelfahrverbots einen Rechtsfehler zu Lasten der Betroffenen auf.

a) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG zuvorderst die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen bei der Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur „in Betracht“ und bleiben bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten sogar regelmäßig unberücksichtigt. Sie spielen mithin bei der Bußgeldzumessung nur eine untergeordnete Rolle (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 – III-3 RBs 82/19, Rn. 15, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017, Rn. 12, juris). Diese untergeordnete Rolle der wirtschaftlichen Verhältnisse findet bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dadurch ihren Ausdruck, dass sich die Höhe der Bußgelder, deren Regelsätze durch den Verordnungsgeber in der Bußgeldkatalogverordnung aus Gründen der Vereinfachung sowie insbesondere auch der Anwendungsgleichheit festgelegt sind, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20122 Ss 19/20, Rn. 21, juris). Den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung liegen gewöhnliche Tatumstände und durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnissen zugrunde (KG Berlin, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 – III – 3 RBs 82/19, Rn. 15, juris). Ein Regelfall i. S. d. Bußgeldkatalogverordnung setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv maßgebliche Besonderheiten aufweist; besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen, können in der Person des Betroffenen liegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 – III-3 RBs 82/19, Rn. 15, juris) und sich dementsprechend auch aus besonders guten oder besonders schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen ergeben.

Die in der Bußgeldkatalogverordnung festgelegten Regelsätze (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV) sowie auch die Regelfahrverbote sind Zumessungsrichtlinien im Rahmen von § 17 Abs. 3 OWiG. Sie haben Rechtssatzqualität; an sie sind im Regelfall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte gebunden (BGH, Beschluss vom 28. November 1991 – 4 StR 366/91, BGHSt 38, 125-137, Rn. 24, m.w.N., zit. nach juris). Dies vermag zwar nichts daran zu ändern, dass Rechtsgrundlage für die Bußgeldbemessung auch unter dem Regime der Bußgeldkatalogverordnung die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG bleiben (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20, Rn. 21, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. November 2020, 201 ObOWi 1043/20, Ls. und Rn. 11, juris). Allerdings folgt aus der Regel-Ausnahme-Systematik des Bußgeldkataloges, dass Umstände aus dem persönlichen Bereich des Täters, die ein Abweichen von der im Bußgeldkatalog vorgegebenen Regelrechtsfolge rechtfertigen könnten – sei es von der Regelgeldbuße oder dem Regelfahrverbot –, nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärungspflicht sind. Diese Umstände, zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse – nicht aber etwaige Voreintragungen – gehören, hat das Tatgericht erst zu erwägen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen ergeben (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O, Rn. 21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 1 Rb 10 Ss 644/18, Rn. 12, juris). Derartige konkrete Anhaltspunkte werden sich indes regelmäßig erst bei entsprechenden Angaben des Betroffenen ergeben. Diesem obliegt es mithin, durch eigenen konkreten Sachvortrag (zur Obliegenheit, etwaige Fahrverbotshärten umfassend vorzutragen vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 – 3 Ws (B) 82/18, Rn. 12, juris; OLG Karlsruhe, a.a.O., sowie auch BGH, Beschluss vom 28. November 1991 – 4 StR 366/91, juris) die Aufklärungspflicht des Tatrichters auszulösen (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O., Rn. 21; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris). Eine „Beweislast“ des Betroffenen ist damit nicht verbunden. Bei Vorliegen eines schlüssigen und substantiierten Sachvortrags hat der Tatrichter diesem nachzugehen und sich von dessen Richtigkeit zu überzeugen (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 12).

b) Unter Anlegung dieses Maßstabes begegnet die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts keinen Bedenken.

Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht zunächst von der Regelgeldbuße von 440,00 € (§ 1 Abs. 2 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.3.9 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 d. BKat) für den Fall fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlicher Tatumstände ausgegangen. Dass es diese Regelgeldbuße sodann im Hinblick auf die zwei rechtsfehlerfrei festgestellten Vorahndungen – äußerst maßvoll – auf 460,00 € erhöht hat, gefährdet den Bestand der Rechtsfolgenentscheidung nicht.

Zwar hat das Amtsgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen lediglich festgestellt hat, diese verfüge als selbständige Pharmareferentin über ein geregeltes Einkommen. Das Fehlen weitergehender Feststellungen – insbesondere zur konkreten Höhe des Einkommens der Betroffenen – ist bei Zugrundelegung des oben dargelegten Maßstabes indes rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Amtsgericht hat das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen gestützt und auf der Grundlage der vorgenannten Angaben der in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen, die sich über ihre Angaben (selbständige Pharmareferentin mit geregeltem Einkommen) hinaus zur Sache nicht eingelassen hat, bestand für das Amtsgericht kein konkreter Anhalt dafür, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Betroffenen unterdurchschnittlich sein könnte.

Soweit der Senat in der Vergangenheit vertreten hat, bei jeder Abweichung von der in der Bußgeldkatalogverordnung vorgegebenen (ggf. nach § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelten) Regelgeldbuße seien jenseits der Geringfügigkeitsschwelle von 250,- € in den Urteilsgründen grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 1 Ss (OWi) 156/15, Rn. 12, juris), wird hieran nicht festgehalten. Denn es würde dem Regel-Ausnahme-System der Bußgeldkatalogverordnung zuwiderlaufen, allein deshalb, weil das Tatgericht die Regelgeldbuße wegen festgestellter straßenverkehrsrechtlicher Vorbelastungen (angemessen) erhöht hat, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine tatrichterliche Aufklärung zu verlangen. Die wegen der persönlichen Schuld des Wiederholungstäters erfolgende Erhöhung der Regelgeldbuße berührt die Frage, ob das Bußgeld unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen ist, in keiner Weise. Im Falle einer maßvollen Erhöhung der Regelgeldbuße besteht ferner auch kein Anlass, an der – ohne die Erhöhung bei fehlenden Angaben des Betroffenen nicht in Frage stehenden – Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu zweifeln. Schließlich kommt noch hinzu, dass es bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen auch unverhältnismäßig wäre, diese Feststellungen mit einer – ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und Höhe der Geldbuße außer Verhältnis stehenden – Maßnahme wie der Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume nach Einkommensnachweisen des Betroffenen zu treffen (KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19, Rn. 14, juris).“

Verkehrsrecht III: Unerlaubtes Entfernen, oder: Wann ist der Privatparkplatz öffentlicher Verkehrsraum?

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Die dritte Entscheidung des Tages, der OLG Jena, Beschl. v. 09.02.2021 – 1 OLG 121 Ss 116/20 – befasst sich ebenfalls mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Dieses Mal ist die Frage der „Öffentlichkeit“ in der Diskussion. Das OLG hat eine amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben. Das AG war für einen Parkplatz von öffentlichem Verkehrsraum ausgegangen. Dem OLG haben die Feststellungen des AG nicht ausgereicht.

„Es hat in der Sache (vorläufig) Erfolg, weil die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nach § 142 StGB schon in objektiver Hinsicht nicht tragen.

Eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 StGB setzt voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden ist (Fischer, StGB, 68. Aufl. , § 142 Rn. 8). Öffentlich ist ein Verkehrsraum dann, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 04.03.2008, Az. 2 Ss 33/08, m. w. N., bei juris).

„Nicht-öffentlich“ im straßenverkehrsrechtlichen Sinne sind demgegenüber Verkehrsflächen, die erkennbar nur für bestimmte oder jedenfalls individuell bestimmbare und damit nur für solche Benutzer zugelassen sind, die entweder untereinander oder zum Verfügungsberechtigten nur durch persönliche oder sachliche Beziehungen verbunden sind, wie das namentlich auf den Privatparkplatz einer Hausgemeinschaft zutreffen kann, der grundsätzlich nur den jeweiligen Hausbewohnern und ihren (diesen meist persönlich bekannten) Besuchern, nicht aber dritten Personen offen steht (vgl. Leipziger Kommentar/Hanack, StGB, 12. Aufl., § 142 Rdnr. 16; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Rostock, Urt. v. 28.11.2003, Az. 1 Ss 131/03 179/03, bei juris).

Von maßgeblicher Bedeutung für diese Abgrenzung sind die äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen. Für eine Beschränkung auf einen eng umrissenen Personenkreis sprechen dabei die einen beschränkten Nutzerkreis ausweisende Zufahrtsbeschilderung (vgl. OLG Rostock, a.a.O.), die Nummerierung der Parkbuchten oder ihre Kennzeichnung mit Namensschildern für bestimmte Bewohner (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O.), aber auch eine bauliche Anordnung der Abstellflächen, die erkennen lässt, dass sie zu einer privaten Wohnanlage gehören und die Berechtigten die Benutzung durch Dritte nicht dulden wollen (Leipziger Kommentar/Hanack, a.a.O.).

Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der (ausweislich des Rubrums in der wohnhafte) Angeklagte am Tattag beim Rückwärtsfahren mit ,,dem“ Pkw, der auf dem Parkplatz vor dem Anwesen pp. stand, gegen das ebenfalls auf diesem Parkplatz stehende Fahrzeug der Geschädigten pp, der Nachbarin des Angeklagten, gefahren ist.

Zu den örtlichen Gegebenheiten hat das Amtsgericht weiter ausgeführt:

„Bei dem Parkplatz handelt es sich um einen allgemein von der Straße zugänglichen Parkplatz, der zwar durch Schilder als Privatparkplatz ausgewiesen worden ist. Er ist durch eine breite Toreinfahrt allgemein erreichbar. … Bei den Parkplätzen handelt es sich um Privatparkplätze der Mieter….

Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem Parkplatz um einen allgemein zugänglichen Verkehrsraum handelt, wozu auch Grundstückeinfahrten und private Zufahrtswege gehören. Es handelt sich nicht um einen Parkplatz, der nur einer bestimmten Gruppe zugänglich ist, sondern, wie sich aus den Bildern ergibt, grundsätzlich allgemein zugänglich ist.“

 

Diese Feststellungen tragen die Annahme, dass der Unfall im öffentlichen Verkehrsraum stattgefunden hat, nicht.

Die mitgeteilte Beschilderung „als Privatparkplatz“ und die Einordnung der Stellflächen als „Privatparkplätze der Mieter, zu denen nach den Feststellungen Angeklagter und Geschädigte gehören, deutet vielmehr auf die Zulassung nur eines begrenzten Nutzerkreises und damit auf das Vorliegen einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche hin. Deren Nutzung durch den Zeugen steht dem nicht entgegen, da er – so die Urteilsgründe – im Tatzeitpunkt mit der Beladung eines Umzugsfahrzeugs befasst war, was ebenfalls eine von einem dortigen Wohnungseigentümer abgeleitete Berechtigung nahelegt. Auf einer Grundstückseinfahrt oder privaten Zuwegung, wie sie das Urteil benennt, soll sich die Tat nicht ereignet haben; im Übrigen ist eine Zugehörigkeit dieser Liegenschaften zum öffentlichen Verkehrsraum auch nicht schlechthin zu bejahen, sondern nur dann, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen (vgl. Fischer, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.11.1987, Az. 2 Ss 413/87, beck-online). Das aber wird durch die Feststellungen gerade nicht belegt; ob sich eine solche „grundsätzliche allgemeine Zugänglichkeit … aus den Bildern ergibt“, kann der Senat nicht beurteilen, weil es an einer ordnungsgemäßen Einbeziehung der – weder nach Fundstelle noch Inhalt näher bezeichneten – Bilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO fehlt.

Der Darstellungsmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, die wegen fehlender Feststellungen zu dem vom Angeklagten gefahrenen Pkw auch die tatmehrheitlich angenommene Ordnungswidrigkeit umfasst. …..“

OWi III: Bezugnahme auf Messfoto, oder: „… Datenfeld mit fünf Spalten und jeweils drei bzw. zwei Zeilen“

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Und zum Tagesschluss dann nochmals eine Entscheidung zur Bezugnahme (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Aber nicht in Zusammenhang mit der Fahreridentifizierung, sondern im Hinblick auf eine Bezugnahme auf das Datenfeld auf dem Messfoto. Insoweit ist ja nicht ganz unstreitig, ob darauf verwiesen werden kann.

Das OLG Hamm nimmt dazu im OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2021 – 4 RBs 44/21 – wie folgt Stellung:

„Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen sie ein einmonatiges Fahrverbot – unter Gewährung der sog. „Viermonatsfrist – festgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt Verfahrensrügen und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Paderborn (§§ 79 Abs. 3, 6 OWiG, 354 Abs. 2 StPO).

Die getroffenen Feststellungen zur gefahrenen bzw. gemessenen Geschwindigkeit sind (womöglich infolge von Schreibversehen oder Rechenfehlers) widersprüchlich und tragen die Verurteilung wegen des der Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes daher nicht. In den Feststellungen (II. der Urteilsgründe) heißt es, dass das Fahrzeug der Betroffenen „mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h“ gemessen worden sei. Nach Abzug des Sicherheitsabschlags von 3 km/h ergebe sich eine „vorwerfbare Geschwindigkeit von 83 km/h und somit eine Überschreitung von 32 km/h“. Wäre das von der Betroffenen geführte Fahrzeug tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h gemessen worden, so wäre nach Abzug des Sicherheitsabschlages von 3 km/h eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von nur 79 km/h zu Grunde zu legen. Mit dem vom Amtsgericht zu Grunde gelegten Wert von 82 km/h tatsächlicher gefahrener Geschwindigkeit korrespondiert zwar die Angabe in der Beweiswürdigung, dass sich aus dem „gefertigten Messfoto nebst Datenfeld (Bl. 7 der Akte)“ eine Geschwindigkeit von 85 km/h habe ablesen lassen. Der Senat kann aber letztlich mit dem ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (maßgeblich für die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin ist allein der Inhalt des Urteils) nicht feststellen, welche der Angaben bzw. ob überhaupt eine von ihnen zutrifft. Der Senat kann im Rahmen der Überprüfung auf die Sachrüge hin auch nicht auf das Datenfeld des Messfotos zurückgreifen. Soweit in der Beweiswürdigung ein Klammerzusatz „Blatt 7 der Akte“ als Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld des Messfotos verstanden werden könnte, ist ein solcher Verweis grundsätzlich unzulässig. Eine Bezugnahme ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur auf Abbildungen möglich. Bei dem Datenfeld auf dem Messfoto handelt es sich aber um eine Urkunde (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2016, 121 m.w.N.; Krenberger jurisPR-VerkR 8/2016 Anm. 5). Soweit in einer Entscheidung des KG Berlin (NStZ-RR 2016, 27, 28) vertreten wird, ein Verweis sei – obwohl es sich bei dem Datenfeld um eine Urkunde handele – dann ausnahmsweise zulässig, wenn dessen gedanklicher Inhalt sich ausnahmsweise auf einen Blick erfassen lasse, kann der Senat dem nicht folgen. Letztendlich kann das aber dahinstehen, da sich der gedankliche Inhalt hier – bei eine Datenfeld mit fünf Spalten und jeweils drei bzw. zwei Zeilen – auch nicht auf einen Blick erfassen lässt. Hinzu kommt, dass der Klammerzusatz „Blatt 7 der Akte“ auch schon keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO darstellt. Eine solche Bezugnahme muss eindeutig und zweifelsfrei sei. Im Einzelfall kann auch ein bloßer Klammerzusatz mit der Fundstelle genügen (BGH NStZ-RR 2016, 178). Im vorliegenden Fall ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der genannte Klammerzusatz tatsächlich eine Bezugnahme darstellen soll. Das Amtsgericht hat an einer Vielzahl von Stellen solche Klammerzusätze mit Fundstellenangaben vorgenommen, welche schon nach der Mitteilung im angefochtenen Urteil eindeutig keine Abbildungen (sondern Urkunden) enthalten (Schulungsnachweis des Messbeamten, Messprotokoll, Eichschein). Es kann daher nicht eindeutig davon ausgegangen werden, dass hier tatsächlich Bezugnahmen i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO vorgenommen werden sollten oder sonstige – letztlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren überflüssige – Fundstellennachweise.

Angesichts dessen kommt der Senat nicht umhin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Da Gründe, warum nicht der Richter des ersten Rechtszuges erneut entscheiden sollte, nicht ersichtlich sind (vgl. KK-Hadamitzky, OWiG, 5. Aufl., § 79 Rdn. 161), bedurfte es der Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts nicht.“

„kommt der Senat nicht umhin“ – auch mal wieder eine Formulierung, bei der man merkt, dass dem OLG die eigene Entscheidung nicht gefällt.

StGB III: Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung, oder: Politische Meinungsäußerung im Urteil

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Und als dritte Entscheidung dann ein Urteil des BGH, und zwar des Dienstgerichts des Bundes, betreffend ein Urteil des Dienstgerichts für Richter beim LG Leipzig.

Gestritten worden ist darüber, ob der Antragsteller, der Richter am Amtsgericht ist, durch einen Bescheid des Präsidenten des LG G., mit dem dieser eine Passage in einem Urteil des Richters als eine mit den Dienstpflichten eines Richters nicht mehr vereinbare Äußerung bezeichnete, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Dabei ging es um Folgendes:

Der antragstellende Richter war 2016 am Amtsgericht tätig und dort mit Straf-, Jugend-und Bußgeldsachen befasst. Mit Urteil vom 14.06.2016 hat er eine Angeklagte vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Im Urteil hat er zunächst das Ergebnis der Hauptverhandlung – Freispruch aus tatsächlichen Gründen -, die Einlassung der Angeklagten und die nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen mitgeteilt. Danach hatte sich die Angeklagte auf einer der Partei NPD zuzurechnenden Seite in dem sozialen Netzwerk Facebook mit einem Kommentar an einer Diskussion beteiligt, in der verschiedene Nutzer unter der Überschrift: „Flüchtlingsunterkünfte: 36 Fertighäuser für Flüchtlinge in Berlin“auf eine Meldung von der Errichtung von Fertighäusern als Flüchtlingsunterkünften in Berlin reagiert hatten. In den Kommentaren wurde u.a. geäußert, dass Deutschen vergleichbare Unterkünfte auch gefallen würden, „wir … überrannt“ würden und man auf den Tag warte, „an dem es richtig knallt“ bzw. sich fragte, wann „wir Deutschen“endlich aufwachten. Ein Nutzer schrieb dann: „Ich spende das Benzin!“ Auf diesen Kommentar antworteten drei Nutzer, unter ihnen die Angeklagte, die schrieb: „Ich bring den Brandbeschleuniger mit.“

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hatte der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint, weil weder aus der Überschrift noch aus der Meldung oder dem Verlauf der Kommentare ersichtlich sei, dass gegen eine der in der Vorschrift genannten Gruppen, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der Gruppen oder einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt bzw. zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen aufgefordert werde. Dabei sei schon nicht zu erkennen, gegen welche Gruppe sich die Kommentare richten sollten, die dahin zu verstehen seien, dass die Nutzer mit der politischen Entscheidung, Fertighäuser für Flüchtlinge errichten zu lassen, nicht einverstanden gewesen seien. Der Kommentar „Ich spende das Benzin!“ sei ohne ersichtliche Bezugnahme gepostet worden; aus dem Verlauf ergebe sich nicht, wofür dieses Benzin sein solle.

Sodann hieß es in den Urteilsgründen:

„Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Kommentar der Angeklagten geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei dem Merkmal der Eignung zur Friedensstörung um ein abstraktkonkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH 46, 212 ff. m.w.N.).

Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, dass berechtigte, – mithin konkrete Gründe – für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern.

Allerdings vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwieweit das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit durch den Diskussionsbeitrag der Angeklagten erschüttert wird, oder werden soll.

In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Gerichts die Entscheidung der Bundeskanzlerin, eine bisher nicht bekannte Anzahl von Flüchtlingen unkontrolliert ins Land zu lassen, viel mehr geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, als der facebook-Kommentar der Angeklagten […].

Allerdings verstößt diese Entscheidung der Kanzlerin nicht gegen § 130 StGB.

Des Weiteren müssen auch Kommentare, die sich kritisch mit bestimmten Entscheidungen von Regierung und Verwaltung auseinandersetzen, unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 5 Grundgesetz betrachtet werden, wobei eine diesbezügliche Betrachtung nach Ansicht des Gerichts nicht mehr erforderlich ist, da bereits der Tatbestand nicht erfüllt wird.“

Der Präsident des LG vertrat gegenüber dem Richter die Auffassung, „dass es sich hierbei um eine mit den Dienstpflich-ten eines Richters nicht mehr vereinbare Äußerung“ handele und hat darum gebeten, dass dieser solche Äußerungen im Rahmen der Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit künftig unterlasse. Dagegen ist der Richter beim Dienstgericht vorgegangen. Er hatte keinen Erfolg. Auch seine Revision ist ohne Erfolg geblieben. Der BGH führt im BGH, Urt. v. 27.10.2020 – RiZ(R) 4/20 – u.a. aus:

„…..

So verhält es sich hier. Die vorgehaltene Passage findet sich zwar in den Gründen eines Strafurteils, in dem sie sich an die Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Eignung der Tathandlung der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens anschließt. Auch nach der Urteilspassage finden sich weitere Ausführungen, mit denen die Entscheidung allerdings nicht mehr tragend begründet wird.

Die vorgehaltene Urteilspassage unterliegt gleichwohl der Dienstaufsicht. Denn mit der objektiv in keinem Zusammenhang mit der eigentlichen Rechtsfindung stehenden, politischen Meinungsäußerung des Antragstellers in den Urteilsgründen hat er zwar eine richterliche Tätigkeit entfaltet; diese ist aufgrund ihrer fehlenden Anbindung an die tatsächliche Begründung der Entscheidung dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit aber so weit entrückt, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden kann. Im Einzelnen:

a) Wie bereits das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte es für die Frage, ob die Äußerung der Angeklagten geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, nicht darauf ankommen, ob die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung oder eine diesbezügliche „Entscheidung der Bundeskanzlerin“ ihrerseits den öffentlichen Frieden zu stören geeignet wäre. Die Bezugnahme darauf konnte also zur Prüfung eines Tatbestandsmerkmals des § 130 StGB, insbesondere zu dem der Eignung zur Friedensstörung nichts beitragen. Dies stellt auch der Antragsteller in seiner Revisionsbegründung nicht in Abrede. Er vertritt dazu lediglich die Auffassung, dies habe nicht von der Dienstaufsicht, sondern allein von dem Rechtsmittelgericht geprüft werden dürfen (dazu unten d)).

b) Ohne Rechtsfehler ist das Dienstgericht weiter davon ausgegangen, dass in der vorgehaltenen Urteilspassage die persönliche politische Meinung des entscheidenden Richters und damit des Antragstellers zum Ausdruck gebracht wurde. Soweit der Antragsteller mit der Revision diese Auslegung als „abwegig“ angreift, verkennt er, dass die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Äußerung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen grundsätzlich Sache der Tatgerichte ist. Sie unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO). Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht werden. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2017 – RiZ(R) 1/17, DRiZ 2018, 184 Rn. 20 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Äußerungen]; vom 26. Juli 2017 – RiZ(R) 3/16, juris Rn. 25 m.w.N. [zum Inhalt dienstlicher Beurteilungen]). Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung des Inhalts der Urteilspassage mit Blick auf die sprachliche Überleitung und des Bezugspunkts der „Ansicht des Gerichts“ – einer politischen Entscheidung der Exekutive – revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller zeigt Rechtsfehler auch nicht auf, sein Vortrag beschränkt sich auf eine eigene abweichende Würdigung, mit der er im Revisionsverfahren nicht durchdringen kann. Dasselbe gilt auch, soweit er beanstandet, dass das Dienstgericht in der vorgehaltenen Urteilspassage eine Kritik an der Bundeskanzlerin gesehen hat.

Die persönliche politische Meinung eines Richters, die für die eigentliche Rechtsfindung ohne Bedeutung ist, hat in den Entscheidungsgründen eines Urteils indes nichts zu suchen; es liegt ein Fall der Zweckentfremdung einer grundsätzlich in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit fallenden richterlichen Tätigkeit vor. Dadurch, dass der Richter sein Urteil zur Verbreitung seines politischen Standpunkts nutzt, verlässt er letztlich den der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich der richterlichen Tätigkeit (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 6. Aufl. § 26 Rn. 30). Denn die richterliche Unabhängigkeit verleiht Richtern keinen Freibrief, im Rahmen der Urteilsbegründung zu allgemeinen politischen Problemen Stellung zu beziehen (vgl. Schmidt-Räntsch, Dienstaufsicht für Richter 1985 S. 154).

c) Ein Bezug zur Rechtsfindung kann – entgegen dem Revisionsvorbringen – auch nicht dadurch hergestellt werden, dass der Staatsanwaltschaft habe verdeutlicht werden sollen, dass nicht jede Äußerung im Internet die Eignung zur Friedensstörung habe und dazu „auf ein Beispiel“ zurückgegriffen worden sei, mit dem habe aufgezeigt werden sollen, dass für das Merkmal der Eignung zur Friedensstörung nicht jedes Verhalten geeignet sei. Tatsächlich ist mit der vorgehaltenen Urteilspassage gerade keine Handlung beispielhaft aufgeführt worden, die die Eignung zur Friedensstörung nicht hatte, vielmehr ist eine politische Entscheidung genannt worden, die nach Auffassung des Antragstellers – auch noch in der Revisionsbegründung – die Eignung zur Friedensstörung gehabt haben soll, die aber gleichwohl – aus einer Vielzahl von anderen Gründen – den Tatbestand der Volksverhetzung offensichtlich nicht erfüllen konnte.

d) Nach alledem ist auch die abschließende Würdigung des Dienstgerichts, es handele sich bei der vorgehaltenen Urteilspassage um ein von der eigentlichen Rechtsfindung losgelöstes politisches Statement des Antragstellers, das in die Urteilsgründe lediglich aufgenommen wurde, aber keinen Bezug zur Begründung der Entscheidung aufweist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die mit der Revisionsbegründung vertretene Rechtsauffassung des Antragstellers, einen solchen fehlenden Bezug, der sich unter anderem daraus ergibt, dass mit der vorgehaltenen Urteilspassage das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Friedensstörung denknotwendig nicht verneint werden konnte (siehe oben a)), habe nicht die Dienstaufsicht zu prüfen, sondern allein die Rechtsmittelgerichte, geht fehl. Gerade wenn eine richterliche Äußerung in Entscheidungsgründen von der eigentlichen Rechtsfindung völlig losgelöst gemacht wird, kann sie der Dienstaufsicht unterfallen; dann ist es aber auch erforderlich, dass sich die Prüfungskompetenz der Dienstaufsicht führenden Stellen und in der Folge der Dienstgerichte darauf erstreckt.

Strafzumessung III: Anfängerfehler, oder: Zum Nachteil veränderter Schuldumfang geht nicht

Smiley

Und als letztes heute dann noch ein OLG-Beschluss, der bei mir auch Kopfschütteln hinterlässt. Es geht um ein Verfahren, das nun auch bereits zum zweiten Mal beim OLG Dresden anhängig war. Gegenstand des Verfahrens ist eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr. Das hatte das OLG Dresden bereits mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 07.04.2020 – 1 OLG 23 Ss 218/20 – eine Entscheidung des LG Dresden aufgehoben (dazu Strafzumessung III: Fahrlässige Tötung infolge Trunkenheitsfahrt, oder: Generalprävention?) und zurückverwiesen.

Dasselbe dann jetzt noch einmal mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 18.02.2021 – 1 OLG 13 Ss 681/20. Und m.E. wegen eines Fehlers, der für eine Berufungskammer ein Anfängerfehler ist. Nämlich: Bei einer auf das Strafmaß beschränkten Berufung wird bei der Strafzumessung ein Sachverhalt zugrunde gelegt, der zu einer Änderung des vom AG festgestellten Schuldumfangs führt, und strafschärfend gewürdigt:

„2. Das Urteil kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht, was ihm wegen der Bindung an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen verwehrt war, zusätzliche Feststellungen, die zu einer Änderung des Schuldumfangs geführt haben, zuungunsten des Angeklagten gewertet hat.

a) Durch die rechtswirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erwächst der Schuldspruch des Ersturteils in Rechtskraft. Damit werden neben den Feststellungen des Erstgerichts, in denen die Merkmale des angewandten Strafgesetzes zu finden sind, auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs für das weitere Verfahren bindend festgestellt. Wegen der Notwendigkeit des Zusammenhangs und der Einheitlichkeit des Urteils unterliegen dieser Bindungswirkung auch die doppelrelevanten Tatsachen, die für den Schuld- wie auch für den Strafausspruch von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 458/16BGHSt 62, 202). Beweiserhebungen, die darauf abzielen, aufrechterhaltene und damit bindende Feststellungen in Zweifel zu ziehen, sind unzulässig. Beweisergebnisse, die in Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben außer Betracht zu bleiben. Dem Widerspruchsverbot unterliegt nicht nur das Mindestmaß an Tatsachen, ohne dass der Schuldspruch überhaupt keinen Bestand hätte. Unzulässig sind auch Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang betroffen, die rechtliche Beurteilung aber nicht in Frage gestellt wird (BGHSt 30, 340; BayObLGSt NJW 1994, 1358). Dazu gehört auch die Art und Weise, wie ein Tatentschluss entstanden ist und wie er sich bis zur Umsetzung der Handlung entwickelt hat. Feststellungen des ersten Tatrichters zu ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen nehmen an der Bindungswirkung teil (OLG Stuttgart, Justiz 1996, 26ff.).

Demzufolge darf das Landgericht die Feststellungen des Amtsgerichts zwar durch eigene den bisherigen nicht widersprechende – ergänzen, es ist ihm aber verwehrt, bei der Strafzumessung einen Sachverhalt, der zu einer Änderung des vom Amtsgericht festgestellten Schuldumfangs führt (BayObLG a.a.O.), zugrunde zu legen und strafschärfend zu würdigen. Dies ist vorliegend aber der Fall.

a) Das Amtsgericht hat – soweit hier von Bedeutung – zum Verschulden des Angeklagten fest-gestellt, dass dieser am Tattag gegen 21.30 Uhr ein Fahrzeug geführt hat, „obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war.“ Seine Blutalkoholkonzentration zur Unfallzeit habe 1,21 %o betragen. Der Angeklagte habe seine Fahruntüchtigkeit „vor allem auf-grund der genossenen Menge alkoholischer Getränke und seiner Lebenserfahrung bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.“

Das Landgericht hat – über den Sachverhalt des amtsgerichtlichen Urteils hinaus – ergänzend festgestellt, dass der Angeklagte, der in der Gaststätte seiner Eltern arbeitete, an dem Tattag frühzeitig Feierabend machen wollte, um den Abend mit seinem Sohn zu verbringen. Diese Hoffnung zerschlug sich jedoch, weil er an dem Abend noch Gäste bewirten musste. „Aus Frust hierüber begann der Angeklagte … entgegen seiner sonstigen Übung nunmehr vermehrt zu Alkohol zu greifen; er trank über den Abend hinweg kurz hintereinander mindestens 5 Bier zu jeweils 0,5 Liter. Nachdem die letzten Gäste die Gaststätte gegen 20.30 Uhr verlassen hatten, sperrte der Angeklagte diese schnell zu, um so möglichst rasch nach Hause zu fahren und um seinen Sohn noch vor Ort antreffen zu können.“

Dies zugrunde gelegt hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, dem „Umstand, dass der Angeklagte hier zumindest damit rechnen musste, dass er noch am Abend ein Kraftfahrzeug führen werde und – wie er zugab – gleichwohl Alkohol trank“, komme „eigenständig strafschärfende Bedeutung“ zu, da der Angeklagte „gleichsam in Fahrbereitschaft“ getrunken habe. Das Landgericht hat dadurch, dass es dem Angeklagten aufgrund seiner ergänzenden Feststellungen ein höheres Maß an Pflichtwidrigkeit – als dies im Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig festgestellt war – angelastet hat, den Schuldumfang zu Ungunsten des Angeklagten verändert. Dies war ihm jedoch aufgrund der durch die Berufungs-beschränkung eingetretenen Bindungswirkung verwehrt (vgl. BayObLGSt 1988, 173 ff.; OLG Stuttgart a.a.O.). Gleiches gilt auch, soweit das Landgericht zu Lasten des Angeklagten davon ausging, dass er „grob fahrlässig bzw. leichtfertig“ gehandelt habe. Auch hierdurch vergrößerte es den Schuldumfang, den das Amtsgericht in seinem Urteil dahingehend gekennzeichnet hatte, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit „bei kritischer Selbstprüfung“ hätte erkennen können und müssen.“ Weitere Feststellungen zum Schuldumfang, insbesondere in Richtung „grober Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit“, hat das Amtsgericht dagegen nicht getroffen. Infolgedessen durften insoweit durch das Landgericht ergänzend getroffene Feststellungen auch nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.

Der Senat kann nicht gänzlich ausschließen, dass das Landgericht ohne die vorgenannten Er-wägungen zum Schuldumfang eine mildere Strafe verhängt hätte. Da auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Tatrichter bei der Dauer der angeordneten Sperrfrist nach § 69a StGB von einem zu großen Schuldumfang hat leiten lassen, hebt der Senat den Maßregelausspruch insgesamt mit auf, um dem neuen Tatrichter – auch angesichts des Zeit-ablaufs – Gelegenheit zu geben, eine in sich stimmige Rechtsfolge zu finden.“