Archiv der Kategorie: Beweiswürdigung

OWi II: Wer hat den Pkw gefahren?, oder: Anthropologisches Identitätsgutachten im Urteil

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Zu den Klassikern im Owi-Recht gehören Entscheidungen, die sich mit den Anforderungen an die Urteilsgründe in den Fällen der Identifizierung des bestreitenden Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes befassen. Das habe ich dann mal wieder eine, nämlich den OLG Koblenz, Beschl. v. 31.05.2021 – 3 OWi 32 SsBs 97/21, der Stellung nimmt zum Umfang der Darlegungspflicht bei Verwertung eines anthropologischem Identitätsgutachten im Urteil. Dem OLG haben die Ausführungen des AG nicht gereicht:

„Zunächst lässt sich vorliegend die Sacheinlassung des Betroffenen dem Urteil noch hinreichend entnehmen. In der Beweiswürdigung wird darauf eingegangen, dass der Betroffene pauschal auf Dritte als potentielle Nutzer verwiesen, mithin die Fahrereigenschaft abgestritten hat.

Mit Blick auf die erfolgte Fahreridentifizierung hat das Tatgericht – insoweit rechtsfehlerfrei – auf das Lichtbild ausdrücklich gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. zwar einen geminderten Schärfe- und Kontrastgrad aufweist, es die einzelnen Gesichtszüge und -konturen der abgebildeten Person aber im Wesentlichen – mit Ausnahme von Haaransatz und Stirn des Fahrers, die nur teilweise zu sehen sind – erkennen lässt. Das Messbild ist daher trotz der benannten Einschränkungen in der Bildqualität zur Fahreridentifizierung geeignet. In Ansehung dieser Einschränkungen hat der Tatrichter sich auch nicht allein auf die Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG beschränkt, sondern daneben Ausführungen dazu getätigt, welche Identifizierungsmerkmale er zur Beurteilung der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer herangezogen hat. Daneben wurde nachvollziehbar zur Haltereigenschaft (Firma, hinter der der Betroffene steht) als hinzutretendes Indiz für die Fahrereigenschaft ausgeführt.

Ergänzend hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Betroffene die Person auf dem genannten Messbild ist. Misst das Tatgericht – wie vorliegend – einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn es sich, wie hier bei einem anthropologischen Identitätsgutachten, nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (vgl. KG Berlin, Beschl. 3 Ws (B) 11/18 v. 26.01.2018 <Rn. 44 n. juris m.w.N.>), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. 1 OWI 2 Ss Bs 98/17 v. 29.01.2018 – BeckRS 2018, 3979 <Rn. 10 m.w.N.>), handelt. Erforderlich ist in diesem Fall vielmehr eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung; die bloße Aufzählung der mit einem Lichtbild übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen eines Betroffenen reicht dagegen nicht aus (vgl. OLG Bamberg, Beschl. 3 Ss OWi 180/08 v. 20.02.2008 <Rn. 10 n. juris>; OLG Celle, Beschl. 222 Ss 124/02 (OWi) v. 17.07.2002 – NZV 2002, 472). Enthält das anthropologisches Sachverständigengutachten – wie im vorliegenden Fall – keine Wahrscheinlichkeitsberechnung, so muss das Urteil, da den einzelnen morphologischen Merkmalen jeweils eine unterschiedliche Beweisbedeutung zukommt, Ausführungen dazu enthalten, welchen der festgestellten Übereinstimmungen – gegebenenfalls in Kombination mit anderen festgestellten Merkmalen – eine besondere Beweisbedeutung zukommt, das heißt, welche Aussagekraft der Sachverständige den Übereinstimmungen zumisst und wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet hat (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 2 OWi 6 SsBs 210/20 v. 31.08.2020; 2 OWi 6 SsBs 67/20 v. 25.03.2020; 1 OWi 6 SsBs 59/19 v. 29.04.2019; KG Berlin, a.a.O. <Rn. 45 n. juris m.w.N.>). Soweit der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zudem (weitere) Lichtbilder in sein Gutachten einbezogen hat, muss prozessordnungsgemäß (auch) auf diese verwiesen werden (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.).

Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht.

Das Amtsgericht beschränkt sich letztlich auf die Bezugnahme einer schlichten Aufzählung derjenigen Merkmale, bezüglich derer es selbst Übereinstimmungen zwischen dem Betroffenen und dem Messbild festgestellt hat. „Auch aufgrund“ dieser Merkmale (“gesamte Kopf- und Gesichtsform, die weit auseinanderstehenden Augen, die relativ breite Nasenwurzel, die insgesamt relativ gerade Nase mit rundlicher Nasenspitze und etwas weiter nach unten gezogener linker Nasenhälfte sowie mittelgroßen, hinten geraden, oben runden Ohren“) soll die Sachverständige nach den Urteilsausführungen zu der Einschätzung gelangt sein, dass die Person auf dem Messbild „sehr wahrscheinlich“ mit dem Betroffenen identisch sei. Hiernach bleibt schon offen, wie viele bzw. ob die Sachverständige weitere Merkmale („auch“) benannt hat und wenn ja welche, die eine – wie hohe (weitere) – Übereinstimmung begründen oder auch solche, die eher dagegen sprechen. Darüber hinaus verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, mit welchem Gewicht die Sachverständige die einzelnen benannten Merkmale in die Gesamtbewertung der Identitätswahrscheinlichkeit eingestellt hat. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob die Sachverständigen das Wahrscheinlichkeitsprädikat allein aufgrund der Anzahl der als übereinstimmend identifizierten Merkmale vergeben hat oder ob und weshalb einzelne Merkmale von besonderer Individualität und damit Aussagekraft gewesen sind. Im Übrigen verhält sich das Urteil zu dem von der Sachverständigen im Rahmen zu Vergleichszwecken gefertigten und im Rahmen ihrer Begutachtung als Anlage zum Protokoll gereichten Lichtbild des Betroffenen nebst digitaler Ausschnittsvergrößerung des Messbildes nicht, insbesondere erfolgt hierauf keine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Dem Beschwerdegericht ist es nach alledem nicht möglich, die Schlüssigkeit des von der Sachverständigen gefundenen Ergebnisses nachzuprüfen…“

Beweisrecht III: Wiederholtes Wiedererkennen in der HV, oder: Anforderungen an die Beweiswürdigung

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Und als dritte Entscheidung aus dem Komplex „Beweisrecht“ der schon etwas ältere OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.01.2021 – 1 OLG 2 Ss 54/20 u. 55/20, den mir der Kollege Wullbrandt aus Heidelberg geschickt hat. Es geht in dem Beschluss um die Frage des wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung und um die Anforderungen an die Urteilsgründe.

Dem Beschluss liegen folgende Feststellungen des AG zugrunde: „Die beiden Angeklagten begaben sich in den frühen Morgenstunden des 30.06.2019 nach dem Besuch des Weinfestes in Niederkirchen an einen Taxistand, von wo aus sie die Heimfahrt antreten wollten. Dort gerieten sie über die Frage, wer das nächst verfügbare Taxi besteigen dürfe, in einen – zunächst verbal geführten – Streit mit dem Zeugen B. Der Angeklagte pp. versetzte dem Zeugen im Verlaufe der Auseinandersetzung einen Stoß, wodurch dieser zu Fall kam. Anschließend traten zunächst der Angeklagte pp., dann auch der Angeklagte pp. auf den am Boden liegenden Zeugen B. ein. Als die Nebenklägerin dazwischen ging, um dem Zeugen B. zu helfen und die Auseinandersetzung zu beenden, wurde sie mehrfach vom Angeklagten pp. weggestoßen und stürzte schließlich auf ihre Knie, wodurch sie Schürfwunden davontrug. Anschließend wurde sie ebenfalls zur Gänze zu Boden gebracht und von beiden Angeklagten am Boden liegend getreten.

Als sich die Nebenklägerin anschließend wieder vom Boden aufgerappelt hatte, schlug ihr der Angeklagte pp. „mit voller Wucht“ mit der Faust ins Gesicht, wodurch sie einen Nasenbein- und Orbitalbodenbruch erlitt.

Der Zeuge F., der das Geschehen beobachtet hatte, eilte nunmehr herbei, um dem Zeugen B. der am Boden liegend weiter von den Angeklagten getreten wurde, zu helfen. Als der Zeuge in das Geschehen eingreifen wollte, versetzte ihm der Angeklagte pp. einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch einer der Backenzähne des Zeugen abbrach.

Der Nebenklägerin gelang es, telefonisch die Polizei zu verständigen, die kurze Zeit später – die Angeklagten hatten sich mittlerweile vom Tatort entfernt – eintraf. Noch während der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme kehrte der Angeklagte pp. zur Tatörtlichkeit zurück, wo er von der Nebenklägerin als diejenige Person, die ihr den Schlag ins Gesicht versetzt hatte, wiedererkannt wurde. Der Angeklagte In äußerte auf Befragen, er sei mit seinem Bekannten, dem Angeklagten pp., zuvor auf dem Weinfest unterwegs gewesen und nunmehr auf dem Heimweg. Hierbei zeigte er den Polizeibeamten ein Bild des Angeklagten pp., welches er auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, und gab dessen Personalien bekannt.“

Auf die Revision hat das OLG Zweibrücken aufgehoben. Es sieht die Ausführungen des Amtsgerichts zur Identifizierung der beiden Angeklagten als Täter des festgestellten Geschehens als lückenhaft an:

„…..

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht vollumfänglich gerecht.

2. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten wesentlich auf die Angaben der Nebenklägerin und die des Zeugen F. gestützt. So habe die Nebenklägerin glaubhaft versichert, sich „ganz bewusst das Äußere der beiden Täter im Rahmen des Tatgeschehens“ eingeprägt zu haben. Auch habe sie beide Angeklagte in der Hauptverhandlung „direkt beim Ein-treten in den Gerichtssaal“ wiedererkannt. Hierbei habe sie geäußert, dass die Person, die im Zeitpunkt der Tat noch einen Bart getragen habe (Angeklagter pp. nunmehr keinen Bart mehr trage, es sich bei dem anderen Angeklagten (Angeklagter pp. aber genau umgekehrt verhalte. Den Angeklagten pp. habe sie zudem noch in der Tatnacht als Täter wiedererkannt. Der Zeuge F. habe bekundet, den Angeklagten pp. in der Tatnacht sicher als die Person, die ihm einen Faustschlag versetzt habe, wiedererkannt zu haben. Sowohl die Nebenklägerin als auch der Zeuge hätten bereits in der Tatnacht den Angeklagten pp. „gut und detailreich“ (UA S. 5) beschrieben.

3. Das Amtsgericht, hat danach maßgeblich auf das Wiedererkennen der Angeklagten durch die Nebenklägerin und den Zeugen F. in der Hauptverhandlung abgestellt. Einem wiederholten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung kommt aber regelmäßig lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2016 — 4 StR 102/16, juris Rn. 10; Brause, NStZ 2007, 505, 509; vgl. a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.04.2003 — 2 BvR 2045/02, juris Rn. 37). Das Amtsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, die Zuverlässigkeit des Erinnerungsvorgangs näher zu belegen und sich hierbei auch eingehend mit denjenigen Umständen zu befassen, die gegen die Verlässlichkeit des Wiedererkennen sprechen können.

a) Den Urteilsgründen lässt sich bereits nicht entnehmen, welche konkreten Merkmale in den Erscheinungsbildern der Täter die beiden Zeugen gegenüber der Polizei in der Tatnacht geschildert haben. Es bleibt deshalb völlig offen, ob und inwieweit die von ihnen angegebenen Merkmale auf die beiden Angeklagten zugetroffen haben und wie individuell und damit aussagekräftig diese Merkmale gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 5 StR 593/05, juris Rn. 6; Beschluss vom 29.11.2016 — 2 StR 472/16, juris Rn. 4). Dem Urteil kann insoweit lediglich entnommen werden, dass einer der Täter einen Vollbart trug und der andere an den Armen „komplett tätowiert“ gewesen war. Ob diese Angaben dem damaligen Erscheinungsbild der Angeklagten entsprochen haben und aufgrund welcher Beweismittel sich das Amtsgericht hiervon überzeugt hat, lassen die Urteilsgründe hingegen unerörtert.

b) Das Tatgericht hat zudem nicht erkennbar bedacht, dass die Erinnerungsleistung der Zeugen in der Hauptverhandlung maßgeblich durch den Umstand beeinflusst worden sein kann, dass diese den Angeklagten pp. noch in der Tatnacht gegenüber der Polizei als Täter identifiziert haben. Es hätte daher in seine Würdigung einstellen müssen, dass sich die Nebenklägerin und der Zeuge in der Hauptverhandlung unbewusst an derjenigen Person orientiert haben könnten, die sie im unmittelbaren Anschluss an das Tatgeschehen als Täter wiedererkannt haben (vgl. BGH, Be-schluss vom 04.05.1988 — 3 StR 148/88 , juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2004 — 2 Ss 594/03, juris Rn. 9).

c) In diesem Zusammenhang hätte sich das Amtsgericht zudem mit der verstärkten Suggestibilität der ldentifizierungssituation in der Hauptverhandlung (hierzu: BGH, Beschluss vom 25.01.2006 – 5 StR 593/05, juris Rn. 7) auseinandersetzen müssen. Der Beweiswert eines ersten Wiedererkennens durch einen Zeugen in der Hauptverhandlung wird regelmäßig dadurch erheblich gemindert, dass der Angeklagte durch seine Platzierung im Gerichtssaal als Tatverdächtiger hervorgehoben wird (OLG Köln, Beschluss vom 19.06.1998- Ss 151/98, juris Rn. 15). Dies gilt hier um-so mehr, als die Zeugen den Angeklagten pp. bereits in der Tatnacht als Täter identifiziert hatten und nach den Urteilsgründen jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte schon durch seine räumliche Platzierung im Gerichtssaal als (weiterer) Tatverdächtiger präsentiert worden ist. Hierdurch kann der Beweiswert des ersten Wiedererkennens des Angeklagten maßgeblich gemindert worden sein.“

Verkehrsrecht II: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, oder: Wenn ein „Geständnis“ kein „Geständnis“ ist

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Dreden, Beschl. v. 01.03.2021 – 6 OLG 27 Ss 28/21.

Das AG hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Das OLG hat auf die Sprungrevision hin aufgehoben. Es stellt einen Mangel in der Beweiswürdigung fest:

„Die Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.

1. Die Beweiswürdigung muss eine erschöpfende Würdigung der in der Hauptverhandlung fest-gestellten Tatsachen enthalten, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder auch zu Ungunsten der Angeklagten herleiten lassen. Sie darf keine Lücken aufweisen, muss für das Revisionsgericht nachvollziehbar sein und insbesondere erkennen lassen, auf welchem Wege das Gericht zu den Feststellungen gelangt ist, welche Grundlage der Entscheidung geworden sind (vgl. nur BGH, NStZ 1985, 184). Diesen Anforderungen werden die Aus-führungen des Urteils nicht ausreichend gerecht.

2. Die Angeklagte wurde verurteilt ausschließlich auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben. Diese enthalten jedoch – soweit sie umfassend dargestellt sein sollten – kein Geständnis. Die Angeklagte soll gesagt haben, sie haben einen Anstoß beim Rückwärtsfahren bemerkt, sei je-doch davon ausgegangen, eine Warnbake angefahren zu haben.

3. Auch wenn die Bemerkung, diese Angaben „dürfte(n) eine Schutzbehauptung darstellen“ im Gesamtzusammenhang als Überzeugung des Gerichts ist und nicht nur eine Mutmaßung verstanden werden kann, ist diese nicht tragfähig begründet.

Das Urteil stützt sich auf die Angabe der Angeklagten, sie habe, nachdem die Polizei bei ihr zu Hause geklingelt habe, gesagt, „dass sie schon wisse, weshalb die Beamten da seien“. Das Amtsgericht hat jedoch vorschnell daraus den Schluss gezogen, dass sie demnach erkannt haben müsse, dass sie „einen nicht unerheblichen Schaden verursacht“ hatte (und also den Anstoß an das Fahrzeug der Geschädigten bemerkt habe) und andere Erklärungsmöglichkeiten nicht erkennbar bedacht. So liegt es etwa bei einer pp.-jährigen, bis dahin mangels entgegenstehender Feststellungen auch verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten nicht fern, dass sie schon in einem kleineren Unfall wegen der Beschädigung einer Warnbake hinreichenden Grund für ein Tätigwerden der Polizei gesehen haben könnte.

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung.

3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Urteil bzgl. der Feststellung des entstandenen Schadens lediglich pauschal auf ein Sachverständigengutachten „zu Blatt 84 d. A.“ verweist. Bezugnahmen auf Aktenteile, wie beispielsweise Gutachten, sind jedoch unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63, Aufl. 2020, § 267 Rdnr. 2 m.w.N.). Die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigengutachtens – das wenn nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit b) StPO so ggf. mit Einverständnis der Beteiligten nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen worden sein dürfte – finden sich im Urteil nicht. Damit kann das Revisionsgericht die Tauglichkeit des Gutachtens für den Beweis des festgestellten Schadens nicht prüfen. Die Beweiswürdigung ist auch insoweit mithin lückenhaft (vgl. insoweit nur BGHSt 34, 29, 31).“

OWi I: Inhalt der Urteilsgründe, wenn der Betroffene schweigt, oder: Dauerbrenner

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Nachdem ich gestern schon OWi-Entscheidungen vorgestellt habe, heute dann noch einmal ein OWi-Tag. Im Nachgang zu der gestrigen Berichterstattung ist anzumerken: Es ist schon interessan, wenn man Kommentare zum OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 685/20 (OWi II: Gehörsrüge, oder: Was der Richter alles in fünf Minuten in der Hauptverhandlung erledigt haben will) auf Twitter liest. Da wird versucht, das Verhalten, zu dem das OLG ergänzend angemerkt hat, mit der „unnötigen Bindung von Kapazitäten“ zu erklären – entschuldigen (?). Na ja, ein Blick in die StPO zeigt, dass der Gesetzgeber das (noch) anders sieht. Daher habe ich den Kommentator dann dorthin verwiesen. Ist nicht so gut angekommen 🙂 .

Heute hier dann also  noch einmal OWi-Entscheidungen, allerdings zum Verfahrensrecht. Und da beginne ich mit dem KG, Beschl. v. 28.01.2021 – 3 Ws (B) 18/21 – 162 Ss 7/21. Problematik: Inhalt der Urteilsgründe, wenn sich der Betroffene nicht zur Sache eingelassen hat:

„Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermöglicht.

Zwar ist die Würdigung der Beweise Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerde-gericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetzte oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 — 2 StR 494/19 —, BeckRS 2020, 11446 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2020 — 3 Ws (B) 174/20 —, juris). Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein; es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 — 1 StR 218/19 —, juris; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2001 — 3 Ws (B) 260/01 —, juris) und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist.

Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe jedoch erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März 2018 — 3 Ws (B) 75/18 —, 12. September 2011 — 3 Ws (B) 493/11 — und 25. Mai 2010 — 3 Ws (B) 212/10 —).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, woraus sich die Überzeugung des Gerichts ergibt, dass es der Betroffene war, der zur Tatzeit das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug geführt hat.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sich der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat. Dass Beweise erhoben wurden, die auf eine Identifizierung des Fahrzeugführers abzielten, ist den Darlegungen nicht zu entnehmen. Das Urteil setzt sich im Wesentlichen mit der Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsauswertung auseinander, welche der Betroffene bestritten hat. Allein aus der Anzweifelung des Messergebnisses kann jedoch nicht auf seine Fahrereigenschaft geschlossen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2018 a.a.O. und 14. September 2011 — 3 Ws (B) 462/11 —).

Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem verlesenen Protokoll zur sog. Vidista-Auswertung, das den Feststellungen zur Geschwindigkeit zugrunde liegt, Hinweise auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen ergeben haben, sind nicht ersichtlich. Weitere Beweiserhebungen sind ausweislich der Urteilsgründe nicht erfolgt.“

Die Problematik ist ein Dauerbrenner, nicht nur im Bußgeldverfahren.

OWI III: Fahreridentifizierung, oder: Das Lichtbild von „mäßiger Qualität“

Zum Tagesschluss komme ich dann noch einmal auf den KG, Beschl. v. 18.08.2020 – 3 Ws (B) 152/20 – zurück. Über den hatte ich ja schon einmal in Zusammenhang mit der dort angesprochenen Verjährungsfrage berichtet (vgl. OWI III: Nochmals Verjährungsunterbrechung?, oder: Die nicht zugegangene Anhörung).

Heute will ich auf die Ausführungen des KG zur „Fahreridentifizierung“ anhand eines Lichtbildes von dem Verkehrsverstoß hinweisem. Dazu das KG:

„a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung beruhenden tatrichterlichen Feststellungen genügen den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe.

(1) Die Beweiswürdigung ist hinsichtlich der festgestellten Fahrereigenschaft des Betroffenen rechtsfehlerfrei.

Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein. Es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss je-doch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachen-grundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2020 – 3 Ws (B) 135/20 –, 19. Februar 2020 – 3 Ws (B) 25/20 –, 14. Februar 2020 – 3 Ws (B) 6/20 –, 27. September 2019 – 3 Ws (B) 297/19 – und 19. Februar 2014 – 3 Ws (B) 67/14 – m.w.N.).

Die Feststellung, ob eine auf einem Foto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist, unterliegt zwar im Prinzip nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH NJW 1996, 1420; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282). Der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter sind indessen auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen Grenzen gesetzt. So kann sich die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Identifizierung durch den Vergleich mit dem Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen anhand eines unscharfen oder das Gesicht des Fahrers nur zu einem geringen Teil abbildenden Fotos als willkürlich erweisen (BGH NJW 1996 a.a.O.). Die Urteilsgründe müssen vor diesem Hintergrund so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (BGH NJW 1996 a.a.O.). Insoweit reicht die deutlich und zweifelsfrei (BGH NStZ-RR 2016, 178) zum Ausdruck gebrachte Bezugnahme auf das in den Akten befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, die Abbildung aus eigener Anschauung zu würdigen (vgl. BGH StraFo 2016, 155; Senat, Beschlüsse vom 30. April 2020 – 3 Ws (B) 84/20 –, 27. November 2019 – 3 Ws (B) 380/19 –, 18. Juni 2019 – 3 Ws (B) 186/19 – und 1. August 2017 – 3 Ws (B) 158/17 –; OLG Hamm NZV 2006, 162). Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so müssen die Urteilsgründe aufzeigen, warum dem Tatrichter die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (BGH NJW 1996 a.a.O.; Senat, Beschluss vom 1. August 2017 a.a.O.; OLG Hamm NZV 2006 a.a.O.; OLG Rostock VRS 108, 29).

Das Amtsgericht hat diesen Maßstäben entsprechend durch genaue Bezeichnung der Seitenzahlen in den Akten die in Bezug genommenen Messbilder zum Inhalt des Urteils gemacht und dabei maßgeblich auf das Lichtbild Bl. 3 der Akten abgestellt, das eine Ausschnittsvergrößerung des Lichtbildes Bl. 2 darstellt.

Das Lichtbild Bl. 3 der Akten weist eine mäßige Qualität auf. Es ist verhältnismäßig unscharf und kontrastarm. Die Körnung der Aufnahme ist grob. Das Tatgericht hat sich zwar sehr knapp aber noch hinreichend mit der Ergiebigkeit dieses Lichtbildes auseinandergesetzt. Es hat hierzu ausgeführt, dass die Qualität des Lichtbildes aus-reichend sei und ist in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass es den Betroffenen zeigt. Dies hat es unter Darlegung und Beschreibung verschiedener Identifikationsmerkmale (wie Dichte und Farbe des Haares, Farbe der Augenbrauen, Bartwuchs, Gesichtsform, Nasen- und Augenpartie, Größe der Ohrläppchen) begründet. Zwar sind die Augen der Person auf dem Lichtbild durch eine Spiegelung nicht deutlich abgebildet. Auch die Größe des – allein zu sehenden – rechten Ohrläppchens ist mangels tiefergehender Konturen nur schemenhaft zu er-kennen. Deshalb ist das Messfoto jedoch nicht generell ungeeignet zur Fahreridentifizierung (vgl. Senat, Beschlüsse 6. August 2018 – 3 Ws (B) 168/18 – und 26. Januar 2018 – 3 Ws (B) 11/18 –, beide bei juris). Angesichts der übrigen vom Amtsgericht hervorgehobenen Merkmale und aufgrund des Umstandes, dass auf dem Foto weitestgehend das ganze Gesicht der Person uneingeschränkt zu sehen ist, erweist sich das zum Inhalt der Urteilsurkunde gemachte Lichtbild auf dieser Grundlage als zur Identifizierung geeignet, so dass Zweifel dahingehend, dass das Tatgericht anhand des Lichtbildes einen Vergleich auf Übereinstimmung der darauf abgebildeten Person mit dem äußeren Erscheinungsbild des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen vorzunehmen vermochte, nicht bestehen.“

Wie gehabt 🙂 .