Archiv der Kategorie: Straßenverkehrsrecht

Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, oder: Neuer Verkehrsverstoß – Fahrerlaubnis auf Probe

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Im zweiten Posting geht es dann auch noch einmal um die Entziehung der Fahrerlaubnis, aber es handelte sich um einen Fahrerlaubnis auf Probe. Dazu das OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 30.10.2024 – 16 B 998/23:

„Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Das fristgerecht eingegangene Beschwerdevorbringen erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin seien im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verfügung erfüllt gewesen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass Verkehrsverstöße unabhängig vom Ablauf der in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG genannten Zweimonatsfrist während der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung grundsätzlich nicht als Grundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe herangezogen werden dürften, finde im Gesetz keine Stütze. Für die von der Antragstellerin vertretene Auffassung geben der Wortlaut und die Konzeption der Vorschrift nichts her. Mit der der Entziehung vorangehenden Verwarnung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG wird dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe lediglich nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Der Wortlaut von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG nimmt ausdrücklich Bezug auf diese Zweimonatsfrist und nicht auf die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Weder die Teilnahme noch die Nichtteilnahme an einer solchen Beratung haben nach dem Gesetzeswortlaut fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob eine verkehrspsychologische Beratung innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen wird. Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Ablauf des Zeitraums von zwei Monaten eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, ist die Fahrerlaubnis vielmehr unabhängig davon zu entziehen, ob und ggf. wann der Betroffene an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hat.
Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2a StVG Rn. 38, 46; Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 15. November 2023, § 2a StVG Rn. 234, 249, 257.

Zuwiderhandlungen, die von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe vor Ablauf der Zweimonatsfrist begangen werden, sind im Hinblick auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG dagegen unbeachtlich.
Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2a StVG Rn. 46; Trésoret, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 15. November 2023, § 2a StVG Rn. 249, 268.

Würde der Ansicht der Antragstellerin gefolgt, dass eine erst nach Ablauf der zwei Monate in Anspruch genommene oder beendete verkehrspsychologische Beratung dazu führt, dass auch ein nach dieser Frist, aber noch während des Zeitraums der Beratung begangener Verkehrsverstoß für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG irrelevant ist, hätten es Betroffene in der Hand, die Zweimonatsfrist zu verlängern und in dieser Zeit Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zu begehen, ohne eine Entziehung nach der o. g. Vorschrift fürchten zu müssen. Dies widerspräche den gesetzlichen Vorgaben. Soweit die Antragstellerin auf ihre Ansicht stützende Ausführungen auf einer Internetseite verweist, finden diese keinen Anknüpfungspunkt im Gesetz und sind schon deshalb nicht geeignet, von der Auffassung der Antragstellerin zu überzeugen.

Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass die Antragstellerin die Beratung, wie sie vorträgt, deshalb nicht innerhalb von zwei Monaten beginnen konnte, weil die Frist in die Vorweihnachtszeit fiel, sie erst das Geld für die Beratung aufbringen musste und der Berater zunächst keine Zeit hatte.

Der Hinweis der Antragstellerin, ihr könne nicht vorgeworfen werden, die Zweimonatsfrist nicht bereits im Vorfeld beim Antragsgegner verlängert zu haben, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Antragsgegner hat den Entzug der Fahrerlaubnis auf Probe nicht auf einen solchen Vorwurf gestützt. Im Übrigen legt das Fehlen einer Verlängerungsmöglichkeit dieser gesetzlichen Frist in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG es nicht nahe, dass sie verlängerbar sein könnte,
vgl. dazu Knop, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 2a StVG Rn. 31, m. w. N.,
zumal die Nichtteilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung keine rechtlichen Folgen hat. Der von der Antragstellerin angeführte § 224 ZPO betrifft nicht die Frist in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG; die Verlängerungsmöglichkeit in § 31 Abs. 7 VwVfG NRW gilt nur für behördlich gesetzte, nicht für gesetzliche Fristen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2006 – 13 B 533/06 -, juris, Rn. 4 ff.

Soweit die Antragstellerin ausführt, sie würde trotz der Teilnahme an der Beratung „exakt so gestellt, wie jemand, der auf die Beratung verzichtet hat“, so trifft dies zu und entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des § 2a Abs. 2 StVG.

Der Vortrag der Antragstellerin, es führe zu keinem unerträglichen Zustand, wenn ihr vor einem „endgültigen Beschluss des Gerichts“ die Fahrerlaubnis belassen würde, versteht der Senat dahin, dass ihrer Ansicht nach die allgemeine Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ihren Gunsten ausfallen müsse. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Denn der Gesetzgeber hat mit dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 2a Abs. 6 StVG) einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet und es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Solche Umstände hat die Antragstellerin mit ihrer Behauptung, sie sei kein „Verkehrsrowdy“, und mit ihrem Hinweis auf die Gründe ihrer Verkehrsverstöße nicht dargelegt. Denn es entspricht gerade dem Ziel des § 2a StVG, frühzeitig auf Fahranfänger einzuwirken. Es stellt nach der Wertung des Gesetz- und Verordnungsgebers mithin keinen atypischen Umstand dar, dass bereits die von der Antragstellerin als Inhaberin einer Fahrerlaubnis auf Probe begangenen Verkehrszuwiderhandlungen die in § 2a Abs. 2 StVG vorgesehenen Folgen zusammen mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 2a Abs. 6 VwGO nach sich ziehen. Die geschilderten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs als hauptsächlich in Nachtschichten arbeitende Intensivbeatmungspflegerin gehören zu den typischen Folgen einer sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung, die als solche schon in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Sie können daher ebenfalls kein Überwiegen des Interesses der Antragstellerin begründen, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung verschont zu bleiben.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus auf den gesamten Sachvortrag in der ersten Instanz Bezug nimmt, fehlt es an einer gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der später ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der sich danach ergebende Streitwert von 5.000,- Euro ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).“

Neues zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach StVG, oder: Pedelec, Entzugsbehandlung, Schlafapnoe

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Und im „Kessel-Buntes“ heute dann verwaltungsrechtliche Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht.

Hier kommen zunächst einige Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG, und zwar:

Die Fahrerlaubnisbehörde hat anzuordnen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit die einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Dies gilt nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und auch für ein Pedelec, weil dieses einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt ist.

Ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, das auch ohne Behandlung keine übermäßige Tagesmüdigkeit zur Folge hat, begründet keinen Eignungsmangel nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 zur FeV und kann keine Kontrollauflage rechtfertigen.

1. Es entspricht gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung, dass Betroffene mit Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügen.

2. Neben stationären Therapien kommen auch ambulante Maßnahmen von 24 Wochen, ganztägige ambulante Maßnahmen in Tageskliniken an Werktagen über einen Zeitraum von acht bis sechzehn Wochen und stationär-ambulante Kombinationstherapien in Betracht als Entzugsbehandlung in Betracht, nicht aber die stationäre Entgiftung und Nachsorgekontakte, die sporadisch stattfinden und der Rückfallprophylaxe dienen.

OWi III: Fehlerhafte Zustellung führt zum Verjährungseintritt, oder: Erneut falsche Auslagenentscheidung

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Und dann noch eine – schon etwas ältere – Entscheidung, ebenfalls zur Verjährung, und zwar das AG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2023 – 6 OWi 260 Js 8092/23. Das AG hat in dem Urteil das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt.

„Dem Verfahren liegt ein Rotlichtverstoß am 11.09.2022 um 132 Uhr in Karlsruhe auf der B 10 auf Höhe der Keßlerstraße in Richtung Kriegsstraße mit dem Pkw mit amtlichem Kennzeichen
zugrunde.Am 04.10.2022 übersandte die Bußgeldbehörde ein Informationsschreiben an die Betroffene unter der Anschrift Rue pp 28, Frankreich (As. 31). Nachdem dieses Informationsschreiben nicht als unzustellbar zurückgekommen und auch keine Antwort darauf eingegangen war, erließ die Bußgeldbehörde am 17.10.2022 einen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene (As. 43), den sie an dieselbe Anschrift übersandte. Der Bußgeldbescheid kam weder als unzustellbar zurück, noch ging bis heute eine Zustellungsurkunde ein.

Mit Schreiben vom 27.10.2022 bestellte sich der Verteidiger der Betroffenen, legte gegen einen möglicherweise bereits erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht (As. 53). Eine Verteidigervollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt und ist bis heute nicht zur Akte gelangt. Am 08.11.2022 wurde dem Verteidiger der Betroffenen Akteneinsicht durch über-sendung der Akte gewährt (As. 57) und am 14.11.2022 vom Verteidiger zurückgesandt (As. 67).

Die Bußgeldbehörde hat daraufhin als Zustellungsdatum des Bußgeldbescheids den 27.10.2022 vermerkt, da davon ausgegangen wurde, dass die Betroffene spätestens an dem Tag, als sich ein Verteidiger für sie bestellte. Kenntnis vorn Bußgeldbescheid erlangt haben müsste.

Mit Schriftsatz vorn 16.06.2023 (As. 233) beantragt der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Er trägt vor, dass die Betroffene tatsächlich nicht in der Rue pp. 28, sondern in der Hausnummer 26 wohne, was auch durch eine entsprechende Meldebestätigung (As. 241) belegt wird. Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an die Betroffene sei daher nie erfolgt. Diese habe ihn allein aufgrund des Informationsschreibens vorn 04.10.2022, das ihr von einer Nachbarin ausgehändigt worden sei, beauftragt, von einem Bußgeldbescheid habe sie keine Kenntnis erlangt.

II.

Das Verfahren war gemäß § 206a Abs 1 StPO einzustellen, da Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid erlassen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate.

Die Ordnungswidrigkeit datiert vom 11.09.2022. Eine erste Unterbrechung der Verfolgungsverjährung erfolgte am 04.10.2022 durch Übersendung des Informationsschreibens an die Betroffene an die Anschrift Rue pp. 28, pp. Frankreich. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe. dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung der Vernehmung oder Bekanntgabe_ Die Versendung des Anhörungsbogens ist hierfür ausreichend (vgl. BeckOK OWiG/Gertler, 39. Ed. 1.7 2023, OWiG § 33 Rn. 47). Unerheblich ist, dass die Betroffene nie in der Hausnummer 28, sondern in der Hausnummer 26 wohnte, da zum einen die Bußgeldbehörde hierbei nicht missbräuchlich gehandelt hat (vgl. KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 33 Rn. 23) und zum anderen, da die Betroffene selbst eingeräumt hat, dass ihr das In-formationsschreiben von einer Nachbarin ausgehändigt wurde (As. 233).

Eine weitere Verjährungunterbrechung insbesondere durch Erlass des Bußgeldbescheides oder dessen Zustellung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ist nicht erfolgt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bußgeldbescheid der Betroffenen zur Kenntnis gelangt ist. Die Betroffene war unter der Hausnummer, an welche der Bußgeldbescheid versandt wurde, nachweislich der Meldebescheinigung (As. 241) nicht wohnhaft. Eine Zustellungsurkunde ist nie zur Akte gelangt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffenen alle Post von ihren Nachbarn weitergereicht wurde, nur weil sie das Informationsschreiben erreicht hat. Eine Terminsladung kam beispielsweise als unzustellbar zurück (As. 227). Es kann auch nicht – wie es aber die Bußgeldbehörde vermerkte – ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bußgeldbescheid die Betroffene spätestens am 27.10.2022 erreicht haben muss. weil an diesem Tag ein Verteidiger sich für die Betroffene gegenüber der Bußgeldbehörde bestellt hat. In dem Verteidigerschreiben wird ausdrücklich nur gegen einen möglicherweise bereits ergangenen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Es ist damit ebenso möglich, dass die Betroffene den Verteidiger bereits aufgrund des erhaltenen Informationsschreibens beauftragt hat. Ein Rückschluss darauf, dass die Betroffene auch der Bußgeldbescheid erreicht haben muss, kann nicht gezogen werden.

Schließlich ist auch keine Heilung der Zustellung durch die Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger erfolgt. Zwar erfolgte die Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger mit Über-sendung der Akte am 08.11.2022 und Rücksendung am 14.11.2022 vor Eintritt der Verfolgungs-verjährung und kann grundsätzlich – wie auch von der Staatsanwaltschaft eingewandt (As. 245) ¬eine zunächst unwirksame Zustellung heilen (vgl. OLG Hamm BeckRS 2017, 122300, BeckOK OWiG/Gertler, 39. Ed. 1.7.2023, OWiG § 33 Rn. 118). Im dem Fall des OLG Hamm war der Verteidiger jedoch Empfangsberechtigter und die Bußgeldbehörde hatte einen erkennbaren Zustellungswillen, den Bußgeldbescheid an den Verteidiger als Empfangsberechtigten zuzustellen. In hiesigem Verfahren ist aber gerade keine Vollmacht des Verteidigers zu den Akten gelangt – weder eine Zustellungsvollmacht noch eine sonstige Vertretungsvollmacht. Die Bußgeldbehörde wollte auch nicht an den Verteidiger. sondern an die Betroffene selbst zustellen. Für diesen Fall ist nach ganz überwiegender Rechtsprechung eine Heilung der Zustellung nicht anzunehmen (vgl. OLG Celle. Beschluss vom 30. 8. 2011 – 311 SsRs 126/11, NZV 2012, 45, beck-online; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10. 10. 2013 – 4 a Ss 428/13, NZV 2014, 186, beck-online). Insbesondere hat das OLG Karlsruhe ausdrücklich entschieden, dass eine Heilung der Zustellung dann nicht erfolgen kann, wenn der Verteidiger nicht bevollmächtigt ist, Zustellungen für den Betroffenen entgegenzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 29.10.2020 – 2 Rb 35 Ss 618/20, BeckRS 2020. 34187, beck-online).

Da die Gewährung von Akteneinsicht an den nicht bevollmächtigten Verteidiger die fehlende Zu-stellung an die Betroffene damit nicht heilen konnte, hat der Erlass des Bußgeldbescheides man-gels wirksamer Zustellung die Verjährung nicht unterbrochen. Einzige Verjährungsunterbrechung war daher die Übersendung des Informationsschreibens an die Betroffene am 04.10.2022, weshalb zum 04.01.2023 Verjährung eingetreten ist.“

Soweit so gut, so richtig. Aber dann die Auslagenentscheidung. Das AG hat entschieden, dass die Betroffene ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, und hat das wie folgt begründet: „Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls wird daher davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.“ Das reicht m.E. nicht nur nicht, sondern ist falsch. Dazu verweise ich auf die Anmerkung zum im AG Augsburg, Beschl. v. 26.07.2024 – 45 OWi 605 Js 107352/24  (vgl. dazu OWi II: Einstellung in der HV wegen Verjährung, oder: Auslagenentscheidung man wieder nicht begründet). Der Fehler liegt/lag doch nicht bei der Betroffenen.

Versicherungsfall Vandalismus und Kaskoversicherung, oder: Wer muss was beweisen?

Im zweiten Posting geht es ebenfalls um einen Vandalismusschaden und an die Anforderungen an dessen Nachweis für den Eintritt der Kfz-Kaskoversicherung. Dazu hat sich das OLG Köln im OLG Köln, Beschl. v. 01.08.2024 – 9 U 85/24 – geäußert.

Der Kläger verlangte von der der beklagten Vollkaskoversicherung eine Leistung wegen des Versicherungsfalls „Vandalismus“ und berief sich dabei auf eine umfassende Beschädigung seines Fahrzeuges. Das Schadensbild war in der Sache allerdings besonders auffällig, da eine Vielzahl an oberflächlichen Kratzern an zahlreichen Fahrzeugteilen angebracht worden waren, die an der Fahrzeugoberfläche verbleiben und einen hohen Kostenaufwand mit einer Reparaturkostenkalkulation bei einer markengebundenen Fachwerkstatt erfordern, aber mit vergleichsweise geringen Mitteln einfach optisch instandgesetzt werden können.

Sowohl das LG als auch das OLG sind davon ausgegangen, dass vor diesem Hintergrund ein atypischer Vandalismusschaden vorliegen würde, der keine Entschädigungspflicht der beklagten Vollkaskoversicherung auslöst:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag auf Zahlung des geltend gemachten Schadens.

1. Das Landgericht ist von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer den Eintritt eines Versicherungsfalles darzulegen und zu beweisen hat.

In der Kfz-Kaskoversicherung gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer für den durch die Vollkaskoversicherung abgedeckten Fall der Beschädigungen durch Unfall oder mut- oder böswillige Handlungen unberechtigter Personen (hier gemäß Teil A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug, Ziff.A.2.2.2.2 und Ziffer A. 2.2.2.3 der zum Vertragsbestandteil gewordenen AKB) nicht die für den Diebstahlsfall anerkannten Beweiserleichterungen, sondern er muss den Vollbeweis für das Vorliegen derartiger Beschädigungen erbringen. Grund dafür ist, dass das Vorliegen von derartigen Schäden grundsätzlich anhand des Schadensbildes an dem für eine Beurteilung zur Verfügung stehenden Fahrzeug festgestellt werden kann. Im Gegenzug werden auch dem Versicherer, wenn die Beschädigung durch solche Handlungen bewiesen ist, keine Beweiserleichterungen für seinen Einwand zuerkannt, dass die Schäden nicht durch betriebsfremde bzw. nicht berechtigte Personen verursacht worden sind (BGH r+s 1997, 446 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 08.08.2017 – 7 U 24/17 –, juris Rn. 25; OLG Köln r+s 1998, 232 f. sowie 2008, 464f .). Der zunächst von dem Versicherungsnehmer zu führende Nachweis einer bedingungsgemäßen Beschädigung kann damit bereits am Schadensbild scheitern, wenn aus der Art der Schäden zu schließen ist, dass die Beschädigungen nicht durch eine mut- oder böswillige Handlung verursacht worden sind (OLG Frankfurt, Urt. v. 08.08.2017 – 7 U 24/17 -, juris Rn. 27; Senat, Urt. v. 13.12.2011 – 9 U 83/11 -, VersR 2012, 1297; Senat, Beschl. v. 13.08.2013 – 9 U 96/13 –, juris Rn. 4).

Dies bedeutet, dass der Kläger zunächst den Vollbeweis für das Vorliegen von Beschädigungen durch einen Unfall oder mut- oder böswillige Handlungen erbringen muss. Erst wenn er diesen Vollbeweis erbracht hat, ist es Sache der Beklagten zu beweisen, dass die Schäden nicht durch betriebsfremde bzw. nicht berechtigte Personen verursacht worden sind.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass vorliegend die Schäden an dem Fahrzeug von ihrer Art und ihrem Erscheinungsbild her keinen positiven Aufschluss für einen Vandalismusschaden geben. Die Kammer hat ihre Bewertung darauf gestützt, dass die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, dass die vielfältigen, oberflächlichen Kratzer an zahlreichen Fahrzeugteilen für eine fachgerechte und vollständige Beseitigung zwar einen hohen Kostenaufwand gemäß der Reparaturkostenkalkulation erfordern, sie zugleich aber mit vergleichsweise geringen Mitteln eine optische Instandsetzung erlauben.

Diese Bewertung der Kammer begegnet – entgegen dem Vorwurf des Klägers – keinen rechtlichen Bedenken. Die Bewertung der Kammer deckt sich mit der Senatsrechtsprechung, wonach dann, wenn die fachgerechte und vollständige Beseitigung vielfältiger, aber sehr oberflächlicher Kratzer an zahlreichen Karosserieteilen nach der Reparaturkostenkalkulation zwar einen hohen Kostenaufwand erfordert und eine optische Instandsetzung im Sinne der Beseitigung der äußerlichen Erkennbarkeit mit vergleichsweise geringen Mitteln möglich ist, der Nachweis einer bedingungsgemäßen Fahrzeugbeschädigung nicht schon anhand des Schadensbildes als durch den Versicherungsnehmer als geführt angesehen werden kann (OLG Köln, Beschl. v. 13.08.2013 – 9 U 96/13 –, juris Rn. 5). Diese Ausführung greift der Kläger mit der Berufung nicht an.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, für die Annahme, der Vandalismusschaden sei von unberechtigten Dritten verübt worden, spreche, dass er mangels Eigentümerstellung keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus der Beschädigung des Fahrzeugs gezogen hätte, weil die Versicherungsleistung auf das Darlehenskonto hätte eingezahlt werden müssen. Diesem Aspekt kommt vor dem von der Beklagten dargelegten und dem Kläger nach anfänglichem Bestreiten zwischenzeitlich eingeräumten Umstand kein maßgebliches Gewicht zu, dass das Darlehen im Januar 2023 mit einer Schlussrate von 28.000,00 € insgesamt abzulösen war. Die Gutschrift der Reparaturkosten hätte die Darlehensschuld insgesamt verringert, was jedenfalls mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Darlehensnehmer und mittelbar auch für den Kläger als Anwartschaftsberechtigten verbunden gewesen wäre.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 12.06.2024 rügt, das Landgericht habe nicht begründet, warum es ihm ein unredliches Vorgehen unterstelle, verkennt er, dass das Landgericht in der Betrachtung der Gesamtumstände des vermeintlichen Schadensereignisses nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen seine Behauptung, das Fahrzeug sei durch einen unberechtigten Dritten mut- oder böswillig beschädigt worden, auch vor dem Hintergrund seiner Anhörung lediglich als nicht erwiesen erachtet hat. Dies beinhaltet nicht die Überzeugung davon, er habe den Versicherungsfall selbst herbeigeführt, was im Übrigen – insoweit wird auf die einleitenden Ausführungen Bezug genommen – die Beklagte zu beweisen hätte.“

Versicherungsfall Vandalismus und Kaskoversicherung, oder: Verteilung der Beweislast

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Heute dann mal wieder Verkehrszivilrecht, und zwar Versicherungsrecht. Ich stelle zwei Entscheidungen zum Vandalismusschaden in der Kaskoversicherung vor.

Ich beginne mit dem OLG Celle, Urt. v. 08.08.2024 – 11 U 64/23 -, dem folgenden Sachverhalt zugrunde liegt: Der Kläger verlangt eine Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges in Form eines „Vandalismusschadens“. Unbekannte Täter sollen das abgestellte und ordnungsgemäß verschlossene Fahrzeug von außen rundherum mit entsprechenden Kratzspuren böswillig beschädigt haben. Der Versicherer hatte dagegen den Einwand erhoben, dass diese Kratzspuren, die sich nur auf einzelnen Fahrzeugteilen wiederfinden und an der Oberfläche verbleiben, als Grundlage für eine gewinnbringende fiktive Abrechnung vom Kläger selber herbeigeführt worden wären. Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass die im hinteren Bereich des Fahrzeuges vorhandene Kratzspur im Bereich des hinteren Stoßfängers nur entstanden sein kann, wenn die Heckklappe des Fahrzeuges auch geöffnet gewesen ist.

Vor diesem Hintergrund haben das LG wie auch das OLG die Leistungsklage des Klägers abgewiesen:

„Zur Herstellung der Entscheidungsreife hat der Senat den Sachverhalt, wie bereits im Beweisbeschluss vom 1. November 2023 begründet, weiter aufklären müssen, weil das Landgericht von einer unzutreffenden Verteilung der Beweislast ausgegangen ist. Nach der vom Senat durchgeführten Erweiterung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger oder sein Sohn oder eine von einem von beiden beauftragte dritte Person den erheblichen Lackschaden an dem Audi A 8 herbeiführte, um sich die streitgegenständliche Versicherungsleistung rechtswidrig zu erschleichen. Wegen dieses betrügerischen Verhaltens besteht nach Maßgabe sowohl der Regelung A.2.3.3 der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen (AKB) als auch nach § 81 VVG kein Anspruch auf die Klageforderung.

1. Soweit es um eine Anspruchsentstehung gemäß A.2.3.3 der AKB der Beklagten geht, also wegen einer mut- oder böswilligen Beschädigung des Fahrzeugs durch „Personen, die nicht berechtigt [waren], das Fahrzeug zu gebrauchen“, muss allerdings keineswegs allein der Versicherungsnehmer alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen.

a) Vielmehr ist nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu unterscheiden: Die (bös- oder) mutwillige Zerstörung oder Beschädigung des versicherten Kraftfahrzeugs als Anspruchsvoraussetzung hat grundsätzlich der Versicherungsnehmer zu beweisen. Allerdings wird es dieses Beweises zumeist nicht bedürfen, weil das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden kann (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 – IV ZR 245/96, juris Rn. 7; vgl. auch Prölss/Martin/Klimke, WG, 31. Aufl., AKB 2015 A.2.2.2.3, Rn. 38 m.w.N.). Demgegenüber hat der Versicherer – und zwar ohne jede Beweiserleichterung – den Beweis zu führen, dass die Schäden nicht auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen sind und dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung von Vandalismus durch betriebsfremde Personen gegeben ist (BGH, a.a.O. Rn. 8).

b) Dem Senat ist bewusst, dass es mehrere obergerichtliche Urteile sowie auch aktuelle Kommentierungen gibt, die jedenfalls im praktischen Ergebnis – wie auch das hier angefochtene Urteil – bedeuten, dass den Versicherungsfall des Vandalismus der Versicherungsnehmer zu beweisen habe. Dieses Ergebnis beruht darauf, dass die betreffenden Gerichte die Böswilligkeit oder Mutwilligkeit der Schadensentstehung immer dann ausschließen, wenn es erhebliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant die Schäden selbst verursacht hat. Dieser Rückschluss („selbst verursachter Schaden schließt Mutwilligkeit aus“) findet sich etwa in den (auch von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung zitierten) Urteilen des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2011 (9 U 83/11, juris Rn. 14) und vom 13. August 2013 (9 U 96/13, juris Rn. 5), überdies – besonders deutlich („[..1 der Kläger daher allein mit dem äußeren Schadensbild den von ihm zu führenden Vollbeweis für eine mut- oder böswillige Beschädigung durch unberechtigte Personen nicht erbracht hat […]“) – in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8. August 2017 (7 U 24/17, juris Rn. 28) und auch ausdrücklich etwa in der Kommentierung bei Stiefel/Maier/Stadler (Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015 A.2.2.2.3. Rn. 386).

Damit wird der grundlegende Inhalt des im Vorstehenden zitierten höchstrichterlichen Urteils jedoch geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Das Tatbestandsmerkmal „Schadensverursachung durch eine betriebsfremde Person“, das nach Maßgabe jenes höchstrichterlichen Urteils der Versicherer im Wege des Vollbeweises zu widerlegen hat, wird gleichsam zum Untermerkmal des Tatbestandsmerkmals „bös- oder mutwillig“ umgedeutet und dem Versicherungsnehmer wird – entgegen dem zitierten höchst-richterlichen Urteil – der Beweis dafür abverlangt, dass der Schadenverursacher betriebsfremd war. Der Bundesgerichtshof hat dem Tatbestandsmerkmal der Bös- oder Mutwilligkeit in der zitierten Entscheidung indes gerade keine besondere eigene Be-deutung beigemessen, sondern eher knapp ausgeführt, dass der Fall der mutwilligen Zerstörung (schon) nach dem unstreitigen Sachverhalt feststehe, der dadurch gekennzeichnet war (a.a.O. Rn. 3, 10), dass das Fahrzeug „in der Nähe eines Baggerlochs“ mit „massiven Beulen und Schlagspuren“, die „offensichtlich auf Hammerschlägen beruhten“, aufgefunden wurde; Sitze und Kopfstützen waren zerschnitten. Der Innenraum des Fahrzeugs war mit dem gleichen Sprühlack verschmiert, mit dem ein beleidigender Schriftzug aufgebracht war. Das äußere Bild einer letztlich objektiv sinnlosen vorsätzlichen Beschädigung oder Zerstörung – landläufig „Vandalismus“ genannt -genügte mithin; eines vom Versicherungsnehmer zu erbringenden weiteren Beweises bedurfte es nicht, wiewohl sich auch im dortigen Fall nicht von vornherein sicher aus-schließen ließ, dass der Versicherungsnehmer oder die zwischenzeitlichen Käufer des Fahrzeugs den Schaden verursacht hatten. Den Beweis, dass diese Zerstörung nicht durch „betriebsfremde“ Personen verursacht worden war, erlegte der Bundesgerichtshof dem Versicherer auf (in diesem Sinne auch instruktiv OLG Naumburg, Urteil vom 21. November 2013 – 4 U 237/13, juris 13; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. Dezember 2020 – 5 U 820, juris Rn. 22; Stiefel/Meyer/Stadler, a.a.O Rn. 387).

2. Übertragen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass zunächst auf der Grundlage des unstreitigen Schadensbildes das Vorliegen eines bös- und mutwilligen Handelns festgestellt werden kann, weil das Schadensbild nur durch eine jedenfalls objektiv sinnlose und vorsätzliche Beschädigung erklärt werden kann (vgl. auch erneut OLG Naumburg, a.a.O. Rn. 11), die insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit einem etwaigen Aufbruchsversuch stand (vgl. zu dieser Abgrenzung gegenüber Mutwilligkeit Bruck/Möller/Koch, VVG, 9. Aufl., A.2 Kaskoversicherung, Rn. 333; OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 1988 – 1 U 208/86, VersR 1988, 1122). Die Beklagte muss indes den Beweis erbringen, dass die Schäden an dem versicherten Fahrzeug von dem Kläger, seinem Sohn oder einer von ihm beauftragten dritten Person verursacht wurden, mithin nicht von einem Unbekannten, der im Sinne von A.2.3.3 AKB nicht zum Gebrauch des versicherten Fahrzeugs berechtigt war.

3. Im Übrigen kommt neben der vom Landgericht in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlage eine weitere in Betracht. Die nach Maßgabe des äußeren Bildes der Beschädigungen anzunehmende Einwirkung mit einem oder mehreren Gegen-ständen auf das versicherte Fahrzeug stellten auch einen Unfall im Sinne von A.2.3.2. Abs. 1 AKB dar, nämlich ein von außen her auf das Fahrzeug plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 10). Auch gegen unfallbedingte Zerstörungen und Beschädigungen war das in Rede stehende Fahrzeug versichert. Jedenfalls für dieses versicherte Risiko bestimmt das Gesetz selbst, nämlich § 81 VVG, ausdrücklich, dass den Versicherer die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptung trifft, dass der Versicherungsnehmer den Schadensfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe. Auch in diesem rechtlichen Rahmen muss daher die Beklagte ihre Behauptung beweisen, dass der Sohn des Klägers der Urheber der Schäden gewesen sei.

Es entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn die Beweislast bei der Prüfung der Vor-aussetzungen gemäß A.2.3.3 AKB („Vandalismusschäden“) anders als vom Senat beurteilt würde.

4. Das Ergebnis der vom Senat aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung erweiterten Beweisaufnahme ist allerdings eindeutig. Der – als solcher unstreitige – Vandalismusschaden kann nur durch eine Person verursacht worden sein, die berechtigten Zugriff auf das Fahrzeug hatte. Die Beklagte hat folglich den ihr obliegenden Beweis erbracht. Denn bei der Erzeugung der um das ganze Fahrzeug umlaufend angebrachten Kratzspur muss die Heckklappe des Fahrzeugs offen gestanden haben. Ein – wenn auch kleiner – Abschnitt der Kratzspur befindet sich nämlich auf der Oberseite des Heckstoßfängers in einem Bereich, der sich mit jedwedem zur Erzeugung der Kratzspur geeigneten Werkzeug nur erreichen lässt, wenn die Hackklappe geöffnet ist.

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