Kategoriearchiv: Strafrecht

Rechnen müsste/sollte man können

Das konnte die Strafkammer in dem dem BGH, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 StR 317/11 zugrundeliegenden Verfahren offenbar nicht bzw. hat es nicht getan. Denn sonst wäre ihr aufgefallen, dass bei einer von ihr verwendeten Voreintragungen längst gem. “ 51 BZRG Tilgungsreife eingetreten war. Die Verurteilung datierte vom 17.10.1990, die neue Verurteilung vom 22.11.2010. Der BGH findet im Urteil des LG keine Anhaltspunkte für eine Unterbrechung. Daher:

„Schon die – vorbehaltslose – Erwähnung der früheren Verurteilung in der Hauptverhandlung und in den Urteilsgründen stellt einen unzulässigen Vorhalt und daher einen Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 1992 – 2 StR 454/91). Dies könnte den Bestand des Rechtsfolgenausspruchs allerdings dann nicht gefährden, wenn auszuschließen wäre, dass sich der Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Dies ist hier indes nicht der Fall; die Strafkammer hat die Vorverurteilung zum Nachteil des Angeklagten verwertet.
Zwar hat das Landgericht dem Angeklagten bei den allgemeinen Strafzumessungserwägungen zur Festsetzung der Einzelstrafen einen – bis zu den nunmehr abgeurteilten Taten – untadeligen Lebenslauf bescheinigt. Bei den Erwägungen zur Strafaussetzung zur Bewährung hat es festgestellt, dass die Vorstrafe einer günstigen Sozialprognose nicht entgegenstehe.
Jedoch hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung, bei allen Taten (Einzel-)freiheitsstrafen zu verhängen, auch wenn diese unter sechs Monaten liegen (§ 47 Abs. 1 StGB), die Vorverurteilung des Angeklagten einbezogen. Von den 17 Einzelfreiheitsstrafen liegen 14 unter sechs Monaten (sechs mal drei Monate, acht mal vier Monate). Die Strafkammer hat dazu folgende Erwägungen angestellt:
„Die besonderen Umstände, die die Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich machen, liegen bereits in Form der Viel-zahl der Taten, der organisierten Arbeitsweise und der jeweils entstandenen nicht unerheblichen Schäden vor, die insgesamt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Angeklagten offenbaren. Im Übrigen ist auch die – wenn auch nicht einschlägige – Vorstrafe (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB § 47 Rn. 11) zu berücksichtigen. Zwar lässt sich bei Wiederholungstätern die Unerlässlichkeit einer Freiheitsstrafe nicht schematisch bejahen (vgl. OLG Schleswig NJW 1982, 116). Die Beurteilung der Frage, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten zur Einwirkung auf einen Wiederholungstäter wegen der in der Tat oder Persönlichkeit liegenden Umständen unerlässlich ist, hängt viel-mehr – ebenso wie beim Ersttäter – von den Umständen des Einzelfalls ab. Vor dem Hintergrund der Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Jahr 1990, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, zeichnet sich nach dem vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck klar ab, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe das einzige Mittel ist, den Angeklagten vom Fortsetzen strafbaren Verhaltens abzubringen.“
Damit hat die Strafkammer auch der Vorverurteilung wesentliches Gewicht bei der Entscheidung nach § 47 Abs. 1 StGB beigemessen…..“

Falsche Angaben bei der Einbürgerung

Mal eine Entscheidung etwas abseits vom Main-Stream ist das KG, Urt. v. 12.08.2011 – (4 ) 1 Ss 268/11 (170/11): Der Angeklagte macht bei seiner Einbürgerung falsche Angaben zu Vorstrafen. Frage: Strafbar ja oder nein? Das AG Berlin Tiergarten hatte die Frage verneint und den Angeklagten frei gesprochen. Das KG hat aufgehoben und sagt: Falsche Angaben zu Vorstrafen unterfallen dem Straftatbestand des § 42 StAG auch dann, wenn sie unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG liegen.

Ich räume ein: Ich kannte bislang weder die Vorschrift des § 42 StAG noch die des § 12a StAG. Bin ich sicher nicht allein


Ist die Strafe für meinen Mandanten zu hart/schwer….?

Die Frage stellt sich nicht selten, wenn mehrere Angeklagte wegen desselben Tatkomplexes verurteilt worden sind. Und dann wird verglichen mit den für Mitangeklagte-/täter „ausgeworfenen Strafen“, also eine Art. nachträgliche, vergleichend Strafzumessung. Lesenswert ist dazu der BGH, Beschl. v. Beschl. v. 28. 6. 2011 – 1 StR 282/11, der für BGHSt vorgesehen ist. Die dort vom BGH aufgestellten Grundsätze wird man in Zukunft zu beachten haben. Sie machen das Umgehen mit dieser Problematik allerdings nicht einfacher. Zusammenfassen kann man den BGH etwa wie folgt:

  • Werden mehrere Mittäter in einem Urteil abgeurteilt, so müssen die dabei verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen.
  • Erläuterungen zu etwaigen Unterschieden in den Strafhöhen seien allerdings nur dann erforderlich, wenn sie sich nicht – was jedoch nach Meinung des Senats meist der Fall sein dürfte – aus der Sache selbst ergäben.
  • Werden dagegen mehrere Mittäter vor verschiedenen Gerichten abgeurteilt , gibt es keinen Grundsatz, diese Angeklagten bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleich hoch zu bestrafen.
  • Der jeweilige Tatrichter müsse vielmehr in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden.

Um Kommentaren vorzubeugen: ich weiß, dass wir über den Beschluss schon einmal berichtet haben (vgl. hier). Scheint mir aber wichtig zu sein das Thema (vgl. hier der BGH, Beschl. v. 16.08.2011 – 5 StR 237/11), so dass ich es noch einmal aufgreife.

Verfahrensverzögerung im Ausland – keine Beachtung im Inland

Sachverhalt wie folgt: Das Ermittlungsverfahren wird zunächst in Österreich geführt. Dort kommt es zu Verfahrensverzögerungen. Das Verfahren wird dann an die Bundesrepublik Deutschland abgegeben. Hier wird rechtsstaatswidriuge Verfahrensverzögerung geltend gemacht, die von der entscheidenden Jugendkammer auch kompensiert wird. Dem BGH hat das wohl nicht gefallen und er macht dazu Ausführungen, obwohl es auf die Frage nicht ankam, da es ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten war (nun ja, das macht der 1. Strafsenat ja gerne). Im BGH, Beschl. v. 23.08.2011 – 1 StR 153/11 heißt es im Leitsatz dazu:

„Nach Übernahme eines Ermittlungsverfahrens durch die Bundesrepublik Deutsch-land ist eine in dem abgebenden Vertragsstaat der MRK bereits einge-tretene rechts- staatswidrige Verfahrensverzögerung nicht zu kompensieren.“

Und „natürlich“ vorgesehen für BGHSt

Alles beim Alten: Sache von bedeutendem Wert schon ab 750 €

Der 4. Strafsenat des BGH hat vor einiger Zeit die Frage entschieden, wo bei den §§ 315, 315c StGB die Wertgrenze für die „Sache von bedeutendem Wert“ liegt. Anders als z.T. die Literatur hat der BGH an seiner Rechtsprechung, die von 750 € ausgeht festgehalten. Die Literatur hatte für eine Anhebung auf 1.300 € plädiert. Der Rechtsprechung des BGH hat sich jetzt das OLG Celle angeschlossen. Dort heißt es im OLG Celle, Beschl. v.17.08.2011 – 32 Ss 86/11:

„Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289) an, nach der die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB bei mindestens 750,- € liegt.“

Damit bleibt es bei der h.M. – keiner schert aus :-).