Kategoriearchiv: Strafrecht

„Eindringen in den Körper“ – beim sexuellen Missbrauch – Doppelverwertung

Ich habe gerade das Manuskript für die Verfahrenstipps III/2011 in der ZAP erstellt und dort dann mal wieder eine Zusammenstellung der Rechtsprechung zur Strafzumessung aus der letzten Zeit aufgenommen. Dabei ist mir aufgefallen, wie oft der BGH in seinen Beschlüssen dann doch einen Verstoß gegen das sog. Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs.3 StGB) beanstandet. Und dazu passt dann wieder ganz gut der aktuell auf der Homepage des BGH eingestellte BGH, Beschl. v. 07.09.2011 -2 StR 274/11, in dem es um die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs ging. Auch da hat der BGH diesen Verstoß beanstandet:

„b) Weiter hat die Kammer rechtsfehlerhaft in den Fällen II.1 bis 145 zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass „diese Taten jeweils auch dadurch gekennzeichnet (waren), dass sie mit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden waren, was regelmäßig eine das Kind besonders belastende Behandlung darstellt“ (UA S. 28). Die Strafkammer hat damit unter Verstoß ge-gen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einen Tatumstand strafschärfend herangezogen, der den Qualifikationstatbestand des § 176a  Abs. 2 Nr.1 StGB in der aktuellen Fassung vom 27. Dezember 2003 (bzw. des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der früheren Fassung vom 13. November 1998) und den insoweit zugrunde zu legenden Strafrahmen begründet.“

Experten wollen Deutschland trocken legen

Die Legal Tribune Online meldet gestern: Der Verkehrssicherheitsrat will Alkohol am Steuer komplett verbieten, auch andere Verbände schließen sich der Forderung an. Was bislang nur für Fahranfänger gilt, soll bald alle Autofahrer treffen. Dazu dann Näheres von Kay Nehm hier…

„Richter lässt Polizisten-Killer laufen“…

so titelt die Bild-Zeitung zu dem gestern bekannt gewordenen Freispruch durch den BGH im Hells Angels-Prozess beim LG Koblenz. War m.E. zu erwarten, dass es so oder ähnlich heißen würde. Wir hatten ja gestern auch schon über den Freispruch berichtet. Allerdings unter einer anderen Überschrift: „Irrtümliche Notwehr” bei der Tötung eines Polizeibeamten – Freispruch durch den BGH.

Vgl. auch hier im LawBlog mit (derzeit) 157 (!!) Kommentaren – bunt gemischt.

„Irrtümliche Notwehr“ bei der Tötung eines Polizeibeamten – Freispruch durch den BGH

Der BGH meldet gerade mit seiner PM Nr. 174/11 vom Freispruch durch den BGH (!!!) in einem Totschlagsverfahren, das beim LG Koblenz gelaufen ist. In der PM heißt es:

„Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines Mannes wegen Totschlags an einem Polizeibeamten durch das Landgericht Koblenz aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein führendes Mitglied des Motorradclubs „Hell´s Angels“, hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs „Bandidos“ ermordet werden solle. Zeitgleich erließ das Amtsgericht in einem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren einen Durchsuchungsbefehl für seine Wohnung. Wegen der zu befürchtenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seiner polizeibekannten Bewaffnung wurde zur Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls ein Sondereinsatzkommando (SEK)der Polizei hinzugezogen.

Am Tattag versuchte das SEK gegen 6.00 Uhr morgens, die Tür des Wohnhauses des Angeklagten aufzubrechen, um ihn und seine Verlobte im Schlaf zu überraschen. Der Angeklagte erwachte durch die Geräusche an der Eingangstür,
bewaffnete sich mit einer Pistole Kal. 45, die mit acht Patronen geladen war, und begab sich ins Treppenhaus, wo er das Licht einschaltete. Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen. Vielmehr nahm er an, es handle sich um schwerbewaffnete Mitglieder der „Bandidos“, die ihn und seine Verlobte töten wollten. Er rief: „Verpisst Euch!“ Hierauf sowie auf das Einschalten des Lichts reagierten die vor der Tür befindlichen SEK-Beamten nicht; sie gaben sich nicht zu erkennen und fuhren fort, die Türverriegelungen aufzubrechen.

Da bereits zwei von drei Verriegelungen der Tür aufgebrochen waren und der Angeklagte in jedem Augenblick mit dem Eindringen der vermeintlichen Angreifer rechnete, schoss er ohne weitere Warnung, insbesondere ohne einen Warnschuss abzugeben, nun gezielt auf die Tür, wobei er billigend in Kauf nahm, einen der Angreifer tödlich zu treffen. Das Geschoss durchschlug die Verglasung der Tür, drang durch den Armausschnitt der Panzerweste des an der Tür arbeitenden Polizeibeamten ein und tötete diesen.

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen dieses Geschehens wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht ahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe zwar irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, er habe aber auch unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Vorwarnung die tödliche Waffe einsetzen dürfen.

Der 2. Strafsenat hat die Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten insoweit freigesprochen, weil auf der Grundlage der
landgerichtlichen Feststellungen ein Fall strafloser Putativnotwehr gegeben war. Nach ständiger Rechtsprechung ist die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage im Ergebnis ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr. Danach
muss der gezielte Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zwar grundsätzlich stets zunächst angedroht und ggf. auch ein Warnschuss abgegeben werden. Ein rechtswidrig Angegriffener muss aber nicht das Risiko des Fehlschlags einer
Verteidigungshandlung eingehen. Wenn (weitere) Warnungen in der konkreten „Kampflage“ keinen Erfolg versprechen oder die Gefahr für das angegriffene Rechtsgut sogar vergrößern, darf auch eine lebensgefährliche Waffe unmittelbar
eingesetzt werden. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts war hier ein solcher Fall gegeben. Im Augenblick – irrtümlich angenommener – höchster Lebensgefahr war dem Angeklagten nicht zuzumuten,
zunächst noch durch weitere Drohungen oder die Abgabe eines Warnschusses auf sich aufmerksam zu machen und seine „Kampf-Position“ unter Umständen zu schwächen.

Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, war dem Angeklagten daher nicht anzulasten. Weil dieser seinen Irrtum auch nicht fahrlässig verursacht hatte, konnte er auch wegen fahrlässiger Tötung nicht verurteilt werden.

Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11″

 

Sexueller Missbrauch – junges Tatopfer – Strafzumessung

Ich bin immer wieder dankbar, wenn mir Kollegen von ihnen „erstrittene“ interessante Entscheidungen zusenden, über die man dann hier, im VRR oder im StRR berichten kann. So auch der OLG Koblenz, Beschl. v. 17.10.2011 – 1 Ss 133/11, in dem das OLG die landgerichtliche Strafzumessung bei einem sexuellen Missbrauch beanastandet hat. Das LG hatte „allein“ auf das noch sehr junge Alter des Tatopfers abgestellt. Dazu das OLG:

Zwar kann ein noch sehr junges Alter des Tatopfers bei der Strafzumessung grund­sätzlich Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1997 – 1 StR 554/97 -; s. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 176 Rn. 36a). Allerdings erhöht der Umstand allein, dass das Opfer erst zwölf Jahre alt war, den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten innerhalb der möglichen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. Da die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für die Entwicklung des Kindes das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm des § 176 StGB war (§ 46 Abs. 3 StGB) und nur den normalen Durchschnittsfall dieses Delikt kennzeichnet (BGH, BGHR, StPO, § 354 Abs. la Satz 1, Angemessen 1 = NStZ-RR 2005, 368 [b. Pfis­ter]), sind vielmehr die von dem Angeklagten konkret verschuldeten physischen und psychischen Belastungen des Mädchens sowie etwaige Folgeschäden entscheidend (BGH, BGHR, StGB, § 176 Abs. 1, Strafzumessung 3; NStZ-RR 1996, 33 <34>; BGHR, StPO, § 354 Abs. la Satz 1 Angemessen 1 = NStZ-RR 2005, 368 [b. Pfister]; Fischer, a. a. O.; Dotter, Einführung in die Praxis des Strafzumessungsrechts, Rdnr. 215). Solche hat die Kammer indes gerade nicht festgestellt (s. UA. S. 7, 9, 10). Der Rechtsfolgenausspruch kann daher keinen Bestand haben.“