Kategoriearchiv: Strafrecht

Bisschen knapp die Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung – „nicht nachzuvollziehen“

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Das LG verurteilt den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung trifft dazu – man muss schreiben: „aber nur “ folgende Feststellungen:

Nach den Feststellungen schlug und trat der Angeklagte die Nebenklägerin am Morgen eines Tages im Zeitraum zwischen dem 30. August und Anfang September 2008 aus nichtigem Anlass. Sie flüchtete ins Badezimmer und kauerte sich am Boden zusammen. Der Angeklagte setzte ihr nach und trat ihr mehrfach gegen den Kopf, so dass diese gegen die Badewanne stieß. Dadurch wurde es der Nebenklägerin schwindelig und sie erlitt eine blutende Verletzung am Ohr. Es folgten weitere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht der Geschädigten (Fall B.I.4 der Urteilsgründe). Am 5. Oktober 2008 prügelte der Angeklagte im Schlafzimmer auf die Nebenklägerin ein und trat sie. Dadurch wurde sie mehrfach mit dem Kopf gegen die Metallverstrebung des Bettes und gegen die Wände des Schlafzimmers gestoßen. Außerdem riss der Angeklagte ihr Haare aus (Fall B.I.10).“

Dem BGH reicht das nicht:

1. Es ist nicht nachzuvollziehen, welchen Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 StGB das Landgericht in den Fällen B.I.4 und B.I.10 heranziehen wollte, weil das Landgericht keine ausdrückliche Subsumtion vorgenommen hat. Das Wertungsergebnis liegt auch nicht ohne weiteres auf der Hand.

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn der Täter das Opfer gegen einen unbeweglichen Gegenstand bewegt (vgl. BGHSt 22, 235, 236; BGH NStZ-RR 2005, 75).

Danach kommt als Qualifikationsgrund in den genannten Fällen nur die Begehung der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht. Tritte oder heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07). Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Ob das hier der Fall war, wird aus den Urteilsfeststellungen nicht abschließend deutlich.

Erforderlich ist zudem ein Vorsatz des Täters zur Herbeiführung einer derartigen potenziellen Lebensgefahr (vgl. BGHSt 19, 352 f.). Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.

Nachzulesen im BGH, Beschl. v. 11.07.2012 – 2 StR 60/12. „Nicht nachzuvollziehen“ liest sich nicht so gut, obwohl: Reichen mehrere Tritte gegen den Kopf nicht?

Der Geisterkletterer in der Turborutsche

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Der nachfolgende Hinweis auf das OLG Koblenz, Urt. v. 21.06.2012 – 2 U 271/11 – passt zum Wetter. Es geht darin u.a. um die Haftung nach einem Unfall in einer Turborutsche in einem Freizeitbad und das Verschulden eines Badegastes bei der Kollision mit einem anderen Badegast auf einer Turborutsche. Ein Besucher war in einem Freizeitbad im Auslaufbereich von unten in eine Wasserrutsche geklettert und blockierte damit deren Auslauf. Dazu das OLG:

Wer in einem Freizeitbad in einem Auslaufbecken von unten in die Röhre einer Turborutsche klettert und für den ordnungsgemäß die Röhre benutzenden Badegast eine Blockade darstellt, ist für die infolge einer Kollision entstandenen Körperverletzung des anderen Badegastes verantwortlich, weil grundlegende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen infolge des Blockierens des Rutschenlaufs missachtet werden.

Das OLG hat außerdem zur Höhe des Schmerzensgeldes für den Bruch des äußeren Schienbeinkopfes mit drittgradigem Knorpelschaden mit Einschränkungen der Beweglichkeit eines Knies Stellung genommen und ein Schmerzensgeld von 5.000 € als angemessen angesehen.

 

Elektronische Fußfessel – auch beim OLG Hamm zulässig

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In der letzten Monaten haben sich einige OLG mit der Zulässigkeit der elektronischen Fußfessel bei Anordnung der Führungsaufsicht befasst und die Zulässigkeit bejaht, so z.B. der OLG Rostock, Beschl. v. 28.03.2011 – I Ws 62/11 und der OLG Bamberg, Beschl. v. 15.03.2012 – 1 Ws 138/12. Beide haben die Anordnung dieser Weisung als zulässig angesehen.

Zu der Frage gibt es jetzt auch eine Entscheidung des OLG Hamm. Der OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2012 – III 1 Ws 190 u. 191/12 sieht ebenso wie die anderen OLG die Weisung, eine „elektronische Fußfessel“ zu tragen im Rahmen der Anordnung von Führungsaufsicht als zulässig an. Dazu:

„aa) Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll die elektronische Fußfessel neben der hiermit geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht vor allem auch eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen bzw. den Anreiz für den Betroffenen erhöhen, psychologisch vermittelte, nachhaltig wirkende Verhaltenskontrollen zu erlernen und zu verfestigen (vgl. BT-Drucksache 17/3403, S. 17 f., S. 35 ff.; vgl. insoweit auch OLG Rostock, Beschluss vom 28. März 2011 – I Ws 62/11 -, veröffentlicht in NStZ 2011, 521). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll die elektronische Aufenthaltsüberwachung spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Betroffene u.a. durch das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer Sexualstraftat oder anderen schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen, von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden soll (BT-Drucks., a.a.O., S. 17). Neben einer derartigen abschreckenden Wirkung soll die Führungsaufsichtsstelle mit Hilfe der elektronischen Fußfessel auf etwaige Verstöße rascher mit Maßnahmen der Führungsaufsicht, etwa einer Intensivierung der Betreuung, reagieren können und es den zuständigen Behörden erleichtert werden, im Falle einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter einzuschreiten (vgl. BT-Drucks., a.a.O.)….“

Lesetipp: Neue Krankheitslehre für gefährliche Straftäter? aus StRR 2012, 297

Ich weise auf folgenden Volltext hin, der seit heute zum kostenlosen Download bereit steht, und zwar auf „Neue Krankheitslehre für gefährliche Straftäter? – Anmerkungen zur Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes“ von Dr. med. Reinhold Dannhorn, Unna, aus StRR 2012, 297. Mal eine etwas andere Materie, die aber in der Praxis zunehmend eine Rolle spielt.

 

„Polizeipräsident legt nach“ – auch keine Polizei mehr bei nächtlichen Ruhestörungen?.

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Unter der Überschrift „Polizeipräsident legt nach“ berichten die Westfälischen Nachrichten heute auf der Titelseite – also vor Euro-Krise und anderen politischen Highlights – über einen weiteren Vorschlag des münsterischen Polizeipräsidenten. Der hatte ja gestern schon Aufsehen mit seinem Vorschlag erzielt, in Zukunft zu Blechschadenunfällen keine Polizeibeamten mehr zu schicken. Ebenso hatte er vorgeschlagen, dass die Polizei keine Schwertransporte mehr begleiten und auch nicht mehr für die Sicherung von Fußballspielen zuständig sein soll. So weit, so gut (?).

Nun hat H.Wimber noch einmal nachgelegt. Er schlägt jetzt nämlich vor, dass die Bürger auch (nächtliche) Ruhestörungen selbst regeln sollen und will zu nächtlichen Ruhestörungen daher keine Polizeibeamten mehr ausrücken lassen. In dem WN-Bericht heißt es:

„Nicht nur bei Bagatellunfällen im Straßenverkehr, sondern auch bei nächtlicher Ruhestörung wegen ausufernder Partys appelliert Münsters Polizeipräsident Hubert Wimber an die Eigenverantwortung der Bürger. Die Polizei könne nicht der Friedensstifter für alle sein und jeden Konflikt vor Ort bewältigen. „In dieser Vielzahl sind nächtliche Ruhestörungen keine Aufgabe der Polizei. Dafür ist die Ausbildung der Beamten zu teuer“, sagte Wimber gestern.

Die Ordnungsämter, deren Mitarbeiter tagsüber bereits Streife laufen, sieht er allerdings nicht in der Pflicht. „Eigentlich müssen die Leute das untereinander lösen“, sagte er. Es sei eine Frage der Gewöhnung und Erziehung. Wenn zu Hause jemand das gute Porzellan fallen lässt, werde auch nicht die Polizei gerufen. „Wir sind für Strafverfolgung und Gefahrenabwehr da“, betonte Wimber.“

Also „Eigenverantwortung der Bürger“ und „eine Frage der Gewöhnung und Erziehung„. Das mag sich ja in der Presse schön lesen und mag ja auch am grünen Tisch sicherlich lösbar sein. Aber in der Praxis? Man stelle sich das Szenario vor, das im Nachbarhaus eine Studentenfete stattfindet und ausufert. Ich wage zu behaupten, dass es dem Nachbarn dann kaum selbst gelingen wird, dort für Ruhe zu sorgen. Das schafft ja heute schon kaum die herbeigerufene Polizei. Oder: In einem Haus, in dem die Parteien zerstritten sind, kommt es zu einer nächtlichen Ruhestörung auf Grund einer Feier bei einer Mietpartei. Glaubt der Polizeipräsident wirklich, dass es aufgrund von „Gewöhnung und Erziehung“ anderen Mietparteien selbst gelingen wird, selbst für Ruhe zu sorgen. Folge dieses Vorschlags – wenn er denn umgesetzt würde, wird m.E. vielmehr sein, dass es zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Ruhe-Störenden und den Ruhe-Stiftern kommen wird. Wenn ich zurückdenke und mir überlege, wie viele Strafverfahren ich beim LG hatte, die daraus entstanden waren, dass nächtliche Ruhestörungen abgestellt werden sollten, dann wird m.E. das Ergebnis dieser vorgeschlagenen Änderungen letztlich nur ein Ansteigen von Strafverfahren – Schlägereien, Beleidigungen und Körperverletzungen – sein. Aber dann wird ja wohl die Polizei noch eingreifen dürfen. Es sei denn H.Wimber kommt morgen mit dem Vorschlag, dass die Bürger auch das selbst regeln sollen.

Nur zur Klarstellung: Ich bin kein Verfechter zu starker Polizeipräsenz.  Nur, wo sie -m.E. erscheinen muss, da sollte sie auch erscheinen. Das ist im Ergebnis einfacher und auch billiger als die Bürger das selbst regeln zu lassen. Das ist m.E. auch ureigenste Gefahrenabwehraufgabe der Polizei. Aber nach H.Wimber sollen die Polizeibeamten offenbar nur noch Internetkriminalität und Korruption verfolgen.