Kategoriearchiv: Strafrecht

Münsteraner Lustreisen – Volltext

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Hier in Münster hat der Münsteraner Lustreisenprozess AG und lG und natürlich auch dir örtliche Presse längere Zeit beschäftigt. Das Verfahren ist ja inzwischen durch das OLG Hamm, Urt. v. 21.08.2012 – III 4 RVs 42/12 – abgeschlossen, worüber ich ja auch bereits berichtet hatte. Schön ist es aber immer, wenn man nicht nur die Presseberichte zu solchen Verfahrensabschlüssen liest, sondern auch den Volltext. Denn manchmal sind die Berichte in der örtlichen Presse ja ein wenig ungenau. Daher hier der Volltext, der mit folgenden Leitsätzen versehen ist.

1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.

2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.

3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.

M.E. ein Sieg auf ganzer Linie, der sicherlich auch auf andere Verfahren, die hier aber auch bei anderen Gerichten anhängig sind, Auswirkungen haben dürfte/sollte.

Mir schreibt Gaddafis Sohn – ich freue mich

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Hocherfreut bin ich über nachfolgende Mail, die mich gerade erreicht hat:

 Sehr geehrter,

Ich bin Saadi Gaddafi, der dritte Sohn des späten Oberst Muammar  Gaddafi. Ich werde sehr durch die schändliche Brutalität entsetzt und  gevergangen, die die Morde an meinem Vater und an Bruder begleitete. Die  unvereinbaren Aussagen, die vom nationalen Übergangsrat herausgegeben  werden, die provisorische Berechtigung der libyschen Republik (NTC)  diese barbarischen Durchführungen entschuldigend und der groteske  Missbrauch der Leichen machen es deutlich, dass keine Person, die mit  dem ehemaligen Regime oder meiner Familie zusammengeschlossen wird, ein  faires Gerichtsverfahren in Libyen empfängt noch sie Gerechtigkeit für  die Verbrechen empfangen, die gegen sie begangen werden.

Ich bin momentan in Niger und innen früh – September, den mir der  Urlaub gegeben wurde, zum auf humanitärem Boden zu bleiben durch die  Behörden. Bevor dieser „KRIEG“, der im Februar 2011, mein Vater begonnen  wurde, mit einer Sicherheitsgesellschaft in Europe zu verschobener sehr  großer Geldsumme ordnete (FÜR SICHERHEITSGRÜNDE, die ICH NICHT DIE MENGE  ERWÄHNEN WÜNSCHE), die wir vom Verkauf des Öls erhielten und er wurde  durch diplomatische Mittel auf ein Sicherheitsunternehmen verschoben.

Dieses Geld wurde in der Sicherheitsgesellschaft gehalten, während  festes Gold und es bei einen anderen Namen niedergelegt wurden, das es  sehr schwierig zu jedem, zu wissen bildet, dass die Stammkästen meiner  Familie gehört. Das Sicherheitsunternehmen gab meinem Vater den  Hinterlegungsschein und die Kenn-Nummer. Geehrter Herr, erbitte ich,  damit Ihre Unterstützung Ihnen empfangen dieses Geld und halten es  ermöglicht, bis ich schließlich meine Freiheit gewinne.

 Auf dem Eingang Ihrer Annahme meines Antrages schicke ich Ihnen die  notwendigen Informationen, um Ihnen zu ermöglichen, mit den Stammkästen  in Verbindung zu treten und zu behaupten.

 ANTWORT SOFORT BASIERT AUF DEM FOLGENDEN:

 (1) wievieles tun Prozentsatz, gründeten Sie zu beabsichtigen zu nehmen  auf Ihrer Unterstützung. Und Sie sollten frei dich fühlen, an mich  zurück zu gelangen niedrig auf diesem.

 (2) schließen Ihre private Telefonnummer ein und email addressen für,  um die Vertraulichkeit dieses Geschäfts zu erhöhen.

 Ich informiere Sie die folgende Handlungsweise, sobald ich Ihre  positive Reaktion empfing und ich Sie drängte, zu überprüfen, ob Sie  diese E-Mail-Nachricht führen abzusondern und vertraulich, da alle  unsere Familienanlagegüter ergriffen werden und Konto gesperrt werden.

 Ich versichere Ihnen, dass dieses Geschäft das 100%-Risiko frei ist,  nur wenn Sie mit meinen Anweisungen und der des Sicherheitsunternehmens  haften. Schließlich für Sicherheitsgründe spreche ich nicht mit Ihnen am  Telefon während der gewesenen Zeit.“

Dem will ich mal sofort antworten. Nicht, dass mir das Geschäft durch die Lappen geht 🙂 😉

 

 

MFG,

 

Saadi Gaddafi

 

Raub in mittelbarer Täterschaft – geht das?

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Auf den ersten Blick stutzt man (ein wenig) und fragt sich: Raub in mittelbarer Täterschaft? Geht das denn? Ja, es geht, wie der BGH, Beschl. v. 32.07.2012 – 3 StR 231/12 – beweist:

Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte die beiden Mitangeklagten, den Nebenkläger in dessen Wohnung zu überfallen, zu verletzen, gefesselt im Badezimmer abzulegen und sodann nach Betäubungsmitteln zu suchen und diese zum Schaden des Nebenklägers zu vernichten. Das Opfer sollte dadurch eingeschüchtert und zum Räumen der Wohnung veranlasst werden. Nachdem der Nebenkläger misshandelt und überwältigt worden war, betrat der Angeklagte absprachegemäß die Wohnung. Er nahm unter Ausnutzung des Umstands, dass der Nebenkläger gefesselt und zu Widerstand nicht  mehr in der Lage war, dessen in der Wohnung befindliches Geld, Uhren und andere Gegenstände an sich, um sie dauerhaft für sich zu behalten. Dies hatte er von Anfang an geplant, den Mitangeklagten gegenüber indes verheimlicht; diesen blieb sein Tun auch bis zum gemeinsamen Verlassen der Wohnung verborgen.

Das Landgericht hat die Mitangeklagten zutreffend nur wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Seine Würdigung, der Angeklagte sei des „gemeinschaftlichen“ schweren Raubes schuldig, sei also Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) eines Raubes, hält rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand.

Raub ist die Anwendung von Raubmitteln zum Zweck der Wegnahme fremder Sachen in Zueignungsabsicht (vgl. LK/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 32 ff.). Die Wegnahme beging der Angeklagte als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB). Den ihr vorangehenden Einsatz von Raubmitteln in Form der Gewalt gegen den Nebenkläger bewirkte der Angeklagte dagegen in mittelbarer Täterschaft durch die beiden Mitangeklagten als seine Werkzeuge (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Hierzu im Einzelnen:

Die Mitangeklagten wollten zwar den Nebenkläger körperlich misshandeln sowie seiner Freiheit berauben und handelten insoweit vorsätzlich. Sie wussten indes nichts von der vom Angeklagten beabsichtigten Wegnahme von Gegenständen, die durch die von ihnen zuvor ausgeübte Gewalt ermöglicht werden sollte. Hinsichtlich der finalen Verknüpfung der Gewalt mit der Wegnahme handelten sie ohne Vorsatz. Diese Fehlvorstellung hatte der Angeklagte bei ihnen hervorgerufen und ihnen damit rechtlich relevante und für die Beurteilung der Tat ausschlaggebende Sachverhaltsumstände verheimlicht. Dies rechtfertigt es, die Tatbestandserfüllung hinsichtlich des Einsatzes von Raubmitteln dem Angeklagten als sein eigenes Werk zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 – 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 364 f.; LK/Schünemann, 12. Aufl., § 25 Rn. 97, 101; S-S/Heine, StGB, 28. Aufl., § 25 Rn. 24).

Durch die fehlerhafte rechtliche Einordnung als „gemeinschaftlich“ begangener Raub ist der Angeklagte nicht beschwert.“
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Lang, lang ist es her – darum kein Fahrverbot mehr

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Das OLG Hamm bestätigt im OLG Hamm, Beschl. v. 24.07.2012 – III 2 RVs 37/12 – seine Auffassung, die auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass nämlich dann, wenn zwischen der Tat und der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB lange Zeit liegt, die Verhängung des Fahrverbotes ausscheidet: Im entschiedenen Fall waren bis zur Berufungshauptverhandlung zwei Jahre und drei Monat verstrichen. Dann gilt:

Das Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln (vgl. BT-Drucks. IV/651 S. 12). Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessung­serwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2004, 2 Ss 112/04, und vom 23. Juli 2007, 2 Ss 224/07 in DAR 2007, 714; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05 in DAR 2005, 406 und vom 7. Februar 2008, 4 Ss 21/08; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001, 5 StR 439/01 in ZfS 2004, 133).

Vorliegend liegen zwischen der Tat und der Berufungshauptverhandlung ca. zwei Jahre und drei Monate. Nach dieser Zeit kann aber das Fahrverbot sei­nen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten in verwerfbarer Weise anzu­lasten ist (vgl. Senats­beschlüsse a.a.O.). Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und ande­ren strafprozessualen Rechten durch den Angeklagten in der Regel nicht als unlauter anzusehen. Vorliegend hat der Angeklagte vor­wiegend seine Verfahrensrechts wahrgenommen und das Verfahren zumind­est nicht in unlauterer Weise verzögert, kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. Vom Fahrverbot wird dann i.d.R. abzusehen sein. 


„Vertrauen auf Hilfe“ – das ist noch keine gefährliche Körperverletzung

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Sicherlich ist die vom BGH im BGH, Beschl. v. 17.02.2012 – 3 StR 158/12 – entschiedene Konstellation in der Praxis häufiger anzutreffen: Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte, der sich in einer Gruppe Jugendlicher aufhielt, die mit der Gruppe um den Geschädigten in einen zunächst verbal ausgetragenen Streit geraten war, diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass er zu Boden fiel. „Dabei war dem Angeklagten klar, dass er sich in der nun erwartungsgemäß folgenden Schlägerei auf seine Freunde verlassen könne. Tatsächlich kam es in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der beiden Gruppen, in deren Verlauf es zu weiteren Straftaten eines Mitangeklagten kam, die dem Angeklagten aber nicht zuzurechnen waren.“

Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurteilt. Der BGH sagt: Nein.

Danach hat sich der Angeklagte nicht der gefährlichen Körperverlet-zung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes genügt es zwar, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383). Daran fehlt es hier indes. Den Feststellungen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte auf die Hilfe seiner Freunde bei der erwarteten folgenden Schlägerei vertraute, nicht aber, dass diese ihn zum Zeitpunkt seiner anfänglichen Körperverletzungshandlung in irgendeiner Form unterstützt hätten.“

An der Strafe messbaren Erfolg hat die Entscheidung dem Angeklagten nicht gebracht. Der BGH verurteilt wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), hält aber die Strafe aufrecht:

„Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die Strafe unberührt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann noch hinrei-chend entnommen werden, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei schädliche Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG angenommen hat. Der Senat kann im Hinblick auf die beiden anderen abgeurteilten Taten sowie die drei einbezogenen Urteile ausschließen, dass das Landgericht im Falle einer Verurteilung nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer milderen Strafe gelangt wäre, zumal es die abgeurteilte Körperverletzungshandlung als minderschweren Fall gewertet hat.“

Auswirkungen also nur im BZR. Da wird (nur) eine vorsätzliche Körperverletzung eingetragen.