Kategoriearchiv: Strafrecht

„Affäre um Hotelrechnungen: Wulff bleibt Korruptionsprozess wohl erspart“

© Uwe Annas – Fotolia.com

Das Jahr 2013 fängt für Christin Wulff dann doch noch ganz gut an: Unter der Überschrift „Affäre um Hotelrechnungen: Wulff bleibt Korruptionsprozess wohl erspart“ finde ich bei Stern.de nämlich gerade die (Vorab)Meldung, das Altbundespräsident Christian Wulff dann doch wohl ein Korruptionsprozess beim LG Hannover erspart bleiben wird, und zwar- das muss man ja immer mit anführen – in dem Verfahren wegen der Hotelrechnungen. Zur ganzen Meldung hier.

Interessant aus der Meldung der letzte Absatz:

„Dem Bericht zufolge blieben bei den Ermittlern zwar einige Restzweifel. Für eine Anklage sähen sie aber keine hinreichende Grundlage. Die Staatsanwaltschaft Hannover will ihre Entscheidung, ob sie Anklage gegen Wulff erheben wird, erst nach der niedersächsischen Landtagswahl am kommenden Sonntag offiziell bekanntgeben.

Der Staatsanwaltschaft bleibe nichts anderes übrig, als das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts einzustellen, sagte Strafverteidiger und FDP-Politiker Wolfgang Kubicki dem Blatt: „Herr Wulff hat sich aus strafrechtlicher Sicht nichts zu Schulden kommen lassen.““

Also „nur“ ein Freispruch zweiter Klasse – mangels Beweisen, und: Warum offiziell erst nach der Wahl, wenn man jetzt schon Politiker das Ergebnis kommentieren lässt. Das verstehe, wer will. Ich nicht.

Das StGB kennt viele Tatbestände, aber keinen „schweren sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“

© ferkelraggae – Fotolia.com

Im StGB sind viele Tatbestände aufgeführt, es kennt aber keinen „schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“. Darauf hat der BGH im BGH, Beschl. v. 04.12.2012 – 2 StR 460/12 – das LG Koblenz hingewiesen, das den Angeklagten u.a. auch wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ verurteilt hatte:

„Der Schuldspruch war zu berichtigen, da das StGB einen Straftatbestand des „schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ nicht kennt. Davon unberührt bleibt der Strafausspruch, den das Landgericht zu Recht – soweit er nicht auf § 176 Abs. 1 StGB gestützt war – (Fälle 1-6) – dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB entnommen hat.“

Da hatte sich das LG im Wirrwarr der Vorschriften der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wohl ein wenig verlaufen ;-).

 

Zweimal geschossen – deshalb höhere Strafe?

© angelo sarnacchiaro – Fotolia.com

Der Angeklagte wird vom LG wegen Totschlags verurteilt. Bei der Strafzumessung wird berücksichtigt, dass der Angeklagte zweimal geschossen hat. Der BGH, Beschl. v. 14.11.2012 – 3 StR 368/12 – beanstandet das und sagt: In diesem Fall unzulässig.

„2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten berücksich-tigt, dass er zwei Schüsse auf sein Opfer abgegeben hat. Damit hat es aber den ersten Schuss als straferschwerend bewertet, obgleich dieser möglicher-weise durch das Notwehrrecht des Angeklagten gerechtfertigt war. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese rechtsfehler-hafte Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das Urteil musste deshalb im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit sie für die Frage von Bedeutung sind, ob die Abgabe des ersten Schusses durch den Angeklagten in Wahrnehmung eines Notwehrrechts geschah.…“

 

Die Garantenpflicht des betrunkenen Autofahrers

© Deyan Georgiev – Fotolia.com

Verkehrsrechtliche Entscheidungen des BGH gibt es – über § 315b StGB hinaus – m.E. gar nicht so häufig. Deshalb sind Entscheidungen des insoweit zuständigen 4. Strafsenats immer einen Bericht wert. Daher heute der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 06.12.2012 – 4 StR 369/12. Folgender Sachverhalt:

Nach den Feststellungen befuhr der stark angetrunkene Angeklagte, der sich seiner Alkoholisierung und der damit zusammenhängenden Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit bewusst war, am 25. 09. 2010 gegen 2.40 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h die Hauptstraße in W. in Richtung R. . Die aus Fahrtrichtung des Angeklagten linke Fahrspur war durch eine Baustelle versperrt, der Verkehr wurde mittels einer Lichtzeichenanlage geregelt. Auf dieser Fahrspur standen ein Pkw und der Nachtbus an der roten Ampel. Der dunkel gekleidete Nebenkläger R. C. nutzte den Halt, um „auf Zuruf“ aus dem Bus auszusteigen. Er betrat schnellen Schrittes hinter dem Bus die dunkle Fahrbahn, ohne sich zu vergewissern, dass die Straße frei war. Der Angeklagte erfasste ihn ungebremst, so dass der Nebenkläger mit dem Becken auf die Motorhaube aufschlug und mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe prallte. Sodann wurde er über das Fahrzeugdach von rechts vorne nach links hinten abgeworfen. Der Nebenkläger war erst eine Sekunde vor dem Anstoß zu sehen; der Angeklagte hatte ihn gar nicht wahrgenommen, weil er sich nach einem herunter gefallenen Feuerzeug gebückt hatte. Der Angeklagte setzte seine Fahrt fort, wobei er billigend in Kauf nahm, einen Menschen angefahren zu haben, der seine Hilfe benötigte. Der Nebenkläger wurde schwer verletzt. Er erlitt u. a. ein geschlossenes Schädelhirntrauma Grad I und eine epidurale Blutung sowie ein Kompartmentsyndrom am rechten Oberschenkel.

Gegen das landgerichtliche Urteil hatten auch der Nebenkläger und die StA Revision eingelegt. Die hatte Erfolg. Dazu der BGH:

1. Die Jugendkammer hat für den ersten Tatkomplex rechtsfehlerhaft nur fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, § 316 Abs. 2 StGB, bejaht. Aus den Fest-stellungen ergibt sich, dass sich der Angeklagte von Anfang an seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte ha-be sich aufgrund jugendlicher Selbstüberschätzung und auch durch den Alko-holkonsum bedingter Fehleinschätzung irrig für fahrtüchtig gehalten, wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat sich in seiner Einlas-sung nicht einmal selbst darauf berufen.

Darüber hinaus hat es die Jugendkammer rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen und vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zu-stand den Unfall und die dabei eingetretenen Folgen bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit er – abgesehen davon, dass er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte – noch seiner durch den Alkoholeinfluss herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall und den dabei eingetretenen Folgen ge-kommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 1970 – 4 StR 26/70, BGHSt 24, 31; Urteil vom 2. Oktober 1964 – 4 StR 297/64, VM 1965 Nr. 41; BayObLG, NStZ 1997, 388 m. Anm. Puppe; OLG Celle, VRS 36, 276; OLG Hamm, BA 1978, 294; OLG Koblenz, DAR 1974, 25; VRS 71, 281; OLG Zweibrücken, VRS 41, 113, 114). Es liegt nahe, dass der Angeklagte bei einer seiner alkoholbedingt herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit angepassten geringeren Geschwindigkeit selbst im Falle eines auch dann un-vermeidbaren Anstoßes zumindest geringere Verletzungen des Nebenklägers bewirkt hätte.

2. Im zweiten Tatkomplex beanstanden die Revisionsführer zu Recht, dass die Jugendkammer eine Garantenstellung des Angeklagten verneint hat.

Die Strafkammer hat auch in diesem Tatkomplex für die Frage, ob die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten für den Unfall ursächlich geworden ist, allein auf den Vergleich mit einem vorschriftsgemäß am Straßenverkehr teilnehmenden Autofahrer abgestellt. Dieser Ausgangspunkt trifft nicht zu, wie oben dargestellt. Es liegt nahe, dass der Angeklagte angesichts seines alkoholisierten Zustands zu schnell gefahren ist und dadurch pflichtwidrig den Unfall oder jeden-falls schwerere Verletzungen des Nebenklägers verursacht hat. In diesem Fall wäre ohne weiteres eine Garantenstellung des Angeklagten gegeben (vgl. für den schuldlosen Kraftfahrer BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 – 4 StR 150/86, BGHSt 34, 82 m. Anm. Rudolphi, JR 1987, 162, und Herzberg, JZ 1986, 986; vgl. auch MünchKommStGB/Freund, 2. Aufl., § 13 Rn. 126).

Zur Frage möglicher Verdeckungsabsicht verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 30. Juni 2011 – 4 StR 241/11, NStZ-RR 2011, 334.

Das noch dickere Ende kommt also noch für den Angeklagten.

 

Die „sofortige Beschwerde“ der Staatsanwaltschaft ist unzulässig…

© Martin Fally – Fotolia.com

„Die „sofortige Beschwerde“ der Staatsanwaltschaft ist unzulässig.“ – das liest man auch nicht so häufig. Im Jugendrecht kann es dann aber schon mal passieren, wenn die StA „im Eifer des Gefechts“ nicht daran gedacht hat, dass ihr ein Rechtsmittel nicht zusteht, wenn ihr Antrag auf Widerruf von der Strafaussetzung einer Jugendstrafe abgelehnt worden ist. Darauf musste dann der LG Magdeburg, Beschl. v. 11.12.2012 – 22 Qs 81/12 – die Staatsanwaltschaft Halle hinweisen:

„Gemäß § 59 Abs. 3 JGG ist gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe im Sinne von § 26 Abs. 1 JGG die sofortige Beschwerde zulässig. Rechtsmittelberechtigt ist die Staatsanwaltschaft zwar zu Gunsten des Jugendlichen/Heranwachsenden im Falle des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, jedoch besteht keine Anfechtungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft, wenn ihr Antrag auf Widerruf der Aussetzung abgelehnt wurde. Die Zulässigkeit einer gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Beschwerde nach § 304 StPO widerspräche besonderen Zwecken und Bewertungen des jugendstrafrechtlichen Rechtsmittelrechts, wie sie sich – ent- gegen § 453 Abs. 2 S. 3 StPO – bezüglich der Unanfechtbarkeit aus § 59 Abs. 4 JGG (betreffend den Straferlass) und aus § 63 Abs. 1 JGG (betreffend den Beschluss über die Fortdauer der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe) ergeben. Der Heranwachsende gewinnt mit Gewährung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung eine Vertrauensposition, die durch die gerichtliche Ablehnung des Widerrufs bestätigt wird, sodass ein nachträglicher Eingriff in diese Position auch erzieherisch abträglich wäre (vgl. insgesamt mit weiteren Nachweisen Eisenberg, 15. Aufl., § 59 JGG, Rn. 27). Der Versagung einer Anfechtung steht nicht entgegen, dass die zeitlich vorhergehenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bewährung anfechtbar sind (§ 59 Abs. 1, Abs. 2 JGG), denn § 59 JGG setzt die Anfechtungsmöglichkeiten der jugendrichterlichen Entscheidungen dem jeweiligen Kenntnisstand des Jugendrichters entsprechend fest. Dieser herrschenden Meinung in Literatur und in der Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.“