Kategoriearchiv: Strafrecht

Kein Aprilscherz – Es gibt ein Justizbarometer? Aber, was ist das?

Auf den ersten Blick denkt man an einen vorgezogenen Aprilscherz, wenn man die Meldungen liest, die vor einigen Tagen zum Justizbarometer über die Ticker gelaufen sind. Es ist aber keiner. Und es ist auch kein Gerät, um in überhitzten Hauptverhandlungen den Druck im Saal und bei den Verfahrensbeteiligten zu messen, um dann ggf. für Druckabsenkung und damit für kühle Köpfe sorgen zu können.

Aber was ist es dann?

Nun, es kommt – wie könnte es anders sein – aus der EU. Das Justizbarometer vergleicht die Justizsysteme der EU-Mitgliedstaaten. Erstmalig ist mit ihm eine systematische Übersicht über die Arbeitsweise der Justizsysteme aller Mitgliedstaaten erstellt worden.

Ergebnis bzw. das Standing der Bundesrepublik Deutschland? Sie bewegt sich überwiegend im oberen Drittel der Statistik. An einer Stelle belegt siejedoch den vorletzten Platz vor Griechenland. Wegen der Einzelheiten hier aus der Meldung von LTO:

„Der Bericht soll außerdem zu effektiven Justizsystemen in der EU und damit zu einem stärkeren Wirtschaftswachstum beitragen. „Eine hochwertige, unabhängige und leistungsfähige Justiz trägt wesentlich zu wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen bei“, unterstrich Kommissionsvizepräsident Olli Rehn. Deshalb seien schwerpunktmäßig die Parameter der Justiz untersucht worden, die zur Verbesserung des Geschäfts- und Investitionsklimas beitragen. Dazu gehörte insbesondere die Effizienz der Zivil-, Handels- und Verwaltungsgerichte.

Das Justizbarometer diene dazu, „die EU und ihre Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine leistungsfähigere Justiz im Dienste der europäischen Bürger und Unternehmen unterstützen“, sagte EU-Justizkommissarin Viviane Reding. Bei der Untersuchung habe sich aber gezeigt, dass die Dauer der Gerichtsverfahren sich erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheide.

Während Verfahren außerhalb des Strafrechts in Dänemark deutlich unter 100 Tagen dauern, muss man in Portugal mit durchschnittlich mehr als 1.000 Tagen rechnen. Auch bei der Anzahl der anhängigen Verfahren je 100 Einwohner gibt es europaweit erhebliche Unterschiede. Während sich dieser Wert in den meisten Mitgliedstaaten zwischen null und drei bewegt, sind es in Italien annährend sieben.

Wenn eine niedrige Verfahrensabschlussquote und eine wachsende Zahl anhängiger Fälle zusammenkommen, spitze sich die Problematik zu. Alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediation oder Schlichtung könnten hingegen die Verfahrensdauer verkürzen und die Gerichte entlasten.

Deutschland befindet sich, was die Verfahrensdauer und die Abschlussquoten betrifft, überwiegend im oberen Drittel wieder. Lediglich bei der Anzahl der anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren je 100 Einwohner belegt Deutschland vor Griechenland den vorletzten Platz.“

Manipulation bei der Verteilung von Transplantationsorganen – Beschuldigter bleibt in Haft

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Im Verfahren mit dem  Vorwurf der Manipulation bei der Verteilung von Transplantationsorganen liegt jetzt die Haft-Entscheidung des OLG Braunschweig vor. Dieses hat mit OLG Braunschweig, Beschl. v. v. 20.03.2013, Ws 49/13 – die Haftbeschwerde des Beschuldigten Professors verworfen. Dazu aus der PM v. 20.03.2013:

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) hat mit Beschluss die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Dem 45-jährigen Prof. O wird seitens der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorgeworfen, als seinerzeit verantwortlicher Arzt des Transplantationszentrums der Universitätsmedizin Göttingen seine auf eine Leberspende wartenden eigenen Patienten durch Manipulation der Zuteilungsreihenfolge bevorzugt zu haben. Dazu soll er seine Patienten der Stiftung EUROTRANSPLANT jeweils wahrheitswidrig als Dialysepatienten gemeldet haben. In einigen Fällen habe er Patienten auch schon dann auf die Warteliste setzen lassen, bevor die vorgeschriebene Alkoholkarenz von sechs Monaten eingehalten war. Die Staatsanwaltschaft legt ihren Ermittlungen dabei die Überlegung zugrunde, dass diese Bevorzugung eigener Patienten aufgrund des bekannten Organmangels zwangsläufig die Behandlung anderer lebensbedrohlich erkrankter und auf eine Leberspende wartender Patienten in 9 Fällen womöglich bis zu deren Tod verzögert habe, bewertet die Manipulation des Zuteilungsverfahrens daher im Haftbefehlsantrag als versuchte Tötung (§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB) und hat beim Amtsgericht Braunschweig am 11.01.2013 gegen den Beschuldigten einen entsprechenden Haftbefehl erwirkt. Der Beschuldigte sitzt seit dem 11.01.2013 in Untersuchungshaft.

Das Verfahren befindet sich noch im Ermittlungsstadium. Die Ausführungen des Senats stellen daher Bewertung des bisherigen Ermittlungsergebnisses dar. Der für den Beschuldigten sprechenden Unschuldvermutung ist daher in besonderer Weise Sorge zu tragen! Nach Auffassung des Senats besteht in vier Fällen der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte verantwortlich die Zuteilungsverfahren durch Falschangaben zu Dialysen bzw. Nichtbeachtung der Alkoholkarenz systematisch beeinflusst hat, um die eigenen Patienten bei der Organvergabe zu bevorzugen.

Zur rechtlichen Bewertung hat der Senat ausgeführt: Vorsätzliche Falschangaben gegenüber der gem. § 12 Transplantationsgesetz zuständigen EUROTRANSPLANT können als versuchte Tötung zum Nachteil dadurch übergangener Patienten bewertet werden, wenn der Täter weiß, dass seine Angaben nicht weiter überprüft werden, sie die Zuteilungsreihenfolge so weit beeinflussen, dass es in einem engen zeitlichen Zusammenhang unmittelbar zur Zuteilung eines Spenderorgans kommt und die rettende Transplantationsbehandlung anderer Patienten dadurch lebensbedrohlich verzögert wird.

Dass andere auf eine Leberspende angewiesene Kranke aufgrund der Manipulation der Zuteilungsreihenfolge tatsächlich verstorben sind, sei schon deshalb nicht feststellbar, weil entsprechende Daten und Auskünfte aus Gründen des Datenschutzes (bislang) nicht vorliegen. Der Senat teilt jedoch die rechtliche Auffassung der Strafkammer, dass der Beschuldigte auf der Grundlage des gegenwärtig erzielten Ermittlungsstandes dringend verdächtig ist, es immerhin für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen zu haben, dass auf der Warteliste durch seine Manipulationen überholte Kranke vor einer rettenden Transplantation versterben, er also mit Tötungsvorsatz gehandelt hat und damit wegen versuchten Totschlags (in jetzt noch acht Fällen) zur Verantwortung zu ziehen sein dürfte.

Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe. Hierfür reiche ein sogenannter bedingter Vorsatz. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement), ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement) (BGH, Az.: 3 StR 112/90).

Zwar seien bei der Feststellung eines Tötungsvorsatzes – zumal bei einem Arzt, dem man schon grundsätzlich unterstellen kann, dass das Wohl der Patienten jeweils im Vordergrund steht, hohe Hürden zu überwinden. Eine Betrachtung aller Tatumstände führt zunächst dazu, dass auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses mit dringender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es der Beschuldigte für möglich gehalten hat, infolge seiner Manipulationen könnten andere Menschen sterben (Wissenselement). Dass eine Manipulation der Wartelistenrangfolge die rettende Operation aller zuvor auf einem besseren Listenplatz stehenden Patienten verzögert, liegt nach der Würdigung des Senats auf der Hand. Dass diese Verzögerung dann die Gefahr begründet, dass die übergangenen Kranken womöglich sogar vor der in Aussicht genommenen rettenden Transplantation sterben, beruht auf dem die Organzuteilung bestimmenden MELD-Score-System, weil dieses gerade den Schweregrad der Erkrankung des Patienten und damit die Dringlichkeit einer Operation wiedergibt. Jeder Tag, jede Stunde, sogar jede Minute sind also gerade für die schwerstkranken Patienten, die ohne neue Leber jederzeit sterben können, lebenswichtig, und jede Verzögerung, sei sie noch so gering, bringt sie dem Tod unmittelbar näher.

Es sei – so der Senat – dringend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte in jedem einzelnen Fall billigend in Kauf genommen hat, dass jeweils eine oder mehrere Personen, die aufgrund ihrer Erkrankung sonst bevorzugt ein Organ hätten bekommen sollen, ein Organ nicht mehr rechtzeitig erhalten und infolgedessen versterben.

Gerade die große Sorge des Beschuldigten um seine eigenen Patienten einerseits, andererseits seine von ihm vorgetragene – allerdings nach Auffassung des Senats durch objektive Umstände nicht belegbare – Annahme, dass auch die anderen Transplantationsmediziner die Warteliste ebenso manipulieren, und seine grundsätzliche Skepsis gegenüber dem Zuteilungsverfahren sowie die Anonymität der möglichen Tatopfer haben die einer Tötung grundsätzlich entgegenstehende Hemmschwelle so weitgehend herabgesetzt, dass sie der Annahme, der Beschuldigte habe als Arzt den Tod anderer Menschen billigend in Kauf genommen, nicht mehr entgegensteht.

„Billigen“ im Rechtssinne setzt keine positive Einstellung des Täters zu dem als mögliche Folge seines Handelns erkannten Erfolg voraus. Das Merkmal ist auch dann erfüllt, wenn dem Täter der Tod des Opfers an sich höchst unerwünscht ist, er aber gleichwohl handelt, um das von ihm angestrebte und höher bewertete Ziel – hier: das Leben der eigenen Patienten – zu erreichen.

Nach Auffassung des Senats kann sich der Beschuldigte nicht auf Nothilfe oder einen anderen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund berufen. Eine Rechtfertigung wegen Nothilfe gem. § 32 StGB scheidet aus, weil die anderen Patienten trotz der auf der Organknappheit beruhenden Konkurrenzsituation keine Angreifer der vom Beschuldigten behandelten Patienten sind.

Dass Patienten mit einem MELD-Score von 40 in der Regel eine deutlich höhere Sterblichkeit nach der Transplantation haben als Patienten mit einem geringeren Zuteilungswert, rechtfertigt, auch wenn das Zuwarten die Chancen der eigenen Patienten auf ein Überleben der Erkrankung deutlich verschlechtert, schon deshalb keine Eingriffe in das Verteilungssystem, weil das Leben des Menschen nach dem Grundsatz des absoluten Lebensschutzes in jeder Phase ohne Rücksicht auf die verbliebene Lebenserwartung den ungeteilten Schutz der Rechtsordnung genießt.

Die beim Beschuldigten offenbar vorhandene Vorstellung, einem Patienten mit besserer Lebenserwartung zu Lasten eines Menschen mit geringerer Lebenserwartung helfen zu dürfen, widerspricht auch sonst der Rechtsordnung, weil bei einer – wie hier gegebenen – Gleichwertigkeit von Rechtsgütern eine Notstandslage (§ 34 StGB) stets ausscheidet. Die Auswahl der geeigneten Empfänger war gerade nicht Aufgabe des über die Krankheitsgeschichte der anderen Patienten gar nicht informierten Beschuldigten, sondern stand jeweils allein EUROTRANSPLANT zu.

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Senat keinen Anhaltspunkt dafür gefunden hat, dass sich der Beschuldigte in irgend einer Weise selbst bereichert habe oder dies gewollt hätte.“

 

„Alle vier Jahre erwischt, reicht nicht“ für Gewerbsmäßigkeit

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Mit dem Bemerken „Alle vier Jahre erwischt, reicht nicht“ hatte mir der Kollege, der den OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.03.2013 – 1 Ss 43/13 – „erstritten“ hat, die Entscheidung übersandt. Im Verfahren geht es um die Verurteilung seines Mandanten wegen gewerbsmäßigen Diebstahls i.S. des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Geklaut worden sind nach den Feststellungen 100 l Dieselkraftstoff. Das LG hatte aus der dieser Menge, den Umständen der Tat und der Beteiligung von vier Personen in Verbindung mit einem gleichgelagerten Verhalten des Angeklagten vier Jahre zuvor geschlossen, dass der Angeklagte und seine Mittäter beabsichtigten, den Kraftstoff zu veräußern, um sich daraus eine zusätzliche nicht unerhebliche weitere Einkommensquelle zu verschaffen.

Das OLG sieht die Voraussetzungen für die Gewerbsmäßigkeit nicht:

„…Allein die durch das Amtsgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte habe die Tat begangen, um den Treibstoff zu veräußern und hierdurch seinen kargen Lebensunterhalt aufzubessern, reicht hierzu nicht aus. Denn ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Die bloße Absicht der Veräußerung von Diebesgut im Einzelfall genügt nicht (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 243 Rz. 18 m.w.N.).

Indessen tragen auch die Ausführungen des Landgerichts zu den Beweggründen des Angeklagten nicht die Annahme des Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn auch die Strafkammer hat eine entsprechende Vorstellung des Angeklagten, nämlich zukünftig weitere Diebstahlstaten zu begehen, nicht festgestellt. Allein die Feststellung, der Angeklagte und seine Mittäter hätten beabsichtigt, den Kraftstoff (also die konkrete Tatbeute) zu veräußern, um sich daraus eine zusätzliche, nicht unerhebliche weitere Einkommensquelle zu verschaffen, sowie die Begehung einer gleichgelagerten Tat durch den Angeklagten vier Jahre zuvor, belegen ein derartiges Tatmotiv nicht.“

 

„Schläge ins Gesicht und gegen den Kopf“ –> gefährliche Körperverletzung?

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Fast jede Woche wird auf der Homepage des BGH mindestens eine Entscheidung eingestellt, die sich mit der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) in ihren unterschiedlichen Tatbestandsvarianten befasst. So jetzt z.B. der BGH, Beschl. v. 16.01.2013 –  2 StR 520/12 – der sich mit der Fragen einer das Leben gefährdenden Behandlung bei Schlägen ins Gesicht und gegen den Kopf befasst (vgl. dazu auch Was ist Hinterlist?). Davon war die Strafkammer ausgegangen. Dem BGH reichten die vom LG dazu getroffenen Feststellungen aber nicht:

„a) Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274).

b) Die getroffenen Feststellungen belegen solche, eine Gefahr für das Leben des Opfers potentiell begründenden Umstände nicht. Mit der Erwägung des Landgerichts, es sei in einem möblierten Zimmer „damit zu rechnen, dass die Geschädigte aufgrund des wuchtigen Schlages das Gleichgewicht verliert und hierbei, wie geschehen, mit dem Kopf gegen einen Einrichtungsgegenstand prallt“, ist die individuelle, auf die Person der Geschädigten bezogene besondere Schädlichkeit der Einwirkung durch den Angeklagten nicht ausreichend dargetan. Abgesehen davon, dass sich aus der in der Beweiswürdigung wiedergegebenen Aussage der Geschädigten anders als aus den Feststellungen nicht ergibt, dass sie mit dem Kopf gegen die Bettumrandung gefallen ist, begab sie sich nach diesem Vorfall in den Waschraum, um Kleidungsstücke zu holen, ohne dass körperliche Beeinträchtigungen festzustellen waren. Dass der im Waschraum geführte Faustschlag eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit der Geschädigten zur Folge hatte, reicht für sich allein ebenfalls nicht aus, um die Eig-nung zur Lebensgefährdung zu belegen, zumal die Geschädigte unmittelbar anschließend nach einem weiteren Wortwechsel mit dem Angeklagten in die Schule ging. Im Übrigen ist zum Vorsatz des Angeklagten nicht ausreichend dargetan, dass er bei Ausführung der von ihm konkret gewollten und umgesetzten Tathandlungen die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers erkannte (vgl. BGH NJW 1990, 3156; Fischer, aaO, Rn. 13 mwN).“

Also: Aufhebung und Zurückverweisung, weil nach Auffassung des BGH noch weitere Feststellungen möglich erscheinen.

 

Der Aufruf: „Komm, wir gehen schottern“ – strafbar oder nicht?

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Durch die wieder aufgekommene Diskussion um die Castortransporte und/oder die Endlagerung von Atom-Müll, bekommt wahrscheinlich ein Beschluss des OLG Celle erhebliche Brisanz und praktische Bedeutung, auf den das OLG in einer PM  hingewiesen hat, und zwar der OLG Celle, Beschl. v. 14. 03.2013 – 31 Ss 125/12. In dem Verfahren ging es um die Frage der Strafbarkeit des öffentlichen Aufrufs zum „Schottern“. Die hat das OLG bejaht. Dazu die – zunächst nur vorliegende PM –

Etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, hatten sich im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte „Schotter – Aktion“ anlässlich des Castortransportes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es den damaligen Castor – Transport aufzuhalten. Durch Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke, sollte die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar würde (sog. Schottern). Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten im Juni 2012 wegen öffentlicher Aufforderung zu Strafftaten zu einer Geldstrafe in Höhe eines halben Netto-Monatsgehalts.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle bestätigte auf die Revision des Angeklagten die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg mit Beschluss vom 14. März 2013 (31 Ss 125/12). Zunächst stelle die Entfernung der Schottersteine aus einem Gleisbett, bis dieses unterhöhlt und unbefahrbar ist, eine strafbare Handlung im Sinne einer Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 Abs. 1 Nr. 1 StGB* dar. Die Gleise der Deutschen Bahn AG dienten dem öffentlichen Verkehr, auch wenn sie in gewissen Zeiträumen ausschließlich dem Castor – Transport zur Verfügung stünden.

Außerdem habe sich der Angeklagte mit der Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste, die ausdrücklich den bildlichen und schriftlichen Aufruf zum „Schottern“ unterstützen sollte, den Aufruf zur Störung öffentlicher Betriebe zu Eigen gemacht. Damit habe der Angeklagte die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten. Die Veröffentlichung der Aktionspläne könne nicht mehr als Versuch der Sensibilisierung anders Denkender innerhalb eines politischen Streites gesehen werden. Vielmehr enthalte der Aufruf die Handlungsanweisung, an einem bestimmten Tattag und Tatort eine näher bezeichnete strafbare Handlung umzusetzen. Die tatsächliche Umsetzung der „Aktion-Schottern“ sei vom Aufruf bezweckt und durch die Unterzeichnung des Angeklagten von diesem auch ausdrücklich erwünscht und angestrebt gewesen.

Der Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz Wettich erläutert: „Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die bisher diskutierte Frage der Strafbarkeit des sog. Schotterns. Atomkraftgegnern bleibt es natürlich weiter unbenommen, andere von ihrer Meinung zu überzeugen und die Auseinandersetzung mit den Castor-Transporten öffentlich und mit kreativen oder spektakulären Aktionen zu begleiten.Aber die Rechtsordnung schützt nicht nur die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit der einen, sondern auch die Eigentumsrechte der anderen. Die Gerichte müssen dies bei der Auslegung der Straftatbestände berücksichtigen.

Dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Aufrufs jede Gefahr für Leib und Leben von Unbeteiligten und Polizisten ausschließen wollten und sich für ein überragend wichtiges politisches Anliegen einsetzten, spiegelt sich in der sehr milden Strafe.“

*Hinweis: Kleiner Fehler in der PM: Es muss nicht „§ 316 Abs. 1 Nr. 1 StGB“ heißen sondern: § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB“. Kann auch mal beim OLG passieren.