Kategoriearchiv: Strafrecht

Berührung des bekleideten Oberkörpers – erhebliche sexuelle Handlung?

© Dan Race – Fotolia.com

Der Angeklagte ist wegen  wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 1 StGB) verurteilt worden. Der BGH, Beschl. v. 23.07.2013 – 1 StR 204/13  hebt auf, weil:

„Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Bewertung der diesen Fällen zugrunde liegenden Berührungen des bekleideten Oberkörpers des Kindes als sexuelle Handlungen „von einiger Erheblichkeit“ (§ 184g Nr. 1 StGB) nicht. Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile (zu diesen Fällen vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2007 – 1 StR 201/07, NStZ 2007, 700; BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 – 2 StR 490/91, NStZ 1992, 432 f.; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212 f.) stellen nicht ohne Weiteres Handlungen „von einiger Erheblichkeit“ dar; zur Beurteilung der Erheblichkeit hätte es jedenfalls näherer Feststellungen vor allem zu Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen bedurft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2009 – 5 StR 168/09, vom 30. Januar 2001 – 4 StR 569/00, NStZ 2001, 370 mwN, und vom 8. September 1999 – 3 StR 357/99, NStZ-RR 1999, 357).

Frei gesprochen hat der BGH insoweit aber nicht: Nach seiner Auffassung waren/sind noch weitere Feststellungen möglich.

Herausreißen einer Videokamera – versuchte strafbare Datenveränderung? Ja oder nein?

© Nazzalbe – Fotolia.com

Wenn ich den Sachverhalt des OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.05.2013 – 1 Ss 20/13 – richtig verstehe, dann hat der Angeklagte bei einem von ihm begangenen Diebstahl offenbar eine Videoüberwachungskamera, die am Tatort zur Sicherung angebracht, herausgerissen. Er wird deshalb vom LG wegen versuchter Datenveränderung (§ 303a StGB) verurteilt. Das OLG Braunschweig sagt in der Revisionsentscheidung: Nein, geht nicht, denn:

„Ein weiterer durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich bei dieser Tat daraus, dass der Angeklagte wegen versuchter Datenveränderung (§ 303 a Abs. 2 StGB) verurteilt wurde. Tatsächlich ist — wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt — lediglich eine Vorbereitungshandlung gegeben. Denn der Versuch beginnt erst dann, wenn der Täter eine Zugangssperre der Datenverarbeitungsanlage angreift oder gar das Programm, das er verändern will, öffnet (Wolff in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 303 a Rn. 36; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 303 a Rn. 16). Durch das Herausreißen der Kamera und des Kabels hat der Angeklagte hingegen noch nicht begonnen, auf die Daten Einfluss zu nehmen.“

Im Übrigen: Wer den Beschluss liest, wird feststellen: An dem LG-Urteil stimmte fast nichts 🙁 .

 

Die Fahrt mit dem „roten Kraftfahrzeugkennzeichen“ – nicht immer strafbar

© M. Schuppich – Fotolia.com

Die Verstöße gegen das PflVG sind auch eine Art „verkehrsrechtlicher Dauerbrenner“, der die Gerichte häufiger beschäftigt. So zuletzt im OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2013 – 31 Ss 20/13. Das AG hatte – so das OLG – folgende Feststellungen getroffen:

a) Nach den getroffenen Feststellungen beantragte der Angeklagte am 4. März 2012 für das neue erworbene Fahrzeug seiner Ehefrau im Internet eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und erhielt am 5. März 2012 per E-Mail die entsprechende Versicherungsbestätigung unter Einschluss von Versicherungsschutz ab Bekanntgabe der Versicherungsbestätigungsnummer für „Zulassungsfahrten (nicht gültig für Kurzzeitkennzeichen), wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat“. In Kenntnis dieses Schreibens fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug am 10. März 2012 gegen 22.42 Uhr auf der A. Straße in H. Dabei war er wegen des ungültig gestempelten Fahrzeugbriefs nicht in der Lage, das Fahrzeug zuzulassen. An dem Fahrzeug waren noch die gestempelten Kennzeichen des Voreigentümers angebracht. Da das Fahrzeug wegen fehlender Haftpflichtversicherung zur Entstempelung ausgeschrieben war, hielten ihn Polizeibeamte an. Diesen gegenüber berief der Angeklagte sich auf die Versicherungsbestätigung vom 5. März 2012. Die Beamten nahmen die Entstempelung vor.

Auf der Grundlage hatte es den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt.

Das OLG beanstandet dann zwar, dass der Zweck der Fahrt des Angeklagten nicht festgestellt worden ist, aber:

Der Zweck der Fahrt kann hier jedoch offen bleiben. Auch ohne seine Feststellung kann der Senat ausschließen, dass der objektive Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG erfüllt ist. Denn Verstöße gegen die Vertragsbedingungen nach H.3.1 und H.3.2 AKB 2008 beeinträchtigen nicht den Bestand des Versicherungsvertrages, sondern sind reine Obliegenheitsverletzungen (Kreuter-Lange/Schwab in Halm/Kreuter/Schwab, AKB 2008, H.3.2, Rn. 2219; Henzlmeier, NZV 2006, 225, 227f.). Auch die Zuteilung eines ungestempelten Kennzeichens ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsschutz; ihre Erwähnung in H.3.1. AKB 2008 dient nur der Zuordnung des Sachverhalts zu der Regelung nach § 10 Abs. 4 FZV (Jacobsen aaO Rn. 32). Als reine Obliegenheitsverletzungen beeinträchtigen etwaige Verstöße gegen H.3.1 AKB 2008 nicht den Bestand des Versicherungsvertrages, sondern führen lediglich zur Leistungsfreiheit nach D.3 AKB 2008 im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (vgl.Kreuter-Lange/Schwab aaO; Henzlmeier aaO). Die Verletzung einer Obliegenheitspflicht im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses kann aber nicht die Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 PflVG begründen (OLG Hamm StraFo 2007, 172; BayObLGSt 1993, 75; Dauer aaO Vor § 23 FZV Rn. 16; Henzlmeier aaO).

Die „verbale Beteuerung“ in der Strafzumessung, oder: Was drauf steht, muss auch drin sein.

© Dan Race – Fotolia.com

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass im 2. Strafsenat des BGH ein anderer Wind weht; lassen wir dahingestellt, woran es liegt :-). Aber vielleicht irre ich mich auch, wenn ich meine, dass vermehrt Aufhebungen aus dem 2. Strafsenat kommen. Es wird interessant sein, dazu demnächst mal eine Statistik zu sehen, und zwar zur Zeit „vor Fischer“ und zur Zeit „nach/mit Fischer“.

In die Kategorie „anderer Wind“ – in den Formulierungen würde ich auch den BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – 2 StR 289/13 einordnen, wenn es dort heißt:

„3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Strafzumessung – entgegen der verbalen Beteuerung in den Urteilsgründen – eine tatsächliche Berücksichtigung des Erziehungsgedankens nicht erkennen lässt. Zwar erscheint die Höhe der gegen den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe im Ergebnis nicht unangemes-sen hoch. Angesichts dessen aber, dass die Tat zum Zeitpunkt des Urteilserlasses bereits über zweieinhalb Jahre zurücklag, wäre es geboten gewesen, auch die weitere Entwicklung des zur Tatzeit 18jährigen Angeklagten, der zwischenzeitlich eine Ausbildung begonnen hatte, in die Strafzumessung miteinzubeziehen.“

„Entgegen der verbalen Beteuerung in den Urteilsgründen“ ist schon ganz schön stark. Da steckt so ein wenig der Vorwurf drin: Ihr schreibt zwar, dass ihr den Erziehungsgedanken berücksichtigt habt, aber erkennen kann ich das nicht. Also nicht bloß vorgeben bzw.: Was drauf steht, muss auch drin sein.

Beschneidung eines 6-Jährigen – da hat das Jugendamt ein Wörtchen mitzureden

© Tobilander – Fotolia.com

Über LTO bin ich auf die PM des OLG Hamm zum OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2013 – 3 UF 133/13 – gestoßen, in dem das OLG die neue „Beschneidungsvorschrift“ des § 1631 d BGB konkretisiert hat. Da heißt es:

„Eine Kindesmutter darf ihren sechsjährigen Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 30.08.2013 unter Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund entschieden und dabei die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1631 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine Beschneidung ohne medizinische Indikation konkretisiert.

Die geschiedenen Kindeseltern aus Dortmund streiten im einstweiligen Anordnungsverfahren darüber, ob die mittlerweile anderweitig verheiratete Kindesmutter aus Kenia ihren 6 Jahre alten Sohn beschneiden lassen darf. Das Kind lebt im Haushalt der 31 Jahre alten Mutter, der auch das alleinige Sorgerecht zusteht. Die Kindesmutter will den Jungen entsprechend den kulturellen Riten ihres Heimatlandes Kenia beschneiden lassen, damit er bei Besuchen in Kenia – insbesondere auch von ihrer Verwandtschaft – als vollwertiger Mann angesehen und geachtet werde. Außerdem hält sie die Beschneidung aus hygienischen Gründen für geboten.

Der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass die Kindesmutter ihren Sohn zurzeit nicht beschneiden lassen darf und die Entscheidungsbefugnis über diese Frage dem zuständigen Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen bleibt. Die zwischen den Kindeseltern streitige Frage der Beschneidung des Jungen könne zurzeit nicht zugunsten der Kindesmutter entschieden werden. Nach der neu geschaffenen Vorschrift des § 1631 d BGB habe die allein sorgeberechtigte Kindesmutter zwar grundsätzlich das Recht, in die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des Jungen einzuwilligen, solange der Junge diese Frage nicht selbst entscheiden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter in eine Beschneidung lägen allerdings nicht vor. Auch wenn ein Sechsjähriger noch nicht in der Lage sei, über seine Beschneidung selbst zu entscheiden, verpflichte die gesetzliche Vorschrift die sorgeberechtigten Eltern und – im Falle eines mehr als sechs Monate alten Kindes – auch den Arzt, die Beschneidung mit dem Kind in einer seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechenden Art und Weise zu besprechen und die Wünsche des Kindes bei der elterlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Eine diesen Anforderungen entsprechende Beteiligung des Kindes habe im vorliegenden Fall noch nicht stattgefunden.

Die von den sorgeberechtigten Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil erteilte Einwilligung zur Beschneidung sei zudem nur dann wirksam, wenn diese über den Eingriff zuvor ordnungsgemäß und umfassend aufgeklärt worden seien. Eine dementsprechende Aufklärung der Kindesmutter sei bislang ebenfalls nicht dargelegt worden. Im vorliegenden Fall sei es außerdem gerechtfertigt, der Kindesmutter die Befugnis zur Einwilligung in eine Beschneidung ihres Kindes vorläufig zu entziehen. Zurzeit spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Kindeswohls, wenn eine Beschneidung vollzogen werde. Das folge aus den vom Senat zu beurteilenden Umständen des Einzelfalls. Die Motive der Kindesmutter für eine Beschneidung könnten zwar grundsätzlich eine nicht medizinisch indizierte Beschneidung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hätten sie allerdings ein geringeres Gewicht, weil die Familie der Kindesmutter ihren ständigen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, Besuche in Kenia selten möglich seien und der Junge auch evangelisch getauft sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Intimhygiene des Kindes ohne die Beschneidung gefährdet sei. Gegen eine Beschneidung spreche nicht, dass diese medizinische Risiken habe und Schmerzen verursachen könne, weil diese Umstände mit jeder nicht medizinisch indizierten Beschneidung verbunden seien. Im vorliegenden Fall gebe es aber gewichtige Gründe dafür, dass eine zum jetzigen Zeitpunkt durch die Kindesmutter veranlasste Beschneidung das psychische Wohl des Sechsjährigen beeinträchtige, insbesondere weil sich die Kindesmutter nach eigenen Angaben außerstande sehe, ihren Sohn bei dem Eingriff – auch wenn er ihn ablehnen sollte – zu begleiten. „