Herausreißen einer Videokamera – versuchte strafbare Datenveränderung? Ja oder nein?

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Wenn ich den Sachverhalt des OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.05.2013 – 1 Ss 20/13 – richtig verstehe, dann hat der Angeklagte bei einem von ihm begangenen Diebstahl offenbar eine Videoüberwachungskamera, die am Tatort zur Sicherung angebracht, herausgerissen. Er wird deshalb vom LG wegen versuchter Datenveränderung (§ 303a StGB) verurteilt. Das OLG Braunschweig sagt in der Revisionsentscheidung: Nein, geht nicht, denn:

„Ein weiterer durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich bei dieser Tat daraus, dass der Angeklagte wegen versuchter Datenveränderung (§ 303 a Abs. 2 StGB) verurteilt wurde. Tatsächlich ist — wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt — lediglich eine Vorbereitungshandlung gegeben. Denn der Versuch beginnt erst dann, wenn der Täter eine Zugangssperre der Datenverarbeitungsanlage angreift oder gar das Programm, das er verändern will, öffnet (Wolff in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 303 a Rn. 36; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 303 a Rn. 16). Durch das Herausreißen der Kamera und des Kabels hat der Angeklagte hingegen noch nicht begonnen, auf die Daten Einfluss zu nehmen.“

Im Übrigen: Wer den Beschluss liest, wird feststellen: An dem LG-Urteil stimmte fast nichts 🙁 .

 

4 Gedanken zu „Herausreißen einer Videokamera – versuchte strafbare Datenveränderung? Ja oder nein?

  1. meine5cent

    Was heißt da fast nichts? 2 von 5 Taten sind rechtskräftig abgeurteilt, die nicht gerade unkomplizierten Vorschriften des KWKG und WaffG offenbar richtig angewendet, die Feststellungen zum „Diebstahl“ der Überwachungskamera weitgehend aufrecht erhalten und dass man den § 34 StGB bei der Eigenbehandlung nicht unbedingt zugestehen muss, wenn nicht einmal ein Antrag gestellt wurde, schreibt das OLG ja auch recht deutlich…. Wenn man der Schmerzbehandlungsbehauptung denn glauben will, wo doch der Angeklagte offenbar auch mit körperlich anstrengender Einbruchsarbeit seinen Lebensunterhalt verdient …

  2. Ano Nym

    Durch das Herausreißen der Kamera und des Kabels hat der Angeklagte hingegen noch nicht begonnen, auf die Daten Einfluss zu nehmen.

    Durch das Herausreißen des Kabels wird die Aufzeichnung von Daten verhindert. Ist denn das keine Unterdrückung von Daten?

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