Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung: „…schulische und berufliche Ausbildungsdefizite …

© Dan Race - Fotolia.com

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So richtig passte an der Strafzumessung in einem Urteil des LG Mönchengladbach nichts, anders kann man den BGH, Beschl. v. 13.08.2013 – 4 StR 288/13 nicht zusammenfassen. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen Betruges, Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der BGH hat den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, denn:

Fahren ohne Faherlaubnis

a) Das Landgericht hat bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er aus eigennützigen Motiven, „ohne in einer Not- oder Konfliktlage gewesen zu sein“, wiederholt verschiedene Kraftfahrzeuge auch über längere Strecken ohne Fahrerlaubnis geführt hat (UA S. 19). Diese Erwägung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ein Handeln aus eigennützigen Motiven wird durch die Feststellungen nicht belegt. Das zusätzliche Abstellen auf das Fehlen einer „Not- oder Konfliktlage“ lässt zudem besorgen, dass es sich bei dieser Formulierung um eine eigenständige – für den Angeklagten nachteilige – Wertung handelt. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil sich das Landgericht dabei nicht mehr auf die von ihm festgestellten Tatsachen beschränkt. Stattdessen wird die Tatmotivation des Angeklagten an einem hypothetischen Sachverhalt gemessen, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81, 82; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350; Urteil vom 28. Mai 1980 – 3 StR 176/80, NStZ 1981, 60). Dem Angeklagten wird deshalb das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zur Last gelegt (BGH, Beschluss vom 24. September 2009 – 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24, 25; Beschluss vom 16. Mai 1995 – 4 StR 233/95, StV 1995, 584).

Betrug und Diebstahl

b) Rechtlich bedenklich ist es auch, dass das Landgericht bei der Bestimmung der Einzelstrafen für die Betrugstaten und den Diebstahl (Fälle 6 bis 20) straferhöhend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte weder eine schulische und berufliche Ausbildung noch eine regelmäßige Erwerbstätigkeit angestrebt hat (UA S. 20). Umstände, die zur allgemeinen Art der Lebensführung des Täters gehören, dürfen ihm bei der Strafzumessung indes nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie eine Beziehung zu der abgeurteilten Tat haben und sich daraus eine höhere Tatschuld ergibt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2000 – 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87, 88; Beschluss vom 20. September 1996 – 2 StR 209/96, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 27; Beschluss vom 23. August 1989 – 3 StR 264/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 9; Beschluss vom 22. Juli 1988 – 2 StR 361/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 8; Beschluss vom 13. November 1987 – 2 StR 558/87, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 7). Dies ist hier jedenfalls in Bezug auf die angeführten schulischen und beruflichen Ausbildungsdefizite des Angeklagten, die – wie sich aus den Feststellungen zur Person ergibt (UA S. 2) – ihre Ursache bereits im Kindesalter und im Lebensstil seiner Herkunftsfamilie haben, nicht der Fall.“

und:

„Soweit wieder Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt werden (Fälle 6 und 7), wird § 47 Abs. 1 StGB zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 5 StR 490/00, BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 8).„

Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in die Entziehungsanstalt?

FragezeichenDas LG verurteilt den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und ordnet seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Eine „Begehung im Rausch“ stellt das LG nicht fest, sondern lediglich, dass der Angeklagte im Tatzeitraum, generell Amphetamin und gelegentlich Marihuana konsumierte. Der BGH, Beschl. v. 28. 8.2013 – 4 StR 277/13 verneint auf der Grundlage einen „Hang“ i.S. des § 64 StGB und hebt auf:

Anhaltspunkte dafür, dass die Taten, obwohl nicht im Rausch begangen, doch auf einen Hang zum Alkohol- oder Drogenmissbrauch zurückgingen, bestehen nicht. Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96 aaO). Derartige Delikte liegen hier nicht vor. Andere Delikte kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie gerade in dem Hang ihre Wurzeln finden, sich darin die hangbedingte besondere Gefährlichkeit des Täters zeigt (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96 aaO). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat die Fahrten ohne Fahrerlaubnis jeweils aus Anlass seiner Beziehung zu einer Frau unternommen, ohne dass seine Betäubungsmittelabhängigkeit eine erkennbare Rolle gespielt hätte.

Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen angenommen hat, die Taten seien auf den Hang zurückzuführen, weil „bei dem Angeklagten durch den jahrelangen übermäßigen Betäubungsmittelkonsum bereits eine deutliche und dauernde Verantwortungslosigkeit unter Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen eingetreten“ (UA S. 18) sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch damit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Taten und dem Hang nicht dargetan (vgl. zur „Enthemmung“ BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 74 f.). Die Urteilsfeststellungen enthalten keinen Beleg dafür, dass der Angeklagte die ausgeurteilten Taten wegen einer aufgrund jahrelangen Betäubungsmittelkonsums herabgesetzten Hemmschwelle begangen hat. Dagegen spricht, dass er bereits seit 2004 mit Straftaten in Erscheinung getreten ist, seine Straffälligkeit also zu einer Zeit einsetzte, als er mit dem Konsum von Betäubungsmitteln gerade begonnen hatte...“

Für den Angeklagten war es dann endgültig vorbei, denn:

„2. Der Senat kann sicher ausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unterbringungsanordnung rechtfertigen würden. Daher ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Maßregel zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 354 Rn. 26f).“

Hauptstrafe Fahrverbot? Nein, besser „Bahnzwang ….“

© JiSIGN - Fotolia.com

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Zu meinem Beitrag: Ja haben wir denn Sommer? Das Fahrverbot als Hauptstrafe – oder “Kehrtwende”. hat es Kommentare gegeben. Einer ist sehrschön, so dass ich ihn aufgreifen  möchte. Da heißt es nämlich u.a.:

„Zum Thema Fahrverbot als Hauptstrafe: schon oft sind blöde Ideen in Koalitionsverträge hineingeschrieben und später dann in den Fachausschüssen wieder einkassiert worden. Hoffen wir, dass es diesmal auch so kommt. Die Idee ist doch zurecht schon viele Male als blödsinnig verworfen worden, und diejenigen, für die eine Geldstrafe kein fühlbares Übel darstellen soll (zu was gibt es eigentlich unterschiedliche Tagessatzhöhen?), trifft man mit einem Fahrverbot erst recht nicht. Der stinkreiche Steuerbetrüger wird es sich auch leisten können, für einen oder zwei Monate einen Fahrer anzustellen oder sich ein Taxi zu rufen. Auch erscheint fraglich, ob sich ein Täter aus der Bestverdienerklientel so wirklich sanktioniert fühlt, wenn er anstatt mit dem Auto in der 1. Klasse ICE zum nächsten Meeting anreist. Obwohl, bei der Bahn geht ja so viel schief, dass deren Benutzung auch schon eine Strafe sein kann. Ich hab’s: BAHNZWANG statt Fahrverbot! ;-)“

Da hätte ich auch selber drauf kommen können, aber ich werde gleich mal weiterleiten an die Verhandelnden „Großkoalitionäre“. Zusammen mit einem kleinen Erlebnisbericht von der letzten Fahrt am 21./23.11.2013:

An sich ganz einfach, nämlich nur von Münster HBF nach Hamburg HBF und zurück. Aber das heißt bei der DB ja nichts:

Hinfahrt am 21.11.2013 – Beim Einsteigen hebt ein anderer Fahrgast hervor, dass der IC pünktlich ist. Ich habe hin gebeten, es nicht zu verrufen. Und es kommt, wie es kommen muss bzw. nicht anders zu erwarten ist. Zunächst mal 15 Minuten Stillstand wegen einer Signalstörung. In Bremen dann: Verzögerung der Abfahrt wegen technischer Probleme an der Lok – zunächst Weiterfahrt in wenigen Minuten. Dann aber werden es mindestens 30 Minuten, jedoch mit dem Hinweis: Sie erreichen noch den Metronom auf Gleis 8. Also Sachen zusammengeschmissen, raus aus dem Zug, runter von Gleis 10, rauf auf Gleis 8 – natürlich ist der Metronom weg. Also zurück auf Gleis 10 und auf den nächsten Metronom gewartet, der allerdings schon schlappe 10 Minuten Verspätung hatte. Denn aber dann genommen, weil der nachfolgende IC auch schon mit 15 Minuten Verspätung angekündigt ist und man weiß ja nie. Auf der Fahrt nach HH dann gestanden, aber immerhin angekommen. Allerdings mit knapp 90 Minuten Verspätung. :-(.

Rückfahrt am 22.11.2013: Nicht ganz so dramatisch. Nur knapp 40 Minuten Verspätung in Münster, wegen verspäteter Bereitstellung in HH um 30 Minuten (Grund: die Gleisschäden im Ruhrgebiert – das verstehe, wer will) , der Rest ist dann das Normale, was die Bahn immer rausfährt.

Also man kann dem Gedanken an Bahnzwang als Strafe schon näher treten. Allerdings kann/muss man sich fragen, ob das nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen würde.

Unfallmanipulation – wann?

© Deyan Georgiev - Fotolia.com

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Ich habe ja schon häufiger über Schadensersatzprozesse nach „getürkten Unfällen“ berichtet (vgl. z.B. Unfallmanipulation, oder: Manchmal haben auch Zivilrichter mit einem “Tatverdacht” zu tun, oder:“Getürkter” Unfall auf der BAB: Abdrängen in die Leitplanke? oder “Pechfamilie” – 25 Verkehrsunfälle in vier Jahren?, sowie: Woran erkennt man einen fingierten/manipulierten Verkehrsunfall?).

Bei der Auswertung von Jurion bin ich jetzt auf das OLG Köln, Urt .v . 12.04.2013 – 19 U 96/12 – gestoßen, das sich auch mit der Frage befasst und die Schadensersatzklage eine Unfallbeteiligten abgewiesen hat., weil von einem „manipulierten Unfall“ auszugehen war:

„Die Klage ist gleichwohl unbegründet, da dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG nicht zusteht. Es ist zwar entsprechend dem Vortrag der Parteien und der Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass am 10.12.2008 gegen 22:35 Uhr in L auf der Q Nr. 1 die Beklagte zu 2) mit ihrem G beim Rückwärtssetzen das geparkte Fahrzeug des Klägers beschädigt hat. Auch die Beklagte zu 1) geht erstinstanzlich wie auch im Berufungsverfahren davon aus, dass nach den Feststellungen des von der Versicherung eingeholten Gutachtens vom 20.04.2009 (Anlage B 9, Bl. 73 GA) die Schäden der beiden Fahrzeuge kompatibel sind und es zu einem Unfall durch Rückwärtssetzen des G unter Unfallbeteiligung der Beklagten zu 2) gekommen ist.

Ein Schadensersatzanspruch besteht dennoch nicht, weil die Beklagte zu 1) den von ihr zu führenden Nachweis (vgl. dazu BGH NJW 1978, 2154) erbracht hat, dass die Rechtsgutsverletzung mit Einwilligung des Verletzten erfolgte und der Verkehrsunfall manipuliert, mithin nur vorgetäuscht war. Der Beweis des ersten Anscheins spricht vorliegend für einen „gestellten Unfall“ (dazu BGH, Urt. v. 06.03.1978 – VI ZR 269/76 – BeckRS 1978, 00257). Bei Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, ist der Anscheinsbeweis geführt. Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 95, 96; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 603; OLG Köln, Urt. v. 28.01.2004 – 11 U 149/01 – BeckRS 2010, 06359, OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 – 4 U 25/10 – BeckRS 2011, 19429).

Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (vgl. OLG Hamm Schaden-Praxis 2004, 222; OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 – 4 U 25/10 – BeckRS 2011, 19429). Auf Grund des Sachvortrag der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen gestellten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist.

Abgestellt hat das OLG dann u.a. auf folgende Indizien.:

  • Unfall zur Nachtzeit, somit bei Dunkelheit,
  • vor Ort keine neutralen Zeugen
  • leicht zu steuernde Unfallkonstellation (Kollision beim Ausparken) ohne nennenswerte Verletzungsrisiken
  • Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ohne Vorlage einer Reparaturrechnung
  • angebliche Schädiger ist in den vergangenen sieben Monaten in vier Verkehrsunfälle verwickelt war, die er allein verschuldet hat und bei denen werthaltige Luxusfahrzeuge deutscher Hersteller beschädigt wurden.

Ja haben wir denn Sommer? Das Fahrverbot als Hauptstrafe – oder „Kehrtwende“.

© Marcito - Fotolia.com

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Bisher waren die Pläne/Vorhaben/Vorschläge, das Fahrverbot nicht mehr nur als Nebenstrafe vorzusehen (§ 44 StGB), sondern auch als Hauptstrafe, m.E. auf „das Sommerloch“ beschränkt. Das war in vergangenen seligen Zeiten (?) des ehemaligen niedersächsischen Justizministers Busemann ein „Sommerlochfüller“, der immer mal wieder, wenn im Sommer nichts los war, aus der Mottenkiste geholt wurde. Allerdings hatten  sich vor einigen Jahren auch die damalige Justiministerien Brigitte Zypries und das Bundesrat schon mal daran versucht und sind gescheitert.

Nun haben sich – wenn man den Berichten aus der Tagespresse der letzten Tage – ich war unterwegs und kann das Thema daher erst jetzt aufgreifen – Glauben schenken darf (vgl. u.a. hier bei Welt-online„), die (zukünftigen [?]) Koalitionäre der „GroKO“ darauf verständigt, das Fahrverbot als Hauptstrafe einzuführen. In der schriftlich festgehaltenen Vereinbarung soll es nach Welt-online heißen: „Um eine Alternative zur Freiheitsstrafe und eine Sanktion bei Personen zu schaffen, für die eine Geldstrafe kein fühlbares Übel darstellt, werden wir das Fahrverbot als eigenständige Sanktion im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht einführen.„

Ah ha, „kein fühlbares Übel“, was heißt das? Also bei wem denn nun? Also, wenn es kommt, zunächst also wohl bei allen Straftätern, also z.B. bei Diebstahl, Beförderungserschleichung aber auch bei Steuerhinterziehung.  Aber, was heißt denn: „kein fühlbares Übel“. Also ist bei demjenigen, der „viel hat“ und den eine „Geldstrafe nicht juckt“ die Anordnung eines Fahrverbotes möglich/zulässig ebenso wie bei dem, der „nichts hat“ und den die Geldstrafe daher „nicht juckt“ auch. „Verschont“ bleibt der „Mittelstandsbauch? Den würde ja ggf. eine Geldstrafe treffen. Nun ja, und was ist mit denjenigen, die gar keine Fahrererlaubnis haben? Gegen die wird ein Fahrverbot dann ja auch nicht festgesetzt werden können – und wie ist es da mit der Gleichbehandlung? Und: Zu lesen ist auch immer davon, dass man möglichst früh kriminelle Karrieren stoppen wolle. Was bedeutet das? Das Fahrverbot nur oder vornehmlich bei potentiellen juegendlichen Intensivtätern, nur bis zu einem bestimmten Alter und wie erkenne ich den „Beginn einer kriminellen Karriere“?

Interessant dann auch die Reaktion der Polizei:

Zu dem 2008-er Vorhaben von Frau Zypries hieß es noch (vgl. hier bei Welt.de):

„Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) äußerte Zweifel an der abschreckenden Wirkung des Führerscheinsentzugs für allgemeine Kriminalität. „Fahrverbote als alleinige Hauptstrafen für Steuersünder oder gewaltbereite Volksverhetzer sind weder eine angemessene Bestrafung, noch taugen sie zur Abschreckung“, sagte GdP-Chef Konrad Freiberg. Es ließe sich auch kaum polizeilich überwachen, das Entdeckungsrisiko sei aufgrund massiv ausgedünnter Verkehrspolizeien bei weitem nicht hoch genug.“

Jetzt äußert man sich anders (vgl. hier bei bei Welt-online):

„Rainer Wendt, Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, findet, dass es „höchste Zeit“ wird, dass die Richter diese Sanktionsmöglichkeit bekommen, schließlich hätten sich solche Leute als „charakterlich ungeeignet“ für das Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“

Das nennt man dann wohl „Kehrtwendung“. Oder – wie heißt es doch bei Bon Dylan: The Times – they are changing….