Kategoriearchiv: Strafrecht

„Milde Gabe für die Suppenküche“ – dann in die eigene Tasche gesteckt

entnommen wikimedia.org Author Joeb07 (Johannes Kazah)

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Eine Angeklagte hat Spenden gesammelt und dabei vorgegeben, diese seien für die Bahnhofsmission bzw. eine Suppenküche bestimmt. Dorthin sind die Spenden aber nicht geflossen, sondern in die eigene Tasche. Das führt zu einem Strafverfahren, in dem die Angeklagte wegen Spenden./Bettelbetrugs verurteilt wird. Das OLG München führt dazu in der Revision im OLG München, Beschl. v. 11.11.2014 – 4 StRR 184/13 – aus:

„…Ein Vermögensschaden liegt bei einseitigen Verfügungen dann vor, wenn der mit der Vermögensverfügung vom Gebenden bestimmte nicht vermögensrechtliche Zweck nicht erreicht wird. Denn wenn der Zweck verfehlt wird, so wird das Vermögensopfer auch wirtschaftlich zu einer unvernünftigen Ausgabe veranlasst, die auf Täuschung beruht (BGH Urteil vom 10.11.1994; Az.: 4 StRR 331/94 zit. nach juris Rdn. 13). Erforderlich ist die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, dass er einen sozialen, sei es, dass er einen indirekten wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt (BGH aaO). Bloße Affektionsinteressen sowie Motive, welche die objektiv erkennbare Zwecksetzung inhaltlich nicht betreffen, sind somit auszuscheiden (BGH aaO Rdn. 14). Da die Revisionsführerin nach den Feststellungen des Gerichts über den Zweck der Spende getäuscht hat, indem sie vorgegeben hat, Spenden für eine Bahnhofsmission und eine Suppenküche zu sammeln, tatsächlich die Spendenbeträge aber für sich selbst behalten hat, liegt eine Vermögensschaden des Spenders vor, da der von ihm mit der Spende verfolgte soziale Zweck nicht erfüllt wird (Satzger aaO Rdn. 169). Hinsichtlich des Geschädigten P. begründet hierbei die Täuschung und der Irrtum über diesen Grund zusammen mit der hierauf basierenden Vermögensverfügung die Strafbarkeit wegen Betrugs (Tiedemann Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 263 Rdn. 123). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der weitere, von ihm benannte Grund für die Spende („weil der Zeuge M. auch Geld gegeben habe“, Seite 10 BU) schon für sich betrachtet ausreichend gewesen sein könnte für die Verfügung (Tiedemann aaO)….“

 

Erstverbüßerprivileg – keine Regel ohne Ausnahme

© M. Schuppich - Fotolia.com

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In § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das sog. Erstverbüßerprivileg normiert. Es sieht die Aussetzung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe vor, wenn der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt. Hintergrund für die Regel ist die Überlegung, dass der sog. Erstverbüßer schon von der Verbüßung von der Hälfte der festgesetzten Strafhaft so beeindruckt ist, dass ihn das von der Begehung weiterer Straftaten abhält.

Das ist die Regel. Aber auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme, wie der KG, Beschl. v. 04.12.2013 – 2 Ws 577/13 – zeigt. Das KG bestätigt mit ihm ältere Rechtsprechung und sagt:

„Der Senat bemerkt lediglich ergänzend, dass vorliegend die zugunsten eines Verurteilten geltende Vermutung, dass die erstmalige Verbüßung von Strafhaft ihn beeindruckt hat und von der Begehung weiterer Straftaten abhält (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2010 – 2 Ws 472/10 – mit weit. Nachweisen), nicht für den Beschwerdeführer streitet. Denn die Erstverbüßerregel erfährt dann eine Einschränkung, wenn ein Verurteilter bereits vor der Anlasstat Untersuchungshaft erlebt hat, von der eine der Strafhaft ähnliche Wirkung ausgeht, und gleichwohl erneut straffällig geworden ist (vgl. Senat a.a.O. mit weit. Nachweisen). So liegt es hier. Denn der Beschwerdeführer befand sich im vorliegenden Verfahren vom 2. bis zum 30. Oktober 2012 in Untersuchungshaft und hatte bereits zuvor in der Zeit vom 4. September bis zum 1. Oktober 2012 eine Ersatzfreiheitsstrafe teilweise verbüßt, bevor er am 9. Januar 2013 die einschlägige Anlasstat beging. Dieses Verhalten zeigt, dass ihn die Warnfunktion des Freiheitsentzuges nicht erreicht hat. Im Übrigen erlaubt die erst kurze Verbüßungsdauer der für die neue Tat verhängten Strafe seit dem 25. Juli 2013 nicht den Schluss, der Verurteilte habe die seiner andauernden Delinquenz zugrunde liegenden Charaktermängel und Persönlichkeitsdefizite behoben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2010 – 2 Ws 179/10 – mit weit. Nachweisen).“

„Ich stech die Alte ab, die muss mir 50 Euro geben“ reicht nicht immer für eine Drohung

Hand mit MesserTurbulent ist es auf einem Familientreffen anlässlich einer Beerdigung im Sauerland zugegangen, und zwar so turbulent, dass das Familientreffen ein Nachspiel bei einer Strafkammer des LG Arnsberg hatte und sich dann auch noch der BGH im BGH, Beschl. v. 04.12.2013 – 4 StR 422/13 – damit befasst hat. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts verhielt sich der stark alkoholisierte Angeklagte bei einem Familientreffen aus Anlass der Beerdigung seines Vaters in der Wohnung seiner Mutter aggressiv und beleidigend gegenüber den anwesenden Familienmitgliedern, wobei er in polnischer und in deutscher Sprache herumschrie. Seine Mutter bezeichnete er dabei als „Alte Schlampe“. Er holte ein Jagd- oder Anglermesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm aus seinem Rucksack und fuchtelte damit herum, jedoch ohne eine der anwesenden Personen damit gezielt zu bedrohen. Dabei schrie er, er werde auf der Beerdigung alle abstechen. Nachdem er das Messer wieder in seinen Rucksack gesteckt oder unter seiner Jacke verborgen hatte, fasste er spätestens jetzt den Entschluss, seiner Mutter durch Drohung mit Gewalt 50 Euro abzupressen, wobei er darauf hoffte, der durch das Herumfuchteln mit dem Messer geschaffene Eindruck werde fortwirken und die Ernstlichkeit seiner Drohung unterstreichen. Er äußerte hierzu sinngemäß: „Ich stech die Alte ab, die muss mir 50 Euro geben!“ Dann baute er sich vor seiner Mutter auf und schrie: „Gibst Du mir nun die 50 Euro oder nicht, du alte Schlampe?“ Dass die Geschädigte dem Angeklagten tatsächlich das Geld übergab, konnte nicht sicher festgestellt werden. Dieser verließ mit seinem Rucksack eilig die Wohnung, nachdem er mitbekommen hatte, dass seine Schwester, die Zeugin S. , mit ihrem Mobiltelefon die Polizei angerufen hatte.
Das LG hat den Angeklagten wegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Der BGH hat das anders gesehen und eine Drohung verneint:

„b) Gemessen daran fehlt es im angefochtenen Urteil an ausreichenden Feststellungen für eine Drohung des Angeklagten gegenüber seiner Mutter.

aa) Für den Zeitpunkt, als der Angeklagte in aggressiver Stimmung in das Wohnzimmer zurückkehrte und mit dem Messer „herumfuchtelte“, hat das Landgericht eine gezielte, an eine der anwesenden Personen gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr ebenso verneint wie einen Erpressungsvorsatz, den er nach den Feststellungen erst fasste, nachdem er das Messer wieder eingesteckt hatte. Ob die nachfolgend an keinen konkreten Adressaten gerichtete Äußerung, „Ich stech die Alte ab, die muss mir 50 Euro geben“ als ernst gemeinte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gerade seiner Mutter gegenüber zu werten war, hätte schon vor dem Hintergrund des zwar aggressiven, aber nicht gegen eine bestimmte Person gerichteten Vorverhaltens des stark alkoholisierten Angeklagten näherer Erörterung bedurft. Dabei wäre auch zu bedenken gewesen, dass sich der Angeklagte erst nach dieser Äußerung konkret an seine Mutter wandte und sie – wenn auch in beleidigender Form – ohne eine ausdrückliche Drohung lediglich nach Geld fragte.

bb) Auch der Erpressungsvorsatz ist nicht hinreichend mit Tatsachen be-legt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gehofft, der durch das Herumfuchteln mit dem Messer geschaffene Eindruck werde noch fortwirken, reicht dafür nicht aus. Zwar können frühere Drohungen grundsätzlich eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 177 Rn. 20 mwN zum „Ausnutzen eines Klimas der Gewalt“ bei sexuellen Übergriffen). Ob sich der Täter dieser Umstände bewusst ist, bedarf indes genauer Prüfung und Darlegung in den Urteilsgründen. Hier verstand sich die Annahme einer solchen Fallgestaltung schon deshalb nicht von selbst, weil  die Strafkammer im Verhalten des Angeklagten vor Fassung des Tatentschlusses gerade keine gezielte Drohung gegenüber seiner Mutter gesehen hat.“

Gelbe Engel sind gelbe Bengel

entnommen wikimedia.org  Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

Die „gelben Engel“/der ADAC sind dann doch wohl „gelbe Bengel“. Denn inzwischen ist im ADAC-Skandal bekannt geworden, dass (auch) die Rangfolge beim „Gelben Engel“ manipuliert worden ist. Darüber berichtete u.a. auch LTO, und zwar wie folgt:

„Jetzt ist es amtlich: Der ADAC hat bei der Wahl zum „Lieblingsauto der Deutschen 2014“ Ergebnisse verfälscht: Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche kommt in ihrem am Montag veröffentlichten Prüfbericht zu dem Schluss, das der Automobilklub nicht nur an den Teilnehmerzahlen gedreht hat.

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Am Montag gab der ADAC die Ergebnisse der Untersuchung des Wahlverfahrens zum Titelträger „Lieblingsauto der Deutschen 2014“ bekannt. Darin kommt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche zu dem Schluss, dass nicht nur die Zahlen der Wahlteilnehmer „willkürlich“ erhöht wurden. Vielmehr sei auch die Reihenfolge der Preisträger manipuliert worden. Zudem gebe es „klare Anhaltspunkte dafür, dass ähnliche Veränderungen auch in den Vorjahren vorgenommen worden seien“.

Die Wirtschaftsprüfer stellen in ihrem Prüfbericht eine ganze Reihe von gravierenden Verfahrensmängeln fest. Dies betrifft auch die Auslosung der Gewinner unter den Wahlteilnehmern. Hier seien die Teilnehmer, die ihre Stimme per Wahlzettel abgegeben haben gegenüber denjenigen, die online an der Wahl teilnahmen, bevorzugt worden.“

Damit dürfte sich dann die rechtliche Dimension verschieben. Ich denke, der Anfnagsverdacht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, ggf. wegen Betrug und/oder Untreue (?), ist da. Vgl. dazu auch hier bei LTO.

Der Schlag mit dem Baseballschläger – (auch/noch) Notwehr

entnommen: openclipart.org

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Nach dem dem BGH, Beschl. v. 26.11.2013 – 3 StR 331/13 – zugrunde liegenden Sachverhalt kam es in der Wohnung des Angeklagten zum Streit zwischen dem Angeklagten und dem (späteren) Nebenkläger. Im Verlauf des Streites ergriff der  Nebenkläger einen neben der Wohnungstür stehenden Baseballschläger mit einem Schlagkopf aus Metall und richtete sich damit gegen den Angeklagten. Dieser entwendete dem Nebenkläger den Baseballschläger und schlug ihm damit einmal gegen den Kopf, um auf diese Weise weitere körperliche Angriffe des Nebenklägers auf ihn zu unterbinden. Infolge des Schlages erlitt der Nebenkläger eine 12 cm lange Wunde sowie eine Gehirnerschütterung. Bei dem Versuch, nunmehr aus der Wohnung zu gelangen, stürzte er, weil ihm schwindelig war; dabei zog er sich weitere schwere Kopfverletzungen. Frage: Notwehr (§ 32 StGB) ja, oder nein.

Das LG Verden (Aller) hatte Notwehr nach § 32 StGB verneint, der BGH hat auf die Revision die Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten frei gesprochen:

2. Der Angeklagte war auf seine Revision freizusprechen, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen der Notwehr gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die vom Angeklagten gewählte Verteidigungshandlung insbesondere erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB.

a) Ob eine Verteidigungshandlung in diesem Sinne erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Der Angegriffene darf sich grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt auch den Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen ein. Von mehreren Abwehrmitteln, die dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stehen, hat er das mildeste zu verwenden, wenn dessen Einsatz ebenfalls die sofortige und endgültige Abwehr des Angriffs verspricht. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer objektiven ex-ante-Betrachtung zu entscheiden. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung an. Auf weniger gefährliche Abwehrmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzwei-felhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 20 mwN).

b) Nach diesen Maßstäben durfte sich der Angeklagte wie geschehen mit einem Schlag mit dem Baseballschläger verteidigen. Die Feststellungen belegen nicht, dass ein Hinausdrängen aus der Wohnung den Angriff des Nebenklägers ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beendet hätte. Im Gegenteil: Der Angeklagte hatte den Nebenkläger bereits nach dem ersten Angriff in Richtung Wohnungstür gedrängt. Bei dem daraus entstehenden Gerangel hatte der Nebenkläger den Angeklagten verletzt. Sodann hatte er den Angriff auf den Angeklagten mit dem Ergreifen des Baseballschlägers noch einmal intensiviert. Bei einem weiteren Zurückdrängen des Nebenklägers durch den Angeklagten drohte deshalb naheliegend eine weitere Gegenwehr mit der möglichen Folge weiterer Verletzungen des Angeklagten. In dieser sich dynamisch entwickelnden Situation, die aus Sicht des Angeklagten eine schnelle, sichere und endgültige Beseitigung der Gefahr erforderte, brauchte er sich nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen lassen, deren Abwehrerfolg derart ungewiss war.