Kategoriearchiv: Strafrecht

Gott sei Dank, nur eine Geldstrafe!! Aber damit vor Bewährungswiderruf gerettet?

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In anwaltlichen Praxis gehören Verfahren betreffend den Widerruf von Strafaussetzung (§ 56f StGB) sicherlich (leider) mit zum Alltagsgeschäft. Dabei spielen die Fragen eine große Rolle, die mit neuen Verurteilungen als Widerrufsgrund zusammenhängen. Salopp ausgedrückt: An der Stelle geht es immer darum, ob die neue Verurteilung (schon) reicht für einen Widerruf oder eben (noch) nicht, und ggf. zunächst noch eine Verlängerung der Bewährungszeit in Betracht kommt. Mit einer solchen Problematik befasst sich der KG, Beschl. v. 18. 12. 2013 – 2 Ws 594-595/13, nämlich mit dem Widerruf von Strafaussetzung wegen einer – nur – mit Geldstrafe geahndeten Tat. Der Verurteilte hatte gegen den Widerruf (offenbar) vorgebracht, dass die Anlasstat eben nur mit einer Geldstrafe geahndet worden ist und dass die in der Rechtsprechung zum Widerruf aufgrund einer Bewährungsstrafe vertretene Auffassung, dass sich das Widerrufsgericht der zeitnahen günstigen Prognose des Tatrichters anschließen müsse, auch für die Fälle des Widerrufs wegen einer mit Geldstrafe geahndeten Tat anzuwenden seien. Das KG erteilt der Rechtsauffassung eine – doppelte – Absage, und zwar wie folgt:

„Die neue Tat ist als Widerrufsgrund geeignet, auch wenn sie nur mit einer Geldstrafe geahndet wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt dafür jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2008 – 2 Ws 494/08 – und vom 15. Juni 2005 – 5 Ws 285/05 – juris – jeweils mit weit. Nachweisen). Darunter können auch Taten fallen, die nur mit einer Geldstrafe geahndet wurden (vgl. Senat a.a.O.). Die verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen bringt – ebenso wie die Tat selbst – die Erheblichkeit des abgeurteilten Sachverhalts hinreichend zum Ausdruck, insbesondere im Hinblick auf die Einschlägigkeit der Anlasstat.“

……

„Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2010 – 2 Ws 175/10 – mit weit. Nachweisen), steht einem Widerruf vorliegend nicht entgegen. Denn der letzte Tatrichter hat bei der Verhängung der Geldstrafe durch das Berufungsurteil des Landgerichts vom 11. September 2013 eine Sozialprognose weder gestellt, noch stellen müssen (vgl. Senat a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der bloßen Verhängung einer Geldstrafe nicht auf eine vom Tatgericht gestellte günstige Legalprognose geschlossen werden, weil das Tatgericht, wenn es eine Geldstrafe verhängt, keine Einschätzung bezüglich der Legalprognose vornimmt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 25, 26; Senat, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 Ws 56/12 –), zumal Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in Ausnahmefällen (§ 47 Abs. 1 StGB) zu verhängen sind. Die Abänderung des angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten in eine – dieser der Höhe nach entsprechenden – Geldstrafe von 90 Tagessätzen erfolgte ganz offensichtlich deshalb, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB nicht für gegeben erachtete. Unerlässlich im Sinne dieser Vorschrift ist aber die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nur dann, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann. Dabei liegen besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters dann vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat von den durchschnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Taten gleicher Art unterscheiden oder wenn bestimmte Eigenschaften oder Verhältnisse bei dem Täter einen Unterschied gegenüber dem durchschnittlichen Täter derartiger strafbarer Handlungen begründen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. Mai 2006 – (5) 1 Ss 68/06 (8/06) –  und vom 29. März 2006 – (5) 1 Ss 78/06 (10/06) – jeweils mit weit. Nachweisen). Eine günstige Legalprognose i.S.d. § 56 StGB setzt die Verhängung einer solchen Geldstrafe aber gerade nicht voraus (vgl. OLG Hamm a.a.O. mit weit. Nachweisen). Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht aufgrund der Berufungshauptverhandlung unabhängig davon – anders als noch das Amtsgericht in erster Instanz – die Prognose im Streitfall als günstig einschätzte, enthalten die – äußerst knappen – Urteilsgründe nicht.“

Und: Es kann auch noch Ablauf der Bewährungszeit widerrufen werden.

Und nochmals beim BGH – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag

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Interessant ist es für mich immer zu sehen, was eigentlich aus Verfahren geworden ist, in denen der BGH in einem ersten Durchlauf das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat. Nicht immer bekommt man das ja mit, da sicherlich dann doch recht viele Verfahren mit einem „OU-Beschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) enden. Aber bei dem ein oder anderen sieht man dann doch, dass sie noch einmal beim BGH in der VÖ-Liste landen und sogar den Eingang in BGHST schaffen. So das Verfahren, das zum BGH, Beschl. v. v. 20.12.2011 – 4 StR 491/11 geführt hat (vgl. dazu Nochmals – (auch) für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag; vgl. auch noch: Auch für Zivilisten: Unrichtige Tatsachen im Mahnbescheidsantrag).

Das ist beim LG erneut verhandelt worden und dann noch einmal in die Revision gegangen, über die der BGH mit dem BGH, Beschl. v. 19.11.2013 – 4 StR 292/13 – entschieden hat. Der Sachverhalt: Die Angeklagte hatte einen Mahnbescheid im automatisierten Mahnverfahren beantragt und später einen Vollstreckungsbescheid gegen eine GbR bewirkt, obwohl ihr bewusst war, dass ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zustand. Sodann bewirkte sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, aufgrund dessen rudn 185.000 € gepfändet und auf ein Konto der Angeklagten überwiesen wurden. Im ersten Durchlauf – der BGH spricht von „Rechtsgang“ hatte das LG wegen Betrugs und Beihilfe zur Untreue in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, verurteilt. Der BGH hatte in 4 StR 491/11 die Verurteilung wegen Betrugs und wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug aufgehoben. Im nunmehrigen zweiten „Rechtsgang“ hat das LG die Angeklagte erneut wegen Betrugs und wegen Beihilfe zur Untreue aufgehoben.

Der BGH sieht das erneut anders, hat aber nicht mehr aufgehoben und einen dritten „Rechtsgang“ gestartet, sondern hat in seiner für BGHSt bestimmten Entscheidung den Schuldspruch berichtigt und wegen Computerbetruges nach § 263a StGB verurteilt. Ein Betrug scheide aus, da „bei der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Bestand der titulierten Forderung kein Gegenstand der Kommunikation zwischen dem Antragsteller und dem Rechtspfleger“ sei.

Computerbetrug nach § 263a StGB wird aber bejaht:

3. Die Feststellungen des Landgerichts tragen aber die Verurteilung wegen Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1, 2. Var. StGB. Die Beantragung eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides im automatisierten Mahnverfahren auf der Grundlage einer fingierten, tatsächlich nicht bestehenden Forde-rung stellt eine Verwendung unrichtiger Daten dar.

a) Der Tatbestand des § 263a StGB ist betrugsäquivalent auszulegen (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 3 StR 80/13, NStZ 2013, 586, 587). Maßgebend ist deshalb, ob die Handlung des Täters einer Täuschung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB entspricht (BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163).

Wird im automatisierten Mahnverfahren eine fiktive Forderung geltend gemacht, liegt darin ein täuschungsäquivalentes Verhalten (vgl. BT-Drucks. 10/318, S. 21; NK-StGB/Kindhäuser, 4. Aufl., § 263a Rn. 18; Haft, NStZ 1987, 6, 8; Möhrenschlager, wistra 1986, 128, 132; Münker, Der Computerbetrug im automatischen Mahnverfahren, 2000, S. 183; aA Cramer/Perron in Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263a Rn. 6; SSW-StGB/Hilgendorf, § 263a Rn. 6; SK-StGB/Hoyer, 8. Aufl., 65. Lfg., § 263a Rn. 30), da bei gleichem Vorgehen gegenüber einem Rechtspfleger ein Vorspiegeln von Tatsachen im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (falsche Behauptung eines Sachverhaltes, aus dem sich die angebliche Forderung ergeben soll) anzunehmen wäre.

Aus dem Umstand, dass das Gericht im Mahnverfahren die inhaltliche Berechtigung des Anspruchs nicht prüft (vgl. § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ergibt sich nichts anderes. Im Gegensatz zum Vollstreckungsverfahren dient das Er-kenntnisverfahren der Überprüfung der Berechtigung der geltend gemachten materiellen Forderung. …..“

Nun in BGHSt: Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus

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Wir erinnern uns: Im BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13, hatte der 3. Strafsenat mitgeteilt, dass er bei der Hehlerei (§ 259 StGB) eine Rechtsprechungsänderung beabsichtige und zugleich bei den anderen Strafsenaten anfragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung der anderen Senate festgehalten wird (vgl. dazu: Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?). Die hatten sich dazu geäußert, entgegenstehende Rechtsprechung verneint bzw. mitgeteilt, dass daran nicht festgehalten wird (vgl. Zwischenstand: Kein “Großer Senat” für den Absatzerfolg bei der Hehlerei). Und damit war der Weg für den 3. Strafsenat und die von ihm ins Auge gefasste Änderung frei. Die ist jetzt beschlossene Sache. Denn der entsprechende Änderungenbeschluss liegt mit dem BGH, Beschl. v. 22.10.2013 – 3 StR 69/13 – vor, leider erst jetzt auf der HP des BGH veröffentlicht. Der Leitsatz der (natürlich) zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Entscheidung:

Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.

Hier dann noch einmal die Argumente des BGH:

  • Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift.
  • Die bisherige Auslegung führt zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird.
  • Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage besteht, „die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird“ (BT-Drucks. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist.

Die Literatur hat es teilweise schon immer gesagt bzw. die alte Rechtsprechung kritisiert. Die Praxis wird sich darauf einstellen (müssen) und die Kommentare werden an der Stelle zu § 259 StGB nun eben umgeschrieben.

Nochmals: „auch Posieren in sexual-betonter Körperhaltung ist Pornographie“

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Häufig sind BGH-Entscheidungen entweder wegen einer verfahrensrechtlichen Problematik oder wegen eines materiellen Problems interessant. Nur wenige Beschlüsse „fahren zweigleisig“ und sind wegen Fragestellungen aus beiden Bereichen von Interesse. Zu denen gehört das BGH, Urt. v. 16.01.2014 – 4 StR 370/13, das ich hier – aus aktuellem Anlass – zunächst wegen der materiellen Problematik vorstellen möchte. Auf den Verfahrensteil komme ich dann noch einmal zurück.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe  verurteilt. Ferner wurde die Einziehung einer externen Festplatte und verschiedener optischer Datenträger angeordnet. Nach den Feststellungen besaß der Angeklagte in seinem Patientenzimmer in der Maßregelvollzugseinrichtung des Landeskrankenhauses U. insgesamt 44 auf einer externen Festplatte gespeicherte Bilddateien, die Mädchen unter 14 Jahren beim Einführen von Gegenständen in die Vagina oder beim aufreizenden Präsentieren ihrer Geschlechtsorgane zeigten. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte in der Maßregelvollzugseinrichtung aufgrund eines Urteils des Landgerichts H. vom 05. 12..2001 wegen Verbreitung pornographischer Schriften nach § 63 StGB untergebracht.

Der BGH hat die Revision gegen den Schuldspruch verworfen, die Entscheidung über die Einziehung hatte dagegen keinen Bestand.

„1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch auch soweit auf den Bilddateien Mädchen unter 14 Jahren beim aufreizenden Präsentieren ihrer Geschlechtsorgane gezeigt wurden.

Auf den festgestellten Sachverhalt ist § 184b StGB in der seit dem 5. November 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, 2149) anzuwenden. Danach ist auch ein Posieren in sexual-betonter Körperhaltung Pornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 – 2 StR 459/13, Rn. 6; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 184b Rn. 4; Röder, NStZ 2010, 113 ff.).

2. Die auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB gestützte Einziehung der externen Festplatte und der optischen Speichermedien begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von dem Angeklagten als Speichermedium für die kinderpornographischen Bilddateien verwendete externe Festplatte F. nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB der Einziehung unterliegt. Es hat jedoch übersehen, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch bei einer auf § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB gestützten Einziehung von den Möglichkeiten des § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch zu machen ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 4 StR 657/11, NStZ 2012, 319; Beschluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11, Rn. 5; Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69 Rn. 3). Danach hat der Tatrichter anzuordnen, dass die Einziehung zunächst vorbehalten bleibt und weniger einschneidende Maßnahmen zu treffen sind, wenn auch auf diese Weise der Einziehungszweck erreicht werden kann. Dies könnte hier durch eine endgültige Löschung der inkriminierten Bilddateien geschehen (vgl. BGH, Be-schluss vom 11. Januar 2012 – 4 StR 612/11, Rn. 5; Laufhütte/Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 20). Feststellungen dazu, ob es technisch möglich ist, diese Dateien in einer Weise von der Festplatte zu löschen, dass ihre Wiederherstellung ausgeschlossen ist, hat das Landgericht nicht getroffen, sodass der Senat nicht selbst eine Anordnung nach § 74b Abs. 2 StGB treffen kann.“

Das sind/waren dann Fotos der Kategorie 2. Zum erwähnten BGH, Beschl. 21.11.2013 – 2 StR 459/13 – vgl. hier: Fotografien, die „den nackten Genitalbereich des Kindes” betreffen, wann Pornografie?

Quasi-Lex Edathy

Jetzt schreibe ich dann auch zum Fall Edathy, obwohl ich mir fest vorgenommen hatte, es nicht zu tun. Denn es wird so viel von so vielen geschrieben, fast jedes Blog äußert sich. Was soll man da noch schreiben, was man nicht schon gelesen hat bzw. was nicht schon an anderer Stelle geschrieben worden ist. Ich greife aber nur einen Nebenaspekt auf, der – so meine ich – zu erwarten war. Nämlich die Frage der Strafbarkeit der Erstellung und des Vertriebs von Posing-Fotos.

© Martin Fally - Fotolia.com

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M.E. war zu erwarten, dass diese Fotos der sog. Kategorie 1 in den Focus rücken würden. Und es gibt erste Stimmen, die dagegen vorgehen wollen. Dazu verweise ich auf einen Beitrag bei LTO unter: „Experten wollen auch gegen Posing-Fotos vorgehen „Der Fall Edathy zeigt klar, dass es hier eine Gesetzeslücke gibt“. vgl. hier.

Geäußert haben sich dazu bereits der Missbrauchsbeauftragte der Bundesregierung, Johannes-Wilhelm Rörig, der Deutsche Kinderschutzbund und die Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bundestag, Renate Künast (Grüne).

Ganz einfach wird das, wie Renate Künast wohl richtig erkannt hat, nicht, denn:

„Familienfotos vom FKK-Strand müssten straffrei bleiben, sagte Künast am Dienstagmorgen im Deutschlandradio Kultur. „Ich weiß noch nicht genau, wie wir das sicherstellen.“ Denkbar wäre es, den gewerblichen Handel außerhalb von Kunst und Kultur zu verbieten. Um Familienfotos auch künftig nicht in den Bereich des Strafrechts zu rücken, könnte in einem möglichen Gesetz von „sexuell aufreizender Darstellung unbedeckter Genitalien“ die Rede sein, so die Grünen-Politikerin.“

Das sieht nach einer „Quasi-Lex Edathy“ aus. Mehr zum Ganzen dann bei LTO.