Kategoriearchiv: Strafrecht

(Nur) Fesselung der Hände – dann kann man sich noch fortbewegen….

© eyetronic Fotolia.com

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Im Moment fehlen die „großen Entscheidungen§, also nehmen wir „kleine Schmankerl“ aus der Rechtsprechung, wie z.B. den BGH, Beschl. v. 11.09.2014, 2 StR 269/14. Gegenstand des Verfahrens waren mehrere Raubüberfälle. Bei einem dieser Überfälle wurden den Überfallenen (nur) die Hände so mit Kabelbindern gefesselt, dass sie schmerzhafte Einschnürungen an den Handgelenken erlitten. Verurteilt wurde auch in dem Fall u.a. wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Das hat der BGH beanstandet:

„Die Revision des Angeklagten B. ist begründet, soweit im Fall II.1. tateinheitlich eine Freiheitsberaubung angenommen wurde. Wird das Opfer eines Raubüberfalls nur an den Händen gefesselt, liegt darin noch keine Freiheitsberaubung, weil diese Fesselung nicht die Fortbewegungsfreiheit aufhebt.

Soweit das Opfer während des Raubüberfalls daran gehindert wird, diesen Ort zu verlassen, tritt der Tatbestand der Freiheitsberaubung im Wege der Geset-zeskonkurrenz hinter den Tatbestand des Raubes zurück, da die Freiheitsbe-raubung insoweit nur das Mittel zur Begehung des Raubes ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 4 StR 470/07).Nach den Feststellungen lag im Fall II.1. keine Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit vor, weil die Zeuginnen sich unter der Ladeneinrichtung verstecken konnten, so dass der Angeklagte B. auch glaubte, sie seien geflohen. Anders als im Fall II.2. ist eine Fesselung an den Füßen nicht festgestellt.“

Strafzumessung: Da müsste sich an sich die Tastatur sträuben

© Dan Race Fotolia .com

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OK, Strafzumessung ist schwer – wirklich? -, jedenfalls häufig für den Bestand eines Urteils nicht „ungefährlich“. Das zeigen dann die relativ häufigen Aufhebungen von Rechtsfolgenaussprüchen durch den BGH. Allerdings ist Strafzumessung m.E. nicht so schwer, dass man als Tatgericht nicht den ein oder anderen Fallstrick kennen sollte. Und das ist leider (manchmal) nicht der Fall. Das beweist m.E. mal wieder das BGH, Urt. v. 21.08.2014 – 3 StR 203/14 –, in dem es letztlich um einen allgemeinen Grundsatz der Strafzumessung geht, den der BGH mit zwei Sätzen erledigt, nämlich:

„2. Auch die wegen Tötung durch Unterlassen verhängte (Einzel-)Freiheitsstrafe hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat bei deren Bemessung den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und von dessen Milderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Dabei ließ es sich „entscheidend von der Über-legung leiten, dass die Angeklagte den schweren Taterfolg in Gestalt des Todes eines Menschen unschwer hätte verhindern können“. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn das Landgericht hat damit das strafbegründende Unterlassen selbst zugleich als Grund für die Versagung der Strafmilderung herangezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1997 – 4 StR 487/97, NStZ 1998, 245).“

Sollte man wissen und vor allem beachten. Müsste sich an sich die Tastatur sträuben, so etwas zu schreiben.

Der passive Beifahrer, oder: Dabei sein ist nicht alles….

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Manchmal müssen die Revisionsgerichte Selbstverständlichkeiten entscheiden bzw. Frage, bei denen ich mich dann frage: Muss(te) das eigentlich sein. So ist es mir mal wieder mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 25.08.2014 – 2 OLG 3 Ss 100/14 ergangen, der über die Revision gegen ein Urteil einer großen (!!!) Strafkammer entschieden hat. Das LG hatte den Angeklagten und fünf Mitangeklagte wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

Nach Ansicht der Kammer war der Angeklagte am 23. März 2013 an einem Überfall auf eine Spielhalle in A. beteiligt, den zwei der Mitangeklagten maskiert und unter Einsatz einer Softair-Pistole, die äußerlich einer echten Schusswaffe ähnelte, ausführten. Unter Vorhalt der Pistole forderten sie die Kassiererin der Spielhalle zur Herausgabe von Geld auf, woraufhin sie den beiden Tätern insgesamt 2065 Euro Bargeld aushändigte. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte bei der vorangegangenen Tatplanung, die im PKW eines der Mitangeklagten stattfand, auf dem Beifahrerplatz sitzend zugegen. Er beteiligte sich daran nicht, erlangte aber von allen Details der Planung Kenntnis und schloss sich sodann stillschweigend dem Tatplan an. Alle rechneten mit einer beachtlichen Beute, wovon der Angeklagte einen Anteil erhalten sollte. Nach dem Tatplan sollten der Angeklagte und einer der anderen fluchtbereit im Auto warten. Einen darüber hinaus gehenden Beitrag zu der anschließend planmäßig durchgeführten Tat leistete der Angeklagte nach den Urteilsausführungen nicht. Festgestellt ist, dass alle Angeklagten nach der Tatausführung mit dem bereit stehenden Fahrzeug vor der eintreffenden Polizei flüchteten, wobei sich der Angeklagte nach wie vor auf dem Beifahrersitz befand. Bei Aufteilung der Beute nach der gelungenen Flucht erhielt der Angeklagte mindestens 224 Euro.

Das passt dem OLG nicht und es hebt auf:

„2. Die auch im Übrigen zulässige Revision hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Angeklagten an der von den Mitangeklagten begangenen schweren räuberischen Erpressung nicht erkennen, so dass sie den Schuldspruch wegen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) nicht tragen und auch eine Änderung des Schuldspruchs in Beihilfe zu der Tat (§ 27 Abs. 1 StGB) nicht zulassen.
Eine Beteiligung an der Tat eines anderen – sei es als Mittäter oder als Gehilfe – setzt in jedem Fall einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag voraus (BGH NStZ 2013, 104 [BGH 12.06.2012 – 3 StR 166/12]; NStZ 2010, 224; NStZ-RR 2007, 37 [BGH 14.11.2006 – 4 StR 374/06]), der hier, da den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Tat zu verhindern oder sich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH NStZ 2010, 224, 225), nur durch positives Tun geleistet werden konnte. Allein die Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und deren subjektive Billigung reichen dafür nicht aus. Zwar kann auch bloßes Dabeisein die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (BGH a.a.O.). Jedoch bedarf es in einer solchen Fallkonstellation sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrem konkreten Ablauf objektiv gefördert oder erleichtert worden ist (BGH NStZ-RR 2007, 37 [BGH 14.11.2006 – 4 StR 374/06]).
Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte beim Ablauf des Geschehens von der Planung der Tat bis zu ihrer Beendigung auf dem Beifahrerplatz des Tat- und Fluchtfahrzeugs sitzend zugegen war. Darin liegt noch kein positiver Tatbeitrag. Der passiv bleibende Beifahrer entfaltet durch seine Mitfahrt keine mit der Tätigkeit des Fahrzeugführers vergleichbare Aktivität, die als Unterstützungshandlung durch positives Tun gewertet werden könnte (BGH NStZ 2010, 224, 225).
Es bedarf daher näherer Aufklärung, ob und inwieweit das Dabeisein des Angeklagten die Tat gefördert oder erleichtert hat. Steht eine Unterstützungshandlung des Angeklagten fest, wird unter Berücksichtigung der subjektiven Tatseite zu prüfen sei, ob sie ihm als Mittäter oder Gehilfe zuzurechnen ist (zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 2013, 104 [BGH 12.06.2012 – 3 StR 166/12] m.w.N.).„

Dabei sein ist eben dann doch nicht immer alles.

Der „StRR“ lebt, oder: Totgesagte leben länger….

StRR 09/2011Ja, Der „StRR“ lebt – ich ergänze hier „weiter“, ja: Totgesagte leben eben länger. Nun, was ist der Hintergrund für diese Posting? Für die, die es (noch) nicht wissen. Seit Mai 2007 gibt es den „StrafRechtsReport“, kurz eben „StRR“, eine – wie es immer geheißen hat „Arbeitszeitschrift für das ganze Strafrecht“. Das ist eine strafrechtliche Zeitschrift, die in meine Augen strafrechtliche Inhalte innovativ vermittelt. Weg von den Bleiwüsten der Volltexte – wer hat noch Zeit die zu lesen – und hin zur aufbereiteten Entscheidung, die auf das Wesentliche entkernt vorgestellt wird. Alle Nebenstränge, die für die Kernaussage der Entscheidung ohne Bedeutung sind, werden weg gelassen. Das Ganze dann abgeschlossen mit einer kurzen Analyse und dem Hinweis, welche „Bedeutung für die Praxis“ des Verteidigers die Entscheidung hat. Ist es die 85. Abwandlung des BGH zur Untreue, die er vielleicht schon selbst nicht mehr versteht 🙂 oder ist es etwas Neues? Zu den Entscheidungen kommen dann in jeder Ausgabe i.d.R. drei Beiträge, die sich „Praxisforum“ mit praxisbezogenen Fragen der Strafverteidigung befassen ( (hier dann mal die Inhalte der letzten Jahre).

Als (Mit)Herausgeber/Schriftleiter des StRR war ich mit meinen Mitherausgebern der Auffassung, dass sich der StRR seit seinem Erscheinen einen Platz in der Landschaft strafrechtlicher Zeitschriften erobert hatte. Das hat mir nicht nur der Zuspruch, den wir auch Fachkreisen immer wieder erhalten haben, bewiesen, sondern auch die zahlreiche Zitate in Kommentaren und inzwischen ebenfalls in obergerichtlichen Entscheidungen. Umso überraschter waren deshalb die Herausgeber, als wir Ende September 2014 von WKD die Kündigung unserer Herausgeberverträge und zugleich die Nachricht erhalten haben, dass der StRR mit Heft 12/2014 eingestellt werden soll. Das war mit keinem Wort mit uns abgesprochen. Die Herausgeber waren schon ganz schön sauer.

Aber: Die gute Nachricht des heutigen Tages ist eben: Der StRR wird weiterleben! Denn mich hat die Ankündigung von WKD, – neben diesem Blog – auch den StRR einstellen zu wollen 🙁 🙁 🙂 , nicht ruhen lassen und ich habe einen Platz und einen Partner gesucht, an dem und mit dem wir den StRR über den 31.12.2014 hinaus fortführen können. Denn eben so wie ich bei meiner alten Heimat, dem ZAP-Verlag in Bonn eine neue/alte Heimat gesucht und gefunden habe, gilt das auch für den „StRR“. Er wird ab Januar 2015 nun dort erscheinen. Für die Herausgeber und mich als Schriftleiter bedeutet das: Wir können nahtlos an das anschließen, was wir in den vergangenen 7 Jahren aufgebaut haben. Die gute Mannschaft, die wir zusammengestellt haben, steht „Gewehr bei Fuß“ und wird so kompetent weiter arbeiten können, wie sie es von Anfang an getan hat.

Da die Ankündigung von WKD, den StRR einzustellen, für viel Verwirrung gesorgt hat, musste dieses Posting als Info mal sein. Für die alten Abonnentinnen/Abonnenten änderst sich nichts. Wer neues Interesse hat: Bitte bei mir melden, unter Kontakt geht das ganz einfach 🙂 . Ich leite dann weiter.

„Der Angeklagte begann geräuschvoll zu onanieren….“

© Dan Race - Fotolia.com

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„Der Angeklagte begann geräuschvoll zu onanieren…“, so heißt es in den Feststellungen des Urteils des LG Stuttgart, das dem BGH, Beschl. v. 21.102.2014 – 1 StR 79/14 – zugrunde liegt. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Der Angeklagte hielt gezielt nach Zeitungsinseraten Ausschau, aus denen sich ergab, in welchem Haushalt Mädchen unter 14 Jahren lebten. Dabei stieß er im November 2010 auf die von der Mutter der späteren Geschädigten E. S. in Auftrag gegebene Anzeige zum Verkauf von Mädchenkleidung. Noch im November 2010 wählte er erstmals die in der Anzeige genannte Festnetznummer der Familie S. . Wie von ihm erhofft, nahm die Tochter E. S. das Telefonat entgegen. Der Angeklagte begann geräuschvoll zu onanieren und fragte das Mädchen, ob sie es auch hören könne und es ihr gefalle. Tatsächlich nahm das Mädchen die Geräusche wahr. Der Ablauf des Telefonats diente seiner sexuellen Befriedigung, die er durch das Zuhören einer weiblichen Person am Telefon erlangte.

Solche Anrufe bei Familie S. wiederholte der Angeklagte bei 23 Gelegenheiten bis Ende Januar. Legte E. auf, bevor der Angeklagte zu seiner sexuellen Befriedigung gelangt war, rief er sofort wieder an, gegebenenfalls auch mehrmals hintereinander. Das Mädchen E. nahm auf diese Weise 40 Telefonate entgegen.

Der BGH verwirft die Revision und trägt die rechtliche Würdigung des LG mit. Dazu macht er folgende beiden Kernaussagen:

a) Durch die Telefonanrufe hat E. S. die Handlungen des Angeklagten wahrgenommen.

aa) Auf eine körperliche Nähe zwischen dem Täter und dem wahrnehmenden Kind kommt es dabei nicht an (BGH, Beschluss vom 21. April 2009 – 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 286; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 176 Rn. 9; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 12; ders. aaO § 184g Rn. 20; Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74; Renzikowski in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16). Die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen „vor“ einem anderen ist gemäß § 184g Nr. 2 StGB auf solche Handlungen beschränkt, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich Täter und Opfer bei der Tatbegehung zwangsläufig in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden müssen. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes ist nicht die räumliche Gegenwart des Opfers bei Vornahme der sexuellen Handlungen ausschlaggebend, sondern dessen Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung, die angesichts moderner Übermittlungsformen von der bloßen Gegenwart des Betrachters nicht abhängig ist. Allein dieses soll durch das Erfordernis des Handelns „vor“ einem anderen zum Ausdruck gebracht werden. ……

cc) Es ist zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausreichend, dass die sexuelle Handlung von dem Kind zeit- gleich akustisch wahrgenommen wird (Hörnle in LK, 12. Aufl., § 176 Rn. 74; Renzikowski in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 176 Rn. 32; vgl. auch Laufhütte/ Roggenbuck in LK, 12. Aufl., § 184g Rn. 18; Hörnle in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 184g Rn. 13 f.; Wolters in Satzger/Schluckebier/Widmaier, 2. Aufl., § 176 Rn. 16, der allgemein das Zurückgreifen auf Hilfsmittel für die Wahrnehmung genügen lässt).

Anhaltspunkte dafür, die tatbestandsmäßige Wahrnehmung auf eine optische zu beschränken, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch lassen sie sich aus einer teleologischen Auslegung gewinnen. Der Gesetzgeber hat zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch Telefonanrufe, mithin akustische Vermittlungen ausreichen können (BT-Drucks. 13/9064 S. 11 zu § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF, heute § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB). Bereits bei der Schaffung der Vorschrift durch das 4. StrRG (BGBl. I 1973 S. 1727) hat er zur Ausfüllung des Begriffs der Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem anderen ausgeführt, dass die Wahrnehmung derselben nicht notwendig auf das Visuelle beschränkt ist (BT-Drucks. VI/3521 S. 25 zu § 174 Abs. 2 StGB)…..“