Strafzumessung: Da müsste sich an sich die Tastatur sträuben

© Dan Race Fotolia .com

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OK, Strafzumessung ist schwer – wirklich? -, jedenfalls häufig für den Bestand eines Urteils nicht „ungefährlich“. Das zeigen dann die relativ häufigen Aufhebungen von Rechtsfolgenaussprüchen durch den BGH. Allerdings ist Strafzumessung m.E. nicht so schwer, dass man als Tatgericht nicht den ein oder anderen Fallstrick kennen sollte. Und das ist leider (manchmal) nicht der Fall. Das beweist m.E. mal wieder das BGH, Urt. v. 21.08.2014 – 3 StR 203/14 –, in dem es letztlich um einen allgemeinen Grundsatz der Strafzumessung geht, den der BGH mit zwei Sätzen erledigt, nämlich:

„2. Auch die wegen Tötung durch Unterlassen verhängte (Einzel-)Freiheitsstrafe hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat bei deren Bemessung den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und von dessen Milderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Dabei ließ es sich „entscheidend von der Über-legung leiten, dass die Angeklagte den schweren Taterfolg in Gestalt des Todes eines Menschen unschwer hätte verhindern können“. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn das Landgericht hat damit das strafbegründende Unterlassen selbst zugleich als Grund für die Versagung der Strafmilderung herangezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1997 – 4 StR 487/97, NStZ 1998, 245).“

Sollte man wissen und vor allem beachten. Müsste sich an sich die Tastatur sträuben, so etwas zu schreiben.

7 Gedanken zu „Strafzumessung: Da müsste sich an sich die Tastatur sträuben

  1. WPR_bei_WBS

    Da ist ja sogar der „gesunde Menschenverstand“ auf der Seite der juristischen Bewertung durch den BGH. Insofern wundert man sich als Laie dann manchmal dorch, wer als Richter ans LG darf…

  2. RA Ullrich

    Ich vermute mal, die Betonung sollte auf unschwer liegen, das Gericht wollte also straferschwerend berücksichtigen, dass die gebotene Rettungshandlung der Unterlassungstäterin nicht nur möglich gewesen wäre (Tatbestandsvoraussetzung), sondern sogar nur einen sehr geringen Aufwand erfordert hätte und keine nennenswerten Unannehmlichkeiten mit sich gebracht hätte. Dies wäre als Strafzumessungserwägung so m.E. durchaus zulässig, man muss es dann aber halt auch so schreiben, dass es klar wird, dass man hier nicht schon die bloße Tatbestandserfüllung als solche meint.

  3. n.n.

    dei erwägungen des bgh zur doppelten anwendung des zweifelssatzes sind allerdings ebenso schwach, wie die des landgerichts zur strafzumessung.

  4. Krokoschinski

    @wpr:

    Irgendwie müsste man eine Lösung finden, mit der die besten Juristen den Weg an die Gerichte finden.

    Im Übrigen ist das LG, wie Ihnen Herr Burhoff bestätigen kann, nicht der erste „Karrieresprung“ im Leben eines Richters, sondern oft genug der erste Dienstposten überhaupt. Das trifft natürlich nicht auf die Vorsitzenden zu.

  5. Gast

    Der BGH liest die Urteilsgründe so, als ob da das Wort „unschwer“ nicht stünde. Es steht da aber, und es hat natürlich genau die Bedeutung, die RA Ullrich bereits herausgearbeitet hat. Es ist deshalb vielmehr der BGH, über den man den Kopf schütteln muss, und nicht das Landgericht.

  6. Detlef Burhoff

    @Krokoschinski: Wenn sich nichts geändert hat, startet die „Karriere“ für einen Berufsanfänger in der Justiz beim LG in einer Zivilkammer, ich meine inzwischen für ein Jahr. Dann geht es i.d.R. zum Amtsgericht und dann sieht man weiter.
    @Gast: „natürlich““

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