Kategoriearchiv: Strafrecht

97 x sexuelller Missbrauch ==> 65.000 € (Mindest)Schmerzensgeld

© Alex White _Fotolia.com

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In einem beim LG Bochum anhängig gewesenen Missbrauchsverfahren wird 2012 ein Vater u.a. wegen 66 Fälle sexuellen Missbrauchs und 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs zu Lasten seines Sohnes verurteilt. Der Sohn macht dann jetzt beim LG Bochum ein Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 823 Abs. 2 i.V.m. § 176 Abs. 1, § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB (jeweils in der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Fassung v. 01.04.1998) geltend, und zwar in Höhe von (mindestens) 100.000 €. Das LG gewährt dem Sohn PKH in voller Höhe, den PKH-Antrag des Vaters weist es zurück. Dagegen dann die Beschwerde des Vaters, der beim OLG Hamm einen Teilerfolg erzielt.

Das OLG gewährt PKH, soweit sich der Vater als Beklagter gegen eine den Betrag von 65.000,- € übersteigende Schmerzensgeldforderung nebst darauf entfallender Zinsen wendet. Neben ganz interessanten Ausführungen zur Übernahme der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Zivilverfahren stellt der OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2015 – 9 W 68/14 – zum Schmerzensgeld Folgendes fest:

„Von diesen Grundsätzen ausgehend hält der Senat für die 66 Fälle sexuellen Missbrauchs und die 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs ein Mindestschmerzensgeld von 65.000,- € für angemessen.

Hierbei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Neben der Vielzahl der Fälle sexuellen Missbrauchs beginnend mit dem 5. Lebensjahr des Klägers und der durch eine besondere Erniedrigung des Klägers gekennzeichneten 31 Fälle schweren sexuellen Missbrauchs durch Ausübung des Analverkehrs mit Samenerguss findet der lange Zeitraum, über den die Taten hinweg begangen worden sind, Berücksichtigung. Das Schweigen des Klägers hat der Beklagte durch Drohungen mit Schlägen herbeigeführt, wodurch der Kläger, wie beabsichtigt, eingeschüchtert war. Der Beklagte hat den Analverkehr, wenn der Kläger dem Ansinnen des Beklagten nicht „freiwillig“ nachkam, durch Anwendung körperlicher Gewalt ermöglicht. Besonderes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass die Taten von dem eigenen Vater begangen worden sind, was geeignet ist, das Vertrauen des missbrauchten Kindes in die unbedingte Zuverlässigkeit der eigenen Familie und für zukünftige Beziehungen zu erschüttern. Dem Kläger ist im Strafverfahren eine Aussage nicht erspart geblieben. Der Beklagte leugnet auch noch jetzt seine Täterschaft, obwohl das Gegenteil aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, denen sich der Senat anschließt, bewiesen ist.

In zulässiger Weise bestritten hat der Beklagte die Behauptung des Klägers, die begangenen Taten hätten zu den beschriebenen psychischen Auffälligkeiten, wie Aggression, soziale Inkompatibilität, Unruhezustände und unkontrolliertem Essverhalten, mit der Folge eines erheblichen Übergewichts, geführt. Dies sei der Grund für seine vorübergehende Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in C-M im Jahre 2006 gewesen, in deren Zuge er durch Medikamente sediert worden sei. Dass der Kläger diese Auffälligkeiten gezeigt hat und er wegen dieses Krankheitsbildes in stationärer Behandlung war, hat die Strafkammer zwar in ihrem Strafurteil mitgeteilt, allerdings sind belastbare tatsächliche Feststellungen zu einem Ursachenzusammenhang zwischen dem begangenen sexuellen Missbrauch und diesen psychischen Auffälligkeiten im Strafurteil nicht getroffen worden.

Unter welchen psychischen Folgen der Kläger aktuell infolge des sexuellen Missbrauchs leidet, geht aus der Klagebegründung nicht eindeutig hervor. Hier wird lediglich mitgeteilt, dass der Kläger sich in zurückliegender Zeit in psychologische Behandlung begeben, die Therapie aber abgebrochen habe. Ohne eine notwendige Ergänzung durch erläuternden Sachverhalt bzw. die Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Berichte lässt sich hier ein Kausalzusammenhang zwischen Missbrauch und einer wie auch immer zu bezeichnenden psychischen Normabweichung – ggfalls mit Krankheitswert – so nicht herstellen.

Das Landgericht wird – ggfalls unter Berücksichtigung nachgeholten ergänzenden Sachvortrags – der Behauptung des Klägers zu in der Vergangenheit liegenden oder auch aktuellen psychischen von der Norm abweichenden Zuständen und deren Verursachung durch den Missbrauch durch Einholung eines medizinischen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie weiter nachzugehen haben. Insoweit bedarf auch der Aufklärung, ob eine Besserung durch eine zumutbare Behandlung möglich ist, oder ob insoweit von einer Dauerfolge auszugehen ist.

Sollte die Beweisaufnahme in Anwendung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die behaupteten psychischen Auffälligkeiten in der Vergangenheit vorgelegen haben und ggfalls auch aktuell noch vorliegen, kommt eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über den Betrag von 65.000,- € hinaus in Betracht. Die Bemessung hängt dann von dem Ausmaß der psychischen kausal verursachten Beeinträchtigungen und dem Umfang ab, in dem sich diese konkret auswirken.“

Die Entscheidung gibt dann ggf. Anhaltspunkte auch in anderen vergleichbaren Fällen. Dabei wird man aber bei Fällen außerhalb der Fälle berücksichtigen müssen, dass das OLG dem Umstand zu, dass die Taten von dem eigenen Vater begangen worden sind, „besonderes Gewicht“ beigemessen hat.

Aufrüstung beim BGH – auf einmal BGHSt?, oder: Tatprovokation beim BGH

© Coloures-pic - Fotolia.com

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Ich habe länger überlegt, wie ich dieses Posting nennen soll. Zunächst hatte ich an“Beförderung beim BGH – auf einmal BGHSt? “ gedacht, dann an „Polizeiliche Tatprovokation nimmt Kurs auf Großen Senat“, mich dann aber eben doch für „Aufrüstung beim BGH – auf einmal BGHSt, ….?“ entschieden. Denn es scheint eine „Aufrüstung“ beim BGH gegeben zu haben, und zwar beim BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15.

Dieser Beschluss war zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung am 30.07.2015 zunächst ein ganz „normaler“ Beschluss, jetzt hat er – auf einmal, und zwar seit dem 04.08.2015, 🙂 – Leitsätze und ist sogar zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen:

„BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3;
EMRK Art. 6 Abs. 1;
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2.
1. Zu den Voraussetzungen einer konventionswidrigen polizeilichen Tatprovokation (Anschluss an BGHSt 47, 44 ff.).
2. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der eine (rechtsstaats-widrige) polizeiliche Tatprovokation gerügt werden soll.“

Da fragt man sich natürlich, was das soll und warum? Nun, es gibt m.E. eine Erklärung bzw. der Grund für die „Aufrüstung“ könnte in Folgendem liegen:

Der Beschluss in 1 StR 128/15 datiert vom 19.05.2015. Er liegt damit zeitlich vor der Grundsatzentscheidung des 2. Senats im BGH, Urt. v. 10.06.2015 – 2 StR 97/14 ebenfalls zur Frage der Tatprovokation, konnte aber von diesem nicht berücksichtigt werden, weil es zu 1 StR 128/14 bislang weder Gründe noch eine Pressemitteilung gab. Und offenbar spricht man beim BGH auch nicht über solche Dinge (wie denn auch, wenn man Thomas Fischer liest :“Manche Kollegen grüßen uns nicht einmal mehr“ 🙂  ).

Bislang liegen die Gründe zu 2 StR 97/14 noch nicht vor. Wenn man aber mal die PM, die es zu der Entscheidung gibt, mit den Gründen von 1 StR 128/15 vergleicht, dann stellt man sehr schnell fest – was an sich nicht überrascht, dass die beiden Senate in ihren Ansichten in ganz verschiedene Richtungen gehen, und zwar selbst dann, wenn im konkreten, vom 1. Strafsenat im Beschl. v. 19.05.2015 entschiedenen  Sachverhalt der 2. Strafsenat vielleicht zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, da wohl der „Extremfallcharakter“ zu verneinen ist.

Die Musik spielt aber in den Grundsatzüberlegungen, die m.E. zum Teil miteinander unvereinbar sind. Die Frage der Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung könnte also doch noch vor den Großen Senat für Strafsachen kommen. Es sei denn, dass eine Divergenz „im Tatsächlichen“ vermieden werden kann. Ob das allerdings auf Dauer gelingt, wage ich zu bezweifeln und dafür dürfte auch der 2. Strafsenat derzeit wohl nicht der richtige Ansprechpartner sein. Unabhängig davon: Es gibt ja immer auch noch die Vorlagemöglichkeit nach § 132 Abs. 4 GVG.

Und damit bekommt m.E. die Aufrüstung schon einen Sinn: Der 1. Strafsenat bringt sich in Stellung, indem man seinen eigenen Beschluss (auch [?] auf BGHSt hochstuft und mit amtlichen Leitsätzen versieht.

Kann aber natürlich auch sein, dass das alles nur Kaffeesatzleserei ist und hinter der „Aufrüstung“ vielleicht nur ein Fehler der Dokumentationsstelle steht, die den BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 einfach nur zu früh veröffentlicht hat. Wir werden sehen, wohin die Reise geht…..

Ach so: Und natürlich ist der BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 128/15 lesenswert. Aber da ist mal wieder Selbststudium angesagt 🙂 .

BAK von 3,0 o/oo – und dann kein § 21 StGB?

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Über manche Entscheidungen ist man dann doch erstaunt, wenn man sie liest. Und dazu gehört(e) dann auch der BGH, Beschl. v. 30.04.2015 – 2 StR 444/14 mit einer allgemein bekannten und vom BGH immer wieder entschiedenen Problematik. Nämlich die Anwendung der §§ 20, 21 StGB. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Anwendung des § 21 StGB – nicht die des § 20 StGB – hat das LG bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verneint. Das hat dem BGH nicht gefallen und er hat den Strafausspruch aufgehoben, weil die Strafkammer eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hatte.

„a) Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine „maximale Blutalkoholkonzentration von etwa 3 ‰“ (UA S. 13) bzw. eine errechnete „Blutalkoholkonzentration von 3,18 ‰“ (UA S. 47) aufgewiesen habe. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hätten indes nicht vorgelegen, weil beim alkoholgewöhnten Angeklagten keinerlei auf Alkoholgenuss zurückzuführende Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten. Der Angeklagte sei zu zielgerichtetem Vorgehen in der Lage gewesen und hätte auch nach der Tat den Tatort „ohne Aufsehen zu erregen“ verlassen können. Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen während der Tatausführung hätten sich nicht ergeben. Soweit ein Zeuge bekundet habe, der Angeklagte sei vor der Tat „‘richtig voll‘“ und danach „noch immer betrunken, […] ‘nicht mehr zurechnungsfähig‘ und ‘wie ein Tier‘“ (UA S. 48) gewesen, ist die Strafkammer dieser Einschätzung nicht gefolgt, zumal es dem Angeklagten gelungen sei, „ohne größere Probleme […] die Wohnungstüre aufzuschließen und den Schlüssel in ein Schloss zu stecken bzw. ihn abzuziehen. Auch das Anziehen der Schuhe in hockender Position und angelehnt an die Wand“ (UA S. 48) sei kein „Anhalt für eine hohe alkoholische Beeinflussung.“

b) Zwar gibt es keinen gesicherten Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien regelmäßig vom Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung auszugehen ist. Bei einem Wert von über 2 ‰ ist eine erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit aber je nach den Umständen des Einzelfalles in Betracht zu ziehen, naheliegend oder gar in hohem Maße wahrscheinlich (BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 75 f.; Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 545/11, NStZ-RR 2012, 137). Bei Tötungsdelikten ist ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht zu ziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 1998 – 2 StR 5/98, BGHR StGB § 21 Blut-alkoholkonzentration 35; weitere Nachweise bei Streng in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 20 Rn. 68).

Für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, kommt es demnach – gesamtwürdigend – sowohl auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch auf die psychodiagnostischen Kriterien an (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 75 f.). Dabei steht das Fehlen von Ausfallerscheinungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt entgegen; gerade bei – wie hier – alkoholgewöhnten Tätern können äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungs-fähigkeit durchaus weit auseinander fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 20 Rn. 23a, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Feststellung, der Angeklagte habe nach der Rückkehr zur Wohnung keine Ausfallerscheinungen  gezeigt, auf Angaben von Zeugen beruhen, die entweder ebenfalls dem Alkohol zugesprochen hatten oder unter dem Einfluss von Schmerzmitteln standen. Soweit sich die Urteilsgründe auf die Aussagen dieser Zeugen stützen, wären etwaige alkoholische bzw. medikamentöse Auswirkungen auf deren Wahrnehmung und Bewertung des Verhaltens des Angeklagten zu erörtern gewesen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09, BGHR StGB § 21 Blutal-koholkonzentration 41).“

Zudem lassen sich gewichtige psychodiagnostische Gegenindizien, die geeignet sein könnten, die Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu relativieren, dem Urteil nicht ausreichend entnehmen. Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich situationsadäquat und zielgerichtet verhalten, steht vielmehr im Widerspruch zu den Feststellungen. Danach trägt bereits das Gesamtbild der Tatausführung deutliche Züge einer spontanen und unüberlegten Handlung.

Haben wir doch alles schon mal gelesen, oder? Daher eben erstaunlich.

Auch eine StVK sollte mal rechnen, oder: Verwertungsverbot für getilgte Vorstrafen

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Für die Strafvollstreckungsrechtler unter uns weise ich hin auf den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.06.2015 – 2 Ws 194/15. Es geht um die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB. Die war vom LG nach Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens abgelehnt worden. Das OLG sagt, so nicht. Denn:

„Als ungünstigen Risikofaktor wertete der Sachverständige hierbei maßgeblich die Vordelinquenz des Verurteilten. Die sich den Ausführungen des Sachverständigen anschließende Strafvollstreckungskammer hat insoweit verkannt, dass die im Gutachten ausführlich erörterten – einschlägigen – Vorstrafen des Verurteilten aus den Jahren 1998 und 2001 nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers hätten verwertet werden dürfen, da diese Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister getilgt sind und somit ein gesetzliches Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG, das auch bei Entscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes einer Freiheitsstrafe nach § 57 StGB zu beachten ist, besteht (vgl. BeckOK-Bücherl, Stand: 15.1.2015, § 51 BZRG, Rn. 28; KG Berlin, Beschluss vom 6.3.1998, 1 AR 216/98 – 5 Ws 141/98, BeckRS 1998, 15153; OLG Celle, Beschluss vom 5.8.2011, 1 Ws 282/11, BeckRS 2011, 21234).

Auch § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG kann eine solche Verwertung nicht rechtfertigen, da mit Geisteszustand i.S. des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG der psychische Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemeint ist und nicht die – hier im Rahmen der Strafaussetzung – zu treffende Prognoseentscheidung zur Gefährlichkeit des Verurteilten (BGH, Beschluss vom 28.08.2012, 3 StR 309/12).“

Also: Verwertungsverbot für getilgte Vorstrafen auch bei der Legalprognose nach § 57 StGB. Gelegentlich sollte man als StVK auch mal rechnen.

Wie die Kesselflicker – Range vs. Maas, oder: Maas „entlässt“ Range

MaasDer ein oder andere kennt sicherlich den Ausdruck: Die streiten sich wie die Kesselflicker. Und der passt dann ganz gut auf das Verhältnis/den Zusammenprall des GBA Range mit seinem (ehemaligen  [s.u.] Dienstherrn (§ 147 Nr. 1 GVG), dem Bundesjustizminister in Person von Heiko Maas. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich so etwas schon mal erlebt habe.

Da rügt Range „politische Einflussnahme seines Ministers“ (vgl. hier) , der schlägt mit einer PM zurück, in der es u.a. heißt:

1) Nicht zutreffend ist der vom Generalbundesanwalt Range heute, 4. August 2015, vermittelte Eindruck, dass das BMJV am Montag, 3. August 2015, nach Kenntnis der vorläufigen Bewertung eines externen Gutachters eine Anweisung erteilt hat, den Gutachtenauftrag zurückzuziehen.

Richtig ist vielmehr, dass bereits am vergangenen Freitag, 31. Juli 2015, mit dem Generalbundesanwalt Range die Rücknahme des Gutachtenauftrags gemeinsam verabredet war, und zwar ohne Kenntnis des möglichen Inhalts des Gutachtens.

Im Einzelnen:….“

vgl. dann vollständig hier.

Und: Ich wollte dann in dem Posting schließen, dass m.E. dem BMJV nichts anderes übrig bleibt, als den „GBA zu entlassen“. Zu spät. Denn das hat er bereits getan (vgl. hier: Ermittlungen gegen Netzpolitik.org: Justizminister Maas entlässt Generalbundesanwalt Range). Ok, er kann ihn nicht entlassen, das macht der Bundespräsident. Aber er kann es beantragen, und das hat er getan. Das ist – unabhängig, wer denn nun Recht hat – zumindest konsequent.

Nachtrag um 20.00 Uhr: Und einen potentiellen Nachfolger haben wir dann auch gleich, vgl. dann hier aus Bayern.