Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung I: Der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil, oder: Kindesmissbrauch

© Dan Race Fotolia .com

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Da scheint ggf. die nächste Rechtsfrage auf dem Weg zum Großen Senat für Strafsachen zu sein. Dieses Mal ist es aber nicht der 2. Strafsenat, der die Problematik auf den Tisch gebracht hat, sondern es war der 3. Strafsenat, der im BGH, Beschl. v. 29.10.2015 – 3 StR 342/15 – eine Anfrage gestartet hatte betreffend die Strafzumessung bei Kindesmissbrauch. Hintergrund:

„Der 3. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen des LG kam es zwischen 1990 und 1994 zu sexuellen Missbrauchstaten des Angeklagten zu Lasten seiner im März 1985 geborenen Tochter. Während der Taten erklärte er seiner Tochter, dies gehöre dazu und eine gute Tochter mache das so. Er schärfte ihr auch ein, sie dürfe niemandem von den Geschehnissen berichten, da ihm sonst Gefängnis drohe. Der 3. Strafsenat möchte das Urteil im gesamten Strafausspruch aufheben. Anlass hierzu gibt ihm die Wertung des Landgerichts, wonach zwar zugunsten des Angeklagten spreche, dass die Taten inzwischen sehr lange zurück lägen, dieser Umstand jedoch nicht in gleicher Weise wie bei anderen Straftaten berücksichtigt werden könne, da der sexuelle Kindesmissbrauch im familiären Umfeld geschehen und die späte Anzeige der Tat hierdurch mitbedingt gewesen sei, so dass die gesetzgeberische Wertung des § 78b StGB tangiert werde. Der anfragende Senat sieht hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte Vermischung von
Gesichtspunkten der Strafzumessung mit solchen der Verjährung. Er beabsichtigt daher zu entscheiden:

„Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten.“

Hieran sieht er sich jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 1 StR 7/06) gehindert.“

Der 1. Strafsenat hat nun im BGH, Beschl. v. 10.05.2016 – 1 ARs 5/16 – geantwortet. Er hält an seiner Rechtsprechung grundsätzlich fest:

„Mit welchem Gewicht sich der Zeitablauf bei Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafmildernd auswirkt, kann nicht allgemein, sondern nur nach Lage des Einzelfalls beurteilt werden. Der Senat hält daran fest, dass das Tatgericht dabei die gesetzgeberische Wertung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB berücksichtigen darf.“

„Grundsätzlich“ und „Einzelfall“ und die weiteren lesenswerten Gründe sind vielleicht ein Ausweg oder eine Umleitung, um den Großen Senat für Strafsachen nicht anrufen zu müssen. Ich bin gespannt, was daraus wird. Zu tun hat der Große Senat ja an sich genug.

Für die Medizin(straf)rechtler: Die Untreue des Kassenarztes

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Einige werden sagen: „Es gibt sie“ oder: „Ich habe es doch immer gesagt“ …. nämlich die Untreue (§ 266 StGB) des Vertragsarztes einer Krankenkasse. Dazu hat jetzt der BGH im BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 4 StR 163/16 – Stellung genommen. Grundlage war folgender Sachverhalt:

Der Angeklagte ist Arzt. Er betreibt in Sa. als Chirurg und Durchgangsarzt eine eigene Praxis und ist als sog. „Kassenarzt“ zur vertrags-ärztlichen Versorgung zugelassen. Seit 1999 arbeitet er als „Kooperationsarzt“ mit S. und J. T. zusammen, die ebenfalls in Sa. sowie in L. und in Q. „V. Gesundheitszentren“ führen, in denen sie unter anderem Physiotherapie und Krankengymnastik anbieten. Sie sind zur Abgabe physiotherapeutischer Leistungen von den Krankenkassen zugelassen.

In den Jahren 2005 bis 2008 erstellte der Angeklagte in insgesamt 479 Fällen Heilmittelverordnungen für physiotherapeutische Leistungen, insbesondere manuelle Therapie, Wärmepackungen, Unterwasserdruckstrahlmassa-gen sowie gerätegestützte Krankengymnastik. Diese Heilmittelverordnungen erstellte der Angeklagte für „Patienten“ ohne Untersuchung oder anderweitige Konsultation; eine medizinische Indikation bestand für sie nicht. Vielmehr wurden dem Angeklagten von den Eheleuten T. aufgrund eines gemein- samen Tatplans Krankenversicherungskarten von Angestellten der „V. Gesundheitszentren“ und – unter anderem – den Spielern eines Fußballvereins überlassen, die der Angeklagte als Mannschaftsarzt sowie die Eheleute T. – unentgeltlich – physiotherapeutisch betreuten. Die Heilmittelverordnungen leitete der Angeklagte sodann den Eheleuten T. zu. Diese ließen sich die Erbringung der vom Angeklagten verordneten Leistungen von den „Patienten“ bestätigen, obwohl sie – was der Angeklagte ebenfalls wusste und billigte – in keinem der Fälle erbracht worden waren. Anschließend wurden sie – was eben-falls Teil des gemeinsamen Tatplanes war – von den Eheleuten T. (kassen- und monatsweise zusammengefasst durch insgesamt 217 Handlungen) bei verschieden Krankenkassen eingereicht und von diesen in der Annahme, die verordneten Leistungen seien erbracht worden, in Höhe von insgesamt 51.245,73 € bezahlt.

Von den Zahlungen erhielt der Angeklagte keinen Anteil. Ihm ging es darum, die einträgliche Stellung als Kooperationsarzt der „V. Gesundheitszentren“ zu erhalten und das unberechtigte Gewinnstreben der Eheleute T. zu ermöglichen und zu unterstützen, die sich durch ihr Vorgehen eine Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht nur geringer Dauer erschließen sowie – zu einem Teil – ihre für die Vereine kostenlose Betreuung „refinanzieren“ wollten.“

Das LG hat den Angeklagten wegen Untreue in 479 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in 217 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil, dem eine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde liegt, richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Der BGH hat im Wesentlichen verworfen. Dazu der Leitsatz der BGH-Entscheidung:

„Den Vertragsarzt einer Krankenkasse trifft dieser gegenüber eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB, die ihm zumindest gebietet, Heilmittel nicht ohne jegliche medizinische Indikation in der Kenntnis zu verordnen, dass die verordneten Leistungen nicht erbracht, aber gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden sollen.“

Erfolg hatte die Revision wegen der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Betrug in 217 Fällen. Die hat der BGH entfallen lassen. Hat im Ergebnis aber nichts gebracht, denn:

„….

3. Der Senat kann jedoch angesichts der maßvollen Ahndung der vom Landgericht festgestellten Taten ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Verurteilung auch wegen Beihilfe zum Betrug geringere Einzelstrafen oder eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte, zumal die spätere Entwicklung der Schäden sich auf das Maß der Schuld auswirkt und daher ohnehin bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15, wistra 2016, 316, 314, 325, juris Rn. 92). Die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände als solche hat die Strafkammer dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet.“

Dolmetscherkosten gibt es auch für TOA-Gespräche

© mpanch - Fotolia.com

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Heute ist Freitag und der Wochentag schließt ja „traditionsgemäß“ immer mit dem RVG-Rätsel. Und daher gibt es vorher noch zwei RVG-Entscheidungen bzw. zwei Postings mit gebührenrechtlichemn Einschlag. Und das ist zunächst der LG Köln, Beschl. v. 05.07.2016 – 113 Qs 47/16. In ihm geht es um die Erstattung von Dolmetscherkosten, die einem Angeklagten in Zusammenhang mit einem Täter-Opfer-Ausgleichsgespräch entstanden sind. Es war bei einem, „TOA_Ausgleichs-Verein“ zur Einleitung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a StGB) ein Erstgespräch geführt worden, an dem neben dem Angeklagten und seinem Verteidiger eben auch ein Dolmetscher teilgenommen hatte, da der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Kosten: Rund 260 €, die der Angeklagte ersetzt verlangt hat. Der Bezirksrevisor hat zur Erstattung ablehnend Stellung genommen mit der Begründung, „dass diese Kosten nicht erstattungsfähig seien, da es sich um solche Dolmetscherkosten gehandelt habe, „die in geführten Gesprächen mit Dritten entstanden“ seien. Aus Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK ergebe sich zudem „kein Recht des Angeklagten, von jeglichen Dolmetscherkosten freigestellt zu werden“.“ Das Ag war auf diesen Zug aufgesprungen und hat die Erstattung abgelehnt. Das LG setzt fest:

Es ist anerkannt (EGMR, Urt. v. 23.10.1978, Fundstelle: NJW 1979, 1091 f. nach beck-online; BGH, Beschl. v. 26.10.2000, -3 StR 6/00-, nach juris; Schmitt in: Meyer/Goßner, StPO, 59. Auflage 2016, Anh. 4 zu Art. 6 MRK Rn. 25 mit weiteren Nachweisen), dass über die gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK dem Wortlaut nach garantierte unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung eines Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren hinaus dem ausländischen Angeklagten, der der Landessprache nicht ausreichend mächtig ist, auch ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger ein Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zusteht. Hintergrund dieser weiten Auslegung des Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK ist, dass nach den Maßstäben der EMRK der Anspruch des der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren es gebietet, ihm nicht nur alle ihm gegenüber vorgenommenen, maßgeblichen schriftlichen und mündlichen Verfahrensakten kostenlos in einer ihm verständlichen Sprache bekannt zu geben, sondern es ihm auch zu ermöglichen, alle von ihm in Ausübung seiner strafprozessualen Rechte abgegebenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen unentgeltlich in die Gerichtssprache übertragen zu lassen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist (so ausdrücklich BGH, a.a.O. Rn. 20 bei juris).

Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Sinne war es in Person des Betroffenen auch erforderlich, auf entsprechenden Rat seines Verteidigers hin, mit diesem einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB anzustreben und hierfür ein durch einen Dolmetscher begleitetes Erstgespräch bei dem für die Anbahnung einer derartigen strafprozessual anerkannten Verständigung von Täter und Opfer in den Räumlichkeiten des Vereins die Waage Köln zu führen. Dabei ist nämlich zu bedenken, dass die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB bzw. das Absehen von Strafe, das ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB ermöglicht, anerkanntermaßen stets einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraussetzt (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 46a Rn. 10a mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung), regelmäßig in Form eines Geständnisses des Täters (BGH, Urt. v. 19.12.2002, -1 StR 405/02-, nach juris). Dieser kommunikative Prozess ist vorliegend damit in Gang gesetzt worden, dass der Betroffene (mit seinem Verteidiger) die Tat und seinen Verantwortungsbeitrag aus seiner Sicht gegenüber der Mitarbeiterin der Waage Köln geschildert hat. Dieses Gespräch, für das der Betroffene aufgrund seiner nicht ausreichenden Deutschkenntnisse einen Dolmetscher benötigt hat, hat daher das Ziel verfolgt, eine günstigere strafrechtliche Beurteilung durch das erkennende Gericht zu erfahren, war daher also die Inanspruchnahme eines ihm durch die Strafprozessordnung in § 46a StGB zur Verfügung gestellten Rechts. Da dieses Gespräch demnach Teil des (vorbereitenden) Strafverfahrens, mithin einer wirksamen Verteidigung – was auch darin zum Ausdruck kommt, dass das Verfahren aufgrund dieses Ausgleichversuchs schließlich eingestellt worden ist, wie sich aus der Verfügung des Abteilungsrichters vom 11.02.2015 ergibt –, gewesen ist, hatte der Betroffene auch einen aus Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK resultierenden Anspruch auf Erstattung der hierbei angefallenen Dolmetscherkosten.

Soweit der Bezirksrevisor und ihm folgend das Amtsgericht in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt haben, dass diese Kosten nicht erstattungsfähig seien, da es sich um solche Dolmetscherkosten gehandelt habe, „die in geführten Gesprächen mit Dritten entstanden“ seien, greift das zu kurz. Richtig ist daran lediglich, dass – wie bereits dargelegt – nicht sämtliche Dolmetscherkosten, die im Rahmen von Gesprächen anfallen, die ein Angeklagter unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers vor einem Strafverfahren führt, erstattungsfähig sind. Nicht erstattungsfähig sind jedenfalls solche Gespräche, die – wie z.B. Besuchsgespräche des Angeklagten in Untersuchungshaft (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.06.2002, -1 Ws 102/02-; nach juris) – in keinem Zusammenhang mit der Ausübung prozessualer Rechte bzw. einer wirksamen Verteidigung des Angeklagten stehen. Um ein solches Gespräch mit einem „Dritten“ hat es sich aber vorliegend – wie im Einzelnen dargelegt – gerade nicht gehandelt.“

M.E. richtig und alles gut. Allerdings bis auf den letzten Absatz. Die dort zitierte Entscheidung des OLG Schleswig und die darauf gestützte Auffassung des LG – wenn ich es denn richtig verstehe – dürfte druch die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. NJW 2004, 1095) inzwischen überholt sein.

Lex Mollath, oder: Anwendung der Neuregelung und „erhebliche Straftat“

© cunaplus - Fotolia.com

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§ 63 StGB ist durch das „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 08.07.2016 (BGBl. I 2016 S. 1610) mit Wirkung zum 01.08.2016 neu gefasst worden. Das ist – wenn ich mich richtig erinnere – die sog. „Lex Mollath“. Zu dieser gesetzlichen Neuregelung gibt es dann schon die ersten obergerichtlichen  Entscheidungen, und zwar.

Das ist zunächst der BGH, Beschl. v.03.08.2016 – 4 StR 305/16, in dem der BGH ergänzend zur Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ausführt, dass

„..diese Neufassung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 345a Rn. 1; BT-Drucks. 18/7244, S. 41), hat die Unterbringungsanordnung Bestand. Die Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB greift im Wesentlichen die Konkretisierungen auf, die vom Bundesverfassungsgericht und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den ver-gangenen Jahren vorgenommen worden sind. Es handelt sich damit vorrangig um bestätigende Kodifizierungen (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 42). Das Landgericht hat die der Anordnung der Unterbringung zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und bewertet. Seine dabei angestellten Erwägungen werden auch den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB nF gerecht. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Unterbringungsanordnung auf der Nichtanwendung der Neufassung des § 63 StGB beruht.“

Und das ist der OLG Hamm, Beschl. v. 30.08.2016 – 4 Ws 276/16 -, in dem das OLG zum Begriff der „erheblichen Straftat“ i.S. des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB Stellung genommen hat:

„Die Begründung des angefochtenen Beschlusses genügt entgegen der Auffassung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers auch den Anforderungen des § 67d Abs. 6 S. 3 StGB i. V. m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung, wonach die Maßregel grundsätzlich für erledigt zu erklären ist, wenn zehn Jahre der Unterbringung vollzogen worden sind, falls nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Bei der Anlasstat sowie bei den von dem Betroffenen im Verlauf des Maßregelvollzuges begangenen Übergriffshandlungen und bei der dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 28.12.2005 zu Grunde liegenden Tat handelt es sich um erhebliche Gewalttaten, bei denen die Opfer im Sinne des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB körperlich schwer geschädigt werden. Bei Körperverletzungsdelikten liegt ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung des Opfers regelmäßig vor, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar einer längeren stationären Krankenhausbehandlung bedarf. Gleiches gilt für Körperverletzungsdelikte, bei denen der Täter — wie hier — dem Opfer wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzt oder dem Opfer heftig gegen den Kopf oder den Oberkörper tritt.“

Schneller geht es kaum….

Weitere Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Welche Sachkunde hat eine Strafkammer?

entnommen wikimedia.org Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

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Ich hatte neulich über den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.08.2016 – 3 Ws 591/16 – berichtet (vgl. hier: Aufhebung der vorläufigen Entziehung im Revisionsverfahren, gibts das? Ja, das gibt es…). In dem Posting hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass dem OLG wohl die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages durch die Berufungskammer nicht gefallen hat und deshalb die Aufhebung des Berufungsurteils zu erwarten war. So ist es denn auch gekommen. Das OLG Karlsruhe hat im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.09.2016 – 3 (5) Ss 473/16 – aufgehoben und zurückverwiesen.

Das OLG sieht die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages des Verteidigers, der sich auf den nicht mehr bestehenden Eignungsmangel des Angeklagten bezog, als rechtsfehlerhaft an.  Das OLG attestiert dem LG zwar, dass es ausführlich und umfangreich dargelegt habe, dass und warum es die vom Angeklagten ausweislich der SV-Bestätigungen durchgeführten nahezu 180 Therapiestunden für nicht ausreichend hält, um davon auszugehen, dass der Angeklagte inzwischen wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Es wäre aber – so das OLG – angesichts der Dauer der Therapie und des Umstandes, dass es sich beim IVT¬Hö um eine gem. § 70 FeV akkreditierte Einrichtung zur Durchführung von „Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung“ handelt, und unter weiterer Berücksichtigung der Tatsachen, dass zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils ein Zeitablauf von 14 Monaten eingetreten war und der Angeklagte zudem nach Herausgabe des Führerscheins am 23.1.2016 bis zur Berufungshauptverhandlung am 10.6.2016 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, angezeigt gewesen, die Therapieerfolge durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu überprüfen.

Und: Dass die Strafkammer – trotz der unbestritten langjährigen Erfahrung – die Sachkunde habe, um zu überprüfen, ob die vom Angeklagten durchgeführte Behandlung in Berlin tatsächlich derart erfolgreich war, dass sie den Anforderungen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerecht wird, erscheine fraglich. Um dem OLG dies plausibel zu machen, wäre es erforderlich gewesen, die eigene Sachkunde näher darzulegen, z. B. durch Ausführungen dazu, dass und warum eine der vorliegenden Bestätigung entsprechende oder vergleichbare Maßnahme in einem anderen Verfahren nicht ausgereicht hat, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beseitigen.

Interessant dann für die Verteidigung in vergleichbaren Fällen der Hinweis in der Segelanweisung:

„2. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung erscheint es nicht zwingend geboten, Hauptverhandlungstermine auf Antrag des Angeklagten bzw. seines Verteidigers mehrmals und im Ergebnis um mehrere Monate zu verlegen, damit vor der Hauptverhandlung eine verkehrstherapeutische Maßnahme durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Dieses Vorgehen bevorzugt Angeklagte, denen ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um derartige Behandlungen durchzuführen. Nachdem vorliegend das Amtsgericht Villingen-Schwenningen den Verlegungsanträgen nachgekommen war, sich der Führerschein des Angeklagten bis zum erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin am 13.1.2016 bereits neun Monate in amtlicher Verwahrung befunden hat und bis zur Berufungshauptverhandlung weitere 41/2 Monate vergangen sind, in denen der Angeklagte unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat, wurden auf diese Weise Fakten geschaffen, die dem Landgericht eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar nahezu unmöglich gemacht haben.“

Das ist ein Hinweis, der ggf. die „Verteidigung auf Zeit“ erschwert und Verteidiger veranlassen sollte, Verlegungsanträge auf jeden Fall „hieb- und stichfest“ zu begründen.