Kategoriearchiv: Strafrecht

Einziehung von Grundstücken des Remmo-Clans, oder: „Seid nicht so naiv und zaghaft“

entnommen openclipart.org

Zum Beginn der neuen Woche stelle ich eine schon etwas ältere Entscheidung vor. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24, das erst Anfang Dezember veröffentlicht worden ist. Ergangen ist es im sog. „Remmo-Verfahren“. In dem hatte die Staatsanwaltschaft die Einziehung von sechs Immobilien mit Millionenwert beantragt, die ein 18-jähriges Mitglied der Remmo-Familie erworben hatte. Das LG hatte die Einziehung 2023 abgelehnt. Es hatte sich nicht davon überzeugen können, dass die Geldquellen für die Immobilienkäufe aus rechtswidrigen Taten herrührten. Es nahm an, legale Erträge aus anderen Immobiliengeschäften, nämlich aus Vermietungen und Verkäufen im Libanon, hätten ausgereicht.

Die dagegen eingelegte Revision hatte nun beim BGH Erfolg:

„Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Während das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen hat, erweist sich die Prüfung, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte aus rechtswidrigen Taten herrühren, als rechtsfehlerhaft.

1. Die Strafkammer hat bei dieser Prüfung bereits einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt.

a) Das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in § 76a Abs. 4 StGB ist erfüllt, wenn sich der betroffene Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lässt, mithin seine Ursache in der rechtswidrigen Tat hat. Dies umfasst auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 16 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 73; LK/Lohse, StGB, 14. Aufl., § 76a Rn. 37). In Fällen der Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17 mwN; vgl. zu den in BT-Drucks. 18/9525, S. 73 in Bezug genommenen Grundsätzen zur „Teilkontamination“ beim Geldwäschetatbestand BGH, Urteile vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 60, BGHR StGB § 261 Abs. 7 Gegenstand 1, jeweils mwN; zur vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2025 – 5 StR 622/24 Rn. 23 ff.; Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 17; KG Berlin, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 Ws 46/20 Rn. 59; zur Verfassungskonformität vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354). Gleiches gilt für die Frage, ob es sich bei einem mischfinanzierten Grundstück um ein der Einziehung zugängliches Objekt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23; Urteil vom 10. November 2021 – 2 StR 185/20 Rn. 58, 61).

b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer verkannt.

aa) Sie ist davon ausgegangen, ein Herrühren nur dann annehmen zu können, wenn die jeweilige Immobilie vollständig durch rechtswidrige Taten finanziert wurde. Zu einer möglichen gemischten Finanzierung aus legalen und inkriminierten Mitteln verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

Wegen dieses verkürzten Maßstabs hat sich das Landgericht insbesondere den Blick auf die Herkunft einzelner, für Immobilienkäufe eingesetzter Teilbeträge verstellt. So ist es bei der 2012 für 135.000 Euro erworbenen B. er Immobilie von einer vollständigen Finanzierung durch libanesische Mieteinnahmen ausgegangen, hat aber nur für drei sich auf 111.832 Euro summierende Teilzahlungen einen Zahlungsweg aus dem Libanon festgestellt. Der Überweisung des rund 15 Prozent des Kaufpreises ausmachenden Restbetrags, welche K. R. von seinem Konto bei einer B. er Bank vornahm, liegen dagegen dortige Bareinzahlungen zugrunde. Ein Transfer dieses Bargeldes aus dem Libanon ist nicht festgestellt. Bei einem anderen Teilbetrag von 30.000 Euro, den K. R. im August 2017 zum Ankauf einer im Folgejahr im Zusammenhang mit B. er Erwerbungen wieder veräußerten Immobilie in K. (Libanon) in bar an den Verkäufer übergab, hat die Strafkammer überhaupt keine Feststellungen zur Herkunft getroffen.

bb) Zudem hat die Strafkammer bei den Vermögensumwandlungen bereits nicht durchgehend die gebotene wirtschaftliche Betrachtung angestellt, um zu bestimmen, ob Surrogate ihre Ursache (noch) in Straftaten haben. Das zeigt sich darin, dass das Landgericht ein Herrühren einer der verfahrensgegenständlichen B. er Wohnungen aus Straftaten nur deshalb von vornherein ausgeschlossen hat, weil diese mit Geld aus einem Bankdarlehen bezahlt wurde. Dabei hat es übersehen, dass in einem solchen Fall das Erwerbsobjekt wirtschaftlich betrachtet aus rechtswidrigen Taten herrühren kann, wenn die Finanzierungsform allein deshalb gewählt wurde, um aus deliktischen Quellen stammende Geldmittel in legale Finanzströme einzuspeisen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 2 StR 419/23 Rn. 22).

2. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft…..“

Die nun folgenden umfangreichen Beanstandungen des BGG zur Beweiswürdigung des LG bitte selbst lesen. Man hätte das auch kürzer fassen können, nämlich in dem Satz: Seid nicht so naiv und zaghaft im Bereich der organisierten Kriminalität, insbesondere bei sog. Clan-Kriminalität. Bedeutsam ist das Urteil für die Praxis hier vor allem dadurch, dass der BGH eine Vielzahl von Indizien auflistet und behandelt, die in solchen Fällen regelmäßig vorliegen und vor allem, dass er eine Gesamtwürdigung anmahnt. Allerdings darf sich auch diese Form der Einziehung nicht auf bloße Vermutungen stützen. Die den Indizien zugrundeliegenden Umstände müssen nachgewiesen freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO, der durch die Vorschrift des § 437 StPO nicht eingeschränkt wird (BGH, Urteil vom 18. September 2019 – 1 StR 320/18 Rn. 15, 17 mwN; vgl. ferner BT-Drucks. 18/9525, S. 93, 18/11640, S. 89). Danach ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die für eine Entscheidung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2023 – 5 StR 457/22 Rn. 7 mwN). Dabei sind an die Bewertung der Einlassung eines Einziehungsbeteiligten (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO) die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel.

Strafe III: Untaugliche und fehlgeschlagene Versuche, oder: Auseinandersetzung mit dem Umstand?

Und zum Abschluss der heutigen Berichterstattung hier dann noch ein „kleiner“ Beschluss des BayObLG. Das führt im BayObLG, Beschl. v. 20.11.2025 – 206 StRR 364/25 – aus:

„2. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Einzelstrafen für die drei tatmehrheitlich begangenen versuchte räuberischen Erpressungen leidet jedoch an durchgreifenden Rechtsfehlern.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Empfänger seiner in ihrer Gesamtheit nur als wirr und unverständlich zu bezeichnenden Schreiben mit nicht näher spezifizierten Todesdrohungen zur Zahlung von hohen Geldsummen (bis zu 20 Mio. Euro) bewegen wollen. Dass diese fehlgeschlagenen Versuche von vorneherein untauglich waren, liegt auf der Hand.

Das angegriffene Urteil lässt in den ansonsten nicht zu beanstandenden Erwägungen zur Strafzumessung jegliche Auseinandersetzung mit diesem Umstand vermissen. Dessen hätte es jedoch bedurft (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 – 5 StR 344/08 –, juris). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil darauf beruht, zumal sich die Einzelstrafen nicht unerheblich vom – zutreffend festgestellten – gesetzlichen Mindestmaß entfernen.

Die Aufhebung von drei der vier Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und – lediglich klarstellend – des Ausspruches zur Strafaussetzung zur Bewährung nach sich.“

Strafe II: Erheblicher Zeitablauf bis zum Urteil …, oder: … muss bei der Strafzumessung berücksichtigt werden

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Im zweiten Strafe-Posting stelle ich den BGH, Beschl. v. – 4 StR 259/25 – vor, der sich kurz zu den Auswirkungen eines langen Zeitablaufs äußert.

Verurteilt ist der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 14 Fällen tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten. Der BGH führt zum Strafausspruch aus:

„Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Obwohl der Angeklagte die Taten bereits im Zeitraum März 2009 bis April 2016 beging, hat die Strafkammer bei der Strafzumessung den erheblichen Zeitablauf bis zum Urteil nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Erörterungsmangel dar, weil es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (vgl. , juris Rn. 3; Urteil vom – 1 StR 476/18, juris Rn. 16; Beschluss vom – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192). Dies gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte – wie vorliegend der Fall – seither nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. mwN).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.“

Strafe I: Im zweiten „Anlauf“ gleich hohe Strafe, oder: Darlegung der strafbestimmenden Umstände

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Heute stelle ich Strafzumessungsentscheidungen vor.

Den Opener macht ich mit dem BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – 2 StR 312/25. Das LG hatte den  im ersten Rechtsgang u.a. wegen „Vergewaltigung und KiPo-Vorwürfen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hatte im Schuldspruch teilweise Erfolg. Außerdem hatte der BGG den Ausspruch über einige Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtsgang hat das LG den Angeklagten abermals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die hinsichtlich des Strafausspruchs (erneut) Erfolg hatte:

„1. Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung insgesamt nicht stand.

a) Das Landgericht hat in den Fällen II.14 und II.18 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten ohne nähere Erläuterung Einzelstrafen in gleicher Höhe wie im ersten Rechtsgang verhängt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.

Hält der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter im zweiten Rechtsgang eine gleich hohe Strafe wie im ersten Rechtsgang für tat- und schuldangemessen, hat er dies, wenn er – wie im Fall II.18 der Urteilsgründe – von einem niedrigeren Strafrahmen bzw. – wie im Fall II.14 der Urteilsgründe – von einem tateinheitlich mitverwirklichten Delikt mit geringerer Strafdrohung auszugehen hat, eingehend zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 1989 – 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 8. Juli 2020 – 1 StR 196/20, Rn. 6, und vom 11. Januar 2023 – 3 StR 445/22, NStZ 2024, 154).

Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat die Strafzumessung in den Fällen II.14 und II.18 der Urteilsgründe formelhaft damit begründet, auf der „Grundlage der bindenden Feststellungen zur Strafzumessung und nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ erachte es Einzelstrafen wie im ersten Rechtsgang verhängt „für tat- und schuldangemessen“. Diesen Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen es trotz der ab dem 28. Juni 2024 reduzierten Strafdrohung des § 184b StGB, die Anlass der Aufhebung des Strafausspruchs im ersten Rechtsgang war, auf gleich hohe Strafen wie im ersten Rechtsgang erkannt hat.

b) Auch in den Fällen II.8 bis II.13 und II.15 der Urteilsgründe lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht erkennen, dass die Strafkammer bei der Bestimmung der Einzelstrafen eine eigenständige Gewichtung vorgenommen hat. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Zumessungsentscheidung auch insoweit lediglich pauschal auf ihre Bindung durch die bereits im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen verwiesen und „nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände“ Einzelstrafen zugemessen.

Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung des Strafausspruchs nicht. Das Tatgericht ist nach § 267 Abs. 3 StPO nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt zwar in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20, Rn. 7 mwN). Jedoch müssen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen in den Urteilsgründen so dargestellt werden, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung in dem vorstehend dargelegten Umfang möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2023 – 3 StR 322/21, Rn. 23). Die allgemein gehaltene Begründung des Landgerichts, es habe eine Abwägung aller Umstände stattgefunden, ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob das Tatgericht seiner Pflicht zur eigenständigen Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände tatsächlich nachgekommen ist.

…“

StGB III: Eine Fotokopie ist keine StGB-„Urkunde“, oder: Fälschung beweiserheblicher Daten

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Im dritten Posting des Tages stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 14.11.2025 – 206 StRR 368/25 – vor, der sich mit dem Begriff der „Urkunde“ i.S. des StGB befasst.

Die Angeklagte ist u.a. wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Verurteilung zugrunde liegt,  dass die Angeklagte „unter Verwendung“ eines an sie gerichteten Schreibens einer Rechtsanwaltskanzlei in Augsburg „auf ihrem PC ein neues Schreiben mit dem Layout des Kanzleischreibens“ fertigte, um es zum Nachweis ihrer Bonität im Rahmen der Kreditvergabe bei einer Bank zu verwenden. Das Schreiben weist die Angeklagte als Adressatin aus und enthält den Briefkopf der Anwaltskanzlei. Es enthält weder eine Anrede noch eine Grußformel. Eine Unterschrift über den den Text abschließenden Worten „A. B. Rechtsanwalt“ befindet sich auf dem Schreiben nicht. Dieses Schreiben druckte die Angeklagte später aus, fotografierte es und übermittelte die Bilddatei per WhatsApp und Email an den Zeugen C. .

Dagegen die Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hat und Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO) führt, weil der festgestellte Sachverhalt keinen Straftatbestand verwirklicht.

„1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 267 Abs. 1 StGB angenommen, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat.

a) Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr., vgl. bereits BGH, Urteil vom 19.02.1953, 3 StR 896/52, BGHSt 4, 60, 61). Einer bloßen Fotokopie ist, sofern sie nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers demgegenüber kein Urkundencharakter beizumessen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011, 2 StR 428/10, juris Rdn. 10 m. w. N.). Entsprechendes gilt für Ausdrucke von fotografierten oder gescannten Dokumenten. Auch sie stellen nicht ohne weiteres unechte oder gefälschte Urkunden dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, juris Rdn. 8, und vom 09.03.2011 aaO; BayObLG, Urteil vom 29.02.1988, RReg. 5 St 251/87, NJW 1989, 2553, 2554; Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB (LK), 13. Aufl., § 267 Rdn. 128 m. w. N.). Zwar kann im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente eine (unechte) Urkunde hergestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 8; BGH, Beschluss vom 28.07.1999, 5 StR 684/98, juris). Dafür muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 8; BayObLG vom 29.02.1988 aaO). Welche Anforderungen hieran bestehen, richtet sich nach der Art der Urkunde: sie muss die typischen Authentizitätsmerkmale aufweisen, die eine solche Urkunde prägen (BGH, Beschluss vom 27.01.2010 aaO Rdn. 9; OLG Celle, Urteil vom 15.12.2023, 1 ORs 2/23, juris Rdn. 43). Zu diesen kann auch die Unterschrift gehören (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1983, 3 StR 18/83, juris Rdn. 12).

b) Auf dieser Grundlage begründen die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist bei einem anwaltlichen Bestätigungsschreiben eine Unterschrift (oder ein die Unterschrift ersetzender Zusatz wie „gez. Rechtsanwalt“) üblich und zu erwarten, so dass ein Schreiben ohne eine solche – wie hier – als bloßer Urkundenentwurf erscheint, der nicht dem Urkundsbegriff des § 267 StGB unterfällt. Weder das Herstellen noch das Gebrauchmachen von einem solchen Schreiben verwirklicht den Straftatbestand des § 267 Abs. 1 StGB.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass den Feststellungen des Landgerichts auch nicht entnommen werden kann, ob die Angeklagte ein Originalschreiben des Rechtsanwaltes oder nur den Scan eines solchen verändert hat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BGH, Beschluss vom 14.03.2024, 2 StR 192/23, juris Rdn. 27f.).

2. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, kommt jedoch auch eine Strafbarkeit nach § 269 StGB nicht in Betracht.

a) § 269 StGB wurde ausweislich der Gesetzesbegründung geschaffen, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, „die darin besteht, dass nicht sichtbar oder zumindest nicht unmittelbar lesbar gespeicherte Daten mangels visueller Erkennbarkeit strafrechtlich nicht von dem Urkundenbegriff erfasst werden, obwohl sie – ebenso wie Urkunden – zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sind und zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden können“; als Beispiele werden elektronisch geführte Konten oder Register genannt (BT-Drs. 10/318, S. 12). Damit sollte aber keine grundsätzliche Ausweitung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich der Verwendung von Reproduktionen von Urkunden verbunden sein (vgl. ausführlich OLG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2018, 2 Rev 74/18, juris Rdn. 11 ff.; BGH, Beschluss vom 13.05.2003, 3 StR 128/03, juris Rdn. 10; OLG Celle vom 15.12.2023 aaO Rdn. 42). Dokumente, die nicht als Originalurkunden mit der dadurch verkörperten Garantiefunktion erscheinen, sondern erkennbar als nicht mit den für eine entsprechende Urkunde typischen Authentizitätsmerkmalen versehene Kopien einer vermeintlichen Urkunde, werden daher auch von § 269 StGB nicht erfasst (OLG Hamburg vom 07.08.2018 aaO Rdn. 18ff.; BGH vom 27.01.2010 aaO Rdn. 13; BGH vom 14.03.2024 aaO Rdn. 17). Eine Ausnahme gilt nur, sofern das Dokument den Eindruck hervorruft, das Original zu sein (OLG Hamburg vom 07.08.2018 aaO Rdn. 20). Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziert die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (vgl. OLG Celle vom 15.12.2023 aaO Rdn. 42f.; LK/Zieschang aaO § 269 Rdn. 24; Erb in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl., § 269 Rdn. 33 – je m. w. N.; so wohl auch BGH, Beschluss vom 23.05.2017, 4 StR 141/17, BeckRS 2017, 113600, Rdn. 9).

b) Hier liegt demnach kein nach § 269 StGB strafbares Handeln vor, weil die Angeklagte nach den Feststellungen (lediglich) die Photographie (Bilddatei) einer Papierurkunde weitergeleitet hat, so dass diese Bilddatei offensichtlich nicht die originale Erklärung, sondern nur die Dokumentation einer in Papierform vorhandenen Erklärung sein sollte. Dies übersieht die Generalstaatsanwaltschaft.

…“