Kategoriearchiv: Strafrecht

Verstoß gegen das PflVG – Urteilsanforderungen, oder: So einfach ist das nicht

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Heute dann mal ein wenig Verkehrsrecht und was damit so zusammen hängt.

Zunächst zwei Entscheidungen, die sich mit Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen § 6 PflVG befassen und da mit den Anforderungen an das Urteil. Das sind:

„Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen §§ 1, 6 PflVG müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände das Tatgericht von einer zivilrechtlich wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrags ausgegangen ist. Es ist entweder darzutun, dass dem Versicherungsnehmer die Kündigung zugegangen ist oder aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 VVG zum Tragen gekommen ist.

„Für seine Annahme, ein Versicherungsvertrag habe für das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht mehr bestanden, muss das tatrichterliche Urteil im Falle Verurteilung, die auf eine Vertragsauflösung des Versicherungsvertrages gestützt wird, die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der hierzu erforderlichen Willenserklärungen ergibt“.

So einfach ist das mit den Verurteilungen nach § 6 PflVG also nicht…..

Rücktritt vom Versuch, oder: Das ernsthafte Bemühen der Erfolgsverhinderung

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Als zweite „Versuchsentscheidung“ stelle ich den BGH, Beschl. v. 05.07.2018 – 1 StR 201/18 – vor. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen verurteilt. Der Angeklagte hatte für einen Fall strafbefreienden Rücktritt nach §§ 211, 23 Abs. 1 StGB geltend gemacht.

Der BGH hat das anders gesehen: ) .

„1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall III.1. der Urteilsgründe setzte der Angeklagte, der Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr R. war, am späten Abend des 5. Januar 2016 ein bewohntes dreistöckiges Wohnhaus im Erdgeschoss in Brand, um dadurch einen Feuerwehreinsatz auszulösen und an der Bekämpfung des Feuers mitzuwirken. Ihm kam es hierbei allein darauf an, die ausgelobte Einsatzvergütung zu erlangen und so seine schlechte Vermögenssituation zu verbessern.

Aufgrund des durch den Brand entstandenen Rauches und hochgiftiger Brandgase, die in die Wohnbereiche des 1. und 2. Obergeschosses des Hauses zogen, war den vier zu dieser Zeit im Haus befindlichen Bewohnern der Fluchtweg durch das Treppenhaus abgeschnitten. Während die Gebrüder P. vom 1. Obergeschoss aus über den Balkon des Nebenhauses aus dem Haus gelangten, brachten sich G. und ihr Mann zunächst auf dem Balkon ihrer Wohnung im 2. Obergeschoss in Sicherheit. Dort machten sie eine Nachbarin auf sich aufmerksam, die dann die Feuerwehr alarmierte. Die Feuerwehr evakuierte das Ehepaar G. dann nach einigen Minuten mittels einer Leiter von dem Balkon. Der Angeklagte hatte bereits nach der Brandlegung das Haus verlassen und abgewartet, bis sein Feuerwehrpiepser den Feueralarm meldete. Danach machte er sich mit dem Fahrrad auf den Weg zum Feuerwehrhaus, wo er anschließend in der Funkzentrale für über vier Stunden seinen Dienst versah.

2. Die Annahme des Landgerichts, dass es hier für einen Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht ausreichend war, sich nach Eingang eines erst durch Dritte ausgelösten Feueralarms auf seinem Feuerwehrpiepser zum Feuerwehrhaus zu begeben und dort die Funkzentrale zu besetzen, hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Versuch des Mordes und der Brandstiftung mit Todesfolge aus Sicht des Angeklagten beendet war, als er einen in der Waschküche abgestellten Altpapiersack entzündet und anschließend das Haus verlassen hatte, nachdem er sich versichert hatte, dass der Brand weiterbrennen würde und er deshalb alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan habe. Für einen strafbefreienden Rücktritt hätte der Angeklagte daher entweder die Vollendung der Tat freiwillig verhindern müssen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB) oder sich zumindest freiwillig und ernsthaft um die Abwendung des Erfolgseintritts bemühen müssen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a) Allerdings hat das Landgericht für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB durch Mitwirkung an der Erfolgsverhinderung vom Versuch zurückgetreten ist, unrichtige Maßstäbe angelegt. Es nahm rechtsfehlerhaft an, der Angeklagte wäre auch bei diesem Rücktrittsgrund verpflichtet gewesen, nach besten Kräften für die Erfolgsvermeidung zu sorgen. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz des Landgerichts beruht, weil ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom (beendeten) Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB auch bei Zugrundelegung zutreffender Maßstäbe für die erforderlichen Rettungsbemühen nicht gegeben waren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB schon dann in Betracht, wenn der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung nicht die sicherste oder „optimale“ gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung als ursächlich erweist. Es kommt nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sicherere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2002 – 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147, 149 f.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl., § 24, Rn. 32 ff.). Erforderlich ist aber stets, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 – 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301; vom 13. März 2008 – 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20. Mai 2010 – 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277). Ohne Belang ist dabei, ob der Täter noch mehr hätte tun können, sofern er nur die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel benutzt hat, die aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnten (vgl. BGH aaO, BGHSt 33, 295, 301 mwN).

Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte durch sein Handeln keine neue Kausalkette zur Rettung der Hausbewohner in Gang, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich werden konnte. Die Gebrüder P. hatten sich bereits selbst auf den Balkon des Nebenhauses gerettet. Die beiden weiteren Bewohner wurden bereits nach einigen Minuten aufgrund einer Benachrichtigung durch eine Nachbarin von der Feuerwehr gerettet. Der Angeklagte trug zu der Rettung durch eigenes Verhalten nicht bei. Er wies weder auf den Brand hin noch machte er – als der Notruf Dritter bei der Feuerwehr eingegangen war – Angaben zu rettungsbedürftigen Personen, Brandherd oder Brandursache. Auch leistete der Angeklagte selbst keine aktiven Beiträge zur Rettung der Personen. Allein dadurch, dass er zunächst auf die Mitteilung des Feueralarms auf seinem Feuerwehrpiepser wartete, um dann in der Funkzentrale seinen Dienst zu verrichten, setzte er keine neue Kausalkette zur Rettung der Hausbewohner in Gang. Ausgehend von den Urteilsfeststellungen schließt der Senat auch aus, dass die Tätigkeit des Angeklagten in der Funkzentrale für die Erfolgsverhinderung kausal oder zumindest mitursächlich geworden sein könnte.

b) Ein Rücktritt des Angeklagten vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ist ebenfalls nicht gegeben. Wird – wie hier – der Taterfolg durch Dritte verhindert, setzt ein strafbefreiender Rücktritt voraus, dass der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpft, wobei er sich auch der Hilfe Dritter bedienen kann (vgl. BGH, Urteile vom 22. August 1985 – 4 StR 326/85, BGHSt 33, 295, 301 f.; vom 13. März 2008 – 4 StR 610/07, NStZ 2008, 508, 509; Beschluss vom 20. Mai 2010 – 3 StR 78/10, NStZ-RR 2010, 276, 277). Hierfür genügt die bloße Dienstverrichtung des Angeklagten in der Funkzentrale der Freiwilligen Feuerwehr R. erst recht nicht. Insbesondere hat der Angeklagte die Rettungskräfte vor Ort nicht über die ihm bekannten Informationen über die Brandursache und den Brandherd informiert, was aber erforderlich gewesen wäre, um sie möglichst effektiv bei der Rettung zu unterstützen.“

Versuch bzw. das Ansetzen zur Tat, oder: Man kann auch mit StGB AT verteidigen

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Zum Wochenauftakt dann zunächst zwei Entscheidungen des BGH zur Versuchsproblematik.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 29.05.2018 – 1 StR 28/18, in der der BGH noch einmal zum „unmittelbaren Ansetzen zur Tat“ Stellung genommen hat. Das LG hat den Angeklagten – nach Aufhebung eines früheren Urteils – im zweiten „Rechtsgang“ (erneut) u.a. wegen versuchten Totschlags verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und seinem Arbeitgeber, dem Geschädigten U. , in der vom Angeklagten bewohnten Wohnung zu einem Zerwürfnis. In dessen Rahmen versetzte der sehr erregte U. dem Angeklagten zwei Faustschläge, aufgrund derer der Angeklagte gegen den Türrahmen prallte und zu Boden ging. Der ebenfalls in der Wohnung anwesende H. hielt U. daraufhin am Arm fest und forderte ihn zum Gehen auf, woraufhin U. vom Angeklagten abließ und in Richtung Wohnungstüre ging. Der in Wut geratene Angeklagte fasste nunmehr den Entschluss, an U. Vergeltung zu üben. Er holte eine unter seiner Matratze verborgene Schreckschusswaffe hervor, deren Lauf so manipuliert war, dass damit Kartuschenmunition, Kaliber 9 mm, versehen mit einer nachgefertigten Stahlrundkugel, Kaliber 4 mm, mit einer Masse von 0,26 g, verschossen werden konnte. Die Waffe war mit sechs dieser Geschosse geladen. Weder für die Waffe noch für die Munition besaß der Angeklagte die erforderliche Erlaubnis.

In seinem Zorn war der Angeklagte nun entschlossen, U. zu erschießen. Er ging davon aus, ihn noch im Eingangsbereich der Wohnung oder im Treppenhaus zu stellen und dort auf ihn schießen zu können. U. war jedoch von H. , der die Bewaffnung des Angeklagten wahrgenommen hatte, gewarnt und zur Flucht aufgefordert worden. Dem kam U. nach und lief den vor der Wohnung gelegenen Treppenabsatz bis zu dem vor der Haustür gelegenen zweiten Treppenabsatz hinunter. H. verließ ebenfalls die Wohnung, zog die Wohnungstüre hinter sich zu und hielt die Türklinke mit beiden Händen fest, um zu verhindern, dass der Angeklagte nachfolgte. U. blieb stehen und beobachtete die Bemühungen H. s. Der Angeklagte stellte fest, dass die Tür von außen zugehalten wurde, er wusste auch, dass dies durch H. erfolgte. Er sah sich daher zunächst an seinem Vorhaben, auf U. zu schießen, gehindert. Er beschloss, die Blockade an der Tür zu überwinden. Deswegen schoss er aus einer Entfernung von höchstens einem Meter schräg von oben nach unten durch die Wohnungstüre. Die in die Kartusche eingesetzte Stahlrundkugel durchschlug das hölzerne Türblatt unterhalb des Türgriffes, verfehlte H. , dessen Verletzung der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte. Die Kugel schlug auf dem Treppenabsatz vor der Wohnungstüre auf dem Boden des Hausflurs auf, prallte von dort wieder ab und flog als Querschläger über die Treppenstufen hinweg in Richtung des unteren Treppenabsatzes und traf U. dort am linken Oberkörper. Das Durchdringen des Türblattes in schräger Bahn hatte allerdings zu einer Drosselung der Geschwindigkeit und einer Herabsetzung der Energiedichte geführt, so dass das Geschoss nicht mehr in den Körper von U. eindrang, sondern lediglich eine Prellmarke verursachte. Hätte die Kugel das Auge getroffen, wären gewichtigere Verletzungen zu erwarten gewesen. Bei dem Schuss hatte der Angeklagte eine Verletzung des U. billigend in Kauf genommen, ging allerdings auch wegen des Energieverlusts bei Durchschlagen des Türblattes nicht davon aus, ihn tödlich treffen zu können.

U. floh aus dem Gebäude und brachte sich in einem in der Nähe befindlichen Kaufhaus in Sicherheit. Der Angeklagte verließ einige Sekunden nach dem Schuss die Wohnung und begab sich in das Treppenhaus. Er ging dabei davon aus, U. noch vor dem Haus anzutreffen und dort, wie von Anfang an beabsichtigt, sofort ungehindert auf ihn schießen zu können. Er traf dort jedoch allein noch H. an, den er nach U. s Verbleib fragte, wobei er mit der Pistole hantierte. H. teilte ihm daraufhin mit, er wolle mit der Sache nichts mehr zu tun haben, stieg in sein Auto und fuhr davon. Der Angeklagte hatte spätestens jetzt erkannt, dass U. entkommen war und er sein Ziel, ihn zu erschießen, nicht mehr würde verwirklichen können. Er wandte sich sodann dem Fahrzeug des U. zu, das er beschädigte.

Der BGH sagt dazu:

2. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags kann auf die sachlich-rechtliche Überprüfung hin allerdings keinen Bestand haben. Denn nach den Feststellungen ist nicht dargetan, dass der Angeklagte gemäß § 22 StGB bereits unmittelbar zur Verwirklichung des Totschlags angesetzt hat.

a) Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Das ist der Fall, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet (s. etwa BGH, Urteile vom 16. September 1975 – 1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 203; vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297 f. und vom 20. März 2014 – 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447; Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 1 StR 654/13, JR 2014, 299, 300 und vom 20. September 2016 – 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86 f.).

Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 – 4 StR 631/81, BGHSt 30, 363, 364 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 1987 – 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 9 und vom 20. September 2016 – 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86).

b) Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte noch nicht zum Versuch der Tötung U. s angesetzt.

Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht hierzu aus, dass zur Tötung des U. unmittelbar angesetzt wurde, „indem der Angeklagte die Waffe aus dem Versteck holte, in Richtung des Wohnungseingangs lief, um dort oder im Treppenhaus auf U. zu schießen, und dann auch einen Schuss abgab, um die Blockade der Tür zu überwinden“. Weitere Ausführungen zur Frage des unmittelbaren Ansetzens finden sich nicht.

aa) Soweit das Landgericht danach als unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung mündende Handlung den Schuss durch die Wohnungstür angesehen hat, reicht dies angesichts der konkreten Umstände des Geschehens für ein unmittelbares Ansetzen nicht aus. So hat es sich – rechtsfehlerfrei – davon überzeugt, dass dieser Schuss ohne Tötungsvorsatz erfolgte, da es am kognitiven Element des Tötungsvorsatzes fehlte. Dass dennoch mit dem der Aufhebung der Blockade dienenden Schuss nach der Vorstellung des Angeklagten die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 297 f.; Beschluss vom 20. September 2016 – 2 StR 43/16, NStZ 2017, 86), wird von den Feststellungen nicht getragen. Denn hierfür war zu berücksichtigen, dass auch nach der Aufhebung der Blockade, also des Eintritts des mit dem Schuss beabsichtigen Erfolgs, nach der Vorstellung des Angeklagten noch weitere Zwischenakte erforderlich waren, um zur Tatbestandsverwirklichung übergehen zu können. Denn ihm war angesichts der geschlossenen Wohnungstür bewusst, auch wenn H. die Türklinke nicht mehr festhalten würde, er selbst diese zunächst würde öffnen müssen und spätestens dies dem U. Gelegenheit geben könnte, auf die Straße zu flüchten. Das wird durch die festgestellte Verzögerung von einigen Sekunden zwischen Schussabgabe und dem Verlassen der Wohnung belegt. Danach konnte der Angeklagte nicht davon ausgehen, durch den der Aufhebung der Blockade dienenden Schuss im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auf U. schießen zu können. Hierzu musste er erst noch die Türe öffnen und seinen Standort verändern, um sich in die Lage zu bringen, das Opfer andernorts stellen zu können und es in sein Schussfeld zu bekommen. Mit dem Schuss durch die Tür, um diese öffnen zu können, war damit aus seiner Sicht der Grad der Gefährdung des Rechtsguts Leben des U. noch nicht konkret genug, da es auch bei ungestörtem Fortgang noch mehrere Zwischenakte bedurfte, um auf ihn schießen zu können.

bb) Soweit das Landgericht – abweichend von der Darstellung in der rechtlichen Würdigung -, das unmittelbare Ansetzen an die Feststellung geknüpft haben sollte, die Vorstellung des Angeklagten nach dem Schuss und bei Heraustreten aus der Wohnung sei darauf gerichtet gewesen, dass sich U. noch in unmittelbarer Nähe befinde und er – der Angeklagte – vor der Haustür ungehindert auf ihn schießen könne, vermag auch dies den Übergang in das Versuchsstadium zur Tötung nicht zu belegen. Denn auch insoweit fehlt es nach der Vorstellung des Angeklagten an dem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Heraustreten aus der Wohnungstür unter Mitnahme der Tatwaffe einerseits und der Tatbestandsverwirklichung, also dem Schuss auf U. andererseits. In dem Moment, als der Angeklagte einige Sekunden nach der Schussabgabe die Wohnung verließ, befand sich U. nicht mehr im Hausflur, was dem Angeklagten bewusst war. Es war daher nach seiner Vorstellung noch erforderlich, dem Flüchtenden nachzusetzen, ihn vor der Haustür zu stellen und dort die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Schussabgabe zu schaffen. Allein der Schritt aus der Wohnungstür oder das Durchschreiten des Hausflurs brachte das Leben des U. nach der Vorstellung des Angeklagten damit nicht in eine konkretere Gefahr als durch die Entschlussfassung zur Tötung selbst. Daran ändert auch die bestehen bleibende Absicht, U. zu erschießen, sobald sich vor der Haustür eine Gelegenheit dafür bieten sollte, nichts, da es noch einiger Zwischenakte bedurfte, um seine Absicht umsetzen zu können.

Eine darüber hinausgehende Vorstellung des Angeklagten, vor der Haustür werde sich sicher die Möglichkeit zur ungehinderten Schussabgabe auf U. ergeben, ist nicht beweiswürdigend unterlegt. Dem Angeklagten war bewusst, dass U. vor ihm, dem bewaffneten Angreifer, auf der Flucht war. Dafür, dass er vor diesem Hintergrund sicher davon ausgehen konnte, nach Erreichen des Gehwegs dort ungehindert auf ihn schießen zu können, sind weder Anhaltspunkte festgestellt noch angesichts der Verlagerung des Geschehens in das öffentliche Straßenland naheliegend.“

Allgemeiner Teil des StGB – auch damit kann man verteidigen………..

Strafrecht III: Das Aufbewahren von BtM, oder: Mittäter oder nur Gehilfe?

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Autor : Evan-Amos – Own work

Und als dritte „materielle“ Entscheidung hier dann der BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – 2 StR 130/18. Er stammt aus dem Bereich des „Nebenstrafrechts“, dort aber aus einem Bereich mit erheblicher praktischer Bedeutung, nämlich dem Bereich der Btm-Delikte. Es geht (mal wieder) um die Frage der Mittäterschaft des Angeklagten beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Dazu hatte das LG „festgestellt, dass der Angeklagte von Ende Juli bis zum 29. August 2016 für den gesondert verfolgten S. 10 kg Haschisch, 2 kg Marihuana und 35 g Kokain aufbewahrte, die dieser zum gewinnbringenden Weiterverkauf verwenden wollte. Als Gegenleistung für die Aufbewahrung dieser Betäubungsmittel und seine Mitwirkung beim Verpacken von Verkaufsportionen wurde dem Angeklagten von S. gestattet, soviel Marihuana für seinen eigenen Konsum zu entnehmen, wie er wollte. Tatsächlich konsumierte der Angeklagte in der Folgezeit täglich 3 bis 4 g Marihuana aus diesem Vorrat. Außerdem übergab S. ihm zwei Flaschen Parfüm und mehrere Flaschen Asthma-Spray.

b) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich durch die Aufbewahrung der Betäubungsmittel als Mittäter des tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Er habe einen erheblichen Tatbeitrag zum Handeltreiben geleistet, weil S. ohne seine Mitwirkung nicht mehr auf die Betäubungsmittel habe zugreifen können. Außerdem habe er eigennützig gehandelt, um Marihuana für seinen Eigenkonsum zu erhalten.“

Der BGH meint/sagt:

„c) Die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten beim tateinheitlich begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerhaft.

aa) Das Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden Veräußerung bestimmt ist, kann zwar im Einzelfall ein Tatbeitrag sein, der die Annahme von Mittäterschaft beim Handeltreiben rechtfertigt. Ob es sich so verhält, bestimmt sich aber nach den allgemeinen Grundsätzen für die Abgrenzung der Beteiligungsformen gemäß § 25 Abs. 2 oder § 27 StGB.

Die Feststellung, dass der Angeklagte eigennützig handelte, reicht, wie das Landgericht erkannt hat, nicht aus, um täterschaftliches Handeltreiben zu begründen. Für die Wertung seines Tatbeitrags als Beihilfe spricht, dass sich die Mitwirkung des Angeklagten an dem Umsatzgeschäft in der Aufbewahrung der Betäubungsmittel und einer Hilfe beim Verpacken von Verkaufsportionen erschöpfte. Derartige Hilfstätigkeiten können zwar im Einzelfall für die Annahme von Mittäterschaft genügen. Hier ist jedoch zu bedenken, dass der Angeklagte weder mit der Beschaffung der Betäubungsmittel noch, von seiner Mitwirkung beim Verpacken der Verkaufsportionen abgesehen, mit den Verkaufsgeschäften zu tun hatte. Angesichts dessen hat der Umstand, dass er kleine Mengen Marihuana zum Eigenkonsum aus dem großen Betäubungsmittelvorrat entnehmen durfte und Parfüm sowie Asthma-Spray von S. erhielt, keine ausschlaggebende Bedeutung. Dies rechtfertigt nicht die Wertung des Tatbeitrags des Angeklagten als Mittäterschaft. Nichts anderes gilt für die Feststellung, dass S. nur mit Hilfe des Angeklagten Zugriff auf den Betäubungsmittelvorrat nehmen konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 2 StR 139/03, NStZ-RR 2003, 309 f.).

bb) Der Senat ändert den Schuldspruch insoweit in Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben zurück, während zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz Tateinheit besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f. mwN).“

Strafrecht II: Wenn die Polizeibeamtin „im Schritt gekniffen“ wird, oder: Was ist mit der sexuellen Belästigung?

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um dne zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten BGH, Beschl. v. 13.03.2018 – 4 StR 570/17. Das LG hat die Angeklagte wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB zum Nachteil einer Polizeibeamtin verurteilt.

Dazu hat das LG folgende Feststellungen getroffen: Nachdem die Angeklagte wegen eines anderen Geschehens festgenommen worden war, wurde sie in den Räumen einer Polizeiwache – in Anwesenheit der geschädigten Polizeibeamtin – von einer weiteren Polizeibeamtin körperlich durchsucht. Die Angeklagte, der die Durchsuchung missfiel, rief der Geschädigten zu: „Und Du willst wohl auch gleich in meine Fotze gucken? Soll ich auch in Deine greifen?“ Dabei griff sie der Geschädigten mit einer schnellen Bewegung in den Schritt und kniff sie dort schmerzhaft. Die Geschädigte war hierdurch schockiert; der Vorfall war ihr peinlich, und sie ekelte sich sehr.

Der BGH hat die Verurteilung durch das LG wegen eines Verstoßes gegen § 184i Abs. 1 StGB beanstandet. Er führt in der recht umfangreich begründeten Entscheidung – daher hier heute mal eine redaktionelle Zusammenfassung – aus, dass zwar die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB erfüllt seien. Das LG habe indes nicht geprüft, ob der Strafbarkeit nach § 184i Abs. 1 StGB die Subsidiaritätsklausel dieser Vorschrift entgegenstehe.

Auslegungskriterien wie zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB

  • Dabei geht der BGH in der in Literatur streitigen Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ i.S. von § 184i Abs. 1 StGB davon aus, dass das Vorliegen einer Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ anhand der Auslegungskriterien zu bestimmen sei, welche die Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB entwickelt hat (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 184i Rn. 4 bis 5a; in diese Richtung auch BeckOK-StGB/Ziegler, Stand: 1. Februar 2018, § 184i Rn. 4 und 5); demnach könne eine Berührung sowohl objektiv – nach dem äußeren Erscheinungsbild – als auch subjektiv – nach den Umständen des Einzelfalls – sexuell bestimmt sein, wobei es allerdings nicht ausreiche, dass die Handlung allein nach der subjektiven Vorstellung des Täters sexuellen Charakter habe (Fischer, a.a.O.; a.A. – Bestimmung anhand objektiver Umstände und der Sexualbezug muss sich aus der Berührung als solcher ergeben MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 184i Rn. 8; ders., NJW 2016, 3553, 3557; SK-StGB/Noltenius, 9. Aufl., § 184i Rn. 6; Hörnle, NStZ 2017, 13, 20; Hoven/Weigend JZ 2017, 182, 189; in diese Richtung auch Krug/Weber ArbR 2018, 59, 60). Mit Blick auf § 184h Nr. 1 StGB sprechen nach Auffassung des BGH für diese Auslegung insbesondere systematische Erwägungen. Zudem werde sie durch den Wortlaut sowie Sinn und Zweck der neuen Strafvorschrift gestützt. Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise sei demnach zu bejahen, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei sei auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kenne; hierbei sei auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. Insofern gelte im Rahmen von § 184i Abs. 1 StGB nichts anderes als bei der Bestimmung des Sexualbezugs einer Handlung gemäß § 184h Nr. 1 StGB (vgl. hierzu die st.Rspr.; BGHSt 61, 173, 176; BGH NStZ 2002, 431, 432, 2017, 528; StV 2018, 231; StraFo 2015, 471).

Kneifen im Schritt Bezug zum Geschlechtlichen

  • Gemessen daran sei die Annahme des LG, die Angeklagte habe den Tatbestand des § 184i Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt, nicht zu beanstanden. Die Angeklagte habe die Geschädigte nach den Urteilsfeststellungen gezielt in den Schritt – also in den Bereich des primären Geschlechtsorgans – gekniffen. Hierdurch ergebe sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Bezug zum Geschlechtlichen (vgl. für Berührungen im Bereich der primären Geschlechtsorgane im Ergebnis übereinstimmend: BT-Drucks. 18/9097, S. 30; Fischer, a.a.O., § 184i Rn. 4; MüKo-StGB/Renzikowski, a.a.O., § 184i Rn. 8; Hörnle, NStZ 2017, 13, 20). Dieser sexuelle Bezug sei, ohne dass es hierauf noch maßgeblich ankäme, verstärkt worden durch die begleitende Äußerung der Angeklagten, aus welcher sich ergebe, dass gerade die Intimsphäre der Geschädigten als Reaktion auf die eigene, als störend empfundene körperliche Durchsuchung verletzt werden sollte. Da sich eine Berührung in sexuell bestimmter Weise bereits hinreichend aus den äußeren Umständen ergebe, sei es unerheblich, dass keine sexuelle Motivation der Angeklagten festgestellt sei, sondern sie naheliegend allein aus Renitenz und zur Provokation der Geschädigten handelte.

Aufgehoben hat der BGH, weil sich das LG nicht damit auseinander gesetzt hat, dass eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB ausscheidet, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Aus der uneingeschränkt auf „andere Vorschriften“ verweisenden Subsidiaritätsklausel ergibt sich, dass § 184i Abs. 1 StGB von allen Strafvorschriften mit schwererer Strafandrohung verdrängt wird und nicht nur von solchen des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuches (vgl. Fischer, a.a.O., § 184i Rn. 16; MüKo-StGB/Renzikowski, a.a.O., § 184i Rn. 14; SK-StGB/Noltenius, a.a.O., § 184i Rn. 13). Zwar verweist die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang nur auf Straftatbestände, die eine mit § 184i StGB „vergleichbare Schutzrichtung aufweisen“ (BT-Drucks. 18/9097, S. 30). Dieser gesetzgeberische Wille hat aber im Wortlaut des § 184i Abs. 1 StGB keinen Niederschlag gefunden und ist damit unbeachtlich, da der Wortlaut die äußerste Grenze der Auslegung ist (vgl. SK-StGB/Noltenius, a.a.O., § 184i Rn. 13; MüKo-StGB/Renzikowski, a.a.O.; vgl. zur entsprechend weiten Auslegung der Subsidiaritätsklausel im Rahmen von § 246 Abs. 1 StGB: BGHSt 47, 243 ff.; so auch zu § 125 Abs. 1 StGB a.F. BGHSt 43, 237, 238 f.).

Im LG-Urteil sind aber, obwohl sich das nach Auffassung des BGH aufgedrängt hat, etwaige vorrangige Tatbestände nicht geprüft worden. Aus den Feststellungen ergab sich, dass die Angeklagte die Geschädigte „schmerzhaft“ kniff, was das Vorliegen einer Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB – dieses Delikt ist mit schwererer Strafe bedroht als § 184i Abs. 1 StGB – nahelegt.

Und, wer sich fragt, ob die Angeklagte überhaupt „beschwert“ ist: Ja, das ist sie nach Auffassung des BGH. Denn die Verurteilung nach § 184i Abs. 1 StGB anstatt (möglicherweise) nach § 223 Abs. 1 StGB beschwere die Angeklagte trotz des höheren Strafrahmens der letztgenannten Vorschrift. Aus einem zu milden Schuldspruch ergebe sich nämlich dann eine Beschwer, wenn das vom Tatrichter angewandte Strafgesetz völlig verschieden ist von demjenigen, welches in Wahrheit verletzt wurde (vgl. BGHSt 8, 34, 37; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 354 Rn. 17). Dies müsse auch gelten, wenn der Strafbarkeit lediglich die formelle Subsidiarität einer Vorschrift entgegensteht, da auch das Nichteingreifen der Subsidiaritätsklausel Voraussetzung der Strafbarkeit ist.