Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB II: Nötigung, oder: Drücken an die Wand und Festhalten an der Kleidung reicht aus

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Die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, ist der OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.12.2017 – 1 ss 302/17, also schon etwas älter. Es geht um die Urteilsanforderungen bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG und bei einer Nötigung. Das AG hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und vom LG dann verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

„b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist einerseits die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Körperverletzung nicht zu beanstanden. Andererseits sind jedoch die Feststellungen hinsichtlich des Vorwurfs wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung lückenhaft und bilden daher keine ausreichende Grundlage, auf die eine Rechtsfolgenentscheidung gestützt werden kann.

Das Amtsgericht hat in der Schilderung des Sachverhalts Schläge mit der Faust in den Bauch und das Gesicht des Opfers dargelegt und im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und festgestellt, dass dieser wissentlich und willentlich handelte. Dies genügt in der Gesamtschau den o.g. Maßstäben, da sowohl die äußere als auch die innere Tatseite festgestellt wurden.

Hinsichtlich des weitergehenden Vorwurfs fehlt es aber teilweise an Feststellungen zur inneren Tatseite. Während zunächst objektiv eine Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG unter genauen Ortsund Zeitangaben dargestellt wird, fehlen weitergehende Feststellungen zu der Frage, ob der Angeklagte jeweils wissentlich und willentlich handelte.

Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt. Unter anderem ist daher nicht auf die Frage einzugehen, wie es sich auf die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auswirken würde, wenn statt einer Vollendung lediglich ein Versuch in Betracht käme. Zwar ist es fehlerhaft, wenn im Rahmen der amtsgerichtlichen Subsumtion für eine vollendete Nötigung auf die Herausgabe der Bilder abgestellt wird, denn diesbezüglich wurden keine Feststellungen getroffen. Es wurde aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte sein Opfer u.a. gegen die Wand im Inneren des Treppenhauses drückte und dieses an der Kleidung festhielt. Dies wiederum reicht aus, um den objektiven Tatbestand von § 240 Abs. 1 StGB zu begründen. Das Festhalten einer Person ist Nötigung zum Unterlassen der Bewegung (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 240 Rn. 6). Allerdings fehlen auch hier Feststellungen zur inneren Tatseite. Kognitive und voluntative Elemente, die sich auf die objektiv tatbestandlichen Voraussetzungen beziehen, werden nicht dargestellt.“

Das OLG Hamm und die sog. Rockerkutte der Bandidos

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Die zweite Entscheidung, auf die ich heute hinweise, ist der „Rockerkuttenbeschluss“ des OLG Hamm. Ergangen ist dieser OLG Hamm, Beschl. v. 12.07.2018 – 2 Ws 69/18 – im Eröffnungsverfahren.

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage zum LG Bochum erhoben und dem Angeschuldigten die öffentliche Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins auf seiner sog. “Kutte“ eines Motorradclubs, die er auf dem Vorplatz einer Polizeiinspektion in Bochum getragen hatte, vorgeworfen:

„Konkret wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, am Donnerstag, den 19.10.2017, auf dem Vorplatz der Polizeiinspektion C Mitte, T-Straße, im Einmündungsbereich V-Straße, erschienen zu sein und hierbei eine ärmellose Lederweste, eine so genannte „Kutte“ des „MC Bandidos C“ getragen zu haben. Auf der Rückseite der Kutte sei als Mittelabzeichen der „Fat Mexican“, eine dickliche, mit einem Revolver und einer Machete bewaffnete und mit einem Poncho und einem zum Sombrero bekleidete männliche Gestalt, sowie darüber als sogenannter „Bandidos Top Rocker“ der Schriftzug „Bandidos“ als nach unten halbkreisförmig gebogener Aufnäher mit rotem Großbuchstaben auf gelbem Grund angebracht. Unterhalb des Mittelabzeichens befinde sich als untere Abgrenzung ein weiterer Aufnäher, der halbkreisförmig nach oben gebogen in gleicher Farbgebung in einem weiteren Schriftzug „C“ darstelle. Die obere und untere Abgrenzung bildeten zusammen einen nicht geschlossenen Kreis um den „Fat Mexican“. Rechts und links von diesem befinde sich – wiederum in roter Schrift auf gelbem Grund – eine rechteckiger Aufnäher mit der Aufschrift „MC“ und ein rautenförmiger Aufnäher mit der Bezeichnung „1%“.

Mit bestandskräftigem Erlass vom 21.4.2010 – 212 – 1.1142-4 – habe das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein verfügt, dass der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter O“ verboten sei und seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden dürften. Durch unanfechtbaren Erlass vom 23.4.2012 – 402 – 57.07.12 – habe das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen den Verein „Bandidos MC Chapter B“ einschließlich der Teilorganisationen verboten und aufgelöst. Weiter sei verboten worden, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

Bis auf den auf der Rückseite befindlichen Schriftzug „C“ sei die von dem Angeschuldigten getragene Weste mit denen der verbotene Vereine „Bandidos MC Probationary Chapter O“ und „Bandidos MC Chapter B“ identisch.

Bis auf den auf der Rückseite befindlichen Schriftzug „C“ sei die von dem Angeschuldigten getragene Weste mit denen der verbotene Vereine „Bandidos MC Probationary Chapter O“ und „Bandidos MC Chapter B“ identisch.

Das LG Bochum hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Dabei ist es davon ausgegangen, der Angeschuldigte habe auch nicht den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Vereinsgesetz (VereinsG) erfüllt. Denn durch die Hinzufügung eines Schriftzugs mit der Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen Vereins auf der Rückseite der Lederkutte seien die Kennzeichen verbotener Vereine – die von dem Angeschuldigten getragene Lederkutte soll mit denen verbotener Vereine im Übrigen identisch gewesen sein – nicht in im Wesentlichen gleicher Form, was § 9 Abs. 3 VereinsG voraussetze, verwendet worden.

Das OLG Hamm hat das im OLG Hamm, Beschl. v. 12.07.2018 – 2 Ws 69/18 – anders gesehen: Durch § 9 Abs. 3 VereinsG in der seit dem 16.03.2017 geltenden Fassung werde der im Wesentlichen gleiche äußere Auftritt eines nicht verbotenen Vereins, der in den Augen der Öffentlichkeit für Tendenzen stehe, wegen der ein anderer Verein verboten worden sei, erfasst. Dabei spiele es keine Rolle, ob der nicht verbotene Verein die Kennzeichen mit seiner Ortsbezeichnung bereits vor dem Verbot der anderen Vereine verwendet habe.

Zielrichtung der gesetzlichen (Neu-)Fassung sei es nämlich, die Kennzeichen verbotener Verein effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen. Ein Verein, der im Wesentlichen gleiche Kennzeichen wie der verbotene Verein verwende, erwecke in der Öffentlichkeit allerdings zumindest den Eindruck, er stehe gleichermaßen für die strafbaren Aktivitäten oder verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins.

StGB I: Sexueller Missbrauch eines Kindes, oder: Vorführen eines Pornofilms

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Heute werde ich dann mal wieder drei Entscheidungen zum materiellen Recht vorstellen. Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 14.06.2018 – 3 StR 180/18. Der Beschluss behandelt verschiedene Frage im Zusammenhnag mit dem sexuellen Missbrauch eines Kindes. Ich greife die Problematik des Einwirkens durch Vorzeigen pornographischer Darstellungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB) auf. Dazu hatte das LG „festgestellt, dass der Angeklagte im Juli oder August 2015 dem neunjährigen Sohn einer mit ihm befreundeten Frau auf einem Laptop einen „Pornofilm“ zeigte, in dem sexuelle Handlungen zwischen einer erwachsenen Frau und einem erwachsenen Mann zu sehen waren. Der Angeklagte wollte sich sexuell erregen und das Interesse des Kindes in sexueller Richtung anregen.“.

Dazu der BGH:

b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in der Form des Einwirkens durch Vorzeigen pornographischer Darstellungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB).

Pornographisch sind Darstellungen, die sexualbezogenes Geschehen vergröbernd und ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen zeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 – 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455; Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 509/13, NStZ-RR 2015, 74). Das lässt sich den Urteilsgründen noch hinreichend sicher entnehmen. Zwar belegt die pauschale Bezeichnung des Videos als „Pornofilm“ dieses Tatbestandsmerkmal für sich gesehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 – 3 StR 174/09, juris Rn. 30; vom 22. Juni 2010 – 3 StR 177/10, aaO; Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 509/13, aaO). Das Video wird aber zusätzlich dadurch charakterisiert, dass sein wesentlicher Inhalt eine Mehrzahl sexueller Handlungen zwischen zwei Erwachsenen war (s. auch UA S. 23) und es im Kern der sexuellen Erregung des Angeklagten sowie Anregung des Kindes diente.

Die Tathandlung des Einwirkens im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB setzt eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art voraus (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 1976 – 4 StR 174/76, NJW 1976, 1984; vom 20. Juni 1979 – 3 StR 143/79, BGHSt 29, 29, 30 f.; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 3 StR 177/10, aaO; Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 509/13, aaO; Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14, BGHR StGB § 176 Abs. 4 Nr. 4 Einwirken 1 Rn. 6). Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ein solches Einwirken ebenfalls belegt. Das Video war vom Angeklagten dazu bestimmt, auf die Psyche des Neunjährigen Einfluss zu nehmen, indem bei diesem ein – nicht altersgerechtes – sexualbezogenes Interesse geweckt wird. Das Vorspielen des Films fand in einem zeitlichen Kontext zu einem körperlichen sexuellen Übergriff des Angeklagten auf das Kind statt (Fall II. 1.). Die „Vorfälle“ im Zusammenhang mit den Missbrauchstaten „beschäftigten“ dieses anschließend „gedanklich sehr“, was zu erheblichen psychischen wie physischen Beschwerden führte (s. UA S. 10).“

Behandelt werden in der Entscheidungen noch zwei weitere Problembereiche, nämlich:

Insoweit bitte Selbststudium.

Autowaschanlage, öffentlicher Verkehrsbereich ja oder nein?

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.06.2018 – 1 Ss 83/18.  Wie man am Aktenzeichen sieht, Strafrecht. Und das am Samstag? Ja, ausnahmsweise, denn der Beschluss passt sehr schön zur heutigen „Waschstraßenthematik“. Denn auch in Entscheidung des OLG Oldenburg ging es um eine Waschstraße, und zwar in Zusammenhang mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

Das AG hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt. Hiergegen wendete sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Sprungrevision. Sie hielt die Tatbestandvoraussetzungen von § 142 StGB, insbesondere das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr, für nicht gegeben.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen: Die Angeklagte war am Tattag trotz des deutlich sichtbaren Schildes „Ausfahrt“ mit ihrem Pkw versehentlich von der falschen Seite in die Waschanlage einer Tankstelle eingefahren, da sie die Waschanlage von früheren Besuchen her kannte und sich die Einfahrt etwa ein Jahr zuvor noch auf der anderen Seite der Waschanlage befunden hatte. Bei der Einfahrt stieß die Angeklagte mit ihrem PKW so heftig gegen das Portal der Waschanlage, dass dieses wackelte und die neben der Waschanlage stehende Filialleiterin der Tankstellealarmiert wurde. Die Zeugin ging daraufhin in die Waschanlage und sprach die Angeklagte auf ihren Irrtum an. Die Angeklagte stieg aus ihrem Fahrzeug und erklärte, dass sie schon immer von dieser Seite in die Waschanlage fahre und nun ihr Auto waschen möchte. Anschließend stieg die Angeklagte wieder in ihr Fahrzeug und versuchte rückwärts aus der Waschanlage zu fahren. Dabei stieß sie nochmals gegen das Portal der Waschanlage, stieg erneut aus und sah sich um. Die Angeklagte stieg danach wieder in ihren PKW und setzte weiter zurück, wobei sie zum dritten Mal gegen das Portal der Waschanlage stieß. An der Waschanlage, deren Betrieb aufgrund des Schadens zunächst für mehrere Tage eingestellt werden musste, entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 1.600 EUR. Die Angeklagte war davon gefahren, ohne jegliche Angaben zu ihrer Person zu machen.

Das OLG hat die Voraussetzungen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejakt. Zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB gehören außer den öffentlichen Straßen alle Verkehrsflächen, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Erfasst seien damit auch private Zufahrtswege, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Dazu zählen etwa die Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes sowie der Tanksäulenbereich selbst (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 142 Rn 8). Das Merkmal der Öffentlichkeit entfalle nur dann, wenn entweder bereits durch die eindeutig ersichtliche Gestaltung der Anlage oder durch eine Einzelkontrolle jedem Nichtberechtigten der Zugang von vornherein unmöglich gemacht wird, oder wenn, falls solche Vorkehrungen nicht getroffen sind, nur solchen Benutzern der Zugang gewährt werden soll, die in einer näheren persönlichen Beziehung zu dem Verfügungsberechtigten stehen (vgl. BayObLG VRS 58, 216). Stehe – wie hier – die Benutzung der mit einer Tankstelle verbundenen automatischen Autowaschanlage jedermann frei, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichte, gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts (vgl. BayObLG, a.a.O.). Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch (insoweit vom BayObLG offengelassen) für den Bereich der eigentlichen Waschanlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird (vgl. LG Kleve, Urt. v.  23.12.2016, 5 S 146/15). Soweit das AG Erfurt in seiner Entscheidung vom 6.5.2015 (982 Js 14417/13 47 Cs) die Auffassung vertrete, die Bewegung des Fahrzeugs habe bei Einfahrt in die Waschanlage nicht mehr und bei der Ausfahrt aus dieser noch nicht die verkehrstypische Qualität der Teilnahme am Straßenverkehr erreicht, ist das OLG dem nicht gefolgt. Anders als bei der Einfahrt eines PKW in die Werkhalle eines Reparaturbetriebes, die regelmäßig nur aufgrund der Aufforderung durch den Betriebsinhaber erfolge und deshalb eben nur Personen gestattet sei, die in einer persönlichen Beziehung zu Verfügungsberechtigten stehen, habe die Portalwaschanlage der Tankstelle grundsätzlich jedem zur Benutzung offen gestanden. Ob eine abweichende Beurteilung für den Fall geboten sei, dass sich ein Unfall während des Betriebes der Waschanlage und des eigentlichen Waschvorganges ereigne, könne dahinstehen.

Soweit, so gut. Dürfte wohl passen.

Zur Abrundung: Auf den Einwand der Angeklagten, das AG habe zu Unrecht das Vorliegen eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bejaht, ist das OLG nicht im Einzelnen eingegangen. Es hat lediglich ausgeführt, dass „ein bedeutender Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist.“, ohne sich konkret mit der Schadenshöhe – nach den Feststellungen „etwa 1.600 EUR“ – auseinander zu setzen. Schade.

Das Inbrandsetzen einer Hütte, oder: Urteilsanforderungen

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Als zweite Entscheidung folgt heute der BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – 4 StR 170/18. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt. Das LG hatte u.a festgestellt, dass der Angeklagte – wohl aus Eifersucht – einen seiner Partnerin gehörenden Bauwagen, der zur Aufbewahrung von Reitutensilien diente, in Brand gesetzt hatte. Insoweit war das LG von der Erfüllung des Tatbestandes des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen.

Das hat dem BGH nicht gereicht:

„a) Die Verurteilung wegen Brandstiftung an dem Bauwagen der Nebenklägerin unterliegt der Aufhebung, da sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen, wie von der Strafkammer angenommen, um eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte.
Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist (vgl. RGSt 17, 179, 184; RGSt 73, 204, 205 f.; BayObLG, NJW 1989, 2704; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 25; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 25; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 3). Ein Bauwagen ist daher nur dann als Hütte von § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB erfasst, wenn er durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht, nicht jedoch, wenn er mit Rädern ausgestattet und jederzeit bewegbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1981, 482; hierauf Bezug nehmend BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 5 StR 182/05; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 3a; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 4; MüKo-StGB/Radtke, aaO, § 306 Rn. 25).
Da das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen zur Beschaffenheit des Bauwagens enthält und insbesondere unklar bleibt, ob der Bauwagen durch das Vorhandensein von Rädern mobil war, sind die Voraussetzungen einer Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB nicht ausreichend dargetan. Da hierzu aber noch – ergänzende – Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die zu dieser Tat rechtsfehlerfrei getroffenen objektiven und subjektiven Feststellungen können bestehen bleiben.“

Auf die Entscheidung komme ich wegen einer anderen Frage noch einmal zurück.