Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung III: Ausländer, oder: „„bereits kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik straffällig geworden“

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Und zum Tagesschluss dann eine „kurze“ Entscheidung des BGH. Der nimmt im BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 4 StR 447/19 – zu einer Strafzumessungserwägung bei einem Ausländer Stellung:

„Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar begegnet die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte sei „bereits kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik straffällig geworden“, rechtlichen Bedenken. Es erschließt sich nicht, inwieweit der Umstand rascher Straffälligkeit nach Einreise in das Bundesgebiet im vorliegenden Fall die Strafzumessungsschuld erhöhen könnte (vgl. zur Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft als solcherBGH, Beschlüsse vom13.November 1991 –3StR 384/91, BGHR StGB §46 Abs.2 Lebensumstände 12; vom 16.März 1993 –4StR 602/92, BGHR StGB §46 Abs.2 Lebensumstände 13und vom 17.Januar 2006 –4StR 423/05, NStZ-RR 2006, 137 [Ls]). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte eigens zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet begeben hat, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16.März 1993 –4StR 602/92 aaO).Mit Blick auf die im Übrigen rechtlich unbedenklichen Strafzumessungserwä-gungen, die Annahme eines minder schweren Falles und die maßvoll bemessene Strafe schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler jedoch aus.“

Strafzumessung II: Diebstahl im besonders schweren Fall, oder: Doppelverwertungsverbot

Die zweite Entscheidung kommt dann mit dem BGH, Beschl. v. 06.08.2019 – 1 StR 305/19 – auch vom 1. Strafsenat. Er behandelt – mal wieder – einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, und zwar bei einem Diebstahl in besonders schwerem Fall: ,

„Bei der Strafzumessung für die vollendete Diebstahlstat, für deren Ahndung das Landgericht den für besonders schwere Fälle gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten Strafrahmen zugrunde gelegt hat, hat es – nach Bejahung der Regelwirkung – gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen. Es hat dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne straferschwerend zur Last gelegt, dass er ein die Regelwirkung auslösendes Regelbeispiel, nämlich das des Einbruchs in einen umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Variante 1 StGB), verwirklichte. Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn die tatbestandsähnlich umschriebenen Regelbeispiele, die regelmäßig zu einem bestimmten verschärften Strafrahmen führen, sind den „Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes“ im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB gleichzustellen. Umstände, die bereits ein Regelbeispiel begründet und den Strafrahmen festgelegt haben, dürfen also nicht nochmals herangezogen werden, um die konkret zu verhängende Strafe zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1982 – 3 StR 353/82 Rn. 2 und vom 14. Juni 1993 – 4 StR 302/93 Rn. 5).“

Strafzumessung I: Menge und Art des BtM, oder: Grenzwert/Gefährlichkeit

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Author Orlan

Heute dann ein Tag mit Strafzumessungsentscheidungen.

In diesen Tag starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 25.06.2019 – 1 StR 181/19 -, in dem der BGh noch einmal schön zeigt/zusammenfasst, wie das mit der Strafzumessung bei BtM-Verurteilungen geht:

„1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte am 19. Juli 2018 98,70 Gramm Methamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 79 % (Wirkstoffmenge 67,42 Gramm S-Methamphetamin-Base) von der Tschechischen Republik nach Deutschland. Er führte die Betäubungsmittel in seiner Jacke mit sich, die sich auf der Rücksitzbank des von ihm gesteuerten Autos befand, als er in G. kontrolliert wurde. Zudem hatte er 2.300 € bei sich, die aus vorherigen Verkäufen von Betäubungsmitteln herrührten. Er hatte das Methamphetamin in C. für 30 € pro Gramm gekauft und wollte es in Österreich für mindestens 80 € pro Gramm verkaufen.

2. Während der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung sich als rechtsfehlerfrei erweisen, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zum einen die Art des Betäubungsmittels, nämlich, dass es sich um eine „harte“ Droge handele, berücksichtigt. Sie hat daneben strafschärfend die Überschreitung des Grenzwertes um das nahezu 13,4-fache gewertet. Dies erweist sich hier nach den Umständen des Einzelfalls angesichts der nicht ersichtlich berücksichtigten Wechselwirkung zwischen der Gefährlichkeit des Betäubungsmittels einerseits und der Festsetzung des Grenzwerts andererseits als rechtsfehlerhaft.

a) Unbeschadet des Erfordernisses einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungstatsachen ist die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge gegenüber der Mindeststrafe für sich genommen ein Strafschärfungsgrund (BGH, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 17 f.). Deswegen durfte der Umstand der 13,4-fachen Überschreitung des Grenzwerts zu Lasten des Angeklagten gewertet werden. Hierin kommt das gesteigerte Unrecht, nämlich das um das 13,4-fache erhöhte Gefährdungspotential – das Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit, das sich in dem Vielfachen der nicht geringen Menge ausdrückt (BGH, Urteil vom 8. November 1989 – 3 StR 368/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8; vgl. auch Beschlüsse vom 5. September 1991 – 4 StR 386/91 Rn. 8 und vom 16. Oktober 1991 – 3 StR 306/91 Rn. 4) – gegenüber dem Grenzwert zur Erfüllung der Qualifikationstatbestände zum Ausdruck.

b) Soweit das Landgericht daneben aber die Art des Betäubungsmittels ohne ersichtlich abgemildertes Gewicht ebenfalls strafschärfend gewertet hat, erweist sich dies unter den hier gegebenen Umständen als rechtsfehlerhaft. Denn diese Würdigung lässt gerade angesichts der Höhe der verhängten Strafe besorgen, dass die Gefährlichkeit der konkret eingeführten Handelsmenge Methamphetamin mit zu großem Gewicht strafschärfend berücksichtigt worden ist.

aa) Zwar kommt nach der Rechtsprechung der Art des Betäubungsmittels und seiner Gefährlichkeit gegenüber der Rauschgiftmenge und der Wirkstoffkonzentration eine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 5. September 1991 – 4 StR 386/91, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18; Beschluss vom 29. Juni 2000 – 4 StR 202/00 Rn. 15; vgl. auch zum sog. Stufenverhältnis BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16 Rn. 12; vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 13; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17 Rn. 5; vom 2. November 2017 – 4 StR 286/17 Rn. 4 und vom 14. August 2018 – 1 StR 323/18 Rn. 4). Denn im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts lassen sich Unrecht und Schuld eines strafbaren Verhaltens ohne Berücksichtigung der Art und der Wirkstoffkonzentration sowie der Menge der Droge, auf die es sich bezogen hat, in aller Regel nicht abschließend beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 21. März 1989 – 1 StR 11/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 5 und vom 16. Oktober 1991 – 3 StR 306/91, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 19; Urteil vom 5. September 1991 – 4 StR 386/91, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18). Eine differenzierte Strafzumessung nach Maßgabe des unterschiedlichen Gefährlichkeitsgrades der von den BtMG-Tatbeständen gleichermaßen erfassten Betäubungsmittel ist nicht nur zulässig, sondern geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1999 – 5 StR 316/99, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 36).

bb) Dabei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die verschiedenen Faktoren zur Bestimmung des Gefährlichkeitsgrades des Betäubungsmittels, wie Art, Wirkstoffkonzentration, Gesamtmenge und die Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge, sich in ihrem diesbezüglichem Bedeutungsgehalt überschneiden. Wird beispielsweise sowohl die vielfache Überschreitung des Grenzwertes als auch die Gesamtmenge strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 5 StR 108/19 Rn. 5, zum Wirkstoffgehalt neben der vielfachen Überschreitung der nicht geringen Menge), kommt der Wirkstoffkonzentration, die sich aus den beiden anderen Faktoren ergibt, im Hinblick auf die Gefährlichkeit des gehandelten Rauschgifts keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Davon unberührt ist der Aspekt der kriminellen Energie, die erhöht sein kann, wenn sich die Tat auf Betäubungsmittel mit ungewöhnlich hoher Wirkstoffkonzentration bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 1991 – 4 StR 386/91 Rn. 8).

cc) Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Gefährlichkeitsgrad schon Einfluss auf die Festsetzung der nicht geringen Menge des jeweiligen Rauschgifts hat. Denn hierfür gilt nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen ist. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials zu bemessen. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179; vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318; vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89; vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 Rn. 10 und vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 35). Danach ist vor allem die Gefährlichkeit des jeweiligen Stoffes maßgeblicher Faktor bei der Festsetzung der nicht geringen Menge.

Wenngleich dies wegen möglicher unterschiedlicher Wirkungsweisen und teilweise schon sehr lange etablierten Grenzwerten (vgl. nur Bd. 33 der Entscheidungssammlung BGHSt mit drei Entscheidungen zu Grenzwerten für Tetrahydrocannabinol, Kokainhydrochlorid und Amphetamin-Base) nicht stets dazu führt, dass allein die jeweils festgesetzten Grenzwerte der nicht geringen Menge im losgelösten Vergleich der Betäubungsmittel – wie 1,5 Gramm für Heroinhydrochlorid (BGH, Beschluss vom 7. November 1983 – 1 StR 721/83, BGHSt 32, 162), 5 Gramm für Kokainhydrochlorid (BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 – 2 StR 685/84, BGHSt 33, 133, 140: gefährlicher als Haschisch, jedoch nicht so gefährlich wie Heroin [ohne Rückgriff auf eine Maßzahl]), demgegenüber aber 2 Gramm für JWH-018 in Ansehung des Umstands, dass u.a. Heroin oder Kokain noch gefährlichere Wirkungen entfalten als synthetische Cannabinoide (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 54) – eine Rangfolge für die Gefährlichkeit der Wirkungen zum Ausdruck bringen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1986 – 1 StR 599/86 Rn. 5), so beeinflusst die Gefährlichkeit doch für die meisten Stoffe ganz maßgeblich die Festsetzung des Grenzwertes. Besonders gefährliche Wirkungen führen danach zumeist zu einer Herabsetzung des Grenzwerts im Vergleich zu anderen, ähnlich wirkenden, aber nicht so gefährlichen Betäubungsmitteln.

dd) Dies gilt in besonderer Weise für den Grenzwert von 5 Gramm des Wirkstoffs Methamphetamin-Base, der ausdrücklich in Abstimmung zu den Grenzwerten für die verschiedenen Betäubungsmittel in Ansehung ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkungen und im Hinblick auf Gefährlichkeit und Toxizität des Metamphetamins festgesetzt worden ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 Rn. 13 f.). So ist wegen neuerer Erkenntnisse zu dessen Gefährlichkeit der Grenzwert von 30 Gramm Methamphetamin-Base auf 5 Gramm herabgesetzt worden (BGH aaO Rn. 14). Dies geschah, um dem Gefährdungspotential im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln hinreichend gerecht zu werden (BGH aaO Rn. 12). Die gegenüber Amphetamin mit dem Grenzwert von 10 Gramm für Amphetamin-Base (BGH, Urteil vom 11. April 1985 – 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169; vgl. auch für Methamphetamin-Racemat BGH, Urteil vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60) – die nach der Rechtsprechung auf der Schwereskala der Gefährlichkeit der Betäubungsmittel nur einen mittleren Platz einnimmt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 – 2 StR 275/90, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12 unter Hinweis auf ein „Regeltatbild“; vom 10. Februar 1993 – 2 StR 20/93, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 24; vom 30. Oktober 1996 – 2 StR 508/96 Rn. 2; vom 26. März 2014 – 2 StR 202/13 Rn. 14; vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 13; vom 20. November 2018 – 4 StR 329/18 Rn. 7 und vom 26. März 2019 – 1 StR 677/18 Rn. 6) – gesteigerte Gefährlichkeit schlägt sich daher schon darin nieder, dass der Grenzwert gegenüber Amphetamin halbiert ist. Gegenüber dem Grenzwert von 30 Gramm für MDE-Base (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255; vgl. zur Einordnung auf der Gefährlichkeitsskala auf einem mittleren Platz BGH, Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18 Rn. 11) beginnen die nicht geringe Menge und mithin die Hochstufung zum Verbrechen schon bei einem Sechstel des Wirkstoffs, was gerade aufgrund der neueren Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamphetamins und die gesundheitlichen Konsequenzen des missbräuchlichen Konsums, mithin der gesteigerten Gefährlichkeit, nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig erschien (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 Rn. 14).

ee) Je geringer der Grenzwert in Ansehung der gesteigerten Gefährlichkeit gegenüber anderen Stoffen liegt, desto schneller erreichen Rauschgiftmengen ein beträchtliches Vielfaches der nicht geringen Menge. Denn dieses Vielfache wird nur aufgrund der gesteigerten Gefährlichkeit des Stoffes erreicht. Dies erhellt der Vergleich zu Amphetamin: Bei diesem Betäubungsmittel wäre nur das knapp Siebenfache des Grenzwerts erreicht. Da es sich hierbei zudem um ein Betäubungsmittel von mittlerer, strafzumessungsrechtlich nicht mehr besonders zu gewichtender Gefährlichkeit handelt (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17 Rn. 13; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17 Rn. 5 und vom 14. August 2018 – 1 StR 323/18 Rn. 4; vgl. aber BGH, Beschluss vom 18. März 2019 – 5 StR 462/18: strafschärfend durch Bezug zur erheblichen Menge), wäre das Gewicht des Angriffs auf die Volksgesundheit damit für Amphetamin umfassend bewertet.

ff) Danach hat aber der Umstand, dass sich die Tat des Angeklagten auf eine „harte“ Droge, mithin auf eine solche bezieht, die auf der von der Rechtsprechung gebildeten Gefährlichkeitsskala einen vorderen Platz einnimmt (vgl. hierzu einerseits BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15 Rn. 39: sehr gefährliche Droge mit hohem Suchtpotential; Beschluss vom 26. April 2017 – 5 StR 87/17: Gefährdungspotential von Crystal mit dem der „harten“ Droge Crack im Wesentlichen gleich zu bewerten; andererseits BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16 Rn. 13 und vom 8. Dezember 2016 – 1 StR 499/16 Rn. 7, die Wertung als extrem gefährliche Droge beanstandend; demgegenüber BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 2 StR 593/18 Rn. 5, offen lassend, ob die Wertung, dass es sich um eine der gefährlichsten Drogen auf dem Markt handele, rechtsfehlerfrei ist), in ganz maßgeblichem Umfang schon bei der Gewichtung des konkreten Vielfachen der nicht geringen Menge Berücksichtigung gefunden.

Die Einordnung in der Schwereskala geht – soweit ersichtlich – auf dieselben Kriterien zurück, die auch bei der Bestimmung des Grenzwertes eingeflossen sind, nämlich das Gefährdungspotential im Vergleich zu anderen Wirkstoffen. Denn letztlich soll auch durch die Einordnung der Droge in der Skala der Angriff auf die Volksgesundheit gewichtet werden, um eine differenzierte Strafzumessungsentscheidung zu ermöglichen.

Anhaltspunkte dafür, dass Aspekte der Gefährlichkeit bei der Festsetzung des Grenzwerts für Methamphetamin-Base nicht abgebildet worden sind, z.B. wegen besonderer Wirkungsweisen, die von hohen Dosen abhängig sind, sind nicht ersichtlich. Sie würden zudem auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Erwägungen stehen, die der Neufestsetzung des Grenzwerts gerade im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln zugrunde lagen. Dies kann für andere Betäubungsmittel, wie z.B. Kokain und Heroin (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 393/97 Rn. 18 unter Bezugnahme auf BGH bei Holtz MDR 1979, 986, freilich vor Festsetzung der nicht geringen Menge für Heroinhydrochlorid und zur Strafzumessungsregel des § 11 Abs. 4 BtMG aF), aber auch für sogenannte weiche Drogen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1986 – 1 StR 599/86 Rn. 5; Beschluss vom 21. November 2018 – 4 StR 332/18 Rn. 15) anders zu werten sein, da Besonderheiten bei der Wirkungsweise oder bei den Konsumgewohnheiten, bzw. den Erkenntnissen hierzu, dazu geführt haben können, dass die Gefährlichkeit bei der Festsetzung des Grenzwerts in Abgrenzung zu anderen Betäubungsmitteln nur unvollkommen abgebildet worden ist.

c) Mit der strafschärfenden Berücksichtigung der 13,4-fachen Überschreitung des Grenzwerts für Methamphetamin-Base ist dem Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut deswegen hier bereits im Grundsatz Rechnung getragen. Dies schließt es zwar auch für Methamphetamin nicht aus, zusätzliche Aspekte der Gefährlichkeit oder der kriminellen Energie daneben zu berücksichtigen. Hier lässt aber die konkrete Strafzumessung besorgen, dass es der Wechselwirkung zwischen der Überschreitung des Grenzwertes um ein Vielfaches und der Einordnung von Methamphetamin-Base als „harte Droge“ nicht Rechnung getragen und deswegen eine höhere Strafe verhängt hat als bei angemessener Berücksichtigung des Gefährlichkeitspotentials der tatgegenständlichen Methamphetaminmenge. Denn jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine sehr hohe Strafe verhängt wird, muss für das Revisionsgericht ersichtlich sein, dass das Landgericht die strafschärfenden Faktoren zutreffend gewichtet hat.“

StGB III: Aufhebung der Sperrfrist für Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, oder: Erfolgreiche Nachschulung

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Als letzte Entscheidung des Tages hier dann der AG Schmallenberg, Beschl. v. 29.07.2019 – 5 Cs-180 Js 97/19-33/19. Er kommt aus dem Verkehrsrecht, und zwar Aufhebung der Sperrfrist nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen erfolgreicher Nachschulung. Ebenfalls eine „Klassiker“:

Das AG ist dem (Verkürzungs)Antrag nachgekommen:

„Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist ist unzulässig. Das Gericht ist nicht befugt, wie vom Verurteilten beantragt, über eine Verkürzung der Sperrfrist zu entscheiden. Die Aufhebung der Sperre hat sich auf den Entscheidungszeitpunkt zu beziehen; sie darf nicht für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt angeordnet werden (LG Berlin VRS 120 199, LG Ellwangen BA 02, 223, Athing/v. Heintschel-Heinegg MK 50, Fischer 41, Geppert LK 80, AnwK-Halecker/Scheffler 28, Sinn SK 14, Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 69a Rn. 29). Der Antrag des Verurteilten ist allerdings als Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist auszulegen. Ein solcher Antrag ist nach § 69a Abs. 7 StPO zulässig. Insbesondere ist die nach § 69 Abs. 7 S. 2 StGB zu beachtende Mindestsperrfrist verstrichen.

Der Antrag ist auch begründet.

Der Verurteilte hat sich von Anfang an reuig und einsichtig gezeigt. Dies reicht jedoch keinesfalls für eine Aufhebung der Sperrfrist aus. Erforderlich ist vielmehr für die Aufhebung der Sperre, dass neue Tatsachen vorliegen, die einen hinreichenden Grund zu der Annahme ergeben, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, die Gründe, aus denen auf den Eignungsmangel geschlossen wurde, somit nicht mehr bestehen. Eine lediglich andere Beurteilung der bei der Bemessung der Sperrfrist verwerteten Tatsachen rechtfertigt nicht die vorzeitige Aufhebung der Sperre, da sie eine unzulässige Urteilsberichtigung darstellen würde (vgl. Athing/v. Heintschel-Heinegg MK 53, NK-Böse 11, M/R-Eschelbach 23, Fischer 42, Geppert LK 83 ff., AnwK-Halecker/Scheffler 28, SSW-Harrendorf 28, L-Heger 7, Hentschel aaO RN 793, Meier 288). Der bloße Ablauf einer längeren Zeit genügt daher ebenfalls nicht (Düsseldorf NZV 91, 478, Hamburg DAR 04, 660, Jena VRS 108 361, AG Bochum DAR 11, 97, Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 69a Rn. 28).

Eine neue Tatsache zugunsten des Verurteilten kann hingegen die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer oder einer Verkehrstherapie sein (vgl. Dresden BA 03, 243, Düsseldorf VRS 66 347, LG Aachen BA 07, 262, LG Berlin DAR 10, 712, LG Erfurt VRR 11, 389, LG Köln DAR 05, 702, LG Leipzig NZV 10, 105, VRR 10, 2, AG Adelsheim BA 09, 432, AG Dresden BA 14, 361, AG Kehl NStZ-RR 16, 57, AG Leipzig NZV 15, 404, sowie die Rspr.-Nachweise bei Himmelreich/Halm NStZ 06, 381 f., 07, 390, 08, 383 f., 09, 374, 10, 492 f.,11, 441 ff., 13, 455 f.).

Eine erfolgreiche Kursteilnahme ist aber nur ein Indiz für den Wegfall des Eignungsmangels, so dass die Kursbescheinigung nicht zu einer automatischen Aufhebung der Sperre zwingt (KG DAR 04, 657, LG Hof NZV 01, 91, AG Hof NZV 04, 101 m. Anm. Heinrich, AG Kehl BA 14, 182, Athing/v. Heintschel-Heinegg MK 54, Geppert LK 88). Insbesondere, bei einer hohen BAK ab ca. 1,6 ‰ müssen hierzu weitere besondere Umstände hinzutreten (vgl. Naumburg DAR 01, 379, LG Flensburg DAR 05, 409, vgl. auch BVerfG DAR 07, 80 m. Anm. Himmelreich, Geppert LK 88a; weniger streng z.B. LG Berlin DAR 10, 712 bei BAK von 2,82 ‰, LG Erfurt VRR 11, 389 bei BAK von 2,04 ‰, LG Leipzig NZV 10, 105 bei BAK von 2,18 ‰). Zeigt sich der Verurteilte an einer Nachschulung völlig desinteressiert, so kann dies gegen den Wegfall des Eignungsmangels sprechen (vgl. Koblenz VRS 69 28). Nimmt er hingegen interessiert und aktiv teil, spricht dies bei entsprechend qualifizierten Lehrgängen, wie den des U, für den Wegfall des Eignungsmangels.

Bei dem Verurteilten liegt zwar eine Blutalkoholkonzentration von deutlich über 1,6 ‰ vor. Gleichzeitig liegen aber auch die von der Rechtsprechung geforderten besonderen Umstände vor, die eine Aufhebung der Sperrfrist rechtfertigen.

Das Gericht muss keineswegs von der wiederhergestellten Eignung überzeugt sein, um die Sperre aufzuheben. Vielmehr reicht eine günstige Prognose, welche die erneute Teilnahme als Kraftfahrzeugführer verantwortbar erscheinen lässt (MüKoStVR/Kretschmer, 1. Aufl. 2016, StGB § 69a Rn. 25).

Der Verurteilte hat durchaus glaubhaft vorgetragen, dass er sich aufgrund familiärer Probleme zu dem Genuss von übermäßig viel Alkohol habe hinreißen lassen. Diese familiäre Situation habe sich erheblich verbessert. Aus der Bescheinigung der Dipl. Psychologin O ergibt sich, dass der Verurteilte aktiv und erfolgreich an dem Schulungsprogramm der U teilgenommen hat, so dass von einer erheblichen Verbesserung der Fahreignungseigenschaften auszugehen sei. Bei einer Gesamtschau des Verhaltens und der Einlassungen des Verurteilten im Strafverfahren, seines aktiven und erfolgreichen Bemühens, seine Fahreignungseigenschaften zu verbessern, ist daher der Schluss gerechtfertigt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Sperrfrist vorliegen. Denn ansonsten wären die Voraussetzungen kaum von jemanden zu erfüllen und der in § 69 a StGB erklärte gesetzgeberische Wille, die Möglichkeit bei neuen Tatsachen die Sperrfrist aufzuheben, ginge ins Leere.

Bei der Wertung ist weiter Folgendes zu beachten:

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrfrist gem. den §§ 69, 69a StGB handelt es sich nach dem Gesetz nicht um eine Strafe (auch wenn dies allgemein völlig anders empfunden wird), sondern um eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Es geht schlicht weg darum, ungeeignete Fahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten. Nach § 13 Nr. 2 c FeV ist durch die Fahrerlaubnisbehörde vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis dem Verurteilten aufzuerlegen, dass er ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen hat, aus dem sich seine Fahreignung ergibt. Mithin ist dem Gedanken der Besserung und Sicherung auch bei Aufhebung der Sperrfrist in diesem Fall ausreichend genüge getan. Denn wenn der Verurteilte ein positives medizinischpsychologisches Gutachten beibringt, wird sich die Aufhebung der Sperrfrist als zutreffend erweisen und es ist von keiner weiteren Gefahr für den Straßenverkehr auszugehen, die eine weitere Maßnahme der Besserung- und Sicherung rechtfertigen würde. Sollte das Gutachten jedoch negativ ausfallen, erhält er keine Fahrerlaubnis, so dass es auf die Sperrfrist nicht insoweit nicht ankommt. Die Berücksichtigung dieses Umstandes ist auch bei der Verhängung von Sperrfristen bei Blutalkoholkonzentrationen von über 1,6 ‰ seit vielen Jahren beim Amtsgericht T ständige Rechtsprechung.“

StGB II: Der Tritt mit dem beschuhten Fuß an den Kopf, oder: Klassiker

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Urheber Falense

Als zweite Entscheidung dann das BGH, Urt. v. 28.08.2019 – 5 StR 298/19. Es nimmt zu einem Klassiker Stellung, nämlich dem Tritt mit dem beschuhten Fuß an den Kopf. Das LG war nur von einer gefährlichen Körperverletzung ausgegangen.

Der BGH sieht es anders:

„1. Die rechtliche Wertung des Landgerichts, dass der Angeklagte auch bei seinem Tritt gegen den Kopf des Nebenklägers lediglich eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB begangen habe, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen. Dabei kann sich die Gefährlichkeit schon aus der Beschaffenheit des Schuhs oder aus der konkreten Art seiner Verwendung ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 253/16, NStZ 2017, 164). Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81, BGHSt 30, 375, 376; vom 23. Juni 1999 – 3 StR 94/99, NStZ 1999, 616, 617, und vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337; Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14). Allerdings muss sich die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 StR 467/14, NStZ-RR 2015, 309, 310).

b) Hier drängt sich nach den Feststellungen eine Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf. Bei den Schuhen handelte es sich um auf der Straße getragene Freizeitschuhe. Besonderheiten des auch aus Leder gefertigten Schuhwerks, die einer gesteigerten Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf entgegenstehen könnten, sind nicht festgestellt. Angesichts der vom Tatopfer erlittenen Verletzungen und der vorhandenen Bewehrung des Fußes, die stärkeren Tritten Vorschub leistete, kommt es nicht darauf an, mit welchem Teil des Fußes der Angeklagte den Geschädigten traf und wie der Schuh dort beschaffen war (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 – 3 StR 94/99, aaO).“

Wie gesagt: Klassiker.