Kategoriearchiv: StPO

Pflichit I: JGG-Verfahren und Richtlinie (EU) 2016/800, oder: Beweisführung mit Super-Regognizer

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Und dann geht es heute weiter mit „Pflichti-Entscheidungen“. So ganz viel ist es aber nicht.

Hier sind zunächst mal zwei Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, und zwar:

Zunächst der LG Mannheim, Beschl. v. 06.05.2026 – 7 Qs 11/26 – zur Bestellung im JGG-Verfahren. Dazu führt das LG aus:

Bei dem bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeschuldigten gebietet offenkundig weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen die Mitwirkung eines Verteidigers.

Auch liegt keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, die die Beiordnung eines Verteidigers erfordern würde. Der dem Angeschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, er ist vielmehr einfach gelagert. Es gibt lediglich vier Tatzeugen, darunter den zur Tatzeit dreizehnjährigen und damit nicht strafmündigen mutmaßlichen Mittäter T.M., deren im Ermittlungsverfahren gemachte Angaben zum Verhalten des Angeschuldigten keine wesentlichen Abweichungen aufweisen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der 14 Jahre und neun Monate alte Angeschuldigte, der die Realschule mit ordentlichen Noten besucht und von seinen Eltern unterstützt wird, nicht in der Lage sein könnte, sich selbst zu verteidigen. Dass ihn der Akteninhalt, den einzusehen er gemäß § 147 Abs. 4 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG das Recht hat, überfordern könnte, ist angesichts von dessen Inhalt und Umfang – die Akte umfasst bis zur Anklageerhebung lediglich 43 Seiten – nicht zu erwarten.

Schließlich gebietet auch nicht das Urteil des EuGH vom 05.09.2024 (Az.: C-603/22) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Beiordnung eines Verteidigers. Dem Urteil lässt sich eine generelle Verpflichtung zur Beiordnung eines Verteidigers in Strafverfahren gegen Jugendliche nicht entnehmen. Zwar hat der EuGH, gestützt auf die genannte Richtlinie, entschieden, dass Kinder im Sinne der genannten Richtlinie, d.h. unter 18-Jährige, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, die konkrete und effektive Möglichkeit haben müssen, sich von einem – gegebenenfalls von Amts wegen bestellten – Rechtsbeistand unterstützen zu lassen, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Die Verteidigung übersieht jedoch, dass nach Art. 6 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 die Mitgliedstaaten – sofern dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist und das Kindeswohl immer eine vorrangige Erwägung ist – von der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 3 abweichen können, wenn die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht verhältnismäßig ist, wobei der Schwere der mutmaßlichen Straftat, der Komplexität des Falles und der Maßnahmen, die in Bezug auf eine solche Straftat ergriffen werden können, Rechnung zu tragen ist. Der EuGH hat in seiner genannten Entscheidung unter Rn. 112 u.a. zu der in Art. 6 Abs. 6 der der Richtlinie (EU) 2016/800 ermöglichten Abweichung ausgeführt, dass die zuständigen Behörden diese Abweichungen von Fall zu Fall beschließen müssen, um festzustellen, ob die in Betracht gezogenen Abweichung in Anbetracht der besonderen Umstände jedes Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist, und zwar unter Beachtung der strengen Voraussetzungen dieser Bestimmungen. Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Regelung in § 68 JGG; die zum Teil neuen Regelungen zur notwendigen Verteidigung in den §§ 68 bis 68b JGG erfolgten ausdrücklich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 (vgl. BT-Drucksache 19/13837). § 68 Nr. 1 JGG i.V. mit § 140 Abs. 2 StPO ermöglicht die vom EuGH geforderte Überprüfung von Fall zu Fall (wobei „Behörde“ im Sinne dieser Vorschrift das Gericht ist), wobei zu beachten ist, dass die Regelung jugendspezifisch auszulegen ist. Dabei wird der Berücksichtigung des Kindeswohles im nationalen Jugendstrafrecht bereits durch die vorrangige Orientierung am Erziehungsgedanken (§ 2 Abs. 1 JGG) Rechnung getragen.

Diese von der Richtlinie (EU) geforderte und im nationalen Recht nach §§ 68 ff. JGG vorgesehene Einzelfallabwägung hat hier zu der – zutreffenden – Entscheidung des Amtsgerichts geführt, dass eine Pflichtverteidigung nicht notwendig ist.“

Das liegt auf der Linie vom LG Cottbus, Beschl. v. 11.02.2026 – 23 Qs 2/26 jug. Allerdings habe ich angesichts der Gesamtumstände Bedenken, ob die Entscheidung richtig ist. Der Angeklagte ist gerade strafmündig. Und der soll sich selbst verteidigen können?

Und dann stelle ich noch den LG Gera, Beschl. v. 19.01.2026 – 7 Qs 3/26 – vor. Das LG hat die Schwierigkeit der Sach – und Rechtslage wegen einer schwierigen Beweisführung bejaht, wenn die Beweisführung/die Angaben zur Täterschaft des Beschuldigten im Wesentlichen auf Angaben eines Super-Regognizers beruhen.

Wiedereinsetzung II: Systemumstellung der Software, oder: Wer ist für den Fehler verantwortlich?

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Und dann hier die zweite Entscheidung zum Wochenstart, der LG Bremen, Beschl. v. 20.01.2026 – 51 NBs 812 Js 48590/25 (3/26). Es geht um die Wiedereinsetzung bei versäumter Rechtsmitteleinlegungsfrist nach Systemumstellung der Software der Anwaltskanzlei.

Der Angeklagte begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des AG. Das Urteil wurde am 05.11.2025 verkündet, wobei der Angeklagte ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung über die statthaften Rechtsmittel belehrt wurde.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2025 beantragte der Angeklagte über seine Verteidigerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist und legte zugleich Berufung gegen das Urteil des AG ein.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt die Verteidigerin im Wesentlichen aus, die Frist zur „Begründung der Revision“ (sic) habe am 12.11.2025 geendet. In der Kanzlei sei „im relevanten Zeitraum eine umfassende Systemumstellung im Bereich der Kanzleisoftware (…) durchgeführt“ worden. Im Zuge dieser Umstellung sei es „trotz sorgfältiger Vorbereitung und Überprüfung zu einem technischen Fehler“ gekommen, „bei dem nicht alle Fristdaten korrekt in das neue System übertragen wurden“. Die „ursprüngliche Frist [sei] direkt noch während der Urteilsverkündung am Laptop für den 12.11.2025 eingetragen“ worden; grundsätzlich würden „die Termine synchronisiert und erscheinen dann im Fristenkalender“, was jedoch „auf unerklärliche Gründe unterblieben“ sei. „Bedauerlicherweise“ sei „gerade die Frist in dem oben genannten Verfahren nicht korrekt übernommen“ und „im System nicht angezeigt [worden]“. Dieser Umstand sei „erst nach Ablauf der Frist bei einer internen Kontrolle erkannt“ worden. „Unverzüglich nach Kenntnisnahme des Fehlers“ sei der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden.

Die Verteidigerin versicherte anwaltlich, dass die unterbreiteten Angaben zutreffend seien.

Das LG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Der Antrag ist nach verständiger Würdigung (§ 300 StPO) dahingehend auszulegen, dass der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.11.2025 begehrt. Soweit die Verteidigerin in der Begründung des Antrags von der „Frist zur Begründung der Revision“ spricht, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreib- bzw. Übertragungsfehler, der für sich betrachtet nicht zur Unzulässigkeit des Antrags führt.

Dennoch erweist sich der nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 StPO fristgerecht gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung zwar als statthaft, bleibt jedoch im Übrigen bereits unzulässig.

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO gewährt werden. Dies setzt voraus, dass der Angeklagte, dessen Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingelegt worden ist, Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages – nach denen davon auszugehen wäre, dass er unverschuldet an der Rechtsmitteleinlegung gehindert war – darlegt und glaubhaft macht. Die Begründung des Antrags erfordert dabei namentlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggf. durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.1987 – 2 StR 109/87, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.12.2018 – 3 StR 519/18, juris Rn. 3 f.), sodass der Antragsbegründung die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann.

Vorzutragen ist stets ein Sachverhalt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Sofern die antragsbegründenden Tatsachen nicht allgemein- oder aktenkundig sind, sind sie als Zulässigkeitsvoraussetzungen innerhalb der Wochenfrist des § 329 Abs. 7 S. 1 i.V. mit § 45 Abs. 1 S. 1 StPO vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.1996 – 1 StR 99/96, BeckRS 1996, 3563, NStZ-RR 1996, 338). Anders als die Glaubhaftmachung ist eine Nachholung des Vorbringens von Versäumungsgründen nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr möglich, sondern allenfalls deren Ergänzung oder Verdeutlichung (vgl. KG, Beschluss vom 11.03.2015 – 5 Ws 35/15, BeckRS 2015, 06387, Rn. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 08.06.2009 – 1 Ws 128/09, BeckRS 2009, 19119).

Nach diesen Maßstäben erweist sich der Antrag des Angeklagten vom 14.11.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.

a) Durch den Vortrag der Verteidigerin wird kein Sachverhalt dargelegt, der nach den oben dargelegten Maßstäben einem Verschulden des Angeklagten – auf den es insofern ankommt – entgegenstehen würde.

aa) Der Vortrag der Verteidigerin lässt schon nicht ausdrücklich erkennen, dass sie überhaupt durch den Angeklagten mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das amtsgerichtliche Urteil beauftragt worden ist. Ihrem Einlegungsschriftsatz vom 14.11.2025 ist lediglich zu entnehmen, dass sie selbst Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einlegt. Es fehlt jeder konkrete Vortrag dazu, dass der Angeklagte seine Verteidigerin tatsächlich mit der Berufungseinlegung beauftragt hat.

bb) Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses eingetreten ist. Die Verteidigerin führt lediglich aus, der Umstand sei „erst nach Ablauf der Frist bei einer internen Kontrolle erkannt“ worden und der Antrag sei „unverzüglich nach Kenntnisnahme des Fehlers“ gestellt worden. Eine konkrete Datumsangabe fehlt indessen vollständig. Es bleibt letztlich sogar gänzlich offen, ob und wann der Angeklagte – auf den es insofern ankommt – von dem Wegfall des Hindernisses Kenntnis erlangt hat, da kommunikative Vorgänge zwischen der Verteidigerin und dem Angeklagten im Anschluss an das Bemerken der nicht korrekt übernommenen Rechtsmittelfrist nicht geschildert werden. Die bloße Bezugnahme darauf, dass der Fehler „erst nach Ablauf der Frist“ bemerkt worden sei, stellt keine genügende Konkretisierung des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses dar. Der Eingang des Wiedereinsetzungsantrages zwei Tage nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist ändert daran nichts.

cc) Damit ist insgesamt ein fehlendes (Mit-) Verschulden des Angeklagten an der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung nicht hinreichend dargetan.

b) Ferner ist der Vortrag aus dem Schriftsatz vom 14.11.2025 nicht nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 S. 1 StPO hinreichend glaubhaft gemacht worden. Soweit die Verteidigerin vortragen lässt, es sei „im Zuge dieser Umstellung (…) zu einem technischen Fehler“ gekommen, „bei dem nicht alle Fristdaten korrekt in das neue System übertragen wurden“, und „gerade die Frist in dem oben genannten Verfahren nicht korrekt übernommen“ worden sei, bleibt offen, ob dieser Fehler auf ein Versäumnis in der Person der Verteidigerin, auf ein sog. Organisationsverschulden oder auf ein unmittelbareigenes Fehlverhalten eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin zurückzuführen ist. Die vorgenannten denkbaren Varianten mögen zwar (jedenfalls regelhaft) allesamt gleichermaßen kein Verschulden des Angeklagten begründen; die Unterscheidung ist jedoch für die Art und Weise der Glaubhaftmachung relevant. Wurzelt das Versäumnis im unmittelbaren Fehlverhalten der Verteidigerin, kann sie die maßgeblichen Tatsachen im Rahmen ihrer anwaltlichen Versicherung glaubhaft machen. Beruht das Fristversäumnis hingegen auf einem Fehler einer Kanzleimitarbeiterin, ist diese Form der Glaubhaftmachung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2022 – 5 StR 454/21, BeckRS 2022, 7807, Rn. 2).

Der Vortrag der Verteidigerin lässt nicht erkennen, wer den technischen Fehler bei der Systemumstellung zu verantworten hat und wer die „interne Kontrolle“ durchgeführt hat, bei der der Fehler bemerkt worden sein soll. Es bleibt somit unklar, ob das geschilderte Geschehen vollständig der eigenen Wahrnehmung der Verteidigerin unterlag oder ob es sich um Vorgänge handelt, die von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kanzlei wahrgenommen wurden. Die anwaltliche Versicherung, wonach „die vorstehenden Angaben zutreffend“ seien, vermag diese Unklarheit nicht zu beseitigen, da sie nicht erkennen lässt, welche konkreten Wahrnehmungen die Verteidigerin selbst hatte und welche Umstände möglicherweise nur durch Dritte wahrgenommen wurden. In Bezug auf den hier lediglich schemenhaft konturierten Ablauf der skizzierten Systemumstellung und des daraus resultierenden Fristversäumnisses bleibt somit offen, ob die Voraussetzungen für eine ausreichende Glaubhaftmachung erfüllt sind; die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. Schneider-Glockzin, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 45 StPO, Rn. 10 m.w.N.).“

Gesetzesvorhaben/Geplantes zum Verfahrensrecht, oder: IRG, Digitale Ermittlung, Daten, Psychosoziales

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Und dann hier, nachdem ich heute Morgen die Gesetzesvorhaben/das Geplante zum materiellen Recht vorgestellt habe – vgl. hier Gesetzesvorhaben/Geplantes zum materiellen Recht, oder: K.-o.-Tropfen, Umweltrecht, digitale Gewalt – hier dann noch das, was man zum Verfahrensrecht in der Pipeline hat. Das sind:

Und dann gibt es ja noch die Expertenkommission zur StPO, die seit November 2025 tagt und berät (hoffentlIch). Ich bin gespannt, was da kommt. Mit Gutem rechne ich nicht. Denn wenn, die Frage im Mittelpunkt der Kommissionsarbeiten steht, „wie sich strafgerichtliche Hauptverhandlungen zügiger und effizienter durchführen lassen – ohne zentrale rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze preiszugeben“ (so hiB 641/25  und BT-Drucksache 21/2515) dann weiß ich, was uns droht, nämlich: Unter dem Deckmantel der „Effinziensteigerung ein „kurzer Pro­zess im Straf­ver­fahren“ (vgl. dazu hier bei LTO).

Auslagenerstattung nach Verfolgungsverjährung, oder: AG/LG Düsseldorf „dreist“, AG Monschau topp

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Und dann gibt es heute am RVG-Tag oder auch „Euro-Tag“ einige kostenrechtliche Entscheidungen. Ich beginne mit zwei Entscheidungen, über die ich mich geärgert habe. Sie hätten als auch gut in die Rubrik „Ärger“ gepasst.

Es geht mal wieder um die Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Dazu hat sich im LG-Bezirk Düsseldorf Folgendes „abgespielt“:

Gegen den Betroffenen war am 12.06.2025 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig gewesen sein soll, sich am 11.03.2025 einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht zu haben. Nachdem dann am 12.12.2025 – die Gründe sind nicht bekannt – Verfolgungsverjährung eingetreten ist, stellt das AG mit dem AG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2026 – 314 OWi 334/25 – das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Es wird aber davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Begründung:

„Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre. Insoweit ist der Bußgeldbescheid aufgrund eines standardisierten Messverfahrens ergangen und aus der Akte ergeben sich keinerlei Auffälligkeiten, die den Beweiswert der Messung erschüttern könnten. Vielmehr sind sämtliche insoweit für die Prüfung erforderlichen Kriterien ausweislich des Messprotokolls, des Messfotos sowie des Eichscheins eingehalten. Darüber hinaus ist auf Basis der durchgeführten Ermittlungen und der insoweit vorliegenden Lichtbilder auch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auszugehen.“

Allein das ist in meinen Augen schon – ich kann es nicht anders bezeichnen dreist, da das AG die gesamte entgegenstehende Rechtsprechung des BVerfG, von LG und anderen AG negiert.

Es kommt dann aber noch besser: Der Verteidiger legt gegen den Beschluss Beschwerde ein und erhält darauf dann die Antwort vom LG mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.04.2026 – 61 Qs 34/26. Die lautet:

„Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbe­gründet verworfen. Nach Aktenlage wäre der Betroffene ohne Eintritt der Verfolgungsverjährung wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt worden.“

Ja, richtig gelesen. Mehr steht in der Beschwerdeentscheidung nicht. Ich muss mich mäßigen und lass es lieber, den Beschluss zu kommentieren. Nur so viel und kurz: Setzen, Ungenügend.

Ich empfehle bei der Gelegenheit die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu dieser Frage in meinem Beitrag in AGS 2025, 298 – Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses). Vielleichthilft es ja. Allerdings habe ich wenig Hoffnung. Wer so die vorliegende Rechtsprechnung negiert, den interessiert sie einfach nicht. Mia san mia.

Und um mich – und den Leser (?) – abzuregen, habe ich hier dann eine Entscheidung, die es mal wieder richtig macht, nämlich den AG Monschau, Beschl. v. 10.04.2026 – 18 OWi 244/25. Da heißt es zur Auslagenerstattung:

„Eine Entscheidung nach § 467 Abs.3 Nr.2 StPO i.V.m. § 46 OWiG ist angesichts des offenen Beweisausgangs nicht angezeigt. Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft bislang nicht eingeräumt. Ob das Messfoto, auf dem wesentliche Gesichtsmerkmale des Fahrzeugführers durch den Motorradhelm verdeckt sind, zu einer hinreichend sicheren Identifizierung geeignet gewesen wäre, bleibt außerhalb der Hauptverhandlung offen. Es kann nicht von einer wahrscheinlichen Verurteilung ausgegangen werden.“

Vielleicht machen der erkennende Amtsrichter des AG Düsseldorf und die Mitglieder der Beschwerdekammer mal einen Betriebsausflug nach Monschau?

StPO III: Wenn der erforderliche Strafantrag fehlt, oder: Konkludente Bejahung des öffentlichen Interesses?

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Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch den BGH, Beschl. v. 01.04.2026 – 6 StR 75/26 – zum fehlenden Strafantrag bei einem Antragsdelikt.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung  verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH das LG-Urteil dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt:

„1. Der Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht vollständig stand.

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB im Fall B.II der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit ein Verfahrenshindernis besteht. Weder hat der Geschädigte K. als Verletzter dieser Tat im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB einen Strafantrag gestellt, noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB). Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklageschrift oder dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Anklage umfasst hinsichtlich der Tat B.II der Urteilsgründe nur den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB. Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann in der Anklageerhebung nicht die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht – wie hier – nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). Auch der Schlussantrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lässt nicht erkennen, dass er sich auf das Antragsdelikt bezog (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 StR 6/23, NStZ-RR 2023, 284, 285).

b) Da das Verfahrenshindernis nur eine von zwei tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Gesetzesverletzungen betrifft, scheidet eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 ‒ 6 StR 385/24, Rn. 2; vom 25. November 2025 ‒ 3 StR 450/25, Rn. 2). Vielmehr ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.“

Aber: „Außer Spesen nichts gewesen“, denn:

„2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die tateinheitliche Körperverletzung zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat schließt aber aus, dass es ohne diesen Umstand auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23, Rn. 3; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21, Rn. 5).“

Hier fragt man sich: Warum merkt das eigentlich erst der BGH, dass der erforderliche Strafantrag fehlt. Weder der StA, noch dem LG ist das aufgefallen und ich wage die Behauptung: Dem Verteidiger wahrscheinlich auch nicht.