Kategoriearchiv: Sonstiges

Wer bezahlt eigentlich den Transport der Leiche?

Das VG Neustadt, Urt. v. 22.08.2011 – 5 K 301/11.NW hatte folgenden Sachverhalt zum Gegenstand

„Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten, mit dem Gebühren anlässlich eines Leichentransports gefordert werden.

Am 23. Mai 2010 wurde gegen 19.00 Uhr in A-Dorf am Rande einer Wiese von einem Angler eine tote Person aufgefunden. Dieser informierte über den Notruf die Polizeiinspektion Zweibrücken. Zwei Funkstreifen der Polizei suchten die Leiche um 20.30 Uhr am Fundort auf. Die Tote konnte zunächst nicht identifiziert werden. Die Polizeiinspektion Zweibrücken gelangte in ihrem Leichenübergabebericht vom 23. Mai 2010 zu dem vorläufigen Ermittlungsergebnis, dass die erlangten Hinweise auf einen unnatürlichen Tod hindeuteten und nach dem damaligen Ermittlungsstand ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen war. Die diensthabende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau B, ordnete noch in der Nacht die Obduktion der Leiche bei der Gerichtsmedizin am 24. Mai 2010, 10.30 Uhr, an. Zwecks Überführung der Leiche beauftragte die Polizei das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken, das ab 22.10 Uhr mit mehreren Mitarbeitern im Einsatz war. Die Leiche wurde in der Nacht in das Bestattungsinstitut verbracht; der Einsatz der Mitarbeiter war gegen 1.30 Uhr beendet. Die Rechtsmedizinerin von der Rechtsmedizin Homburg, Frau D, nahm zusammen mit der Polizei sowohl am Fundort als auch in den Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts C die Leichenschau vor.

Am 24. Mai 2010 morgens um 8.30 Uhr informierte Frau Staatsanwältin B den Ermittlungsrichter am Amtsgericht Landstuhl, Herrn E, über die Leichenschau, der daraufhin die Öffnung der Leiche anordnete. Die Leiche wurde danach vom Bestattungsinstitut C nach Homburg in die Gerichtsmedizin verbracht.

Das eingeleitete Ermittlungsverfahren, das zunächst gegen Unbekannt und später auch gegen den Ehemann der Verstorbenen geführt wurde, wurde nicht weiterverfolgt, da kein Anfangsverdacht festgestellt werden konnte.

Nachdem das Bestattungsinstitut C erfolglos versucht hatte, die geltend gemachten Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in der Nacht des 23./24. Mai 2010 in die Räumlichkeiten des Bestattungsinstituts in Zweibrücken in Höhe von 910,15 EUR von dem Kläger zu erlangen, beglich das Polizeipräsidium Westpfalz diese Kosten und erließ gegenüber dem Kläger am 20. Oktober 2010 einen Kostenbescheid in gleicher Höhe…..

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das VG Neustadt sagt/meint dazu in dem Leitsatz zu seiner Entscheidung:

Ordnet nach einem Leichenfund die Staatsanwaltschaft die Obduktion der Leiche an, weil nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen ist, können die Kosten der Bergung und Überführung der Leiche in die Räume des von der Polizei beauftragten Bestattungsunternehmens nicht gemäß § 6 Abs. 2 POG dem bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen auferlegt werden.

In der Begründung dazu heißt es:

„....Der Kostenbescheid des Beklagten ist bereits dem Grunde nach rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten, die anlässlich der Bergung und Überführung seiner verstorbenen Ehefrau durch das Bestattungsinstitut C aus Zweibrücken in deren Räumlichkeiten angefallen sind, kommt entgegen der Ansicht des Beklagten die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – nicht in Betracht. Danach sind die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet, wenn den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten entstehen. Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei ist gemäß § 6 Abs. 1 POG zulässig, d.h. die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

Die hier streitgegenständlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Leichentransport stellten jedoch keine unmittelbare Ausführung im Sinne des § 6 Abs. 1 POG dar. Diese Vorschrift ermächtigt die Polizei nur, eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr bzw. zur Störungsbeseitigung selbst oder durch einen Beauftragten auszuführen (Roos/Lenz, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 4. Auflage 2011, § 6 Rn. 1). Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 POG, wonach die Polizei die Aufgabe hat, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie hat Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Ferner hat die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bezweckt damit die Regelung von präventiven Maßnahmen. Im Gegensatz dazu werden der Strafverfolgung dienende, repressive Maßnahmen durch die Strafprozessordnung – StPO – geregelt.

Im polizeilichen Alltag sind repressives und präventives Vorgehen der Polizei allerdings häufig miteinander verquickt. Bei sog. doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei ist anhand des (erkennbaren) Grunds oder Ziels des polizeilichen Einschreitens und gegebenenfalls dessen Schwerpunkt zu bestimmen, ob die Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienten (Bay. VGH, BayVBl 2010, 220). Vorliegend diente der Leichentransport zum Bestattungsinstitut C in Zweibrücken repressiven Zwecken. Ausweislich des Leichenübergabeberichts vom 23. Mai 2010 (Bl. 17 der Akte der Staatsanwaltschaft) bestand im Zeitpunkt der Anordnung des Leichentransports nach Durchführung der Leichenschau (§ 87 Abs. 1 StPO) durch die Rechtsmedizinerin D von der Rechtsmedizin Homburg das vorläufige Ermittlungsergebnis darin, dass es Hinweise auf einen unnatürlichen Tod gab und nach dem damaligen Ermittlungsstand ein Gewaltverbrechen nicht auszuschließen war. Aus diesem Grund ordnete die gemäß § 87 Abs. 4 StPO zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zweibrücken, Frau B, noch in der Nacht die Obduktion der Leiche für den folgenden Morgen an. Eine Leichenöffnung nach § 87 Abs. 2 StPO – die der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Landstuhl, Herrn E, am nächsten Morgen förmlich anordnete – ist erforderlich, wenn fremdes Verschulden am Tod in Betracht kommt und die Todesursache und/oder -zeit festgestellt werden muss (BVerfG, NJW 1994, 783; s. auch Nr. 33 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren – RiStBV -).

Diente daher der Leichentransport zum Bestattungsinstitut C in Zweibrücken repressiven Zwecken, kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, der Kläger wäre polizeirechtlich nach § 14 des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes – BestG – zur Bergung und Überführung der Leiche verpflichtet gewesen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BestG ist eine Leiche nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle zu überführen, sofern nicht eine Überführung in eine andere Einrichtung zur Durchführung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Leichenschau, ärztlicher Maßnahmen oder wissenschaftlicher Untersuchungen erfolgt. Letzteres greift hier aber ein, denn Frau Staatsanwältin A hatte eine staatsanwaltschaftliche Leichenschau angeordnet.“

Muss man sich merken. 🙂 (?)

 

 

Ich habe natürlich sofort geantwortet ….bei 5,5 Mio US $ muss man schnell sein

Bei mir ist gerade die nachstehende Mail eingegangen, auf die ich natürlich sofort geantwortet habe. Bei 5,5 Mio US $ sollte man das tun 🙂

„Achtung Begünstigter,

Hiermit möchten wir Sie informieren, dass Ihre Zahlung Ankündigung von US $ 5,5 Mio. von der Bundesregierung ermächtigt uns der Zentralbank zu zahlen Sie wurden genehmigt den genannten Fonds.

I Want You To Re-Confirm Die nachfolgenden Informationen.

1. Ihr vollständiger Namen:

2. Ihre Postanschrift:

3. Ihr Telefon / Fax-Nummern:

4. Eine Kopie Ihrer nachprüfbaren ID zur Verifikation.

Sobald wir diese Informationen ist, werden wir mit der Zahlung ohne keine Bankgebühren gehen.

Ich warte auf die gewünschten Informationen so schnell wie möglich.

Mit freundlichen Grüßen.

Dr. Kingsley Moghalu.

Landeshauptmann-Stellvertreter, Financial Stabilität des Systems.

Zentral Bank Plc

English:

Attention Beneficiary,

This is to inform you that your payment notice of $5.5M have been approved by Federal Government authorizing us the Central Bank to pay you the said Fund.

I Want You To Re-Confirm The Below Information.

1. Your Full Names:

2. Your Mailing Address:

3. Your Telephone/Fax Numbers:

4. A Copy of your verifiable ID for verification.

As soon as we this information’s, we’ll proceed with the payment without no Banking Fees.

I await the requested information ASAP.

Best regards.

Dr. Kingsley Moghalu.

Deputy Governor, Financial

System Stability.

Central Bank Plc“

 

Bin ja nur froh, dass es nicht hieß: „Achtung Begünstiger…“ 🙂 🙂

Die leiseste (Groß)Stadt Deutschlands – Titelhäufung in Münster

ist Münster, wer hätte das gedacht? So die Studie des Fraunhofer Instituts für Bauphsyik (vgl. hier). Untersucht wurden 27 Städte, die mehr als eine viertel Million Einwohner haben. Nach der Studie gibt es in Münster viele Rückzugsorte, wo es zum Beispiel keinen Straßenlärm gibt. Nur auf rund 17 Prozent der Gesamtfläche gebe es einen hohen Lärmpegel von über 55 dB. In Hannover – der lautesten Stadt – sind es dagegen 70 Prozent.

Nach der fahrradfreundlichsten Stadt Deutschlands und der lebenswertesten Stadt der Welt – in ihrer Kategorie – nun auch noch dieser Titel.

Aber so still, wie hier auf Borkum, wo ich derzeit bin, ist es dann wahrscheinlich doch nicht. 🙂 😛

Kann ein 5-Jähriger Polizist werden? oder: Ausbildung bei der Polizei- gibt es (Alters)Grenzen?

Gibt es eigentlich Altersgrenzen für die Ausbildung bei der Polize?i. Ich denke mal ja (will das aber im Urlaub jetzt nicht ausgoogeln).

Hinweisen will ich aber auf einen Beitrag aus der „WN“ vom heutigen Tag. Danach hat sich am vergangenen Wochenende ein 5-Jähriger bei der Polizei beworben. Das ist vielleicht doch ein wenig recht früh. Aber man weiß ja nie. Vielleicht gibt es mal einen Einstellungsstop und dann hat man seine Bewerbung frühzeitig platziert.

Muss Ballack stempeln gehen?

Seit einigen Wochen beschäftigen die mit der Insolvenz von TelDaFax zusammenhängenden Fragen die Diskussion im Insolvenzrecht, vor allem auch inwieweit sie ggf.  ein „Nachspiel“ für Bayer 04 Leverkusen haben kann. Mit den Fragen befasst sich ein Beitrag auf Legal Tribune online unter der Überschrift „Insolvenzverwalter pfeift zur Rückrunde“. Ist m.E. lesenswert (ich „kann“ allerdings kein Insolvenzrecht). Der Beitrag beginnt mit:

„Die Insolvenz von TelDaFax könnte ein unangenehmes Nachspiel für Bayer 04 Leverkusen haben. Nicht nur hat die Werbung für den möglicherweise betrügerischen Stromanbieter zu einem Imageschaden der Traditionself und ihres Sportdirektors Völler geführt; es droht nun auch eine Millionenforderung des Insolvenzverwalters – wieso, erklärt Franz Zilkens…..“ weiter geht es hier.