Wir wünschen dann allen Lesern, Leserinnen und Besuchern unseres Blogs, natürlich auch allen Kommentatoren und sonstigen Begleitern ein frohes Weihnachtsfest. Wir kommen damit zwar erst am 24.12.2012 – aber immerhin noch vor Weihnachten. Es ist dann jedes Jahr dasselbe: Man nimmt sich vor, dass es am Ende nicht weider so stressig werden soll und genau das passiert dann aber.
Vielleicht reicht es ja dann jetzt für ein paar nicht juristische Tage, es sind ja in diesem Jahr ein paar mehr, die man nutzen kann und die genutzt werden, wenn ich die vielen Autoresponder richtig werte, die mich in den letzten Tagen erreicht haben.
Mit besten Weihnachtsgrüßen, auch vom Jurion Strafrecht-Team,
Ihr Detlef Burhoff
Und für diejenigen, die doch nicht ganz ohen Strafrecht können:
Seit dem 03.12.2012 ist das “Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011? in Kraft (vgl. hier). Seitdem hat es schon einige Entscheidungen gegeben, die sich mit dem Gesetz bzw. der Frage der Anwendbarkeit auch auf „Altverfahren“ befassen (vgl. u.a. hier der OLG Celle, Beschl. v. 09.05.2012 – 23 SchH 6/12). Dazu gehört nun auch das OLG Celle, Urt. v. 24.10.2012 – 23 SchH 5/12, das sowohl zur Anwendbarkeit der Neuregelung in den §§ 198, 199 GVG Stellung nimmt als auch zur Frage, wann eine Entschädigung gezahlt werden muss.
Es handelt sich also um einen Altfall. Zur Anwendbarkeit insoweit heißt es:
1. Dem Kläger steht zunächst kein Anspruch gemäß § 199 i. V. m. § 198 GVG wegen überlanger Dauer des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens zu. Diese Anspruchsgrundlage kommt gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwar auch bei schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 3. Dezember 2011 abgeschlossenen Verfahren in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dauer des Verfahrens beim Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden konnte. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat nicht innerhalb von sechs Monaten (vgl. Art. 35 Abs. 1 EMRK) nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung – dies ist der Freispruch durch das Landgericht … am 20. Mai 2009 – Klage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben. Entgegen seinem Vorbringen wäre ihm dies aber möglich gewesen. Zwar vermochte der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts … vom 20. Mai 2009 mangels Beschwer keine Beschwerde zu erheben. Gleichwohl hätte er mit der Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK eine Verletzung des Art. 6 EMRK rügen und die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellen lassen können. Dies hat er unterlassen. Dass ein solches Verfahren von der ehemaligen Mitangeklagten des Klägers angestrengt worden ist, genügt für den vom Kläger selbst geltend gemachten Anspruch nicht. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. März 2011 wirkt nur zwischen den an dem dortigen Verfahren beteiligten Parteien. Sie kann auch aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensläufe der Strafverfahren keine präjudizielle Wirkung entfalten.
Damit stellte sich die Frage der Amtshaftung. Dazu das OLG:
Allein die überlange Verfahrensdauer eines Strafverfahrens stellt noch keine derartig schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, dass bei schuldhaftem Handeln der Strafverfolgungsbehörden ein Anspruch auf Amtshaftung begründet wird.
Ich melde mich dann mal für ein paar Tage ab. Nachdem mir die Kreuzfahrt im Juni gut gefallen hat – ich war selbst überrascht – dann noch einmal zu einer Kreuzfahrt. Dieses Mal nicht Ägäis, sondern Kanaren. “Haus und Hof” sind bewacht ;-).
Hier geht es auch während meiner Abwesenheit weiter. Die Technik macht es möglich. Allerdings sicherlich an der ein oder anderen Stelle nicht ganz so aktuell wie sonst. Und Kommentare kommentieren kann/werde ich auch nicht.