Kategoriearchiv: Sonstiges

Diesen Titel darf A. Schavan (wohl) behalten

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Ich bin im Moment auf Borkum und habe da dann Zugang mal nicht nur zu den „Westfälischen Nachrichten“, sondern u.a. auf die „Borkumer Zeitung“, die ihren überregionalen Teil von Festlandszeitungen bezieht. Und da stoße ich gerade auf den Artikel: „Ex-Kohlkönigin kämpft um Doktortitel„, der auch in der „Nord-West-Zeitung“ gelaufen ist. Dazu fällt mir ein:

  1. Den Titel der (ehemaligen) „Kohlkönigin“ wird A. Schavan wohl auf jeden Fall behalten dürfen. 🙂
  2. Und – worauf auch in der NWZ hingewiesen wird: „Die früheren Oldenburger Kohlkönige haben keinen guten Lauf: Annette Schavan (Amtszeit: 2009) kämpft noch um ihren Dr.-Titel, ihr Amtsnachfolger, Ex-Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (2. v. l.), musste diesen schon ablegen…..“ Also Vorsicht, wenn man „Kohlkönig“ wird.

Das Kondom „Made in Germany“

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Wo „Made in Germany“ drauf steht, muss auch „Made in Germany“ drin sein und der Inhalt darf nicht aus dem Ausland kommen. Das hat jetzt das OLG Hamm im OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2012 – I 4 U 95/12 – entschieden.

Worum ging es: Eine Bielefelder Firma hatte aus dem Naturprodukt Latex bestehende Rohlinge, die auch als „Bulk-Ware“ bezeichnet werden, importiert und in Arnstadt weiterverarbeitet. Sie wurden dort befeuchtet, verpackt und kontrolliert. Das reicht nach Ansicht des 4. Zivilsenats des OLG Hamm aber nicht aus, um mit „Made in Germany“ zu werben. Diese Aussage erfülle in der konkret angegriffenen Verwendung den Tatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. „Die Verbraucher erwarten, dass wesentliche Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, in Deutschland stattgefunden hat“, so die Begründung des Urteils vom 20. November 2012 (Az. I-4 U 95/12; vgl. auch hier bei LTO).

Die Erotiktankstelle

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Samstag ist für mich immer der Tag für Postings aus der Abteilung „ein Kessel Buntes“. Dahin gehört für mich die Meldung, die in der vergangenen Woche zu einem Urt. des LG Ingolstadt v. 15.01.2013 1 HKO 1474/12über die Ticker gelaufen ist und über das auch LTO berichtet hat, und zwar betreffend den Sexshop mit Taknstelle. Im verfahren ging es um die Geltund des Ladenschlussgesetzes. Dazu heißt es in der Meldung bei LTO:.

„LG Ingolstadt zum Ladenschlussgesetz

Ein Sexshop bleibt auch mit Zapfsäule ein Sexshop

Eine Zapfsäule im Hinterhof ohne Zufahrt hebelt für einen Sexshop keinesfalls das Ladenschlussgesetz aus. Dies entschied die Kammer für Handelssachen des LG Ingolstadt am Dienstag. Der Betreiber darf seine Erotikartikel, darunter Dessous und Sexvideos, nur zu den üblichen Ladenzeiten verkaufen.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Ingolstadt hat der Inhaber des Sexshops mit dem Scheinbetrieb einer Tankstelle das Ladenschutzgesetz für sein Geschäft umgehen wollen (Urt. v. 15.01.2013, Az. 1 HKO 1474/12).

Der Ladenbetreiber hatte laut Gericht im Jahr 2006 zusätzlich einen Handel mit Kraftstoffen angemeldet. Damit konnte er auch nachts und an Wochenenden seine Erotikartikel verkaufen, da für Tankstellen andere Öffnungszeiten gelten. Doch dies missfiel dem Betreiber einer Erotikmarktkette in Ingolstadt. Er klagte gegen seinen Konkurrenten.

Im vergangenen November sah sich das LG dann in dem Sexshop samt Zapfsäule um. Die Kammer kam dabei zu dem Schluss, dass von einer echten Tankstelle keine Rede sein könne. Die Zapfsäule befinde sich im hinteren Teil des Gebäudes, sei kaum einsehbar und habe nicht einmal eine Zufahrt. „Der Kunde kann nicht erkennen, dass es sich um eine Tankstelle handelt“, sagte der Vorsitzende Richter Konrad Kliegl.“

Diener for one

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Nachdem das Video schon im Moma gelaufen ist, quasi als Nachfolger des vorjährigen Videos zu Angela Merkel und Sarkozy, dann auch hier der Link zur Vorbereitung auf das Orignail, das heute Abend auf allen Sendern ausgestrahlt wird.

„Diener vor one“ – Angela Merkel und Peer Steinbrück –

http://www.youtube.com/watch?v=cxHHxebgxtc&feature=player_embedded

Quelle: Yot tube