Kategoriearchiv: In eigener Sache

Habe fertig: Die Druckmaschinen laufen dann auch für die „Nachsorge“, oder: Weihnachtspräsent

Burhoff_NachsorgeSo, dann machen wir mal wieder den Werbemodus an.

Und zwar befindet sich seit einigen Tagen der vierte Band der Handbuchreihe, der aus dem Trio – Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel – nun demnächst ein Quartett macht, in der Druckerei. „Wir“, d.h. mein Mitherausgeber und die Mitautoren, haben also fertig. Das Buch wird noch rechtzeitg vor Weihnachten erscheinen. Wenn alles gut geht, ist es am 20.12.2015 da.

Bei dem Buch handelt es sich um das „Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge“. Sicherlich ein im ersten Moment ein ein wenig erstaunlicher Titel. „Strafrechtliche Nachsorge“? Was soll das sein? Nun, der Ansatz ist, dass wir dem Rechtsanwalt einen Ratgeber bzw. eine Hilfestellung an die Hand geben wollen, mit dem bzw. mit der er seinen Mandanten auch noch nach dem Erkenntnis- oder Rechtsmittelverfahren unterstützen kann. Dieses Handbuch tritt also neben die anderen drei Handbücher.

Die strafverfahrensrechtliche Nachsorge haben wir  auf mehrere große Abschnitte aufgeteilt:

  • Teil A: Ausführungen zu Bewährungs- und Fahrerlaubnisfragen sowie zur Sicherungsverwahrung.
  • Teil B: Ausführungen zur Vollstreckung von Strafen und Maßregeln.
  • Teil C: Stichwörter zu Vollzugsfragen. Einen Schwerpunkt bilden hier die Rechtsmittel im Strafvollzug.
  • Teil D: Datenfragen.
  • Teil E: Ausführungen zu den Registern.
  • Teil F: Umgang mit Medien.
  • Teil G: Gnadenverfahren.
  • Teil H: Auswirkungen auf bestimmten Personen- und Berufsgruppen und Fahrerlaubnisrecht.
  • Teil I: Fragen der Opferentschädigung, die Ansprüche gegen den Beschuldigten und die Entschädigungsfragen nach dem StrEG.
  • Teil J: Vergütungsrechtlichen Aspekte und Fragen aus dem Bereich der Kosten-/Vergütungsfestsetzung.

Alles in allem eine „runde Sache“, mit der die Handbuchreihe dann aber auch abgeschlossen ist/sein wird.

Und da wir ja im „Werbemodus“ sind. Man kann hier vorbestellen. Vielleicht ist ja im „Buchetat“ 2015 noch ein wenig Luft/Platz. Das Buch kommt dann nach dem Erscheinen so schnell wie möglich.

Werbemodus aus 🙂 .

„Rheingold! Reines Gold“, oder: Andere schreiben Anderes, vielleicht Besseres

Vom Autor erhalten

Vom Autor erhalten

Ich hatte vorhin ja in dem Beitrag zum LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 09.11.2015 – 2 Qs 107/15 (dazu Das „beschlagnahmte Handy“ des Rechtsanwalts, oder: „Steine statt Brot“) angekündigt, dass ich auf den Kollegen, der den Beschluss des LG erstritten hat und erleiden muss, noch einmal zurückkomme. Das aber aus einem ganz anderen Anlass.

Die Mail, mit der der Kollege Th. Scheffler aus Bad Kreuznach nach dem Interesse an dem Beschluss gefragt hatte, hatte noch einen weiteren Absatz, nämlich:

„Und dann noch etwas: Ich schreibe zum Zeitvertreib Krimis. Mein 5. Fall (Rheingold! Reines Gold) ist gerade erschienen, den würde ich Ihnen gerne zukommen lassen. Gewissermaßen als kleines Dankeschön. Wie wäre da die Anschrift? Verlag? Kanzlei? Borkum? Münster? Ich vermute mal, Sie bekommen Massen an Zusendungen und ich möchte zumindest nicht da landen, wo ein Sekretariat vorsortiert und wegwirft.“

Übwer das Angebot habe ich mich mindestens ebenso gefreut wie über den LG-Beschluss. Ich habe daher hurtig mein Interesse bekundet – eine Stelle, „wo ein Sekretariat vorsortiert und wegwirft“ gibt es hier übrigens nicht, hier wird alles gelesen und i.d.R. auch beantwortet – und inzwischen ist das Werk auch da. Gelesen habe ich es noch nicht – dafür ist es zu frish. Aber der Klappentext macht neugierig, wenn es da u.a. heißt:

„Landesnervenklinik Alzey, geschlossene Abteilung. Eine Frau wird hier seit Jahren zu Unrecht festgehalten. Der Auftakt zu einer Inszenierung, in der die Darsteller ihre wahren Rollen hinter Masken verbergen.

Ein Fehlurteil dient als Libretto, ein Wiederaufnahmeverfahren als Partitur, wenn aus dem Orchestergraben einer korrupten Justiz Melodien von tödlicher Falschheit erklingen. Wo endet die Realität, wo beginnt der Wahn? …..

Auf der Suche nach dem Leitmotiv wandelt der Protagonist durch Kreuznachs Gassen, durch Mainzer Gerichtsflure – und durch wagnerianische Stabreime. Es bedarf bester Naheweine, bis er das Stück versteht, das ihm geboten wird. Denn wirr und kraus kreist die Welt um Mord und Totschlag, Freundschaft und Verrat, Rheingold und Götterdämmerung. Bis endlich der Vorhang fällt und der Regisseur aus dem Hintergrund auf die Bühne dieses Krimis tritt.“

Ich bin gespannt. Gespannt bin ich auch den Nahewein, von dem der Kollege noch zwei Flaschen beigepackt hatte :-), herzlichen Dank. Ich bewundere den Kollegen schon jetzt. Denn das ist doch was ganz anderes als Bücher mit trockenem juristischen Verfahrensrecht.

Nähere Infos zu dem Werk dann hier oder hier. So und dann jetzt (Fremd)Werbemodus aus 🙂 .

Bin ich verantwortlich, wenn die Justiz nicht in der Lage ist, ihre Mitarbeiter technisch vernünftig auszustatten?

HomepageDa war mal wieder eine Mail, die bei mir zu der Frage führte, warum man eigentlich die ganzen Inhalte kostenlos zur Verfügung stellt und/oder, ob ich nicht doch auch ein „Bezahlmodell“ 🙂 einführen soll. Ich hatte ja schon Ende Juli 2015 über einen Newsletter-Bezieher berichtet, der „entsetzt“ war über die nach seiner Auffassung zu reichliche Werbung auf meiner HP „Burhoff-Online“ („Ich bin dann entsetzt…“ – ich aber auch 🙁).

Und in den letzten Tagen hat sich dann im Anschluss an meinen letzten Newsletter wieder ein Bezieher beschwert. Es handelt sich wieder um einen Justizangehörigen. Er schreibt mir:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich beziehe nun schon seit Jahren Ihren Newsletter, den ich ebenso wie Ihre weiteren Veröffentlichungen sehr schätze. Bereits im Referendariat waren die Tips für den Strafverteidiger eine wertvolle Hilfe, um keine aktuelle Entwicklung zu verpassen.

Seit geraumer Zeit allerdings verleidet mir die aufdringliche Werbung regelmäßig die Lektüre der Entscheidungen. Manches Banner lässt sich immerhin wegklicken, andere Banner über dem Text sind „hartnäckiger“ und machen eine ungestörte Lektüre kaum möglich. Ich verstehe sehr wohl, dass kostenlose Newsletter finanziert werden müssen, aber ist das wirklich auf diese Weise nötig? Kann man die Werbung nicht an den Rand schieben?“

Erst wollte ich gar nicht antworten, habe es dann aber doch getan, weil ich mich über das „aufdringlich“ in der Mail geärgert habe. Geantwortet habe ich dann wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Kollege,

welche „aufdringliche Werbung“ meinen Sie? Im Newsletter ist nur Textwerbung auf meine Bücher, auf der Homepage selbst befindet sich die Werbung von Google rechts auf der Seite, da ist m.E. auch nichts aufdringlich, Sie müssen es ja nicht anklicken. Darunter ist dann Werbung auf meiner Werke platziert. Rein statisch. Es wird auch nichts überlagert, wenn man mit einem aktuellen Browser arbeitet, was bei der Justiz immer fraglich ist.

Im Übrigen: Ja, Werbung muss wegen der Kosten sein. Ich sehe nämlich inzwischen nicht mehr ein, dass ich kostenlos Informationen zur Verfügung stelle, von denen die Nutzer – so wie Sie auch – jahrelang profitieren, ich aber die Kosten habe. Wenn Sie wollen, können Sie Burhoff-Online gern mit einer Spende unterstützen. Sie finden Spendenbutton beim RVG-Forum…“

Zum Glück hatte ich mich gerade noch rechtzeitig daran erinnert, dass die „aufdringliche Werbung“ möglicherweise auf einem veralteten Browser beruht, der bei der Jsutiz noch in Betrieb ist. Darauf hatten ja Kommentatoren im Sommer hingewiesen (vgl. auch noch hier: Justiz rüstet auf – Update von IE 8 auf IE 9). Das führt dann aber doch – für mich – zu der Frage: Bin ich denn verantwortlich, wenn die Justiz nicht in der Lage ist, ihre Mitarbeiter technisch vernünftig auszustatten?

Eine weitere Antwort habe ich übrigens nicht mehr bekommen.

„Positiv erschüttert“, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München

entnommen wikimedia.org Author Bubo

entnommen wikimedia.org
Author Bubo

Der regelmäßige Leser dieses Blog wird meinen Streit/meine Mühe mit dem AG München kennen, wenn es um die Übersendung von Entscheidungen geht, auf die das AG mit einer Pressemitteilung hingewiesen hatte. Dazu gibt es hier ja inzwischen eine ganze Serie von Beiträgen, wie

Und dann heute noch diesen Beitrag, mit dem ich die Serie nun hoffentlich abschließen kann. Und zwar auf folgender Grundlage:

Der Präsident hatte mir ja in seiner Antwort des Präsidenten des AG München vom 02.09.2015 angekündigt, dass ich nun Presse bin. Ich hatte es zur Kenntnis genommen, mir davon aber nicht viel erhofft (Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich gebe es auf…., oder: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus). Aber: Da man ja die Hoffnung nie aufgeben soll, habe ich dann gestern (26.10.2015) noch einen – ich hatte mir geschworen: den letzten – Versuch gemacht und habe eine Entscheidung des AG München, auf die das AG am 23.10.2015 mit einer PM hingewiesen hatte, angefordert.

Geschrieben habe ich um 12.47 Uhr:

„Sehr geehrte Frau Kollegin,

zur Prüfung der Veröffentlichungswürdigkeit der o.a. Entscheidung bitte ich um eine – möglichst digitalisierte – Kopie. Kosten können mir aufgegeben werden.

Ich bin gespannt, was aus der Anfrage wird….. 🙂 .“

Geantwortet hat mir die Pressesprecherin des AG München um 13.46 Uhr (!!!!!!!!!!!!!) – unter Anfügung der erbetenen Entscheidung –

„Sehr geehrter Herr Kollege,

im Anhang finden Sie das angeforderte Urteil.

Kosten werden bei Medienvertretern nicht erhoben.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Andreß“

Tja, was soll man dazu sagen? Ich fasse es nicht – mal positiv – oder ich bin positiv erschüttert. Mit allem hatte ich gerechnet, nur damit nach dem Hin und Her der letzten Wochen/Monate nicht. Geht doch, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München. Aber vielleicht habe ich ja auch dieses Mal alles richtig gemacht: Richtige Anrede, nämlich: „Sehr geehrte…“ und nicht „Hallo…“, richtiger Ansprechpartner usw. Man lernt eben nie aus. Und das gilt für beide Seiten 🙂 .

Die Email ist nun endgültig im Vereinsrecht angekommen ….

VereinsrechtDie Email ist nun wohl endgültig im Vereinsrecht angekommen, nachdem dann auch das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2015 – 27 W 104/15 – die Zulässigkeit der Einladung zur Mitgliederversammlung durch Email anerkannt hat. Um die Frage hatten der Verein und der Rechtspfleger bei der Anmeldung von Satzungsänderungen gestritten. Das OLG Hamm hat sich ausdrücklich dem OLG Hamburg im OLG Hamburg, Beschl. v. 06.05.2013 – 2 W 35/13, RPfleger 2013, 457 f. angeschlossen und auf dessen Ausführungen Bezug genommen und selbst dann noch angefügt:.

a.) Die vorstehend dargelegten Grundsätze treffen auch auf den vorliegend zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt zu.

Zwecke einer Form können nicht losgelöst von den zu schützenden Interessen betrachtet werden (siehe hierzu Bundestagdrucksache, 14/4987, S.19). Genau wie in dem vorstehenden Sachverhalt auch, ist der Formzweck der vorliegenden Satzung – wie regelmäßig in einem derartig gelagerten Sachverhalt – darauf gerichtet, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu gewährleisten.

Nach Sinn und Zweck unterscheidet sich das vereinbarte Schriftformerfordernis damit bei einer Einladung der Vereinsmitglieder zu einer Mitgliederversammlung deutlich von einem vereinbarten Schriftformerfordernissen im Wirtschaftsleben. Im allgemeinen Wirtschaftsleben wird insbesondere wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, wie bei der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit angestrebt. Viele der Funktionen der Schriftform (siehe Bundestagsdrucksache 14/4987, Seite 16) sind bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung von jedenfalls gänzlich untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich für die dort genannte Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- oder Warnfunktion.

So hat auch der beteiligte Verein in § 9 der Satzung hinsichtlich der Kündigung der Mitgliedschaft ausdrücklich vorgesehen, dass diese „schriftlich und eingeschrieben“ zu erfolgen hat. Hierdurch wird deutlich, dass der beteiligte Verein gerade auch in dem relevanten Bereich einer Beendigung der Mitgliedschaft auf eine erhöhte Rechtssicherheit, z. B. bezüglich der Rechtzeitigkeit der Kündigung, Wert gelegt hat.

b.) Hierbei stellt sich nicht einmal die Frage, ob das Erstellen einer formgültigen Urkunde oder nur der Zugang einer ansonsten formgültig erstellten Urkunde entbehrlich ist.

Aus den vom beteiligten Verein vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Einladung nebst Satzung mit dem bisherigen Inhalt und den vorgesehenen Änderungen tatsächlich in Schriftform mit Unterschrift erstellt worden ist. Die Übermittlung ist an die E-Mail-Empfänger im Zuge der Einladung zur der Mitgliederversammlung erfolgt.

2.) Abweichende Ansichten werden – soweit ersichtlich – im Vereinsrecht zu dieser Frage in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht vertreten.

Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss – 3 W 149/12 – vom 04.03.2013 (abgedruckt in Rpfleger 2013, 537 ff) ausgeführt, dass in aller Regel die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mittels E-Mail auch ohne elektronische Signatur ausreichend ist, wenn die Satzung eine schriftliche Einladung vorsieht.

Aus dem Beschluss des OLG Frankfurt – 20 W 326/09 – vom 17.11.2009 ergibt sich keine gegenteilige Auffassung für den vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt. Gegenstand der dortigen Entscheidung war die Frage, ob eine Satzung zulässigerweise die Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform vorschreiben kann. Dass eine Einladung mittels E-Mail für den Fall der Vereinbarung einer Ladung mittels Textform (jedenfalls) als rechtlich zulässig angesehen wird, stellt keine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Problematik dar. Zu dem vorliegend maßgeblichen Sachverhalt hat das OLG Frankfurt insoweit (siehe juris Rn.5) in anderem Zusammenhang lediglich auf die zu dieser Frage verbreitet vertretenden Literaturansichten verwiesen.

Ich vertrete in meinem „Vereinsrecht, 9. Aufl.“ im Übrigen auch diese Auffassung. Dann kann sie ja nicht falsch sein 🙂 🙂 🙂 . Zu Bestellung dann hier 🙂 .