Kategoriearchiv: In eigener Sache

Sonderangebote gibt es hier, oder: Wer will sparen/Geiz ist geil?

burhoff-blog-buecherIch weiß, Werbung in Blogs wird nicht gern gesehen, aber der Mensch muss ja leben 🙂 und daher gibt es eben in meinem Blog immer wieder auch mal Werbung für „meine Produkte“. Wer es nicht mag, muss ja jetzt nicht weiterlesen. Aber: Er verpasst ggf. eine günstige Gelegenheit, eben „Sonderangebote“, die der ZAP-Verlag gerade aufgelegt hat in einigen „Mängelaktionen“. In denen werden Bücher verkauft, die kleine Mängel haben. Meist sind es Bücher aus Retouren, bei denen dann z.B. der Schutzunschlag ein wenig verknittert ist oder die Plastikhülle fehlt. Inhaltlich ist mit den Büchern aber alles in Ordnung. Und da kann man dann ja vielleicht dem Gedanken zum Kauf schon mal näher treten.

Derzeit sind folgende vier Werke im „Sonderangebot“ erhältlich:

Zum Bestellformular geht es hier. Die Bestellung landet dann bei mir 🙂 .

Werbemodus aus 🙂 .

Der „BOB“ wünscht „Frohe Weihnachten“ – mit dem eigenen „Lebensbaum“

2015-12-17 19.33.42 So, nachdem nun gestern die letzten „normalen“/“alltäglichen“ Postings gelaufen sind, kommen dann heute am heiligen Abend 2015 nur noch die obligatorischen Weihnachtsgrüße/-wünsche an alle Leser/Abonnenten und „-tinnen“ vom „Burhoff online Blog. Ich wünsche allen eine frohes und besinnliches Weihnachtsfest, ein wenig ab von Entscheidungen, Kommentaren usw. In diesem Jahr ist es ja dann ein „Feiertag“ mehr, es geht also auch hier erst am Montag juristisch weiter…

Zugleich bedanke ich mich auf diesem Weg, bei allen, die mit Weihnachtskarten und -grüßen an mich und den BOB gedacht haben. Sie sind angekommen, ich habe mich gefreut, aber: Weihnachtskarten, ja danke, aber: Können wir das im nächsten Jahr nicht anders regeln?

Zum Bild: Ich habe lange überlegt, welches Bild ich für die Weihnachtsgrüße aussuchen soll. Natürlich gibt es bei Fotolia und an anderen Stellen tolle Weihnachtsbäume. Einen davon wollte ich in diesem Jahr aber mal nicht. Und daher habe ich mir selbst einen „gebastelt“.

Wer genau hinschaut, wird das Material erkennen. Das sind alles „Burhoff-Bücher“ bzw. Bücher, zu denen ich beitragen durfte. Auf die Idee bin ich durch den Beitrag des Kollegen Steiger vom Blog „Steiger legal“ und dessen Posting: Welche Anwaltskanzlei hat den schönsten Weihnachtsbaum? gekommen. Mein Baum ist allerdings nicht so schön, wie der dort abgebildete Gewinnerbaum des Jahres 2014 (hat leider auch keinen Stamm). Aber dafür ist es „mein persönlicher Lebensbaum“ – im wahrsten Sinne des Wortes. Ich wollte den Baum an sich nur aus Büchern der Neuauflagen des ablaufenden Jahres 2015 gebaut haben. Dafür haben die Exemplare, die ich zu Hause habe, dann leider nicht gereicht. In der Spitze/Oben musste ich auf Vorauflagen zurückgreifen. Aber immerhin: „Mein Lebensbaum“.

2015-12-17 19.41.082015-12-17 19.38.572015-12-17 19.41.082015-12-17 19.38.57

Ta, ta, ta – Tusch: Wir sind nun zu Viert – Nachsorge-Buch ist da….!!

EV_HV_NachsorgeTa, ta, ta – Tusch: Wir sind nun zu Viert – Nachsorge-Buch ist da….!!, oder auch:

Es hat dann doch vor Weihnachten geklappt, so wie es der Verlag voraus gesagt hat. Heute ist dann nämlich das „Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge„, das aus dem Trio: „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren„, „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ und „Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe„, ein Quartett macht, erschienen. Wir sind dann jetzt also zu Viert. Kleiner Wermutstropfen. Leider gibt es auf meiner Homepage noch keine Leseproben, das ging dann jetzt etwas zu schnell 🙂 .

Abgebildet auf dem Bild sind auch nur drei Mitglieder des Quartetts, und zwar die im neuen Gewande, also der 2015-er Jahrgang (hoffentlich ein guter 🙂 . Das vierte – „Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelf“ kommt dann im nächsten Jahr dazu.  Deshalb: Los geht es. Wer rastet, rostet.

Ach so: Bestellen kann man hier.

Werbemodus aus 🙂 .

Nachtrag vom 12.12.2015: So, Leseproben sind dann auch drin 🙂 .

Weihnachtskarten, ja danke, aber: Können wir das im nächsten Jahr nicht anders regeln?

© VRD - Fotolia.com

© VRD – Fotolia.com

Die „Jahresendralley“ hat begonnen bzw. man merkt, dass Weihnachten und der Jahreswechsel unaufhaltsam näher rücken. Diejenigen, die noch kleine Kinder – oder schon Enkelkinder 🙂 – haben, merken es daran, dass heute schon das 11. Türchen am Adventskalender geöffnet wird/werden darf. Alle anderen merken es daran, dass der alljährliche Zustrom von Weihnachtskarten begonnen hat. Erst ein Rinnsal, aus dem dann allmählich ein Strom wird, bevor dann kurz vor dem 24.12. alle Dämme brechen.

Nun, auch bei mir hat es in diesem Jahr angefangen, die ersten Karten sind da. Und wie in jedem Jahr freue ich mich natürlich über alle eingehende Post, ist sie doch auch ein Zeichen des Dankes – manchmal ausdrücklich – für die Arbeit im vergangenen Jahr, sei es hier im Blog, bei Burhoff-Online, im RVG-Forum oder auch direkt auf manche Anfrage, die so im Laufe des Jahres gekommen ist. Aber: Was ich mich dann auch jedes Jahr frage: Muss das eigentlich sein? Oder kann man nicht einen Deal schließen oder sich verständigen: Du schickst mir nicht, ich schick dir nicht? Und das, was wir sparen, das spenden wir für einen guten Zweck. Jeder für etwas, was ihm besonders am Herzen liegt: Alte, Kinder, Flüchtlinge, Notleidende usw. Es gibt ja genügend Anlässe, wo das eingesparte „Kartengeld“ gut aufgehoben ist/wäre. Und wenn ich mal vorsichtig überschlage, dass man eine (gute) Karte inklusive Porto sicherlich mit 2,50 – 3,00 € ansetzen muss, dann käme da ganz schön was zusammen.

Ich mache das schon seit Jahren so. Bei mir gibt es eine „Weihnachtsmail“, einen „Weihnachtsgruß“ auf der Homepage oder hier im Blog. Und das war es dann. Ich weiß, ich bekomme jetzt wahrscheinlich den ein oder anderen Kommentar, dass das wenig weihnachtlich ist. Okay, vielleicht, aber ich meine, dass das „Kartengeld“ bei einem wohltätigen Zweck besser ausgehoben ist als bei den Kartenherstellern und der Post. Ich bedanke mich übrigens auch nicht für erhaltene Karten persönlich, was mancher vielleicht als unhöflich empfinden wird. Aber: Das wäre dann ein Perpetuum mobile :-).

Und: Man könnte das Ganze noch toppen, wenn die Verlage u.a. keine Weihnachtspräsente mehr versenden würden, sondern das ersparte Geld spenden würden. Einige tun es und ich bin froh darüber.

Also: Können wir uns darauf nicht verständigen? Spätestens im nächsten Jahr keine Weihnachtskarten-/-präsente mehr und dafür dann aber eine Spende an einen wohltätigen Zweck. In diesem Jahr dürfte es nicht mehr klappen, aber nächstes Jahr müsste es drin sein. Versprochen?

Frühstarter an der Rotlichtampel – dennoch Fahrverbot, oder: Der 3. Beitrag im 2. BOB-Jahr

© massimhokuto - Fotolia.com

© massimhokuto – Fotolia.com

Früher war es m.E. unbestritten, dass bei einem Rotlichtverstoß in einem sog. Frühstarterfall ein Fahrverbot i.d.R. nicht verhängt wurde. Begründung: Entweder „atypischer Verstoß“ oder „Augenblicksversagen“. Inzwischen ist das nicht mehr unbestritten. Vor allem das OLG Bamberg fährt da eine harte/härtere Linie, wie dann auch der OLG Bamberg, Beschl. v. 10.08.2015 – 3 Ss OWi 900/15 – beweist. Da ging es allerdings um die Verwechselung der eigenen Lichtzeichenanlage mit einer in gleiche Richtung führenden Fußgängerampel.

Das OLG lehnt ein Absehen vom Fahrverbot ab, was sicherlich auch dem Umstand geschuldet ist/war, dass das AG zum „Augenblicksversagen“ nun überhaupt keine Feststellungen getroffen hatte:

„Diese Erwägung ist schon deswegen nicht haltbar, weil das AG verabsäumt, die Umstände, aus denen es auf ein „Augenblicksversagen“ schließt, überhaupt zu benennen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann allenfalls gemutmaßt werden, dass der Tatrichter die von ihm angenommene Verwechselung des Rotlichts mit dem Grünlicht der in gleicher Richtung führenden Fußgängerampel insoweit als maßgeblich ansieht. Sollte dies vom AG so gemeint sein, wäre diese Einschätzung freilich gänzlich unhaltbar. Denn ein sog. Augenblicksversagen, welches ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, scheidet in Fällen grober Pflichtverletzung von vornherein aus (vgl. BGHSt 43, 241). Im Falle einer Verwechslung einer Fußgängerampel mit der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage kann aber schlechterdings nur von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Denn es handelt sich bei der Verpflichtung zur Unterscheidung einer Fußgängerampel und der für den Kraftfahrer maßgeblichen Ampel um eine grundlegende, auch völlig einfach zu erfüllende Mindestanforderung, die ein Verkehrsteilnehmer in jeder Lage ohne weiteres bewältigen muss. Eine derartige Verwechslung lässt – wenn und soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten – nur den Schluss auf eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung des Betr. zu, bei der ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht gerechtfertigt ist.“

Ach so bzw. by the way: Das war/ist dann der 3. Beitrag im zweiten Jahr des „BOB“. Ja, es ist schon wieder ein Jahr her, dass ich am 01.12.2014 mit dem neuen/eigenen Blog gestartet bin (vgl. dazu Vorhang auf, oder: Bin wieder da. Weiter gehts. Der erste Beitrag im BOB). Dazu passt dann ganz gut die „Frühstarterproblematik“. Um den Jahrestag mache ich aber mal kein großes Aufheben. Außer: Weiter gehts. Nun, das Bild passt nicht so ganz gut dazu. Das müsste an sich eine „grüne Ampel“ sein. 🙂