Archiv der Kategorie: Untersuchungshaft

Haft I: Akteneinsicht beim nicht vollstreckten Haftbefehl, oder: Gibt es auch beim BGH nicht

Heute dann der erste Tag mit Blogbeiträgen „direkt“ aus Ostfriesland, also nicht vorbereitet. Ich muss aber um Nachsicht bitten, dass es jeweils weitgehend nur die Leitsätze gibt. Die sind aber „selbst erklärend“. Thematik am heutigen Donnerstag: U-Haftfragen.

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Und da weise ich zunächst hin auf einen U-Haft-Beschluss des BGH, und zwar den BGH, Beschl. v.03.04.3029 – StB 5/19. Es geht um eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl und die Frage der Akteneinsicht. Die Problemtaik hat vor kurzem ja auch der  OLG München, Beschl. v. 22.01.2019 – 2 Ws 51/19 – behanedelt (vgl. dazu Haft III: Keine Akteneinsicht beim nicht vollstreckten Haftbefehl, oder: Ob das richtig ist, wage ich zu bezweifeln).

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Ermittlungsrichter des BGH gegen den Be­schuldigten Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129b StGB) erlassen. Dieser wurde bislang nicht voll­streckt worden. Der GBA hat dem Verteidiger des Beschuldigten Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO unter Verweis auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt. Der Ermittlungsrichter des BGH hat der dagegen eingelegten Beschwerde des Verteidigers gegen den Haftbefehl nicht abgeholfen. Der BGH-Senat hat den Haftbefehl dann abgeändert, die Beschwerde im Übrigen aber verworfen.

Leitsatz seiner Entscheidung:

Eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl hat grund­sätzlich nicht schon allein deswegen Erfolg, weil die Staatsanwaltschaft Einsicht in die die Haftentscheidung tragenden Aktenteile verweigert hat. Es ist auch nicht veranlasst, die Beschwerdeentscheidung zurückzustellen, bis eine Akten­einsicht ohne die Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.

Fluchtgefahr, oder: Wenn der Angeklagte 2009 (!) schon mal ins Ausland wollte

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Heute dann mal „quer durch den Garten“ oder ein „Kessel Buntes“ in der Woche. Und in dem „schwimmt“ zunächst der OLG Celle, Beschl. v. 08.09.2019 – 3 Ws 102/19, der in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung zur Frage der Fluchtgefahr und zur Sicherheitsleistung Stellung nimmt. Das LG hatte die das Vorliegen von Fluchtgefahr insbesondere darauf gestützt, dass der Angeklagte die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und weit überdurchschnittlich vermögend ist, unter Hinzutreten der erheblichen Straferwartung. Er verfüge zwar über tragfähige soziale Bindungen im Inland und lebe seit seiner Kindheit in H., wo er mit seiner Ehefrau und zwei Kindern im Alter von fünf Jahren seinen Lebensmittelpunkt unterhalte. Von den rund 100 Millionen Euro aus dem Verkauf seiner Firma im Jahr 2007 sei aber noch ein erheblicher Anteil vorhanden. Hinzu komme ein erhebliches Privatvermögen aus Vergütungen als Geschäftsführer und Unternehmensvorstand sowie hieraus erzielten Anlageerlösen. Der Angeklagte pflege einen aufwändigen Lebensstil und lebe in einer neu errichteten, großzügigen Villa im … von H. Er verfüge daneben über Immobilienbesitz auf S., in pp. und in S.. Er habe im Jahr 2009 Pläne verfolgt, seinen Wohnsitz nach S. zu verlegen, diese aber aufgegeben, weil ein Umzug aus steuerlichen Gründen unattraktiv gewesen sei. Gleichwohl ließen diese Erwägungen den Schluss zu, dass allein die langjährigen sozialen Bindungen im Inland den Angeklagten von einer dauerhaften Verlegung seines Aufenthalts ins Ausland, insbesondere in Länder, die wie die S., in fiskalstrafrechtlichen Angelegenheiten eine Auslieferung in der Regel ablehnten, im Zweifel nicht abhalten würden. Der Angeklagte habe sich zwar über rund elf Monate den insgesamt 32 Verhandlungstagen bis hin zur Urteilsverkündung ohne Fluchtanzeichen gestellt. Hierbei habe er aber den Eindruck vermittelt, nicht ernsthaft mit einer Verurteilung oder allenfalls mit einer solchen zu einer Bewährungsstrafe zu rechnen.

Das OLG hat das zum Teil „gehalten“, hat allerdings den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt:

„a) Soweit die Beschwerde geltend macht, es fehle an jeglichen eine Fluchtgefahr begründenden Tatsachen im Sinne des Gesetzes, trifft dies nicht zu. Die Fluchtgefahr darf zwar nur aus „bestimmten Tatsachen“ hergeleitet werden; bloße Mutmaßungen und Befürchtungen genügen nicht. Die Tatsachen brauchen aber nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 112 Rn. 32; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 112 Rn. 22; jew. mwN). Mit dem Begriff „bestimmte Tatsachen“ fordert das Gesetz auch nicht, nur auf äußerlich zutage liegende Tatsachen abzustellen; es kann sich vielmehr auch um Erfahrungssätze und innere Tatsachen handeln, auf die nach der Lebenserfahrung oder aufgrund äußerer Umstände geschlossen werden kann (Hilger aaO Rn. 24; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; jew. mwN).

b) Als innere Tatsache zum Tragen kommt hier zunächst der Erfahrungssatz, dass ein Beschuldigter mit hoher Wahrscheinlichkeit umso eher versuchen wird, sich dem Strafverfahren zu entziehen, je höher die zu erwartende Strafe ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO mwN). Dementsprechend kommt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Straferwartung grundsätzlich maßgebende Bedeutung zu; denn sie bestimmt das Ausmaß des Fluchtanreizes (vgl. OLG Düsseldorf StV 1991, 305; Hilger aaO Rn. 24). Zwar kann auf die Straferwartung allein im Allgemeinen die Annahme von Fluchtgefahr nicht gestützt werden; sie ist aber Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Angeklagte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Je höher die konkrete Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein (vgl. KG StV 2012, 350; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 158; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 24 m.w.N.). Maßgebend für die anzunehmende Straferwartung ist hier die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Von dieser geht – auch nach Anrechnung der bisherigen Untersuchungshaft – ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Zwar ist bei der Ermittlung der Dauer der zu erwartenden Strafhaft auch eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB zu berücksichtigen; dies gilt jedoch nur, wenn sie im konkreten Fall zu erwarten ist (vgl. BVerfG StV 2008, 421). Diese konkrete Erwartung besteht im vorliegenden Fall zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Außerdem böte auch der Zeitraum bis zum Erreichen des Zweidritteltermins noch einen erheblichen Fluchtanreiz.

c) Demgegenüber spricht das Erscheinen des Angeklagten zu allen Hauptverhandlungsterminen einschließlich der Urteilsverkündung in Kenntnis des bereits zwei Wochen vorher von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten im Rahmen der Gesamtwürdigung grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr. Dies hat auch das Landgericht nicht verkannt. Soweit die Beschwerde rügt, es sei dabei unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte aufgrund seiner Akteneinsicht Kenntnis von einer bereits am 15. Mai 2012 vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen formulierten Anregung auf Beantragung eines Haftbefehls hatte, zeigt mit Blick darauf, dass der Angeklagte somit auch Kenntnis davon hatte, dass die Staatsanwaltschaft der Anregung nicht gefolgt ist, keinen durchgreifenden Abwägungsmangel auf. Entscheidend ist, dass die Bedeutung der vorstehenden Umstände dadurch relativiert wird, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz Aktenkenntnis und Hinweisen seiner Verteidiger bis zuletzt nicht mit einer Freiheitsstrafe in der verhängten Höhe gerechnet hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt auch unter Geltung des strengeren Maßstabs nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO entschieden, dass die Verkündung eines auf Freiheitsstrafe in nicht unerheblicher Höhe lautenden Urteils geeignet sein kann, den Vollzug der Untersuchungshaft zu rechtfertigen, wenn die vom Tatgericht verhängte Strafe von der früheren Prognose erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. August 2007 – 2 BvR 1485/07 -, StV 2008, 29; vom 29. November 2006 – 2 BvR 2342/06 -, StV 2007, 84; und vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 2056/05 -, StV 2006, 139). Dementsprechend ist es im Rahmen der Gesamtwürdigung von Bedeutung, wenn der Angeklagte „nach dem persönlichen Eindruck der Kammer bis zuletzt auf eine Strafe im bewährungsfähigen Bereich gehofft hat“ (vgl. OLG Hamm PStR 2012, 269). So liegt es mit hoher Wahrscheinlichkeit hier. Der vom Landgericht gezogene Schluss auf diese innere Tatsache aus dem äußerlich wahrnehmbaren Verhalten des Angeklagten bei der Urteilsverkündung liegt nahe und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat tritt ihm bei. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass der Angeklagte bereits frühzeitig im Verfahren psychosomatische Beschwerden wie Panikattacken erlitten, sich auch nach dem zweiten Verlassen des Saals übergeben und es sich um eine „schockartige Reaktion“ in einer „Extremsituation“ gehandelt habe, führt dies nicht zu einer anderen Schlussfolgerung oder Beurteilung ihres Wahrscheinlichkeitsgrades. Denn zur Überzeugung des Senats handelt es sich in jedem Fall nicht um die Reaktion eines Angeklagten, der ernsthaft mit einer Strafe in annähernd dieser Höhe gerechnet hat.

d) Weitere den Fluchtanreiz mindernde Gesichtspunkte sind die familiären und sonstigen sozialen Bindungen des Angeklagten im Inland. Der Angeklagte hat eine Ehefrau und zwei Kinder im Alter von fünf Jahren, mit denen er auch zusammenlebt. Hinzu kommen zwei Schwestern, die im Umland von H. wohnen und zu denen der Angeklagte ein inniges Vertrauensverhältnis hat. Er verfügt darüber hinaus über einen ausgedehnten Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er hat Grundeigentum und sonstiges Vermögen im Inland. Diesen Umständen kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung erhebliches Gewicht zu.

Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings die Erwägung des Landgerichts, der nicht in die Tat umgesetzte Plan des Angeklagten aus dem Jahr 2009 einer Verlagerung seines Lebensmittelpunkts nach S., wo er ebenfalls Grundeigentum hat und sich regelmäßig aufhält, lasse darauf schließen, dass allein die langjährigen sozialen Bindungen im Inland den Angeklagten von einer dauerhaften Verlegung seines Aufenthalts ins Ausland im Zweifel nicht abhalten würden. Zwar weist die Beschwerde insoweit zutreffend darauf hin, dass die sozialen Bindungen des Angeklagten sich seitdem verstärkt haben, insbesondere seine beiden Kinder geboren worden sind. Allerdings würde angesichts der finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten eine Verlegung seines Lebensmittelpunkts etwa in die S. nicht den vollständigen Abbruch seiner sozialen Beziehungen nach Deutschland bedeuten. Zudem lehrt die Lebenserfahrung, dass Familien auch aus weit weniger gewichtigen Gründen, wie etwa einem Arbeitsplatzwechsel, ihren Wohnsitz verlegen und dabei in Kauf nehmen, dass die minderjährigen Kinder aus ihrem gewohnten Lebensumfeld herausgelöst werden. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Erwägung des Landgerichts zum Tragen, dass der Angeklagte auf Grund seines Vermögens gerade nicht an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden ist, um den Lebensunterhalt für seine Familie zu sichern. Eine von der Beschwerde gerügte rechtsfehlerhafte Bewertung des Lebens des Angeklagten „als Privatier“ liegt darin nicht.

Der Angeklagte verfügt auch über intensive Auslandskontakte und im Ausland angelegtes Vermögen. Diese Umstände begründen zwar allein keine Fluchtgefahr, sind aber bei der erforderlichen Gesamtwürdigung mit zu berücksichtigen (vgl. KG NStZ-RR 2014, 374; OLG Hamm aaO; Hilger aaO Rn. 36). Dies gilt insbesondere in Steuerstrafsachen, weil bei „einfacher“ Steuerhinterziehung durch Verschweigen von Einkünften dem Beschuldigten in einigen Staaten – wie etwa der S. – keine Auslieferung droht (Hilgers-Klautzsch in: Kohlmann, Steuerstrafrecht, 62. Lieferung 11.2018, § 385 AO Rn. 501). Befände sich der Angeklagte auf freiem Fuß, so könnte er entsprechende Vorbereitungen zur Beschaffung von neuen Papieren, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und zur Verschiebung von Vermögen in ein geeignetes Aufnahmeland selbst oder durch Vertrauenspersonen vom Inland aus treffen, ohne zuvor zur Fahndung ausgeschrieben zu sein oder seine – nicht rechtskräftige – Verurteilung offenzulegen.

4. In Anbetracht der sich aufgrund der vorstehenden Gesamtwürdigung ergebenden Intensität der Fluchtgefahr erachtet der Senat allerdings mildere Mittel im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO als geeignet, um der Fluchtgefahr hinreichend zu begegnen, und hat daher die aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Bedingungen und Weisungen angeordnet.

Dies gilt auch für die Sicherheitsleistung in der angeordneten Höhe. Die vom Landgericht geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der dargelegten Vermögensverhältnisse des Angeklagten stehen dem nicht entgegen. Die Sicherheit ist nach Art und Höhe so festzusetzen, dass auf den Angeklagten ein „psychischer Zwang“ ausgelöst wird, eher am Verfahren teilzunehmen und eine etwa erkannte Freiheitsstrafe anzutreten, als den Verlust der Sicherheit zu riskieren (Graf, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 116a Rn. 4). Eine belastbare Grundlage für die Annahme, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit über ein deutlich höheres Vermögen als angegeben verfügt, liegt dem Senat nicht vor. Bei der Bemessung der Sicherheit ist zwar auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten Rechnung zu tragen; grundlegend für Art und Höhe der Sicherheit sind aber die Intensität des Haftgrundes und die Bedeutung der Sache (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. September 2012 – 2 BvR 1874/12, StV 2013, 96). Dem Ausmaß der Fluchtgefahr und der Bedeutung der Sache wird durch die angeordnete Sicherheitsleistung, flankiert durch die weiteren Weisungen, angemessen Rechnung getragen.“

Haft I: Beschleunigung auch nach dem Urteil, oder: Wenn es u.a. beim BGH hakt

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Schon etwas länger schlummern in meinem Blogordner einige Entscheidungen zur (Untersuchungs)Haft, die ich heute vorstellen werde.

Ich eröffne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.01.2019 – 1 Ws 203/18, der auf die Haftbeschwerde eines Angeklagten ergangen ist. Dem wird ein im Jahr 2014 angeblich begangener Brandanschlag zur Last gelegt. Der Angeklagte befand sich seit seit zwei Jahren und zehn Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das OLG hat den Haftbefehl auf die Beschwerde des Angeklagten aufgehoben. Begründung: Mehrere vermeidbare Verfahrensverzögerungen durch die Justiz, die sich in ihrer Summe auf über sechs Monate belaufen haben.

Ich sehe hier mal von der Darstellung des Verfahrensgangs ab und stelle nur die Begründung des OLG zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Fortdauer der U-Haft und zu den eingetretenen Verfahrensverzögerungen ein – Rest bitte bitte selbst lesen:

„3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich jedoch infolge vermeidbarer, dem Angeklagten nicht zuzurechnender Verfahrensverzögerungen, die in einer Gesamtschau des Verfahrens nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit dem Recht des Angeklagten auf Beachtung des im rechtsstaatlichen Verfahren verankerten Beschleunigungsgebots nicht mehr vereinbar sind, als unverhältnismäßig……

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verkennt der Senat nicht, dass das Ermittlungsverfahren zügig geführt wurde. Da das Verfahren gegen 15 Beschuldigte geführt worden ist, in erheblichem Umfang gegen sechs Beschuldigte Telefonüberwachungsmaßnahmen und bei neun Beschuldigten Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden, Mobiltelefone von fünf Beschuldigten und Personalcomputer von sieben Beschuldigten beschlagnahmt und ausgewertet werden mussten, ist die Anklageerhebung weniger als fünf Monate nach der Inhaftierung des Angeklagten S. nicht zu beanstanden. Auch haben die – gerichtsbekannt hochbelastete – 1. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam das Hauptverfahren vom 24. November 2016 bis zum 9. Februar 2017 und die ebenso stark belastete 5. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam seit dem 10. Oktober 2018 die Hauptverhandlung stringent und zügig geführt, dabei an einzelnen Sitzungstagen sogar bis nach 18 Uhr verhandelt.

Dennoch kam es zu erheblichen Verfahrensverzögerungen sowohl beim Landgericht Potsdam als auch beim Bundesgerichtshof, die nicht nachvollziehbar und daher der Justiz zuzurechnen und mit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht mehr vereinbar sind.

c) Das Verfahren nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, nachdem der Angeklagte S. bereits knapp ein Jahr Untersuchungshaft verbüßt hatte, ist nicht in einer Weise gefördert worden, die den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird. Die nach Urteilserlass entstandenen Verfahrensverzögerungen verstoßen gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen.

aa) Mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist es vorliegend unvereinbar, dass das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 7. Juli 2018 fertiggestellt wurde und Urteil und Protokoll erst am 8. August 2018 bei den Verteidigern eingegangen sind.

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt nämlich auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2005, 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81, bei juris Rn 70; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. September 2018, 2 Ws 645/18, BeckRS 2018, 25539).

Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit elf Monaten in Untersuchungshaft befand, ist das Verfahren zu diesem Zeitpunkt dadurch erheblich verzögert worden, dass die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls nicht zeitnah zur Urteilserstellung erfolgt ist. Vom Tag der Urteilsverkündung am 9. Februar 2017 bis zur Fertigstellung des Protokolls am 7. Juli 2017 vergingen fünf Monate. Selbst ab dem 12. April 2017, dem Zeitpunkt, an dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, dauerte die Fertigstellung des Protokolls, die gemäß § 273 Abs. 4 StPO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Urteilszustellung ist, knapp drei Monate. Vom Tag der Fertigstellung des Urteils bis zur Zustellung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger vergingen insgesamt drei Monate und 26 Tage. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich durch die verspätete Fertigstellung des Protokolls erheblich verzögert. Die Revisionsbegründungsfrist hat nämlich gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erst mit der Zustellung des Urteils an die Verteidiger zu laufen begonnen.

Die verspätete Fertigstellung des Protokolls war sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten mit 13 Hauptverhandlungstagen, wobei das Protokoll der Hauptverhandlung keinen außergewöhnlichen Umfang erreichte. Es hat lediglich einen Umfang von 165 Seiten nebst Anlagen. Für die Prüfung und Korrektur des Protokolls stand mit dem über zweimonatigen Zeitraum vom 9. Februar 2018 bis zum 12. April 2018 ausreichend Zeit zur Verfügung. Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls hätte somit durchaus im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgen können. Durch die gebotene zügige Vorgehensweise wäre eine Verfahrensverzögerung von knapp drei Monaten (12. April 2018 bis 7. Juli 2018) vermieden worden.

Eine weitere Verzögerung ist dadurch eingetreten, dass der Kammervorsitzende am 10. Juli 2018 die förmliche Zustellung des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls verfügte, die jedoch durch die Geschäftsstelle erst am 4. August 2018 ausgeführt worden ist, ohne dass Gründe für diese späte Erledigung ersichtlich sind. Unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungszeit von drei Tagen ergibt sich hierdurch eine weitere Verzögerung von drei Wochen.

Die eingetretene Verzögerung von insgesamt über dreieinhalb Monaten kann nicht mit der auch dem Senat bekannten außerordentlichen Belastung der 1. großen Strafkammer (Staatsschutzkammer) des Landgerichts Potsdam gerechtfertigt werden. Die Überlastung der Strafkammer ist allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Der hohe Geschäftsanfall ist nicht unvorhersehbar kurzfristig eingetreten und nur von vorübergehender Dauer. Darauf lässt bereits die Tatsache, dass im ersten Halbjahr 2018 von derselben Kammer acht Schwurgerichtssachen aus dem Jahre 2017 verhandelt wurden, schließen. Die Sicherstellung einer beschleunigten Bearbeitung von Haftsachen hätte rechtzeitig durch geeignete gerichtsorganisatorische Maßnahmen der Justiz erfolgen müssen.

bb) Eine weitere Verfahrensverzögerung ist darin zu sehen, dass die Staatsanwaltschaft unter dem Datum des 5. Oktober 2017 die Revisionsgegenerklärung nach § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO abgegeben, die Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof jedoch erst am 1. November 2017 verfügt hat. Unter Berücksichtigung einer Frist zur Fertigung der Reinschrift von drei Tagen ergibt sich hier eine weitere vermeidbare Verfahrensverzögerung von über drei Wochen.

cc) Auch der zeitliche Ablauf im Geschäftsbereich des Bundesgerichthofs entspricht nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Zügigkeit des Verfahrens in Haftsachen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es von Verfassung wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003, 2 BvR 29/03, NJW 2003, 2228; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, NJW 2006, 672). Ebenso unmissverständlich hat es aber auch darauf hingewiesen, dass hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, 2 BvR 153/03, NJW 2003, 2897, 2898; ebenso BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2004, 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, 239, 251). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht für den Fall einer Aufhebung des Urteils wegen eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers von einer Einbeziehung des infolge der Durchführung des Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums aus (vgl. EGMR NJW 2002, 2856, 2857). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Nachdem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch einstimmig gefassten Beschluss (§ 349 Abs. 4 StPO) vom 6. März 2018 das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Februar 2017 hinsichtlich des Angeklagten S. wegen eines Verfahrensfehlers mit den Feststellungen aufgehoben hatte, datiert die Schlussverfügung u. a. zur Zustellung der Entscheidung und Rücksendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Potsdam erst vom 1. Juni 2018. Die Schlussverfügung wurde zudem erst knapp zwei Wochen später, am 13. Juni 2018 ausgeführt. Der Zeitraum zwischen – zügiger – Beschlussfassung (6. März 2018) und Rücksendung der Akten (13. Juni 2018) ist nicht nachvollziehbar, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte S. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits zwei Jahre in Untersuchungshaft befand. Unter Berücksichtigung der für die Absetzung der Beschlussgründe, die (ohne Rubrum und Tenor) sieben Seiten umfassen, und der für die Erstellung der erforderlichen Ausfertigungen notwendigen Zeit liegt auch hier eine in der Sphäre der Justiz liegende und vermeidbare, mithin der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung von mindestens zwei Monaten (bis zur Schlussverfügung) und einer Woche (Rücksendung der Akten) vor.

dd) Die vorgenannten vermeidbaren Verfahrensverzögerungen addieren sich auf eine Gesamtzeit von mehr als sechs Monaten. Hierbei handelt es sich in der Gesamtschau um einen erheblichen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, bei dem – wie oben dargelegt – allein die Schwere der Taten und die sich daraus ergebende Straferwartung nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2014, 2 BvR 1457/14, zitiert nach juris, Rn. 21, 22). Auch infolge der zügig durchgeführten Ermittlungen und Hauptverhandlungen vor der 1. großen Strafkammer und der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam ist nicht im Wege einer „Überbeschleunigung“ eine hinreichende Kompensation der aufgezeigten Verfahrensverzögerungen eingetreten.“

Tja, das wird man beim BGH nicht alles selbst lesen.

Was mir übrigens nicht einleuchtet: Warum macht sich das OLG die Mühe mit dem dringenden Tatverdacht und dem Haftgrund. Die Ausführungen sind m.E.überflüssig, wenn man den Haftbefehl doch auch anderen Gründen aufhebt.

U-Haft II: „Vorratshaltung“ von Tatvorwürfen, oder: Das Auslieferungsrecht kann auch eine Rolle spielen

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Von der zweiten „Haftentscheidung“, dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.06.2018 – 1 Ws 191/18 H – schon etwas älter, aber erst vor kurezm übersandt -, stelle ich dann nur die Leitsätze des OLG ein. Aus denen erschließt sich, worum es geht: Haftprüfungsverfahren nach § 121, 122 StPO:

  1. Der Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO ist weiter zu fassen als die Tat im Sinne von § 264 StPO.
  1. Um ein „Vorrätighalten“ von Tatvorwürfen zulasten des Beschuldigten zu verhindern, rechnen zum Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO deshalb alle Taten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des vollzogenen Haftbefehls bereits bekannt waren.
  1. Werden neue Taten nachträglich bekannt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der neuen Sechs-Monatsfrist nicht der Erlass eines neuen oder die Erweiterung des bestehenden Haftbefehls, sondern die Erlassreife, also der Zeitpunkt, in dem der einfache Tatverdacht sich zum dringenden verdichtet hat.
  1. Ist der Beschuldigte wegen anderer Taten aus einem EU-Mitgliedstaat ausgeliefert worden, ohne auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet zu haben, beginnt die neue Sechs-Monatsfrist bezüglich der nachträglich bekannt gewordenen Taten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem entweder der ausliefernde Staat nachträglich seine Zustimmung erteilt hat, den Beschuldigten hier auch wegen dieser Taten zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen (§ 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG), oder zu dem der Beschuldigte nachträglich auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG).
  1. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre nämlich zwar der Erlass eines Haftbefehls, nicht aber dessen Vollstreckung zulässig gewesen.

U-Haft I: Durchschnittlich 1 HV-Tag/Woche reicht in Haftsachen nicht, oder: Es darf/muss schon mehr sein

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Die erste (volle) Urlaubswoche 🙂 eröffne ich dann zunächst mal mit zwei „Haftsachen“. Zunächst weise ich hin auf den schon etwas älteren BVerfG, Beschl. v. 23.01.2019 –  2 BvR 2429/18. Ergangen ist er in einem beim LG Frankenthal anhängigen Verfahren, in dem im Haftebschwerdeverfahren dann das OLG Zweibrücken tätig geworden ist.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte befindet sich seit Mai 2016 in Untersuchungshaft. Im August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung. Im Oktober 2016 ließ die zuständige Strafkammer des LG die Anklage zur Hauptverhandlung zu und ordnete  Haftfortdauer an. Die Hauptverhandlung begann zunächst im November 2016. Bis September 2017 waren 25 Verhandlungstage terminiert. Nach 23 Verhandlungstagen erkrankte die Vorsitzende im August 2017 dauerhaft dienstunfähig. Die Kammer setzte daraufhin die Hauptverhandlung aus. Die Hauptverhandlung begann nach Übernahme der Kammer durch einen neuen Vorsitzenden erneut im Dezember 2017. Bis August 2018 wurde an 25 Tagen, bis November 2018 wurde an vier weiteren Tagen verhandelt. Bis zum 31. Januar 2019 sind/waren weitere 15 Termine bestimmt.

Die Strafkammer hatte mehrmals ihre Überlastung angezeigt. Inzwischen hat das das Präsidium des LG der Strafkammer eine weitere Beisitzerin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,2 zugewiesen, und es wurden Haftsachen, in denen eine Hauptverhandlung noch nicht begonnen hatte, anderen Strafkammern zugewiesen. Allerdings verhandelte die Strafkammer zeitgleich in zwei weiteren umfangreichen Haftsachen. Im August 2018 legte der Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers Haftbeschwerde ein, mit der er einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot rügte. Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Das BVerfG „referiert“ seine Rechtsprechung, die wir alle – hoffentlich – kennen und führt dann zum Fall aus: