Archiv der Kategorie: Untersuchungshaft

U-Haft III: Begriff „derselben Tat“, oder: „besondere Schwierigkeit“/„besonderer Umfang der Ermittlungen“

© Thomas Jansa – Fotolia.com

Und als dritte U-Haft-Entscheidung dann noch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.01.2021 – 1 HEs 1/21 -, auch im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO ergangen.

Die amtlichen Leitsätze befassen sich mit dem Begriff „derselben Tat“. Insoweit hat das OLG dem Beschluss folgende Leitsätze mitgegeben:

  1. Im Rahmen des § 121 StPO ist ein von demjenigen des § 264 StPO abweichender, erweiterter Tatbegriff zugrunde zu legen.
  2. Dies hat zur Folge, dass im Falle des Erlasses eines Urteils – welches auf eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung in einem Verfahren erkennt, in welchem ein weiterer Haftbefehl vorliegt, welcher auf Taten gestützt wird, die in den ersten Haftbefehl hätten einbezogen werden können, da sie dem erweiterten Tatbegriff unterfallen – eine Prüfung der Haftfortdauer gem. § 121 StPO hinsichtlich beider Haftbefehle jedenfalls vom Erlass des Urteils an bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. zur Aufhebung des (weiteren) Haft-befehls nicht zu erfolgen hat.
  3. In die im Anschluss daran für die Vorlage maßgebende Frist gem. § 121 Abs. 2 StPO ist zumindest die Zeitspanne vom Erlass des Urteils bis zum Verfahrensabschluss bzw. der Aufhebung des Haftbefehls in diesem Verfahren auch dann nicht einzubeziehen, wenn das Parallelverfahren nicht mit einer Verurteilung endet.
  4. Die Frist bestimmt sich alleine nach der vom Zeitpunkt möglicher Einbeziehung der Taten in den Haftbefehl bis zum Erlass des Urteils verstrichenen Zeit unter Hinzuziehung der nach Verfahrensabschluss laufenden Zeitspanne.
  5. Ob darüber hinaus auch die Dauer der Hauptverhandlung selbst auf dem Hintergrund des § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO unberücksichtigt zu bleiben hat, kann vorliegend angesichts der Urteilsverkündung am ersten Hautverhandlungstag dahinstehen.

Aber das OLG macht auch Ausführungen zur „Beschleunigung“, und zwar:

„b) Die besonderen Voraussetzungen für den Vollzug von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen ebenfalls vor. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Akten erst nach Fristablauf vorgelegt worden sind und deshalb erhöhte Anforderungen an die Prüfung des wichtigen Grundes zur Fortdauer der Untersuchungshaft zu stellen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2013 – 2 BL 3/03, NStZ-RR 2003, 143; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.1997 – 3 HEs 91/97, NStZ 1997, 452), rechtfertigen die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen sowie der besondere Umfang der Sache die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Der Verlängerungsgrund der „besonderen Schwierigkeit“ und des „besonderen Umfangs der Ermittlungen“ lässt sich vor allem mit der Anzahl und den Besonderheiten der aufzuklärenden Taten, dem Ausmaß der erforderlichen Ermittlungen – auch wenn sie dadurch mitbedingt sind, dass der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch macht –, der Notwendigkeit, aufgetretene Widersprüche zu klären, der zeitraubenden Auswertung einer Vielzahl von Dokumenten, der Anzahl der Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen sowie der Schwierigkeiten ausländischer Ermittlungen rechtfertigen (vgl. Schultheis, in KK-StPO8, § 121 Rn. 14 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall.

Die Strafverfolgungsorgane haben insbesondere seit der Festnahme des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, die Ermittlungen so schnell wie möglich voranzutreiben. Von den Ermittlungsbehörden zu vertretende Verfahrensverzögerungen sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft und die mit den polizeilichen Ermittlungen betraute Ermittlungsgruppe der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück, die seit dem 2. Juni 2020 über einen beachtlichen Personalbestand von 25 Beamten/-innen verfügt, – wie aus dem Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 5. Januar 2021 ersichtlich – nahezu werktäglich das Verfahren gefördert.

Der Umstand, dass die Ermittlungen in der hiesigen Sache gleichwohl bis heute nicht abgeschlossen werden konnten, ist allein dem Umfang der Ermittlungen und der Vielzahl der im Raume stehenden Straftaten der Beschuldigten, die nach Lage der Akten einen Gesamtschaden im zweistelligen Millionenbereich zu verantworten haben, geschuldet. Es sind weit mehr als 1000 Urkunden auf ihre Echtheit zu prüfen. Von insgesamt ca. 130 Datenträgern, die bislang bei den Beschuldigten sichergestellt wurden und die einen Gesamtdatenbestand von mehreren Terabyte aufweisen, sind bislang etwa 100 ausgewertet worden. Das Einlassungsverhalten der Beschuldigten trägt ebenfalls zur besonderen Schwierigkeit der Ermittlungen bei: Auch wenn der Beschuldigte die Begehung der Taten zulasten der EE GmbH, der FF GmbH und der CC GmbH eingeräumt hat, ist dies durch weitere Ermittlungen zu überprüfen, da dessen schriftliche Einlassung an zahlreichen weiteren Punkten nach Aktenlage nachweislich wahrheitswidrig ist. Ob und in welchem Umfang der Beschuldigte im Rahmen seiner Vernehmung vom 17. November 2020 die Wahrheit gesagt hat, wird zur Zeit ermittelt. Das Einlassungsverhalten des Mitbeschuldigten GG erschwert ebenfalls die Ermittlungen, indem er etwa erst unter dem 3. September 2020 den PIN-Code seines sichergestellten Mobiltelefons den Ermittlungsbehörden mitgeteilt, dessen Auslesen bis dato nicht möglich war. Seine am 18. September 2020 eingegangene Einlassung ist bereits nach Aktenlage widerlegt und ersichtlich von dem Bestreben getragen, Mitbeschuldigte zu schonen. Nach Aktenlage besteht ferner der Verdacht, dass auch die Mitbeschuldigte HH lediglich Teile ihres Tatwissens preisgegeben hat. Der Mitbeschuldigte II schweigt hingegen bis heute; auf seine Computer konnten die Ermittlungsbehörden bis dato keinen Zugriff nehmen, da sie verschlüsselt sind. Nennenswerte Aufklärungsbemühungen gehen einzig von der Mitbeschuldigten JJ aus, die allerdings nach Aktenlage eine Vielzahl an offenen Fragen schlichtweg nicht beantworten kann. Zudem tragen die derzeitige Covid-19-Pandemie und die damit einhergehenden Maßnahmen zum Zwecke des Arbeits- und Infektionsschutzes ebenfalls nicht zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Schließlich sind Rechtshilfeersuchen nach Andorra und Großbritannien, die in separaten AR-Vorgängen gestellt wurden, bis heute nicht beantwortet worden.

Von der Möglichkeit, aus Gründen des Beschleunigungsgebotes Teilanklage gegen den Beschuldigten und die weiteren Beschuldigten zu erheben, konnte kein Gebrauch gemacht werden, da keiner der – auch für sich genommenen äußerst umfangreichen – Ermittlungskomplexe aufgrund des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sachlage polizeilich ausermittelt werden konnte.“

U-Haft II: Mehr als zwei Jahre Untersuchungshaft, oder: Wechsel im Kammervorsitz

© Dickov – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Der OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2020 – 1 Ws 279/20 – war mir bisher durchgegangen; Dank auch hier an Oliver Garcia.

Ergangen ist er im Haftprüfungsverfahren in einem beim LG Dortmund anhängigen Verfahren. Zur Last gelegt wird dem Angeklagten ein „Heimtückemord“. Das OLG hat den Haftbefehl aufgehoben, nachdem sich der Angeklagte seit Juni 2018 in Haft befunden hat. Denn – so die Leitsätze:

1. Bei über zwei Jahre andauernder Untersuchungshaft ist dem Beschleunigungsgebot in besonderem Maß Rechnung zu tragen und bei hiergegen gerichteten Verstößen die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig anzusehen.

2. Ein notwendiger bevorstehender Wechsel des Kammervorsitzes infolge Verhinderung des/der bisherigen Vorsitzenden wegen besonderer gesundheitlicher Risiken (hier im Rahmen der Corona-Pandemie) vermag weitere Verzögerungen des Verfahrens bei bereits lange andauernder Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen, wenn die umgehende Durchführung der Hauptverhandlung nach Maßgabe der Vertretungsregelungen unter dem Vorsitz der mit dem Verfahrensgegenstand vertrauten stellvertretenden Vorsitzenden möglich ist. Gleiches gilt für einen mehrfach angezeigten Verteidigerwechsel, wenn die Fortführung des Verfahrens unter Mitwirkung des bereits bestellten Pflichtverteidigers und Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gesichert werden kann.

„Interessant“ die Ausführungen des OLG zum Vorsitzendenwechsel und zur Verteidigerbestellung:

„Auch der zwischenzeitliche Vorsitzendenwechsel mit Wirkung zum 01. Mai 2020 stand dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 20. April 2020 mit Fortsetzungsterminen im Mai 2020 nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegen.

Denn selbst wenn man angesichts der vor dem Hintergrund der Covid 19-Pandemie bestehenden individuellen Gesundheitsgefahren, die letztlich Grund für den Wechsel des Kammervorsitzenden waren, annähme, die Durchführung der Hauptverhandlung sei dem früheren Vorsitzenden, der über den 01. Mai 2020 hinaus für Fortsetzungstermine Mitglied der 39. großen Strafkammer geblieben und (vorrangig) zuständig gewesen wäre, mit der Annahme einer daraus resultierenden Verhinderung nicht zumutbar gewesen, hätte die Hauptverhandlung unter Eingreifen der kammerinternen (und ggfls. sonstigen geschäftsplanmäßigen) Vertretungsregelungen am 20. April 2020 begonnen und wie vorgesehen mit Fortsetzungsterminen im Mai 2020 durchgeführt werden können bzw. unter besonderer Beachtung des Beschleunigungsgebots werden müssen. Denn gerade für den Fall der Verhinderung ist durch die Vertretungsregelungen Vorsorge getroffen und daher die weitere Sachbehandlung möglich und gewährleistet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1993 zu 2 BvR 1265/93, NJW 1994, 2081, 2082). Das hätte nach Lage der II.-Akten dazu geführt, dass die Hauptverhandlung unter dem Vorsitz der stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sache bereits aus der stattgehabten, aber unter dem 12. März 2020 ausgesetzten Hauptverhandlung bekannt war, sowie den beiden weiteren Kammermitgliedern durchgeführt worden wäre. Dem entgegenstehende wichtige Gründe i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO sind den dem Senat übersandten II.-Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere kommt es nicht mehr darauf an, dass der neue Kammervorsitzende ausweislich dem Senat übersandter Aufstellungen mit Ausnahme des 7. Mai 2020 an den für hiesiges Verfahren vorgesehenen Terminen Fortsetzungstermine in Verfahren seiner vormaligen Kammer (35. Strafkammer) vorrangig vor Terminen für die übernommene 39. Strafkammer wahrzunehmen hatte. Allerdings bemerkt der Senat lediglich ergänzend in diesem Zusammenhang, dass zumindest im Hinblick auf das vorliegende Verfahren und den insoweit besonders zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz die unter dem 24. April 2020 beschlossene Übernahme des Vorsitzes in der der 39. Strafkammer durch den überwiegend im Mai 2020 (noch) durch Fortsetzungstermine für die 35. Strafkammer gebundenen Vorsitzenden zumindest als unbehelflich anzusehen ist und – wenn es darauf ankäme – nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO anzusehen wäre.

Dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 20. April 2020 mit den vorgesehenen Fortsetzungsterminen stand auch nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegen, dass der Angeklagte mit seiner ohnehin erst am 22. April 2020 beim Landgericht eingegangenen privatschriftlichen Eingabe vom 15. April 2020 seinem (damaligen) Wahlverteidiger Rechtsanwalt C das Mandat gekündigt und die Entpflichtung seines (damaligen) Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E1 beantragt hatte bzw. dass dem aus dem Kreis I stammenden Rechtsanwalt E1 der Zutritt zum Gerichtsgebäude zur Haftbefehlsverkündung am 31. März 2020 verwehrt worden war, woraus aus damaliger Sicht zumindest das eventuelle Risiko einer dauerhaften Zutrittsverweigerung und damit der Nichtteilnahme an den vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen resultierte. Denn es wäre ohne weiteres möglich und unter besonderer Beachtung des Beschleunigungsgebots geboten gewesen, die ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten rechtzeitig, und zwar schon Ende März bzw. Anfang April 2020 durch Bestellung des damaligen Wahlverteidigers Rechtsanwalt C zum weiteren Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens zu gewährleisten. Denn ausweislich des Protokolls der Haftbefehlsverkündung vom 31. März 2020 wurde u.a. diese Frage ausdrücklich erörtert, wobei Rechtsanwalt C nochmals seine Beiordnung zum weiteren Pflichtverteidiger anregte und der Vertreter der Staatsanwaltschaft keine Bedenken erhob, nachdem die Staatsanwaltschaft Dortmund und Rechtsanwalt E1 bereits jeweils unter dem 25. März 2020 insoweit keine Bedenken erhoben bzw. sich ausdrücklich dafür ausgesprochen hatten. Vor diesem Hintergrund wäre die Bestellung von Rechtsanwalt C zum weiteren Pflichtverteidiger bereits am 31. März 2020, spätestens indes zeitnah nach seiner Erinnerung daran durch Schriftsatz vom 07. April 2020, geboten gewesen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beiordnung unterblieben ist.“

U-Haft I: Beschleunigungsgrundsatz, oder: Beginn der HV spätestens drei Monate nach Eröffnung

© Elena Schweitzer – Fotolia.com

Heute stehen U-Haft-Entscheidungen an. Zu der Thematik habe ich schon länger nichts mehr gebracht.

Ich starte mit dem BVerfG, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 BvR 2128/20 -, auf den mich einer meiner Tippgeber 🙂 – Oliver Garcia von dejure – aufmerksam gemacht hat. Besten Dank.

Das BVerfG nimmt noch einmal zur Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes im Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO) Stellung. Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftfortdauerbeschluss des OLG München hatte Erfolg.

Dazu allgemein:

„d) Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht dabei auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung. So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 – 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2090/19 -, Rn. 49).

e) Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 15, 474 <480>; 17, 517 <523>). Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 <156>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58). Zu berücksichtigen ist, dass auch eine erst bevorstehende, aber schon zum Entscheidungszeitpunkt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichsteht (vgl. BVerfGK 6, 384 <392 f.>; 12, 166 <168>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2090/19 -, Rn. 50).

Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 <273 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20 -, Rn. 62). Die Überlastung eines Gerichts fällt – anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfGE 36, 264 <275>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 -, Rn. 59).“

Und konkret im Fall:

„2. Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München nicht. Er zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen, und wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht gerecht.

a) Das Oberlandesgericht hat nicht schlüssig begründet, weshalb vorliegend weder die (ursprünglich zuständige) 2. Strafkammer noch die (nunmehr zuständige) 1. Strafkammer bis zum angegriffenen Beschluss über vier Monate nach Erhebung der Anklage noch keine Entscheidung über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen haben.

aa) Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Verfahren angemessen gefördert worden ist. Die Entscheidungen des Landgerichts, die das Oberlandesgericht zur Begründung anführt, sind zum Nachweis einer Verfahrensförderung erkennbar nicht geeignet. Es ist jedenfalls ohne nähere Erläuterung nicht ersichtlich, wie den Entscheidungen über den Antrag auf Haftprüfung, über die Anhaltung und Beschlagnahme von Briefen des Beschwerdeführers sowie über die Pflichtverteidigung Auswirkungen auf die Eröffnungsreife zukommen konnten und sie damit zur Verfahrensförderung beigetragen haben können.

bb) Darüber hinaus ist unerheblich, ob die vom Oberlandesgericht angeführten Nachermittlungen und das Abwarten des Eingangs des toxikologischen Gutachtens vom 6. Juli 2020 das Verfahren angemessen gefördert haben. Denn die Ergebnisse gingen bereits am 9. Juli 2020 beim Landgericht ein. Die Stellungnahmefrist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO war seit dem 15. Juli 2020 abgelaufen. Dass die Strafkammer ab diesem Zeitpunkt weitere Nachermittlungen in Auftrag gab, führt das Oberlandesgericht weder an noch ist ein solcher Auftrag sonst ersichtlich. Das Oberlandesgericht führt überdies nicht aus, dass nach Eingang der Nachermittlungen noch keine Eröffnungsreife vorgelegen habe. Weshalb das Landgericht dennoch mehr als drei Monate nach Kenntnis der Nachermittlungsergebnisse keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen hatte, begründet der Senat nicht tragfähig und lässt somit die notwendige Begründungstiefe vermissen. Rechtliche Schwierigkeiten, die einer Eröffnungsentscheidung entgegenstanden haben könnten, sind weder dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts zu entnehmen noch sind sie sonst ersichtlich.

b) aa) Die verspätete Entscheidung hat das Verfahren auch verzögert, obwohl die Vorsitzende der 2. Strafkammer vor der Eröffnungsentscheidung bereits Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung mit den Verteidigern des Beschwerdeführers abgesprochen hat, denn auch die von der Kammervorsitzenden avisierten Termine ab dem Februar 2021 führen zu einer deutlichen Überschreitung des vom Bundesverfassungsgericht für die Dauer des Zwischenverfahrens für den Regelfall als geboten erachteten Zeitraums (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 – 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2090/19 -, Rn. 49). Damit setzt sich das Oberlandesgericht nicht in der erforderlichen Begründungstiefe auseinander. Es musste bei seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2020 berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 schon mehr als ein Jahr und einen Monat in Untersuchungshaft befinden würde und der Eingang der Akten beim Landgericht über acht Monate zurücklag. Eine solche späte Terminierung hätte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots nur mit gewichtigen Gründen gerechtfertigt werden können, die ausweislich des angegriffenen Beschlusses nicht ersichtlich sind.“

Corona II: Ausbleiben des Angeklagten und Aussetzung der Hauptverhandlung, oder: Was sagen Gerichte?

Bild von Patrick Schwarz auf Pixabay

Und im zweiten Posting dann zwei weitere Entscheidungen mit Corona-Bezug.

Zunächst der LG München I, Beschl. v. 04.01.2021 – 15 Qs 46/20. Der Angeklagte war zu einem Fortsetzungstermin in der auf seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen. Begründung: Bei ihm sei eine Testung auf Covid19 durchgeführt worden. Das AG hat das als nicht genügend angesehen und den Einspruch verworfen. Das LG München I hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt:

„Die Beschwerde ist auch begründet. Nach Ansicht der Kammer ist dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da das Nichterscheinen im Hauptverhandlungs-termin unverschuldet war. Nach § 412, § 392 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 44 S. 1 StPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, den Einspruchstermin wahrzunehmen. Der Angeklagte war durch das Telefax seines Rechtsanwaltes vom 26.10.2020 mit den beigefügten Unterlagen ausreichend entschuldigt. Aufgrund der geschilderten Symptome und der Entnahme eines Abstrichs bestand bis zur Mitteilung des Testergebnisses für den Angeklagten eine Quarantänepflicht. Überdies darf das Gerichtsgebäude ohnehin nur von fieberfreien Personen ohne akute respiratorische Symptome betreten werden. Auch das Nichterscheinen des Verteidigers war ausreichend entschuldigt. Zwar war insoweit eine Isolierung bzw. Quarantäne ärztlich bzw. behördlich nicht angeordnet worden. Tatsächlich bestand aber insbesondere aufgrund der mehrstündigen gemeinsamen Autofahrt des Verteidigers mit dem Angeklagten wenige Tage vor Auftreten der Symptome beim Angeklagten ein nicht unerhebliches Risiko einer COVID-19 Infektion auch beim Verteidiger. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses des Angeklagten war eine freiwillige Isolierung des Verteidigers sinnvoll und bei einer Risikoabwägung auch geboten.“

Die zweite Entscheidung kommt dann mit dem LG Stralsund, Beschl. v. 18.01.2021 – 23 Kls 17/20 jug. – vom anderen Ende der Republik. Der Beschluss behandelt die Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn wegen der Corona-Pandemie eine hinreichende räumliche Distanzierung der Prozessbeteiligten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit im Verhandlungssaal nicht zu gewährleisten ist. Und: Er setzt in einem Verfahren mit dem Vorwurf des versuchten Totschlags Haftbefehle gegen einige der Angeklagten außer Vollzug.

Die Aussetzung ist m.E. auf der Grundlage der vom LG in dem Beschluss geschilderten räumlichen Umstände auf jeden Fall gerechtfertigt. Bis zu 34 Personen auf knapp 117 m² Schwurgerichtssaal ist einfach zu viel. Was nicht geht, geht nicht. Und: Die Außervollzugsetzung der Haftbefehle ist/war dann die zwingende Folge.

U-Haft III: Haftprüfung beim OLG, oder: Folgen einer verspäteten Vorlage

Bild von Andreas Lischka auf Pixabay

Und als letzte Entscheidung dann noch ein Beschluss in Zusammenhnag mit der Haftprüfung beim OLG. Es geht um die Frage: Was ist, wenn die die Akten ( versehentlich) verspätet bei bereits laufender Hauptverhandlung dem OLG vorgelegt werden.

Das OLG Stuttgart sagt im OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.06.2020 – H 7 Ws 54/20: Dann haben wir damit nichts mehr zu tun:

„Der Haftprüfungstermin für den Angeklagten pp. wurde mit Blick auf eine Untersuchungshaftunterbrechung zunächst auf den 29. Mai 2020 berechnet. Da übersehen wurde, dass diese Unterbrechung nicht — wie ursprünglich vorgesehen -50 Tage, sondern lediglich 25 Tage angedauert hat, hätten die Akten am 4. Mai 2020 zur Haftprüfung vorgelegt werden müssen.

Die große Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart hat am 28. Mai 2020 die Hauptverhandlung begonnen. Sie hat, nachdem sie auf das Berechnungsversehen aufmerksam wurde, unter dem 2. Juni 2020 die Akten zur Durchführung des Haftprüfungsverfahrens gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die Akten gingen am Nachmittag des 3. Juni 2020 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.

Eine Haftprüfungsentscheidung ist nicht mehr veranlasst. Der Senat sieht für eine solche Entscheidung keinen Raum mehr.

1. Zwar wird die vorliegende Konstellation vom Wortlaut der §§ 121, 122 StPO nicht erfasst; § 121 Abs. 3 S. 2 StPO regelt ausdrücklich nur den Fall, dass die Hauptverhandlung vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 2 StPO begonnen hat. Die Bestimmung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO ist jedoch sinngemäß heranzuziehen. Danach endet die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO grundsätzlich mit dem Beginn der Hauptverhandlung in der anhängigen Strafsache.

a) Die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, den Fall einer verspäteten Aktenvorlage zur Haftprüfung infolge der versehentlich unzutreffend berechneten Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO bisher nicht behandelt. Dennoch ist wiederholt klargestellt worden, dass für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft kein Raum mehr ist, wenn die Hauptverhandlung begonnen hat (BGH bei Schmidt, MDR 1988, 357 sowie OLG Hamm BeckRS 1998, 1490 für den Fall des Hauptverhandlungsbeginns noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft), und die Regelung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO stets dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn das Tatgericht die Hauptverhandlung begonnen hat, bevor das Oberlandesgericht über die Haftfortdauer entschieden hat bzw. entscheiden kann (OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402; KG BeckRS 2006, 14719 und OLG Dresden NStZ 2004, 644 zur begonnenen Hauptverhandlung vor der Entscheidung des OLG, nachdem das Verfassungsgericht einen ergangenen Haftfortdauerbeschluss aufgehoben und das Haftprüfungsverfahren an das OLG zurückverwiesen hatte). Teile der Kommentarliteratur haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (KK -StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn 5; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl., § 121 Rn 31). Das OLG Hamm (BeckRS 2012, 17623) hat die Frage der Anwendung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO für den Fall der Aktenvorlage nach Ablauf der Sechsmonatsfrist offengelassen.

b) Der Senat teilt die Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 121, 122 StPO die Aufgabe des Oberlandesgerichts, die Fortdauer der Untersuchungshaft zu überprüfen bzw. gegebenenfalls anzuordnen, mit Beginn der Hauptverhandlung endet.

Zunächst zeigt die Bestimmung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht mit dem Beginn der Hauptverhandlung für deren Dauer entbehrlich ist (OLG Oldenburg WW 1965, 2120). Dies gilt umso mehr, als er die Vorschrift trotz mehrerer Neufassungen unverändert gelassen hat, obwohl die Rechtsprechung die zeitliche Begrenzung der Überwachungspflicht mehrfach bekräftigt hatte (OLG Düsseldorf aa0).

Zudem kann sich die Prüfung des Oberlandesgerichts im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO allein auf die Frage erstrecken, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft gerechtfertigt ist, nicht aber darauf, ob in der Vergangenheit erlittene Untersuchungshaft gerechtfertigt war. Eine Entscheidung des Senats trotz begonnener Hauptverhandlung ließe die aktuellen Haftverhältnisse und den Fortgang des Strafverfahrens außer Acht (KG aaO mwN).

c) Hinzu kommt, dass mit dem Hauptverhandlungsbeginn eine sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fehlt. Diese lebt auch nicht wieder auf, weil eine rechtzeitige Haftprüfung versehentlich unterblieb (ebenso Keller NStZ 1992, 604). Demgemäß ist eine Entscheidung im Haftprüfungsverfahren auch dann nicht mehr veranlasst, wenn die Untersuchungshaft vor Erlass eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils bereits länger als sechs Monate vollzogen worden ist (OLG Köln, Beschl. v. 18.02.1977 – HEs 11/77, juris).

Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Prüfung einer in der Vergangenheit vollzogenen Untersuchungshaft gibt es nicht. Sie folgt weder aus gesetzlichen Regelungen noch aus Bedürfnissen des Angeklagten oder der Rechtspraxis. Vielmehr besteht nach dem gesetzlichen Zuständigkeitsgefüge für die Prüfung der Untersuchungshaftvoraussetzungen bei laufender Hauptverhandlung allein eine Zuständigkeit des Tatgerichts. Das Tatgericht hat diese Prüfung ständig und von Amts wegen durchzuführen (§ 120 StPO) und dabei auch — und unabhängig von § 121 StPO — zu überwachen, ob Verletzungen des Beschleunigungsgebots dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft entgegenstehen (vgl. nur Schmitt aaO § 120 Rn. 3 mwN). Zudem kann sich ein Angeklagter gegen die Untersuchungshaft jederzeit und ohne Rechtsverlust im Wege der Haftprüfung und der Haftbeschwerde wenden und eine hierauf ergehende Entscheidung anfechten.

Würde die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO im Falle einer versehentlich verspäteten Vorlage bei bereits laufender Hauptverhandlung bejaht, könnte der Senat keine Entscheidung zur Fortdauer der Untersuchungshaft treffen, sondern lediglich eine Feststellung über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft für einen beschränkten und in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom Ablauf der Sechsmonatsfrist bis zum Hauptverhandlungsbeginn. Eine solche sich auf einen zurückliegenden Verfahrensabschnitt beziehende Feststellung sehen §§ 121, 122 StPO im Haftprüfungsverfahren aber nicht vor. Ein Angeklagter kann sie gegebenenfalls mit einer erfolgreichen Haftprüfung oder Haftbeschwerde erreichen. Überdies bestünde die Gefahr, dass es zu divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Tatgerichts über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft kommen könnte.

2. Ob eine fehlende Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts auch in dem Ausnahmefall anzunehmen ist, in dem das Tatgericht die Aktenvorlage bewusst unterlässt bzw. „eigenmächtig“ schon mit der Hauptverhandlung begonnen hat (zu dieser Konstellation Münchener Kommentar StPO/Böhm 1. Aufl., § 121 Rn 108), kann offenbleiben. Für eine solche Fallgestaltung fehlt jeder Anhaltspunkt. Vielmehr folgt aus dem Vorlagebericht der Strafkammervorsitzenden nicht nur, dass alles Notwendige zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots getan wurde, sondern auch, dass die verspätete Vorlage allein auf einem Versehen bei der Haftzeitberechnung beruht, das auch von der Staatsanwaltschaft und den beiden Verteidigern bis zum Hauptverhandlungsbeginn nicht bemerkt worden ist.“