Archiv der Kategorie: Sonstige Gerichte

„Einsatz“ des Baseballschlägers im Straßenverkehr, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis

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Und im zweiten Posting gibt es dann mal wieder etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar den VG Düsseldorf, Beschl. v. 07.05.2024 – 14 L 783/24. Die Verwaltungsbehörde hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen die Klage mit Antrag, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, den das VG abgelehnt hat. Der Betroffene hatte das wegen „erhöhten Agressionspotential“ angeforderte Gutachten nicht vorgelegt. Das VG hat den Antrag abgelehnt:

“ ….. Die materiellen Voraussetzungen für die Gutachtenanordnung lagen ebenfalls vor. Nach § 11 Abs. 3 Ziffer 6 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.

Dabei können Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial etwa bei hoher Angriffslust und Streitsüchtigkeit oder bei impulsivem Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer bestehen, wobei Anhaltspunkte für diese Eigenschaften ausreichen und deren Vorhandensein nicht festgestellt sein muss,

vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 11 FeV, Rdnr. 35d; VG Ansbach, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 10 K 12.00455 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2016 – 14 L 3473/16 – juris.

Allerdings lässt hohe Aggressionsbereitschaft nur dann Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betreffende in konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht,

vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 11 C 12.874 – juris.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der am 00. 00 0000 geborene Antragsteller ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ausweislich des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts H. vom 00. 00 0000 (Az.: 00 KS-000 Js 00/00-00/00) ist der Antragsteller wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden. Das Urteil führt u.a. aus:

„Am 00. 00 0000 befuhr der Angeklagte gegen 06:15 Uhr pp. den linken Fahrstreifen der Autobahn A 59 in Fahrtrichtung N.. Vor ihm fuhr der im folgenden Getötete E. J., geboren am 00. 00 0000. J. war erheblich alkoholisiert – er wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,25 Promille auf – und fuhr Schlangenlinien. Als sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug unmittelbar hinter J. befand, bremste dieser plötzlich ohne ersichtlichen Grund stark ab, woraufhin der Angeklagte ebenfalls stark abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Der Angeklagte betätigte die Lichthupe und überholte J., der schließlich die linke Spur geräumt hatte. Beim Überholvorgang zeigte J. noch dem Angeklagten den Mittelfinger, was der Angeklagte auch wahrnahm. Kurz darauf nahmen beide Fahrzeuge die Ausfahrt H.-X., wobei der Angeklagte nunmehr vor J. fuhr. Im Bereich der Abbiegespur in Richtung W., unmittelbar vor der Ampelanlage in der Autobahnausfahrt, kam der Angeklagte zum Stehen. J. hielt hinter ihm. Der Angeklagte stieg aus, nahm einen ca. 60-70 cm langen Baseballschläger aus Holz, der sich in seinem Fahrzeug befand, an sich und ging auf J., welcher sein Fahrzeug ebenfalls verlassen hatte, zu. Der Angeklagte … griff mit beiden Händen den Baseballschläger, holte seitlich zum Schlag aus und schlug in Körperverletzungsabsicht auf den Körper des J., den er auch traf, … J. kam zu Fall und lag rücklings auf dem Boden, … Zu diesem Zeitpunkt schlug der Angeklagte erneut in Verletzungsabsicht mit dem Baseballschläger zu.“ Nachdem ein weiteres Fahrzeug, besetzt mit drei Personen, angekommen und die Personen ausgestiegen waren, schrie der Antragsteller den Personen zu „Das Schwein ist besoffen“ , stieg in sein Fahrzeug und fuhr davon. Der Geschädigte J. erlitt aufgrund von Komplikationen im Krankenhaus ein Multiorganversagen, dass am 13. November 2020 zum Tod führte.

Diese Straftat gibt ausreichende Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial des Antragstellers. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt insofern im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung und dem Straßenverkehr, als der Antragsteller aufgrund des Verhaltens eines anderen motorisierten Verkehrsteilnehmers derartig aggressiv geworden ist, dass er diesen mit einem Baseballschläger zu Boden geschlagen und weiter auf den bereits auf dem Boden liegenden eingeschlagen hat. Nachdem er geschrien hat „Das Schwein ist besoffen“ hat der Antragsteller den Geschädigten überdies auf dem Boden liegen lassen und ist davongefahren. Aufgrund der Art, Schwere und Umstände dieser Tat besteht die Gefahr, dass der Antragsteller im motorisierten Straßenverkehr in Konfliktsituationen und beim Zusammentreffen mit alkoholisierten Kraftfahrern die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht respektieren wird und auch dort eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen will. Zwar geht aus dem Urteil des Landgerichts auch hervor, dass die Tat vor dem Hintergrund gesehen werden müsse, dass der Antragsteller durch den alkoholisierten Kraftfahrer an den Tod seines Bruders erinnert wurde, der im Jahr 2017 durch einen alkoholisierten Kraftfahrer ums Leben kam. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass dies für den Antragsteller einen gravierenden Schicksalsschlag bedeutete, so ist es dennoch vor dem Hintergrund des Gefahrenabwehrrechts nicht zu verantworten, dass der Antragsteller den – möglicherweise nicht verarbeiteten Tod des Bruders – in aggressiver Weise in vergleichbaren Verkehrssituationen an anderen Verkehrsteilnehmern auslässt. Ob der Antragsteller den Tod des Bruders nun in einer Weise verarbeitet hat, dass er in zukünftigen Situationen nicht in ähnlicher Weise aggressiv wird, hätte durch das angeordnete Gutachten geklärt werden müssen.

Das in § 11 Abs. 3 FeV eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin angesichts der geschilderten Verurteilung richtigerweise dahingehend ausgeübt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Ein Untätigbleiben wäre bei der aufgrund der vom Antragsteller möglicherweise ausgehenden erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs nämlich unverantwortlich gewesen.

Die Antragsgegnerin ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Gutachtenaufforderung und die auf die Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht die Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entgegensteht. Nach dieser Bestimmung kann die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, in dem sie einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, nicht zum Nachteil des Betroffenen vom Inhalt des Strafurteils abweichen, als sich dieses auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.

Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde. Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat, darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2012 – 16 B 711/12 -, juris. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 46.87 -, BVerwGE 80, 43; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Mai 2010 – 10 S 256/10 -, VRS 119, 164 = Blutalkohol 47, 310 = juris, Rn. 3 m.w.N.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Antragsgegnerin hier gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht gehindert, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens anzuordnen und auf die Nichtvorlage gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu reagieren.

Allein die Tatsache, dass ein Strafgericht – wie vorliegend – anstelle einer in Betracht kommenden Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) verhängt, ist regelmäßig nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung (und Bejahung) der Fahreignung, so dass nicht bereits deswegen eine Bindungswirkung entsteht,

vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 3 FeV, Rdnr. 59; Bay VGH, Beschluss vom 7. August 2008 – 11 CS 08.1854 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2015 – 16 B 55/15 – juris.

Aus den Urteilsgründen lässt sich hier eine eindeutige Feststellung zur Fahreignung des Antragstellers nicht erkennen. Das Urteil des Landgerichts H. führt dazu wörtlich aus:

„Daneben hielt die Kammer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB die Verhängung eines Fahrverbots für erforderlich, um allen Strafzwecken zu genügen. Unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes, der Täterpersönlichkeit und des Umstandes, dass das hier verhängte Fahrverbot gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 StGB der Vermeidung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dienen sollte, war nach Auffassung der Kammer ein Fahrverbot von fünf Monaten angemessen“.

Daraus wird deutlich, dass das Strafgericht nicht deshalb von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB abgesehen hat, weil es den Antragsteller als fahrgeeignet angesehen hat, sondern ausschließlich aus anderen Gründen, nämlich, weil dies der Vermeidung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dienen sollte. Eine Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil kann bei einer solchen offenen Formulierung jedenfalls nicht angenommen werden. Denn Grundlage für die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde an der eigenständigen Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers gehindert ist, sollen nicht Mutmaßungen sein, sondern eindeutige Feststellungen im Urteil, an denen es indessen fehlt….“

Fahrtenbuch und Feststellung des Fahrzeugsführers, oder: Warten bis zum Schluss hilft nicht

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Im Kessel Buntes köcheln heute zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen.

Die erste kommt vom BVerwG. Das hat im BVerwG, Beschl. v. 07.05.2024 – 3 B 6.23 – zum Fahrtenbich (§ 31a StVZO) Stellung genommen. Die Klägerin, eine GmbH, wendet sich in dem Verfahren gegen eine Fahrtenbuchauflage. Mit ihrem Fahrzeug wurde am 23.06.2017 innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h überschritten. Auf ihre Befragung teilte sie am Freitag, 22.09.2017, um 17.34 Uhr den Namen der Fahrzeugführerin mit. Der Beklagte stellte das Verfahren ein und ordnete mit Verfügung vom 14.11.2017 das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von neun Monaten an.

Auf die Klage der GmbH hat das VG den Bescheid aufgehoben. Das OVG hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Dem Beklagten sei die Feststellung der Fahrzeugführerin trotz angemessener Bemühungen nicht rechtzeitig möglich gewesen. Der Tag der Mitteilung sei der Tag gewesen, an dem die Verjährungsfrist abgelaufen sei. Eine zielführende Bearbeitung an diesem Tag sei dem Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen. Die gegen das OVG-Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg:

“ ….. Die Klägerin meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Fahrzeugführerin rechtzeitig benannt wurde. Das Berufungsgericht habe sich mit der Thematik nicht auseinandergesetzt und lediglich darauf abgestellt, dass die Fahrzeugführerin so rechtzeitig bekannt gegeben werden müsse, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden könne. Die Inanspruchnahme von Fristen sei zulässig und könne ihr nicht entgegengehalten werden. Es liege in der Sphäre des Empfängers (rechtzeitig) zu handeln, was durch eine Mitwirkungsobliegenheit nicht aufgeweicht werden dürfe.

Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers – wie in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorausgesetzt – nicht möglich war, wenn die Behörde nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 = juris Rn. 7; Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – juris Rn. 4 und vom 23. Dezember 1996 – 11 B 84.96 – juris Rn. 3). Die Feststellung des Fahrzeugführers zielt darauf, die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften mit Aussicht auf Erfolg ahnden und auf dieser Grundlage die im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können. Das erfordert, dass der verantwortliche Fahrzeugführer rechtzeitig vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist – hier: von drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG) – bekannt wird (BVerwG, Beschluss vom 1. März 1977 – 7 B 31.77 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4 und Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12). Unbeschadet eines Rechts, die Auskunft oder das Zeugnis in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren zu verweigern, ist der Fahrzeughalter gehalten, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken, will er von einer Fahrtenbuchauflage verschont bleiben. In diesem Sinne ist der Fahrzeughalter zur Mitwirkung verpflichtet (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 – 3 B 28.97 – juris Rn. 3 f. und vom 11. August 1999 – 3 B 96.99NZV 2000, 385). Konnte der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig festgestellt werden, so kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Fahrzeughalter die Aussage verweigert (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22) oder sich so spät erklärt hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1980 – 7 B 179.79 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 6).

Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung lässt die Beschwerde einen weiteren fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht erkennen. Mit ihr ist geklärt, dass ein Fahrzeughalter – entgegen der Vorstellung der Klägerin – jedenfalls nicht ohne das Risiko der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage mit der Auskunft des Fahrzeugführers zuwarten kann, bis die Verjährungsfrist fast abgelaufen ist. …“

Beschwerde(befugnis) gegen die Gerichtskosten, oder: Man kann das Verfahren nicht wieder „aufrollen“.

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Und als zweite Entscheidung der OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2024 – 14 OA 79/24  – zum Ansatz der Gerichtskosten bzw. zur Beschwerdebefugnis gegen den Ansatz.

Die Klägerin wendet sich in dem Verfahren gegen eine Kostenrechnung des VG über Gerichtskosten in Höhe von 266,00 EUR. In dem zugrundeliegenden Klageverfahren hatte das VG das Verfahren nach (Klage)Rücknahmeerklärung der Klägerin mit Beschluss gemäß 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und der Klägerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Streitwert setzte das VG auf 10.000 EUR. Dagegen hat sich die Klägerin nicht gewendet.

Gegen die Kostenrechnung hatte sich die Klägerin dann aber gewendet und auf § 91a ZPO verwiesen. Das VG hat die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die Sache selbst sei nach heutigem Stand rechtlich unwirksam und verfassungswidrig. Die Kostenentscheidung sei nach § 69b GKG gemäß § 1 Abs. 1 der „Verordnung für eine Gebührenermäßigung“ zu treffen. Sie gehe von einem vollständigen Wegfall der Gerichtsgebühren aus.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Das OVG hat es zwar als zulässig, in der Sache aber als unbegründet angesehen:

„…. Die Klägerin ist postulationsfähig; sie durfte die Beschwerde selbst einlegen. Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG unterliegt nach § 66 Abs. 5 Satz 1 erster Halbs. GKG nicht dem Vertretungszwang. Danach können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diese Regelung ist gemäß § 1 Abs. 5 GKG gegenüber § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich vor dem Oberverwaltungsgericht die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, vorrangig (OVG Saarl., Beschl. v. 25.5.2021 – 2 E 68/21 -, juris Rn. 5 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 23.11.2018 – 13 OA 494/18 -, juris Rn. 2; HambOVG, Beschl. v. 4.10.2011 – 4 So 82/11 -, juris Rn. 6; zum Vertretungszwang im Erinnerungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 3.5.2022 – 5 KSt 1/22 -, juris Rn. 3 u. v. 4.1.2019 – 1 KSt 1.19 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 18.4.2020 – 8 OA 13/20 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 2.2.2024 – 6 A 257/22 -, juris Rn. 2; BFH, Beschl. v. 10.11.2022 – XI E 1/22 -, juris Rn. 7; offen lassend: zuletzt BVerwG, Beschl. v. 16.2.2024 – 6 Kst 2/24, juris Rn. 1).

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Juli 2023 die Erinnerung der Klägerin, die sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 13. Dezember 2022 (Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen pp. in Höhe von 266,00 Euro richtete, zu Recht zurückgewiesen.

Der Kostenansatz verletzt keine zu beachtenden Kostengesetze. Dies allein ist im Rahmen der Beschwerde – wie bei der Erinnerung – zu prüfen (NdsOVG, Beschl. v. 23.11.2018 – 13 OA 494/18 -, juris Rn. 4; zum Prüfungsumfang der Erinnerung: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, GKG § 66 Rn. 31 m.w.N.). Denn Gegenstand der Beschwerde ist die Entscheidung über die Erinnerung (Laube, in: BeckOK KostR, Stand: 1.4.2024, § 66 GKG, Rn. 231). Aus diesem Grund geht der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nicht über den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts, das über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu entscheiden hat, hinaus (BayVGH, Beschl. v. 9.3.2017 – 20 C 16.2572 -, juris Rn. 11).

Die Beschwerde der Klägerin enthält keinerlei Gesichtspunkte, die die Berechnung der Gerichtsgebühren durchgreifend in Zweifel ziehen.

a) Die Klägerin ist gemäß § 29 Nr. 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG Kostenschuldnerin, weil ihr die Berichterstatterin der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Einstellungsbeschluss vom 12. Dezember 2022 die Kosten des Klageverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung ist nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und wirksam. Ohne dass dies hier zu prüfen wäre, ist festzuhalten, dass die Kostengrundentscheidung auch im Einklang mit § 155 Abs. 2 VwGO steht, wonach derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der – wie hier die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 – eine Klage im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurücknimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrem Erinnerungsschreiben vom 2. März 2023 ist § 91a ZPO nicht anwendbar. Eine Erledigungserklärung liegt – ungeachtet des Umstandes, dass in diesem Fall eine Entscheidung nach 161 VwGO ergehen müsste – nicht vor.

b) Der Ansatz der durch die Rücknahme reduzierten (1,0-)Verfahrensgebühr von 266,00 Euro (Nr. 5111 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG – Kostenverzeichnis – i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG – Gebührentabelle -), die dem Grunde nach bereits mit Einreichung der Klage durch die Klägerin am 7. April 2021 entstanden war (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) und die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch fällig ist, durch die zuständige Kostenbeamtin vom 13. Dezember 2022 beruht auf der rechtskräftig gewordenen Streitwertfestsetzung aus dem genannten Einstellungsbeschluss vom 12. Dezember 2022 auf 10.000 EUR und lässt der Höhe nach Rechtsfehler nicht erkennen. Solche hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

c) Die Klägerin kann sich nicht auf die auf Grundlage des § 69b GKG erlassene Verordnung über den Entfall von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung (AGKBGGebEV) vom 12. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 148) berufen. Nach § 1 Abs. 1 AGKBGGebEV entfallen die u.a. von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebenden Verfahrensgebühren nach den Nummern 5110, 5112, 5210, 5220, 6110, 6210, 7110, 7112 und 8210, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach den Nummern 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes) gegeben sind, 2. das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird und 3. in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Zwar liegt hier aufgrund der Klagerücknahme ein Fall der Nummer 5111 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes) vor, allerdings mangelt es offensichtlich an den Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 dieser Vorschrift. Es hat weder eine Mediation noch eine außergerichtliche Konfliktbeilegung stattgefunden. Vielmehr hat die Klägerin ihre Klage nach dem gerichtlichen Hinweis vom 7. November 2022 insgesamt zurückgenommen.

d) Soweit die Klägerin noch ausführt, die Sache selbst sei nach heutigem Stand rechtlich unwirksam und verfassungswidrig gewesen, handelt es sich nicht um kostenrechtliche Einwendungen, die im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wären. Denn Gründe, die den Kostenansatz nicht betreffen, sind im Rahmen der Erhebung der Gerichtskosten und im Erinnerungsverfahren von vorneherein unerheblich und nicht zu berücksichtigen. Ebenso wie das Erinnerungsverfahren dient das Beschwerdeverfahren nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder (eine nach Rücknahme nur noch zu treffende) Kostenentscheidung auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2020 – 5 KSt 1.20 -, juris Rn. 3; Laube, in: BeckOK KostR, Stand: 1.4.2024, § 66 GKG, Rn. 78 mit umfassenden Nachweisen).“

Das dürfte auch für andere Verfahrensarten gelten, wenn Anwaltszwang besteht.

Anwalt III: Terminverlegung wegen Anwaltsurlaub?, oder: Nicht beim Kurzurlaub „ins Blaue“

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Und dann als drittes Posting heute etwas aus einem finanzgerichtlichen Verfahren. Ok, ok, aber das, was der BFH im BFH, Beschl. v. 22.04.2024 – III B 82/23 – ausführt, kann auch in anderen Verfahren von Bedeutung sein/werden. Es geht nämlich um eine Terminverlegung wegen eines (Kurz)Urlaubs des Rechtsanwalt „ins Blaue“

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hatte der Bundesfinanzhof (BFH)  die Vorentscheidung aufgehoben und das Verfahren gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da das FG trotz eines dargelegten und glaubhaft gemachten wichtigen Grundes für eine Terminsverlegung in der Sache verhandelt und entschieden hatte.

Im zweiten Rechtsgang stellte der Kläger/Beschwerdeführer zunächst erfolgreich zwei weitere Anträge auf Terminsverlegung. Bei der streitgegenständlichen dritten Ladung im zweiten Rechtsgang (der vierten Ladung unter Berücksichtigung des ersten Rechtsgangs) wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.02.2023 – Aschermittwoch – bestimmt. Der ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte, ein selbständiger Einzelanwalt mit Kanzleisitz in Sachsen, nicht in Köln 🙂 , beantragte mit Schreiben vom 31.01.2023 Terminsverlegung mit der Begründung, dass er sich vom 16.02.2023 bis zum 22.02.2023 im Urlaub befinde.

Das FG lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 03.02.2023 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 16.10.2020 – VI B 13/20 (BFH/NV 2021, 434) ab, da der Prozessbevollmächtigte nicht dargetan ? ?und erst recht nicht glaubhaft gemacht ?? habe, dass der Klägervertreter infolge eines bereits vor Anberaumung des Termins geplanten Urlaubs ortsabwesend sei.

Weder der Kläger noch der Prozessbevollmächtigte erschienen zur mündlichen Verhandlung. Das FG verhandelte in Abwesenheit der Klägerseite und wies die Klage ab. In den Urteilsgründen legte es die hierfür maßgeblichen Gründe dar. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 FGO), die er mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) und damit mit einem Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründet. Die Beschwerde Antrag hatte keinen Erfolg:

„Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann das Vorgehen des FG, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Klägerseite durchzuführen und eine verfahrensabschließende Entscheidung zu treffen, nicht beanstandet werden. Der rechtskundig vertretene Kläger hat gegenüber dem FG schon keinen erheblichen Grund im Sinne des § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt, der eine Terminsverlegung gerechtfertigt hätte, obwohl er hierzu Anlass hatte.

a) Der Kläger hat vor der mündlichen Verhandlung weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass die Urlaubsplanung des Prozessbevollmächtigten bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass diesem unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist.

Der Vortrag im Schreiben vom 08.02.2023, der Prozessbevollmächtigte habe sich vor Zugang der Ladung mit seiner Frau darauf verständigt, am Sitzungstag Urlaub zu machen, sie wüssten aber nicht, wohin die Reise gehen solle, genügt nicht, um eine Terminsverlegung zu erreichen. Bei einem derartigen Urlaub „ins Blaue“ liegt die Erheblichkeit des Grundes im Sinne des § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht auf der Hand, sondern kann sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergeben.

b) Weitere zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht, obwohl das FG mit Schreiben vom 03.02.2023 deutlich gemacht hatte, dass es den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht (ein weiteres Mal) wegen eines nicht näher präzisierten Urlaubs verlegen werde und obwohl sich aus diesem Schreiben in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Schriftwechsel ergab, dass das FG auch eine Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe verlangt. Dies war dem Prozessbevollmächtigten auch klar, denn er kritisiert, dass der Richter durchwegs Nachweise haben wollte, ob seine (des Prozessbevollmächtigten) Aussagen wahr seien.

Als Rechtsanwalt musste dem Prozessbevollmächtigten bekannt sein, dass er in einem derartigen Fall zusätzlich zu dem angegebenen Verlegungsgrund –dem beabsichtigten Urlaub– Umstände vortragen und glaubhaft machen muss, wonach die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins nach den Gesamtumständen des Einzelfalls als nicht zumutbar erscheint. Auch dem BFH-Beschluss vom 16.10.2020 – VI B 13/20 (BFH/NV 2021, 434, dort insbesondere Rz 28), auf den sich das FG bezogen hatte, ließ sich dies entnehmen.

c) Auch aus den Akten ergeben sich keine Umstände, wonach sich dem FG die Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung geradezu aufdrängen musste.“

Corona: Wer hat denn nun mit Corona angesteckt?, oder: Arbeitsunfall?

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Und dann die „Corona-Entscheidung“. Es handelt sich um das LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.04. 2024 -L 1 U 2085/23.

Gestritten wird über die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall. Der Kläher hatte sich im März 2021 mit Corona infiziert hatte. An einem Montag hatte er ein positives PCR-Testergebnis erhalten, nachdem er nach eigenen Angaben bereits zwei Tage zuvor schon einen positiven Schnelltest durchgeführt hatte. Der Kläger leidet bis heute an den Folgen seiner Infektion. Seine Krankenkasse übernimmt deshalb Heilbehandlungen und zahlt Krankengeld gewährte. Die Infektion wurde aber nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Die Arbeitgeberin des Klägers hat auf Anfrage der gesetzlichen Unfallversicherung mitgeteilt, welche Infektionen es in dem entsprechenden Zeitraum bei der Betriebsstätte des Klägers gegeben hatte. Insoweit ergab sich die Vermutung, dass ein bestimmter Kollege als „Indexperson“ in Betracht kam, bei dem sich der klagende Mann angesteckt haben könnte. Mit dem Argument, dass die Infektion während der versicherten Arbeit des Mannes trotzdem nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, hat die zuständige Berufsgenossenschaft die Anerkennung der Infektion als Arbeitsunfall abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht abgewiesen. Die Berufung an das LSG hatte keinen Erfolg.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze des LSG und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext:

1. Die Eingangsvoraussetzung für die Anerkennung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 als Arbeitsunfall ist ein Kontakt mit einer Indexperson während einer versicherten, ggfs. betrieblichen Verrichtung.

2. Eine Indexperson ist eine Person, die nachweislich bereits vor dem Versicherten mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert war.

3. Eine solche vorhergehende Infektion kann in der Regel nur durch einen positiven PCR-Test, unter Umständen auch nur durch einen Schnelltest, nachgewiesen werden. Dass die vermeintliche Indexperson vor dem Kontakt unspezifische Symptome gezeigt hatte, reicht nicht aus.

4. Erst wenn ein solcher Kontakt mit einer Indexperson im Vollbeweis gesichert ist, muss auf zweiter Ebene ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen diesem Kontakt und der späteren Infektion des Versicherten bestehen. Hier sind als Indizien unter Umständen die räumliche Nähe und die Dauer des Kontakts oder das Tragen von Schutzmitteln (FFP- oder medizinische Masken) relevant.