Kategoriearchiv: BGH

Corona: Falsche Dokumentation von Coronaimpfung, oder: Verstoß gegen § 74 Abs. 2 IFSG

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Und dann am Montag zum Wochenstart zwei StGB-Entscheidungen zu Themen, die uns in den letzten Jahren besonders beschäftigt haben.

Da ist hier zunächst der BGH, Beschl. v. – 4 StR 75/24, der sich noch einmal mit der Coronapandemie befasst.

Das LG hatte den Angeklagten wegen unrichtiger Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen, davon in 190 Fällen in Tateinheit mit dem Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte.

Das LG hat – so führt der BGH aus – im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte ist approbierter Arzt und betreibt in R. eine Privatarztpraxis mit Schwerpunkt Naturheilverfahren. Ungeachtet seiner Skepsis gegenüber Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ließ er sich als „Impfarzt“ registrieren und bezog ab Juni 2021 in großem Umfang Impfstoffe.

Entsprechend seines jeweils zuvor gefassten Tatentschlusses „bescheinigte“ der Angeklagte im Zeitraum vom bis zum in 207 Fällen bewusst wahrheitswidrig seinen Patienten auf deren Wunsch die Durchführung einer Impfung gegen das Coronavirus, ohne eine solche tatsächlich vorgenommen zu haben. Dabei trug er im Wissen darum, dass eine Impfung tatsächlich nicht von ihm vorgenommen worden war, das vermeintliche Datum der Impfung, den vermeintlich verwendeten Impfstoff (Spikevax von Moderna, Comirnaty von Biontech oder Janssen von Johnson & Johnson) in den jeweiligen Impfausweis der Patienten ein bzw. klebte den entsprechenden Chargenaufkleber in den Impfausweis; die jeweilige Eintragung versah er mit einem Stempel seiner Praxis sowie seiner Unterschrift. In sämtlichen Fällen handelte er in der Absicht, seinen Patienten die Vorlage einer Impfdokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. In einigen Fällen bescheinigte der Angeklagte auf Wunsch seiner Patienten auch die Impfung von Familienangehörigen, die in der Praxis des Angeklagten gar nicht vorstellig geworden waren.

Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten als unrichtige Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen gemäß § 74 Abs. 2 IfSG gewertet und in den nach Inkrafttreten des § 278 StGB nF begangenen 190 Fällen tateinheitlich den Straftatbestand des § 278 Abs. 1 StGB als verwirklicht angesehen, weil der Angeklagte zugleich zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausgestellt hat.“

Der BGH sagt:

„Der Schuldspruch wegen unrichtiger Dokumentation einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in 207 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die beweiswürdigend belegten Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 74 Abs. 2 IfSG. Die wissentlich wahrheitswidrige Dokumentation einer tatsächlich nicht durchgeführten Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine impfberechtigte Person, die zur Täuschung im Rechtsverkehr erstellt wird, erfüllt den Straftatbestand des § 74 Abs. 2 IfSG.

Und das begründet der BGH dann im Einzelnen recht umfangreich. Ich stelle die Begründung hier nicht ein, sondern verweise auf den Volltext. Wer noch Interesse an dem Thema hat, der kann es ja dort nachlesen.

Verkehrsrecht I: Steinewerfen auf Linienbus, oder: Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch.

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Heute seit längerem dann mal wieder ein Verkehrsrechtstag. Ich merke am „Eingang“ von Entscheidungen zu der Thematik, dass es dort im Moment recht ruhig ist, im OWi-Bereich übrigens auch. Heute habe ich dann aber mal wieder drei Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht, die ich vorstellen kann.

Zunächst kommt hier der BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 4 StR 318/24. In dem hat der BGH sich mit der Frage befassen müssen, ob das Werfen von Steinen auf einen Linienbus die Voraussetzungen für einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bzw. eine versuchte gefährliche Körperverletzung erfüllt hat.

Nach den Feststellungen des LG war dem Angeklagten die Beförderung in einem Linienbus wegen seiner Verweigerung des pandemiebedingten Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes verwehrt worden. Daraufhin warf er aus Rache für den Busverweis jeweils einen etwa faustgroßen Stein gegen die fahrenden Linienbusse. Hierzu lauerte der mit dem Streckenverlauf vertraute Angeklagte der Rückkehr des Busses nach Passieren des Wendepunktes auf. In einem Fall betrat er plötzlich die Fahrbahn und warf den Stein von vorn gegen die Frontscheibe im Bereich des Sichtfeldes des Busfahrers des ihm mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h entgegenkommenden Busses, wodurch die Scheibe splitterte. In einem anderen Fall warf der „seitlich stehende“ Angeklagte den Stein gegen die vordere rechte Seitenscheibe des sich ihm mit der gleichen Mindestgeschwindigkeit nähernden Busses, so dass der Stein die Scheibe durchschlug, gegen die Fahrerkabine prallte und von dort auf den Boden fiel. Durch die Steinwürfe kam es zu Sachschäden, wobei sich beim Wurf von der Seite fahrdynamische Kräfte auf die Schadensentstehung nicht auswirkten. In beiden Fällen konnten die den Bus steuernden Personen ihre Fahrzeuge gefahrlos zum Stehen bringen. Diese und Passagiere blieben unversehrt. Anschließend lief der Angeklagte weg.

Das LG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen, hiervon in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt: Der BGH hat das LG-Urteil aufgehoben, weil das LG die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nicht geprüft habe:

„Der festgestellte Sachverhalt lässt ausdrückliche Ausführungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227) gänzlich vermissen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Darlegungen zum Vorstellungsbild drängten sich hier aber schon deshalb auf, weil nach dem mitgeteilten Sachverhalt der Busfahrer bzw. die Busfahrerin infolge des Schadensereignisses den von ihnen geführten Bus gefahrlos zum Stehen brachten, ohne dabei die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren. Daher bleibt offen, ob die jeweiligen Körperverletzungsversuche und zudem der Versuch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall II.2.c) der Urteilsgründe fehlgeschlagen, unbeendet oder beendet waren. Dies durfte indes nicht dahinstehen, da im Fall eines unbeendeten Versuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB bereits das freiwillige Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen als Rücktrittsleistung für eine Strafbefreiung ausreichend wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 4 StR 82/24 Rn. 7; Beschluss vom 15. Januar 2020 – 4 StR 587/19 Rn. 5 mwN).

3. Der dargelegte Rechtsfehler führt in beiden Fällen zur Aufhebung des Schuldspruchs, die sich auf die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen (vollendeten) schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall II.2.b) der Urteilsgründe erstreckt. Dies zieht die Aufhebung der deswegen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe nach sich.“

Nun ja, ich weiß. Es ist nicht unbedingt eine verkehrsrechtliche Problematik, die der BGH behandeln musste. :-).

StPO II: Bewertung einer Verteidigererklärung, oder: Genauer Wortlaut nur bei Verlesung maßgeblich

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Im zweiten Posting dann der umfangreiche BGH, Beschl. v. 24.10.2024 – 4 StR 249/24. Aus dem interessieren heute hier aber nur die Ausführungen zur Bewertung einer sog. Verteidigererklärung. Der Angeklagte wollte aus der in Form einer Verteidigererklärung angegebenen Einlassung eines Mitangeklagten andere Schlüsse gezogen haben, als vom LG gezogen worden sind. Dazu führt der BGH aus:

„1. Der Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), mit der der Beschwerdeführer eine inhaltlich unrichtige Berücksichtigung der Einlassung des nichtrevidierenden Angeklagten K. im Fall II. 22 der Urteilsgründe beanstandet, bleibt der Erfolg versagt.

Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Der Angeklagte K. hat sich in der Hauptverhandlung – ausweislich der Urteilsgründe „abschließend“ – über eine Verteidigererklärung zur Sache eingelassen. Die von seinem Verteidiger hierzu schriftlich abgefasste, mündlich vorgetragene und anschließend vom Angeklagten gebilligte Erklärung wurde im Nachgang zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen.

a) § 261 StPO gebietet, bei der Urteilsfindung den gesamten entscheidungserheblichen Beweisstoff, der in der Hauptverhandlung gewonnen wurde, zu berücksichtigen. Das ist vorliegend geschehen. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten K. zur Grundlage ihrer getroffenen Feststellungen gemacht und sich mit ihr eingehend in den Urteilsgründen befasst. Einer hiervon abweichenden Beweiswürdigung steht der Bewertungsvorrang des Tatgerichts entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 – 5 StR 90/18).

b) Soweit der Beschwerdeführer hingegen andere mögliche Schlüsse aus der Verteidigererklärung ziehen will als das Tatgericht, bleibt seine Beschwerde erfolglos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21 f.; MüKo-StPO/Bartel, 2. Aufl., § 261 Rn. 436). An einer am Wortlaut der Verteidigererklärung ausgerichteten Richtigkeitskontrolle sieht sich der Senat wegen des Verbots der Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren gehindert. Der genaue Wortlaut wäre nur im Falle der förmlichen Verlesung der Erklärung im Wege des Urkundenbeweises Maßstab der Überprüfung der Beweiswürdigung gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2018 – 5 StR 183/18 Rn. 8; Beschluss vom 14. August 2003 – 3 StR 17/03, NStZ 2004, 163, 164 mwN). Eine entsprechende Anordnung ist nicht ergangen und musste auch nicht ergehen, denn die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO unter Verweis auf § 136 Abs. 2 StPO erfolgt grundsätzlich mündlich und kann nicht durch die Verlesung einer Erklärung des Angeklagten durch das Gericht ersetzt werden (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 28. März 2000 – 1 StR 637/99, NStZ 2000, 439; MüKo-StPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 243 Rn. 87).“

StPO I: Gemeinsame Unterbringung in einem Haftraum, oder: Zweck verdeckte Innenraumüberwachung

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Heute gibt es dann drei StPO-Entscheidungen. Zwei kommen vom BGH, eine ist schon ein wenig älter, die dritte Entscheidung kommt von einem AG.

Den Opener macht ich mit dem BGH, Beschl. v. 23.07.2024 – 3 StR 134/24.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte wurden für eine Vorführung beim Haftrichter von R. nach T. gebracht und dort gemeinsam in einer Gewahrsamszelle untergebracht. Zuvor hatte das AG die akustische Innenraumüberwachung dieses Haftraums angeordnet. Als Grund für die gemeinsame Unterbringung teilten die Ermittlungsbeamten den Angeklagten wahrheitswidrig mit, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt. Im Rahmen der Überwachung wurde ein Gespräch aufgezeichnet, in dem der Angeklagte versuchte, den Mitangeklagten zu überreden, die Verantwortung für die Tat auf sich zu nehmen und den Angeklagten zu entlasten.

Der Angeklagte hat der Verwertung dieses Gesprächs in der Hauptverhandlung widersprochen. Das LG hat die Angaben der Angeklagten als verwertbar angesehen.S eine Revision blieb erfolglos:

„3. Davon unabhängig hat die Verfahrensrüge in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflichtet den Staat zu korrektem und fairem Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, juris Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/98, BGHSt 53, 294 Rn. 34 ff.).

aa) Die Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts in einer Weise, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt wird, ist in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung und -auslegung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Forderungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, juris Rn. 15; vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 276; vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/90, BVerfGE 64, 135, 145 f.). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 406/77, BVerfGE 47, 239, 250; vom 14. September 1989 – 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367, 375). Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält, fordert nicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 1972 – 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383; vom 20. Oktober 1977 – 2 BvR 631/77, BVerfGE 46, 214, 222). Der Rechtsstaat kann sich aber nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 1972 – 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383; vom 20. Oktober 1977 – 2 BvR 631/77, BVerfGE 46, 214, 222; vom 18. März 2009 – 2 BvR 2025/07, juris Rn. 16).

bb) Das Recht auf ein faires Verfahren umfasst dabei das Recht jedes Angeklagten auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Es hat in dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) und in den Vorschriften der §§ 136a, 163a Abs. 4 Satz 2 StPO seinen Niederschlag gefunden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeutet, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279, 324; Beschluss vom 13. Januar 1981 – 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37, 49; BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/98, BGHSt 53, 294 Rn. 36).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Entscheidungsfreiheit, in einem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen, – über die Anwendung von Zwang hinaus – dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall, in dem sich der Beschuldigte für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um ihm ein Geständnis oder andere belastende Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so gewonnenen Geständnisse oder selbst belastenden Aussagen in den Prozess als Beweise einführen (vgl. EGMR, Urteil vom 5. November 2002 – 48539/99, JR 2004, 127 Rn. 50). Ob das Schweigerecht in einem solchen Maß missachtet wurde, dass eine Verletzung von Art. 6 MRK gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. EGMR, Urteil vom 5. November 2002 – 48539/99, JR 2004, 127 Rn. 51).

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das heimliche und täuschende, durch Ermittlungsbehörden veranlasste Ausfragen des Beschuldigten durch private oder verdeckt ermittelnde Personen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, obwohl hier der Schwerpunkt nicht im Zwang zur Mitwirkung des Beschuldigten, sondern in der Heimlichkeit seiner Ausforschung oder der bewussten Mitteilung eines unvollständigen Sachverhalts liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 – GSSt 1/96, BGHSt 42, 139, 156 f.; vom 26. April 2017 – 2 StR 247/16, BGHSt 62, 123 Rn. 53 ff. [obiter dictum]; siehe auch KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 56). Entscheidend ist danach, ob der Beschuldigte in einer vernehmungsähnlichen Situation gegen seinen Willen zu einer Selbstbelastung gedrängt wird. Dabei ist zu beachten, ob sich der Beschuldigte in Haft befindet, sich bereits auf sein Schweigerecht berufen hatte und mit welcher Intensität, insbesondere bei beharrlichem Drängen unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses, auf den Beschuldigten staatlich zurechenbar eingewirkt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 – 5 StR 51/10, BGHSt 55, 138 Rn. 22 ff.; vom 31. März 2011 – 3 StR 400/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 7 Rn. 12 ff.; vom 27. Januar 2009 – 4 StR 296/08, NStZ 2009, 343, 344; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 9. Aufl., Art. 6 MRK Rn. 56). Überdies besteht ein Beweisverwertungsverbot bei einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum ohne die übliche erkennbare Überwachung in der Untersuchungshaft (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 701/98, BGHSt 53, 294 Rn. 37 ff.).

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Vorgehen der Ermittlungsbeamten hinzunehmen und das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Maßgeblich ist, dass mit der wahrheitswidrigen Angabe der Ermittlungsbeamten, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt, keine Aussage darüber verbunden war, die Angeklagten könnten sich ungestört und ohne jegliche Überwachung über den Tatvorwurf austauschen. Die Mitteilung diente vielmehr lediglich dazu, die Heimlichkeit der angeordneten Überwachungsmaßnahme zu verdecken. Somit ist anders als in dem zuletzt genannten Fall durch das Vorgehen der Polizeibeamten kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand auf Seiten des Angeklagten und des Mitangeklagten dahin geschaffen worden, sie könnten sich unüberwacht unterhalten. Ein entsprechender Erklärungswert war mit der Erläuterung zur Belegung der Hafträume nicht verbunden.“

Zumindest unschön.

Pflichti III: Pflichtverteidigerwechsel in der Revision, oder: Rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers?

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Und im dritten Posting dann zwei Entscheidungen zum Verfahren in Zusammenhang mit dem Pflichtverteidiger. Beides ist aber nichts Besonderes. Hier sind:

„Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

1. § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Regelung für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren trifft, greift nicht ein. Der Angeklagte hat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 143a Abs. 3 Satz 1 StPO den neu zu bestellenden Verteidiger bezeichnet.

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.“

Nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO besteht für die Mitwirkung eines Verteidigers kein Bedürfnis mehr. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers wäre daher unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Beiordnungsantrag noch rechtzeitig vor der Einstellung des Verfahrens gestellt wird.