Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Wochenspiegel für die 24. KW., mit Freude/Freunde, Googlehaftung, AU, AGB und Verlesung

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Und dann zum Wochenausklang der Wochenspiegel für die ablaufende Woche, und zwar mit folgenden Hinweisen mit einem ganz besonderen  Hinweis an der Spitze

  1. „Meine“ Festschrift – wenn Freunde mich aus der Bahn werfen

  2. Google haftet für KI-Antworten: Landgericht München I setzt deutliche Grenzen für „Übersicht mit KI“

  3. Rente im sonnigen Süden – Was ist in steuerlicher und sozialversicherungspflichtiger Hinsicht für Rentner und Rentnerinnen in Spanien zu beachten

  4. Teil-AU im Anmarsch: Das Ende des Alles-oder-Nichts-Prinzips?

  5. Zutrittskontrolle? Offen wie ein Scheunentor!

  6. AGB nicht wirksam einbezogen: Kaum lesbarer Hinweis in Buchungsbestätigung reicht nicht aus

  7. Mutterschaftsgeld nach Beschäftigungsverbot – was gilt für die Umsatzbeteiligung?

  8. Bedienzuschlag am Bahnschalter für „Schönes-Wochenende-Ticket“ rechtmäßig

  9. und aus meinem Blog: StPO II: Verlesung eines Attestes als Urkundsbeweis, oder: Fehlendes Einverständnis der Zeugin

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Fahreignungszweifel bei Bewusstseinsverlust/Hirn-OP

Bild von Steffen L. auf Pixabay

Als zweite Entscheidung kommt dann hier der BayVGH, Beschl. v. 12.05.2026 – 11 CS 26.505.

Gestritten wird um die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat seit dem Kindesalter wiederholt vorübergehende Bewusstseinsverluste erlitten. Im Sommer 2019 kam ein ärztliches Fahreignungsgutachten zu dem Ergebnis, sie sei aufgrund der unklaren Befundlage, des fortbestehenden Verdachts auf eine generalisierte, unbehandelte Epilepsie sowie einer fahreignungsrelevanten Herzrhythmusstörung bei wiederkehrenden Bewusstlosigkeiten und gesicherter neurokardiogener Dysregulation nicht fahrgeeignet. Daraufhin entzog das Landratsamt Hof der Antragstellerin die Fahrerlaubnis.

Im Rahmen des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ergab ein weiteres ärztliches Gutachten vom 30.05.2022, bei der Antragstellerin liege ein Zustand nach mehreren Synkopen (Ohnmachtsanfällen) aufgrund eines Sick-Sinus-Syndroms (Herzrhythmusstörung) vor. Dieses sei inzwischen mit einem Schrittmacher ausreichend behandelt, so dass mit solchen Ereignissen nicht mehr gerechnet werden müsse. Die Antragstellerin sei daher in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden. Es sei jedoch erforderlich, ihr auf Dauer jährliche ärztliche Kontrollen der Funktion des Schrittmachers und des Ausbleibens von Synkopen sowie die Vorlage der Ergebnisse an die Fahrerlaubnisbehörde aufzuerlegen. Eine Nachbegutachtung sei ohne besonderen Anlass nicht erforderlich. Daraufhin erteilte das Landratsamt der Antragstellerin die Fahrerlaubnis neu.

Ende August 2025 erhielt das Landratsamt Kenntnis von einem Unfall der Antragstellerin am 12.05.2025. Nach der Mitteilung der Polizei kam diese aus unbekannter Ursache in einer leichten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr ungebremst in einen Jungbaumbestand. Die Antragstellerin gab an, aus Unachtsamkeit von der Straße abgekommen zu sein, und verneinte einen Zusammenhang mit der bekannten Erkrankung. Nach Einschätzung der Polizei liegt es nahe, dass sie das Bewusstsein verloren habe, da keinerlei Brems- oder Reaktionsspuren erkennbar seien. Zugleich machte die Polizei darauf aufmerksam, die Antragstellerin sei am 25.06. sowie 29.07.2025 im Fitnessstudio zusammengebrochen, habe am Boden gekrampft, sei bewusstlos gewesen und vom Rettungsdienst ins Krankenhaus verbracht worden.

Im September 2025 sprach die Antragstellerin auf Aufforderung persönlich im Landratsamt vor. Dabei sowie im Rahmen des sich anschließenden Schriftverkehrs legte sie eine Reihe von Berichten vor, u.a. ihres Hausarztes, ihres Kardiologen und über die stationäre Behandlung nach den Anfällen im Sommer 2025 sowie nach dem Verkehrsunfall am 12.08.2025. Ferner stellte sie Unterlagen zu einer Hirnoperation am 05.09.2025 zur Entfernung einer Zyste bei Verdacht auf Hirntumor zur Verfügung. Daraus geht hervor, dass die behandelnden Ärzte ein Fahrverbot für mindestens drei Monate nach der Operation ausgesprochen haben.

Das Landratsamt forderte die Antragstellerin unter Verweis auf den vorgenannten Sachverhalt auf ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Zu klären sei u.a., ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 4 und/oder Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Nachdem die Antragstellerin das Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog das Landratsamt ihr die Fahrerlaubnis.

Dagegen der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der Erfolg hatte. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Antragstellerin entgegengetreten ist.

Der BayVGH hat die Beschwerde als begründet angesehen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, nach derzeitigem Stand das Widerspruchsverfahren, voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Damit falle die Interessenabwägung zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entziehung der Fahrerlaubnis aus und sei der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Der BayVGh nimmt umfangreich Stellung zur Zulässigkeit der Gutachtenanforderungen bei Fahreignungszweifeln u.a. aufgrund von vorübergehenden Bewusstseinsverlusten sowie einer Operation am Hirn und
Hinweise auf Krankheiten des Nervensystems.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG I, oder: Diabetes mellitus mit gravierenden Folgeerkrankungen

Im Kessel Buntes huete zwei Entscheidungen des BayVGH zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Ich beginne mit dem BayVGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 11 CS 26.550 – mit folgendem Sachverhalt:

Der 1969 geborene Antragsteller teilte dem Landratsamt am 13.01.2025 per E-Mail mit, ihm sei der linke Unterschenkel amputiert worden. Auf Aufforderung des Landratsamts legte er einen Befundbericht des ihn seit 2012 behandelnden Hausarztes vom 04.02.2025 mit den Diagnosen „Zustand nach Unterschenkelamputation links am 4. November 2024“, „arterielle Hypertonie“ und „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ vor. Daraufhin forderte ihn das Landratsamt zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf.

Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 27.05.2025 kommt zu dem Ergebnis, es lägen Erkrankungen (Bewegungsbehinderung, Diabetes mellitus Il, arterielle Hypertonie) vor, die die Fahreignung in Frage stellten. Ausreichende Adhärenz (Compliance) sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei nicht (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 vollständig gerecht zu werden. Auf Nachfragen des Landratsamts nahm die TÜV Süd Life Service GmbH mit Schreiben vom 23. Juni, 19. August und 9. Oktober 2025 hierzu nochmals ergänzend Stellung.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller dann unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids. Hiergegen die Klage und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Ohne Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der noch anhängigen Klage wiederherzustellen wäre.

1. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Erlass des Bescheids vom 21.11.2025) maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2025 – 3 C 8.24 – NJW 2025, 3519 Rn. 8; U. v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U. v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, U. v. 26.2.2026 – 11 B 25.1014 – juris Rn. 19). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, insbesondere bei Hinweisen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV im Sinne eines „Anfangsverdachts“ (vgl. BVerwG, U. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U. v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17) kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens anordnen.

a) Bei Diabetes mellitus und medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin) ist nach Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T (Gruppe 1) bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung gegeben; für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF (Gruppe 2) sind gute Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung Voraussetzung. Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung ist die Fahreignung für beide Gruppen gemäß Nr. 5.2 der Anlage 4 zur FeV nach Einstellung gegeben. Bei Komplikationen verweist Nr. 5.6 der Anlage 4 zur FeV auf Nr. 1 (mangelndes Sehvermögen), Nr. 4 (Herz- und Gefäßkrankheiten), Nr. 6 (Krankheiten des Nervensystems) und Nr. 10 (Nierenerkrankungen) mit der Folge, dass etwaige Eignungsmängel wegen derartiger Komplikationen und deren Zusammenwirken zusätzlich zu prüfen sind.

Näheres zur Fahreignung bei Diabetes mellitus ergibt sich aus Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) i.d.F. vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), die Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV). Danach können gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes Fahrzeuge beider Gruppen grundsätzlich sicher führen. Wer jedoch nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer neu eingestellt wird, darf kein Fahrzeug führen, bis die Einstellphase nach ärztlicher Einschätzung durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage (insbesondere bezüglich der Normalisierung des Sehvermögens sowie der Wahrnehmung von Hypoglykämien) abgeschlossen ist. Die Fahreignung kann auch eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn durch unzureichende Behandlung, durch Nebenwirkungen der Behandlung oder durch Komplikationen der Erkrankung verkehrsgefährdende Gesundheitsstörungen bestehen oder zu erwarten sind. Eine gesonderte verkehrsmedizinische Beurteilung im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus erfordern deshalb krankheitsbedingte Komplikationen und relevante Komorbiditäten, vor allem Erkrankungen der Augen, Nieren, Nerven und Gefäße sowie das Schlaf-Apnoe-Syndrom. Bei einer Retinopathie muss das Sehvermögen regelmäßig überprüft werden. Die Beurteilung der Fahreignung muss den Grundsätzen folgen, die für diese Krankheitsgruppen vorgesehen sind.

b) Dem vom Antragsteller vorgelegten und daher zu berücksichtigenden Gutachten und den hierzu nachgereichten Stellungnahmen der Gutachterin ist zu entnehmen, dass der Antragsteller seit mehr als 20 Jahren an Diabetes mellitus erkrankt ist und bereits gravierende Folgeerkrankungen aufgetreten sind. ….“

 

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV für den Nebenklägervertreter entstanden?

© AllebaziB – Fotolia

In der RVG-Fragerunde habe ich heute dann mal meine Frage mit viel Sachverhalt/Text. Es geht um die Nr. 4142 VV RVG – mal wieder 🙂 -, und zwar mit folgendem Sachverhalt:

„Die Putzfrau meiner Mandanten (Ehepaar) gab den Tipp weiter, dass sich in der Wohnung ein Safe befindet und einiges zu holen sei.

Der Haupttäter erhielt den Schlüssel und gelangte so gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter in die Wohnung. Der Safe war zum Abtransport viel zu schwer.

Also beschlossen die Täter, auf meine Mandanten zu warten. Es kam die Ehefrau, die überwältigt und gefesselt wurde. Sie kannte den Code nicht. Die Täter warteten auf den Ehemann, überwältigten ihn und brachten ihn mit Gewalt zur Herausgabe des Codes.

Anschließend wurde auch er gefesselt und der Safe leergeräumt.

Hier wurde lange und erfolglos ermittelt. Durch einen DNA-Treffer aus einer anderen Sache wurde der Täter ermittelt.

Im Verfahren wurde ich den Nebenklägern nach § 397a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt.

Wir haben hier zu den geraubten Gegenständen vorgetragen und Unterlagen zur Wertermittlung eingereicht. Es ging insbesondere um den Wertzuwachs der erbeuteten Uhren. Das Gericht folgte unseren Werten und ordnete die Einziehung in entsprechender Höhe an.

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben wir die Gebühr nach Ziff 4142 beantragt; dem Antrag wurde entsprochen.

Die RSV der Nebenkläger geht das nicht mit (und meint auch, die Vertretung der Opfer sei einheitliche Angelegenheit). Die Begründung lautet wie folgt:

„Wir nehmen Bezug auf Ihre Stellungnahme bezüglich der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der aktuellen Kommentierung (Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl.) halten wir an unserer Ablehnung dieser Position fest. Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ist im vorliegenden Fall nicht entstanden.

Dies begründen wir wie folgt:

Es ist korrekt, dass die Vorschrift gemäß Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG auch für den Nebenklägervertreter entsprechend gilt.

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG ist jedoch eine Abwehrgebühr. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit entfaltet, die den Mandanten vor einem Vermögensverlust durch staatliche Einziehung schützt. Eine entsprechende Anwendung für den Nebenklägervertreter (Vorbem. 4 Abs. 1 RVG) ist daher nur in den (hier nichtvorliegenden) Fällen denkbar, in denen eine Einziehung zulasten des Nebenklägers droht.

Die Versicherten waren im Verfahren ausschließlich als Nebenkläger gemäß § 395 StPO beteiligt. Die Einziehungsentscheidung richtete sich nicht gegen sie, sondern ausschließlich gegen den Täter. Damit waren Ihre Mandanten zu keinem Zeitpunkt Einziehungsbeteiligte im Sinne der §§ 424 ff. StPO.

Dass Sie durch die Wertermittlung der Gegenstände die Einziehung zugunsten der Mandanten (Sicherung der Rückgewinnungshilfe gemäß § 459h StPO) gefördert haben, stellt keine gebührenpflichtige Einziehungsverteidigung dar. Es handelt sich um eine klassische Tätigkeit zur Sachaufklärung und Schadensdarstellung, die mitder Verfahrensgebühr der Nebenklage abgegolten ist.

……

Das war jetzt sehr viel Text; ich hoffe, die wesentlichen Punkte sind enthalten.“

Also Frage: Ist die Nr. 4142 VV RVG entstanden oder hat die RSV Recht?

Zur Bemessung der Betragsrahmengebühren II, oder: Höchstgebühr für Beschwerdeverfahren

Bild von Bruno /Germany auf Pixabay

Im zweiten Beitrag habe ich dann eine weitere Entscheidung zur Rahmenhöchstgebühr als angemessener Gebühr. Dazu hat das AG Schwandorf in Zusammenhang mit der Auslagenerstattung nach einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren Stellung genommen..

Der Rechtsanwalt hatte den Angeklagten in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr verteidigt. Er hat zweimal erfolgreich Beschwerde gegen Beschlüsse des AG eingelegt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren sind der Landeskasse auferlegt worden. Diese hat der Verteidiger geltend gemacht. Das AG hat im AG Schwandorf, Beschl. v. 13.05.2026 – 9 Cs 145 Js 13171/22 (2) – die zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten dann auf 123,76 EUR festgesetzt:

„Da die Verteidigertätigkeit im Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit den Verteidigergebühren für das Hauptverfahren abgegolten ist und keine gesonderten Gebührentatbestände für das Beschwerdeverfahren existieren, sind die notwendigen Auslagen für das Beschwerdeverfahren durch die Differenztheorie zu ermitteln.

Gemeint ist in diesem Zusammenhang die Differenz zwischen den tatsächlich erwachsenen Auslagen und den hypothetisch ohne Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen. Eine Differenz kann hier lediglich darin bestehen, dass aufgrund des Beschwerdeverfahrens höhere Gebühren innerhalb des Rahmens des § 14 RVG anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall ist nicht zuletzt aufgrund der gleich zweimaligen Beschwerdeeinlegung die Rahmenhöchstgebühr (319,00 EUR) gerechtfertigt. Somit ergibt sich zur regulären Verfahrensgebühr (215,00 EUR) eine Differenz von 104,00 EUR, die ausschließlich dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen ist.

Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Erstattungsbetrag von 123,76 EUR.“