Nach § 57 Abs. 2 StPO StGB kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Freiheitsstrafe bereits nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein für die Verurteilten, wenn denn die sog. „Halbstrafe“ überhaupt in Betracht kommt, wichtiger Zeitpunkt. Die Praxis tut sich mit der Halbstrafe schwer, wobei man natürlich nicht verkennen darf, dass es häufig schwierig ist, die nach Abs. 2 Nr. 2 erforderlichen besonderen Umstände zu bejahen, die ja zusätzlich zur günstigen Sozialprognose (Abs. 1) vorliegen müssen.
Von daher ist OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2011 -III -1 Ws 178/11 berichtenswert. Das OLG stellt die günstige Sozialprognose fest und bejaht besondere Umstände in einem von der Fallkonstelalation m.E. gar nicht so seltenen Fall. Der Beschluss bietet also Argumentationshilfe.
Hallo,
ein sehr interessanter Hinweis für die Praxis. Nur offenbar ist ein kleiner Fehler unterlaufen, es müsste im Text „§ 57 Abs. 2 StGB“ heißen….
ups, ja sicher. Schon verbessert. Danke
im Zuge verschiedener Besuche von Häftlingen
wurde ich wiederholt darauf angesprochen, dass “ angeblich “ bei Ersttätern die Halbstrafe zur Regelentscheidung erhoben werden soll.
Trotz intensiven Bemühens dazu konnte ich nichts zu entsprechenden, dann ja wohl Maßnahmen des Gesetzgebers, finden.
Ist dazu etwas bekannt oder handelt es sich um “ Gerüchte “ wie ich vermute, bei denen der Wunsch Vater des Gedankens ist.
dazu habe ich bisher nichts gehört….